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LVwG-1-423/R3-2015•LVwG V LVwG-1-423/R3-2015
LVwG-1-423/R3-2015Landesverwaltungsgericht15.10.2015
Anbieten, weitere Betriebsstätte, tatsächliche Ausübung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Manfred Böhler über die Beschwerde der S V, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.06.2015, Zl X-9-2015/03776, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Die C H B G.m.b.H. in S, FN XXX, ist zur Ausübung des Gewerbes "Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994" am Standort in W, J-L-Straße, berechtigt.
Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin des genannten Unternehmens unterlassen, zumindest bis zum 27.01.2015 die in D, Fgasse, bestehende weitere Betriebsstätte betreffend das obgenannte Gewerbe der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist.
Das in Rede stehende Unternehmen kündigt auf seiner Homepage, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, unter anderem am Standort in D, Fgasse, dem Kosmetikergewerbe zuzurechnende Leistungen an.
Tatzeit:
Tatort:
D, Fgasse
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 367 Ziffer 16 i.V.m. § 46 Abs. 2 Ziffer 1 und § 1 Abs. 4 2. Satz GewO 1994
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
300,00
46 Stunden
§ 367 GewO
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
30,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro330,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3. Gemäß § 1 Abs 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
Gemäß § 46 Abs 1 leg cit berechtigt die Gewerbeberechtigung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs 2.
Gemäß § 46 Abs 2 Z 1 hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 367 Z 16 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs 2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Im gegenständlichen Fall wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei zwar zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes berechtigt, sie habe es aber unterlassen, eine weitere Betriebsstätte anzuzeigen, da auf der Homepage des Unternehmens an einem näher bezeichneten Standort die ihrem Gewerbe zuzurechnenden Leistungen angekündigt würden.
§ 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 normiert eine rechtliche Fiktion dahingehend, dass bestimmte Fälle des bloßen Anbietens, in denen eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit (noch) gar nicht stattgefunden hat, der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen sind. Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll also schon zu diesem Zeitpunkt der Status eines Gewerbetreibenden zukommen. Damit ist auch diesfalls eine Gewerbeberechtigung notwendig, widrigenfalls eine unbefugte Gewerbeausübung vorliegt.
Weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1994 ist der Ort der Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung, in dem (andere als durch § 50 Abs 1 und § 46 Abs 3 GewO 1994 erfasste) Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Gewerbe bzw eine Teiltätigkeit dessen im Internet ausgeübt, ist dies grundsätzlich dem Standort der Gewerbeberechtigung zuzurechnen.
Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Nebenrechte) außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Insoweit bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung.
Da somit die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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