LVwG V LVwG-1-370/R4-2014

LVwG-1-370/R4-2014Landesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Gefahrgut Beförderer Tatumschreibung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-370/R4-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.370.R4.2014

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des D Y, D-K, vertreten durch Rechtsanwalt G M, D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.05.2014, Zl X9-2013/56056, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich

  • der Spruchpunkte 1. bis 3. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung zu Spruchpunkt 1. nach dem Wort „Altbatterien“ der Klammerausdruck „zehn Stück/UN 3028“ einzufügen ist und bei der Tatumschreibung zu Spruchpunkt 3. der Schlusspunkt zu entfallen hat und folgender Nebensatz anzufügen ist: „und waren somit nicht im Besitz einer Bescheinigung über die entsprechende Schulung“. Bei der Rubrik „Tatort:“ hat es zu lauten: „G, Dr. A-H Straße (Zufahrt zur Firma P B), Fahrtrichtung B“. Bei der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. ist anzufügen: „in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR“, bei der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2. ist anzufügen: „in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR“ und bei der Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 3. ist anzufügen: „in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.2 lit b und Abschnitt 8.2.1 ADR“;

-der Spruchpunkte 4. bis 7. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich hinsichtlich des Spruchpunktes 1. ein Kostenbeitrag von 30 Euro, hinsichtlich des Spruchpunktes 2. ein Kostenbeitrag von 22 Euro und hinsichtlich des Spruchpunktes 3. ein Kostenbeitrag von 60 Euro, somit insgesamt 112 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:

Fahrzeug: XXX

1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt.

Die Kunststoffbox mit den Altbatterien und Elektrokabeln war oben offen und stand ungesichert an der Stirnwand des Transporters. Sie konnte sich jederzeit nach links oder rechts als auch nach hinten bewegen. Sie stand auf einem glatten Pressspanplattenunterboden.

Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

3. Sie haben die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert wurde, gelenkt, obwohl Sie die Voraussetzungen des § 14 GGBG nicht erfüllt haben. Sie verfügten als Fahrzeuglenker über keine ADR-Ausbildung.

Unterabschnitt 8.1.2.2 lit b ADR Abschnitt 8.2.1 ADR

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

4. Sie haben als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann für Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gem. § 6 GGBG erfüllt sind.

Die Beförderungseinheit entsprach nicht den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften. Laut Sachverständigengutachten Nr. 22439 vom 11.09.2013 wies das Fahrzeug 3 Gefahr in Verzug Mängel und 8 schwere Mängel auf.

Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

5. Sie haben als Beförderer von Gefahrengut sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen Gefahrengut befördert, wobei festgestellt wurde, dass bei den Feuerlöschern keine Plombierung gemäß Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR angebracht war, obwohl die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein müssen, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

6. Sie haben sich als Beförderer von Gefahrgut nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen Gefahrengut befördert, wobei festgestellt wurde, dass bei den Feuerlöschern kein Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden war.

Laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR müssen Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

7. Sie haben es als Beförderer von Gefahrgut unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen Gefahrengut befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Abschnitt 5.4.1 ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatzeit:

11.09. 2013, 16:00 Uhr

Tatort:

G, Fahrtrichtung B

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

3. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 GGBG

4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 9 GGBG

5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG

6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG

7. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

150,00

25 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

2

110,00

27 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

3

300,00

50 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

4

750,00

15 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

5

50,00

210 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit c GGBG

6

50,00

210 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit c GGBG

7

750,00

15 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

216,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro2.376,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis deswegen nicht nachvollziehbar sei, weil er bereits Zahlungen in Höhe von 1.430 Euro und von 1.050 Euro für den gleichen Sachverhalt Zahlung geleistet habe. Insoweit verweise er auf die der Beschwerde beigeschlossene Anlage. Er sei der Meinung, dass er durch seine Zahlungen vom 06.12.2014 bereits die Strafe für die in dem Straferkenntnis aufgeführten Sachverhalte geleistet habe und damit die Sache erledigt worden sei. Er gehe davon aus, dass durch das jetzt vorliegende Straferkenntnis eine doppelte Bestrafung vorgenommen werde.

3. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. steht aufgrund der Aktenlage – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet – folgender Sachverhalt fest:

Am 11.09.2013 um 16.00 Uhr wurde der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX in G, Dr. A-H Straße, Zufahrt zur Firma P B, einer Kontrolle unterzogen. Mit dem genannten Kraftfahrzeug wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle Gefahrgut (Kunststoffbox mit zehn alten Starterbatterien und Elektrokabeln) transportiert. Die Kunststoffbox, in welcher sich die Altbatterien (UN 3028) und die Elektrokabel befanden, stand völlig ungesichert an der Stirnwand des Transporters, sodass eine Bewegung während der Beförderung, die zu einer Beschädigung der Versandstücke führen kann, nicht verhindert wurde. Ebenso waren die Altbatterien nicht so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter (Flüssigkeiten) verhindert wird, da diese lose auf die Elektrokabel geworfen wurden und nicht waagrecht standen. Der Beschuldigte verfügte als Gefahrgutlenker nicht über eine ADR-Ausbildung und war somit nicht im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung.

4. Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Doppelbestrafung liegt nicht vor, da die erwähnten, bereits geleisteten Zahlungen für die bei der Bezirkshauptmannschaft F rechtskräftig abgeführten Strafverfahren in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach dem GGBG stehen. So handelt es sich beim Verfahren mit dem geleisteten Strafbetrag von 1.430 Euro um jenes Verfahren, das gegen U A wegen Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (Zl XXX) geführt wurde und beim Verfahren mit dem geleisteten Strafbetrag von 1.050 Euro um jenes Verfahren, welches gegen den Beschuldigten wegen Übertretung nach dem KFG (Zl XXX) anhängig war.

5. Nach § 13 Abs 2 Z 3 GGBG idF BGBl I Nr 35/2011 – diese Fassung gelangt zur Anwendung – darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Nach § 13 Abs 2 Z 2 leg cit darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt.

Nach § 14 müssen Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, soweit dies aufgrund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR müssen Verstandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR müssen dann, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

Die Unterabschnitte 8.1.2.2 lit b ADR und 8.2.1 ADR enthalten Vorschriften über die Ausbildung und die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers.

6. Nach § 37 Abs 2 Z 9 GGBG begeht, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die im § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – Anmerkung: dies ist nicht der Fall – oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.

Nach § 15a Abs 2 GGBG idF BGBl I Nr 118/2005 ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

Für das Verwaltungsgericht steht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen fest, dass der Beschuldigte als Lenker der gegenständlichen Beförderungseinheit gegen die vorzitierten Rechtsvorschriften des § 13 Abs 2 Z 2 und Z 3 GGBG verstoßen hat, weshalb Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs 2 Z 9 GGBG vorliegen.

7. Was die Strafhöhe betrifft, so ist Folgendes festzustellen:

Das Strafausmaß ist nach den Bestimmungen des GGBG davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie im Sinne des § 15a GGBG der betreffende Mangel fällt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde die Mindeststrafe in der Gefahrenkategorie II verhängt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. wurde von der Behörde eine weit unter der Mindeststrafe von 750 Euro in der Gefahrenkategorie I angesiedelte Geldstrafe verhängt. Eine weitere Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafen kommt im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das damit verbundene Gefahrenpotenzial auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, zumindest in Vorarlberg - sowie unter Bedachtnahme auf die anzuwendenden Strafrahmen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (dieser bringt monatlich etwa 750 Euro ins Verdienen, er ist sorgepflichtig für seinen Sohn, wobei seine Ehefrau ein monatliches Einkommen von ca 900 Euro erzielt) nicht in Betracht.

8. Eine Präzisierung der Tatumschreibungen zu den Spruchpunkten 1. und 3., des Tatortes sowie der Übertretungsnormen zu den Spruchpunkten 1. bis 3. hielt das Verwaltungsgericht für erforderlich.

9. Zu den Spruchpunkten 4. bis 7.:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

In Entsprechung des in § 44a Z 1 VStG enthaltenen Konkretisierungsgebotes ist es daher erforderlich, die wesentlichen Tatbestandsmerkmale zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens anzuführen. In den Spruchpunkten 4. bis 7. wurden dem Beschuldigten Übertretungen nach dem GGBG zur Last gelegt, die er in der Eigenschaft als „Beförderer“ begangen habe.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 GGBG ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Für die Strafbarkeit einer Übertretung als „Beförderer“ von Gefahrgut ist es daher maßgeblich, dass in der Tatumschreibung auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten ist, welche Firma Beförderer des Gefahrgutes zum Tatzeitpunkt war und inwiefern der Beschuldigte als Verantwortlicher für diese Firma für Handlungen bzw Unterlassungen des Beförderers hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat. Eine derartige Tatumschreibung unter Anführung dieser wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten die in Rede stehenden Spruchpunkte des Straferkenntnisses nicht. Eine diesbezügliche Sanierung der Tatumschreibung war dem Verwaltungsgericht aufgrund des Fehlens einer diesbezüglichen innert der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung nicht mehr möglich.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte 4. bis 7. Folge zu geben und wie im Spruch angeführt zu verfahren.

10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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