LVwG V LVwG-1-017/R9-2015

LVwG-1-017/R9-2015Landesverwaltungsgericht16.09.2015

Regest

Videoüberwachung, digitale Fotokamera, Bewegungsmelder

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-017/R9-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.017.R9.2015

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des H B, K, vertreten durch die Rechtsanwälte A/M, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.11.2014, Zl X9-2012/47119, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die in der Tatumschreibung des Spruches enthaltene Wortfolge „am Garagengibel eine Videokamera“ wie folgt zu lauten hat: „am Garagengiebel eine Kamera,“ .

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe an seiner Wohnadresse, K, K, am Garagengibel eine Videokamera installiert gehabt, die unter anderem auf einen öffentlichen Gehweg und auf das im Eigentum der Gemeinde M stehende Waldgebiet des Pberges gerichtet gewesen sei und damit eine Videoüberwachung durchgeführt. Die aufgezeichneten Daten habe er an S M übergeben und nicht spätestens nach 72 Stunden gelöscht. Als Tatzeit wurde der 11.11.2012, 17.17 Uhr bis 17.18 Uhr, und als Tatort wurde K, K, öffentlicher Gehweg, Gemeindestraße, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 Abs 2 Z 7 iVm § 50b Abs 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) idF BGBl I Nr 133/2009. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten werde. Hervorgehoben werde, dass der Bestand bzw Verlauf des öffentlichen Gehweges im inkriminierten Zeitraum umstritten und Gegenstand eines Zivilverfahrens gewesen sei. Diesbezüglich habe es die Behörde verabsäumt, entsprechende Erhebungen zu tätigen. Die Anwendung der zitierten Norm (§ 50b Abs 2 DSG) beschränke sich auf die Videoüberwachung im Sinne des Abschnittes 9a des DSG 2000. Im gegenständlichen Fall liege eine Überwachung schon per Definition nicht vor, da weder systematisch noch fortlaufend Ereignisse festgestellt würden, zumal die vorliegenden Lichtbilder manuell erstellt und ausgedruckt worden seien. Zwischen den Bestimmungen betreffend Videoanlangen und Lichtbildern würden im Datenschutzgesetz wesentliche Unterschiede bestehen. Nachdem im gegenständlichen Fall keine Videoüberwachung vorliege, bestehe auch die in § 50b Abs 2 DSG normierte Löschungspflicht nicht. Die Bezirkshauptmannschaft F hätte feststellen müssen, dass die mit der Videokamera aufgezeichneten Daten vom Beschuldigten binnen 24 Stunden gelöscht worden seien. Unrichtig sei, dass der Garten des Beschuldigten abgelichtet worden sei; vielmehr handle es sich dabei um den Parkplatz, der zudem wiederholt Tatort verschiedener Sachbeschädigungen gewesen sei. Dem Beschuldigten könne lediglich zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Papierausdruck nicht spätestens nach 72 Stunden ab der Aufzeichnung gelöscht habe, wobei die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Papierausdruck zu „löschen“, da dieser gar nicht mehr in seinem Verfügungsbereich gewesen sei. Die Lichtbilder seien der gemeinsamen Schwester (M S) ausgehändigt worden, um seitens des Beschuldigten einen weiteren Versuch betreffend einer außergerichtlichen Lösung im Familienkreis zu ermöglichen, was jedoch leider gescheitert sei. Überdies bleibe unberücksichtigt, dass auf den Fotos nur Familienmitglieder abgebildet seien und Familienfotos nicht der Löschungspflicht unterliegen würden. Mittels der angesprochenen Aufzeichnungen habe nicht nur der sich im Beweisnotstand befindliche Beschwerdeführer den wahren Sachverhalt aufklären können, vielmehr habe er A B, R B und N B verschiedener Straftaten (Sachbeschädigungen, falsche Zeugenaussagen) überführen können und es würden aufgrund dieser Vorkommnisse bei der Staatsanwaltschaft F nach wie vor diverse Ermittlungsverfahren behängen. Im konkreten Fall würden die Lichtbilder unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschuldigten belegen, weshalb jedenfalls kein strafbares Verhalten vorliege. Hinsichtlich der Strafbemessung beschränke sich die bekämpfte Entscheidung in erster Linie darauf, den Gesetzestext wiederzugeben. Obwohl festgehalten werde, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien, werde ohne weitere Erhebungen lediglich festgestellt, dass diese der Behörde nicht bekannt seien. Die Annahme, dass der Beschuldigte über ein durchschnittliches Einkommen verfüge, sei bereits durch den Umstand widerlegt, dass dieser selbständig tätig sei und als „Ein-Mann-Unternehmen“ einen Maschinen- und Fertigungsbetrieb führe. Das Einkommen im Jahr 2012 habe ZZZ Euro betragen; diesbezüglich werde auf den im Akt X-9-2014/18862 befindlichen Einkommens- und Steuerbescheid verwiesen. Überdies bleibe unberücksichtigt, dass der Beschuldige über den Papierausdruck gar nicht mehr verfügt habe. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte die Kamera am 12.11.2012 demontiert habe. Letztlich werde auf die überlange Verfahrensdauer hingewiesen, die per se einen Strafverfolgungshinderungsgrund darstelle und zur Einstellung des Strafverfahrens führen müsse.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist (zur Hälfte) Miteigentümer der GST-NR XXX, GB K. Die weitere Hälfte steht im Miteigentum seiner Ehegattin, M B-B. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers (Adresse: K, K).

Laut Grundbuchsauszug war dieses Grundstück schon zum Tatzeitpunkt (11.11.2012) mit einer Dienstbarkeit belastet. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde K eingetragen worden und bezieht sich auf einen öffentlichen Fußweg namens „Kwegle“, welcher direkt entlang der nördlichen sowie der östlichen Grundstücksgrenze der genannten Liegenschaft verläuft.

Die vom Beschwerdeführer oberhalb seiner Garage am 11.11.2012 angebrachte (Digital-) Kamera fertigte Bilder von Teilen des sog Kweges an. Die Kamera hatte einen fixen Bildausschnitt; sie war nicht schwenkbar. Die Kamera war mit einem Bewegungsmelder ausgestattet und hat, sobald eine Bewegung stattgefunden hat, Fotos gemacht. Die Kamera war in Richtung des nordöstlichen Eckpunktes der Liegenschaft des Beschwerdeführers gerichtet. Diese Kamera war mit einer SD-Karte als Datenspeicher ausgestattet. Aufgrund dieses Datenspeichers konnten sodann die Fotos mittels Computer ausgedruckt werden.

Auf den sechs Bildern, die aufgrund des Bewegungsmelders am 11.11.2012 im Zeitraum vom 17.17 Uhr bis 17.18 Uhr gemacht wurden, ist ersichtlich, dass sich zum genannten Tatzeitraum drei Personen – zum Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und zum Teil auf dem Grundstück YYY, GB K, – aufgehalten haben. Bei den drei Personen handelte es sich um A B, den Vater des Beschwerdeführers, um R B, den Bruder des Beschwerdeführers, sowie um N B, die Schwägerin des Beschwerdeführers. Die auf den Bildern eindeutig erkennbaren Personen befanden sich teilweise zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos auf dem genannten öffentlichen Gehweg.

Der Beschwerdeführer hat einen Papierausdruck, auf dem alle sechs erwähnten Bilder zu sehen sind, an seine Schwester, M S, übergeben. Dieser Papierausdruck wurde vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der 72-Stundenfrist ab der erfolgten Aufzeichnung geschwärzt; somit waren die aufgenommenen Personen darauf eindeutig erkennbar.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Auch wenn zum Tatzeitpunkt ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig war, das sich unter anderem auch mit dem Verlauf der Dienstbarkeit auseinandergesetzt hat, musste dem Beschwerdeführer aufgrund den ihm bekannten Hintergründen, die im Urteil des Landesgerichtes F vom 19.12.2013, näher ausgeführt werden, und der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bewusst sein, dass nicht auszuschließen ist, dass er mit der Kamera, die er oberhalb der Garage montiert hat, auch Teile des öffentlichen Gehweges mitüberwacht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich beim Argument, wonach zum Tatzeitpunkt der Verlauf der Dienstbarkeit strittig gewesen sei, um eine Schutzbehauptung.

5.1. Nach § 52 Abs 2 Z 7 DSG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, wer Daten nach Ablauf der in § 50b Abs 2 DSG vorgesehenen Löschungsfrist nicht löscht.

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs 6 DSG benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs 2 erster Satz DSG 2000).

Das „Verwenden von Daten“ im Sinne der zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung des § 4 Z 8 DSG ist jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten.

Unter den Begriff des „Verarbeitens von Daten“ (§ 4 Z 9 DSG) fällt das „Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten“.

Das Ausgeben von Daten kann auf die verschiedenste Weise erfolgen, wie zB durch Ausdruck der Ergebnisse (vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Kommentar zu § 50a DSG, Rz 10).

Unter „Übermitteln von Daten“ (§ 4 Z 12 DSG) wird die „Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten verstanden; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“.

5.2. Wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.12.2014, C-212/13, hervorgeht, unterliegt die Videoüberwachung des Eigenheims der Datenschutz-Richtlinie, wenn öffentlicher Straßenraum erfasst wird. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art 2 lit a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Datenschutz-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (ÖJZ 2015/02, Seite 92 ff).

6.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst bestätigt, dass auf den sechs Bildern, die die verfahrensgegenständliche Kamera gemacht hat, zu sehen ist, wie sich zum Teil A B und auch R B jeweils auf dem öffentlichen Gehweg (Kweg) befanden. Somit ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der zum Urteil des EuGH vom 11.12.2014 geführt hat.

6.2. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass zwischen den Bestimmungen betreffend Videoanlagen und Lichtbildern im Datenschutzgesetz wesentliche Unterschiede bestünden, so sind ihm die Erläuterungen zum § 50a DSG entgegen zu halten. Es ist zwar richtig, dass „unter Videoüberwachung die systematische und längerdauernde visuelle und allenfalls auch akustische Kontrolle einer Örtlichkeit mit Hilfe von Videokameras verstanden wird. […] Eine Videoüberwachung kommt in der Praxis entweder als bloßes „real time monitoring (RTM)“ vor, wobei ein Aufsichtsorgan einen Ort durch Beobachtung eines oder mehrerer Bildschirme kontrolliert, oder mit Aufzeichnung der von der Kamera erfassten Daten. Hiezu zählen auch Systeme, die nicht dauernd Bilder aufnehmen, sondern nur in bestimmten Zeitabständen […], oder nur aufgrund eines besonderen Befehls […] oder nur wenn Bewegungsabläufe vom eingesetzten System als „abweichend“ vom Normalfall erkannt werden und deshalb aufgezeichnet werden“ (vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Kommentar zu § 50a DSG, Rz 4.2). Somit fallen auch Bilder einer digitalen Kamera, die mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist, unter den Begriff einer „Videoüberwachung“. Das diesbezügliche Argument ist daher nicht berechtigt.

6.3. Wie aus dem zitierten Kommentar zu § 50a DSG, Rz 4.2) weiters hervorgeht, ist die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern und den dazugehörigen Grundstücken nicht als Datenanwendung für „private Zwecke“ im Sinne des § 45 DSG einzustufen, sondern unterliegt diese auch den Bestimmungen des § 50a DSG.

Eine Videoüberwachung wäre nur dann von der Meldepflicht ausgenommen, wenn es sich um eine Echtzeitüberwachung (im Sinne des § 50a Abs 4 Z 3 DSG) handelt oder wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt (§ 50c Abs 2 DSG). Im zweiten Fall gilt allerdings auch die Löschungspflicht spätestens nach 72 Stunden (§ 50b Abs 2 DSG 2000).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die verfahrensgegenständliche Kamera eine SD-Karte als Datenspeicher hatte. Aus diesem Datenspeicher heraus könne man dann die Fotos ausdrucken, dies mittels Computer. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Echtzeitwiedergabe handelte und die Speicherung auch nicht nur auf einem analogen Speichermedium (wie auf einem alten VHS-Videorecorder) erfolgte, hätte die am 11.11.2012 von 17.17 Uhr bis 17.18 Uhr vorgenommene Überwachung mittels einer Kamera, die mit einem Bewegungsmelder ausgestattet war, einer Meldung an die damalige Datenschutzkommission (= nunmehrige Datenschutzbehörde) bedurft.

6.4. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach auf den gegenständlichen Bildern nur Familienangehörige zu sehen seien, geht ins Leere. Die Ausnahme des § 17 Abs 2 Z 4 DSG 2000 kommt nur dann in Betracht, wenn Datenanwendungen von natürlichen Personen ausschließlich (!) für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da der Bereich, der von der gegenständlichen Kamera mittels Bewegungsmelder überwacht wurde, aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit einen öffentlichen Gehweg umfasst und somit keine Datenanwendung vorliegt, die ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.

6.5. Da das Grundstück des Beschwerdeführers mit einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit belastet ist, geht das Argument des Beschwerdeführers, wonach er zusammen mit seiner Ehegattin als Grundstückseigentümer über sein Grundstück verfügungsberechtigt sei, ins Leere, und zwar insbesondere was den Bereich der Dienstbarkeit umfasst.

6.6. Die Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) hat eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Richtig ist, dass die Standardanwendung SA032 bestimmte Videoüberwachungen von der Meldepflicht ausnimmt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Standardanwendung SA032 dann nicht zur Anwendung kommt, wenn öffentlicher Grund überwacht wird. Mangels ausschließlicher Verfügungsbefugnis (weil das gegenständliche Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet ist) fällt die Überwachung des von der Kamera erfassten Bereiches (ua Überwachung des Kweges) nicht in die Standard- und Musterverordnung SA 032.

6.7. Unter „Übermitteln“ versteht man im Sinne des Datenschutzgesetzes die Übergabe von Daten aus einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, wobei es unerheblich ist, in welcher Form diese Weitergabe erfolgt - zB durch Weitergabe in Form von EDV-Ausdrucken (vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Kommentar zu § 4 DSG, Rz 12).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Ausdruck über die sechs Bilder seiner Schwester, M S, übergeben hat. Da der Beschwerdeführer auch Teile eines öffentlichen Gehweges mittels seiner Kamera überwacht hat, hat er gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen.

6.8. Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Papierausdruck zu „löschen“, da dieser nicht mehr in seinem Verfügungsbereich gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er als „Auftraggeber“ immer „Herr der Daten“ bleibt und somit für die Einhaltung verschiedenster Grundsätze, Voraussetzungen nach dem DSG sowie Pflichten, wie zB der Löschung (§ 27 DSG), verantwortlich ist (vgl dazu ebenfalls Dohr/Pollirer/Weiss/ Knyrim, Kommentar zu § 4 DSG, Rz 5).

Unter dem im § 4 Z 9 DSG unter anderem angeführten Begriff des „Löschens“ ist die Unkenntlichmachung von Daten zu verstehen in der Art, dass sie der Datenanwendung unwiderruflich entzogen werden. Dazu zählen sowohl das „logische Löschen“ (so genannte Delete-Funktion), bei dem durch Löschen von Indizes innerhalb des EDV-Systems der Zugriffspfad zu den Daten unterbrochen ist, die Daten aber grundsätzlich noch vorhanden sind, als auch das „physische Löschen“, bei dem die Daten nicht rekonstruierbar sind (siehe dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Kommentar zu § 4 DSG, Randziffer 10).

Die „Schwärzung“ wird als eine Form der Löschung angesehen (VwGH 25.11.2008, 2005/06/0301), weshalb die Löschung (Schwärzung) des Namens des Betroffenen in der entsprechenden Eintragung in Betracht kommt. Durch die Unkenntlichmachung des Namens des Betroffenen sowie aller anderer seine Person betreffende Daten wird dessen Löschungsbegehren entsprochen.

Auch wenn der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt hat, dass er die entsprechenden Aufnahmen an der Kamera selbst gelöscht hat, teilt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer (unzulässigerweise) einen bestimmten Bereich des öffentlichen Gehweges über eine fix installierte Kamera am Gebäude überwacht hat und mit dieser Kamera Bewegungsabläufe aufgezeichnet und gespeichert wurden; weiters wurde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen, dass er personenbezogene Bilddaten in Form eines EDV-Ausdruckes betreffend den öffentlichen Gehweg übergeben hat und nicht spätestens innerhalb des gesetzlich vorgesehenen 72-Stunden-Zeitraumes (bsp mittels Schwärzung aller die Personen betreffenden Daten) gelöscht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass sein monatliches Nettoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes im Jahr 2013 ca 1.500 Euro betragen habe. Weiters gab er an, Schulden in Höhe von 150.000 Euro zu haben. Sorgepflichten habe er keine.

Wie bereits unter Punkt 5.1. angeführt, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist (siehe § 52 Abs 2 DSG).

Im Hinblick auf das Argument der überlangen Verfahrensdauer ist Folgendes festzustellen: Fest steht, dass zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem bekämpften Straferkenntnis 23 Monate liegen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung bereits einen Monat nach dem, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkt ergangen ist. Wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgeht, wurde der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er die Kamera am 12.11.2012 demontiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren auf die im Tatzeitpunkt geltende Sach- (und Rechts)lage abzustellen ist, das heißt maßgebend ist, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt (zur Tatzeit am Tatort) begangen hat.

Das Landesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Geldstrafe, die die belangte Behörde verhängt hat (= 70 Euro), im Hinblick auf den gesetzlich normierten Strafrahmen (hier: bis zu 10.000 Euro) äußerst milde ist. Einer nochmaligen Herabsetzung der Geldstrafe konnte daher nicht Folge geleistet werden.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, des erwähnten Strafrahmens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.

8. Die Abänderung des Spruches dient zum Einen der Berichtigung eines Tippfehlers. Zum anderen hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass es sich nicht um eine Videokamera gehandelt hat, sondern um eine Digitalkamera (s dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 6.2.).

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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