LVwG V LVwG-1-92/2015-R3

LVwG-1-92/2015-R3Landesverwaltungsgericht27.10.2015

Regest

verspätete Anmeldung, spätere Finpol-Kontrolle, Sozialversicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-92/2015-R3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.92.2015.R3

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Manfred Böhler über die Beschwerde des F B, H, gegen die Spruchpunkte 3., 7., 11. und 12. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.08.2015, Zl X9-2015/19427, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in Anwendung des § 20 VStG jeweils auf 1.090 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 48 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und werden die obgenannten Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 436 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Die Spruchpunkte 3., 7., 11. und 12. des angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt:

Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J B Betriebs-GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J B Betriebs GmbHCo.KG und somit als gem. § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen berufener zu verantworten, dass die Firma mit Sitz in Sweg, H, als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.02.2015 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 17.12.2014 um 18:31 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name S D geb. XX.XX.XXXX.

Arbeitsantritt: 17.12.2014 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: Rweg, Schullandheim S, H

Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: 40h/Woche

Ausgeübte Tätigkeit: Zimmermädchen

Meldung zur SV lt. ELDA: am 17.12.2014 um18:31 Uhr

7. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J B Betriebs-GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J B Betriebs GmbHCo.KG und somit als gem. § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen berufener zu verantworten, dass die Firma mit Sitz in Sweg, H, als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.02.2015 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 17.12.2014 um 18:31 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name S M geb. XX.XX.XXXX.

Arbeitsantritt: 17.12.2014 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: Rweg, Schullandheim S, H

Ausgeübte Tätigkeit:Zimmerfrau

Ausmaß de Beschäftigung 40 h/ Woche, 5 Tage

Meldung zur SV lt. ELDA: am 17.12.2014 um18:31 Uhr

11. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J B Betriebs-GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J B Betriebs GmbHCo.KG und somit als gem. § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen berufener zu verantworten, dass die Firma mit Sitz in Sweg, H, als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.02.2015 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 22.12.2014 um 21:53 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name M S geb. XX.XX.XXXX.

Arbeitsantritt: 22.12.2014 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort: Sweg, Schullandheim B, H

Ausgeübte Tätigkeit:Zimmerfrau

Ausmaß de Beschäftigung 40 h/ Woche, 5 Tage

Meldung zur SV lt. ELDA: am 22.12.2014 um 21:53 Uhr

12. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J B Betriebs-GmbH welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J B Betriebs GmbHCo.KG und somit als gem. § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen berufener zu verantworten, dass die Firma mit Sitz in Sweg, H, als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.02.2015 um 10:25 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 09.01.2015 um 21:13 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name D S geb. XX.XX.XXXX.

Arbeitsantritt: 03.01.2015 um 10:00 Uhr.

Beschäftigungsort :Schihütte "A", H, Aalpe

Ausgeübte Tätigkeit:Hausmeister

Ausmaß de Beschäftigung 40 h/ Woche, 5 Tage

Meldung zur SV lt. ELDA: am 03.01.2015 um 22:09 Uhr

Tatzeit:

26.02. 2015, 10:25 Uhr

Tatort:

M, H, Sweg

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

3. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherunggesetz - ASVG

7. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherunggesetz - ASVG

11. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherunggesetz - ASVG

12. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherunggesetz - ASVG

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

3

2. 180,00

146 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F

7

2. 180,00

146 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F

11

2. 180,00

146 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F

12

2. 180,00

146 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

872,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro9.592,00

Verfall

2. Gegen diese vier Spruchpunkte des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es habe sich um keinen früheren Arbeitsbeginn, sondern lediglich um eine Bonifikation in der Form gehandelt, dass nicht geleistete Arbeitsstunden verrechnet werden durften. Diese Arbeitsstunden seien nicht geleistet worden, der tatsächliche Arbeitsbeginn sei jeweils zum gemeldeten Zeitpunkt gewesen. Entgegen seinem Antrag seien die Beschäftigten nicht einvernommen worden. Da kein anderslautendes Beweisergebnis als seine Aussage vorliege, so wäre im Zweifel für ihn zu entscheiden gewesen. Es lägen die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor.

3. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Zufolge § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 (Anm: jetzt § 45 Abs 1 Z 4) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Arbeit nicht zu dem auf dem Stundenblatt angegebenen Beginn angefangen hätten, sondern erst nach der Anmeldung bei der Sozialversicherung; bei jenen Stunden, die vor der Anmeldung aufgeschrieben worden seien, handle es sich um eine Bonifikation.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, beginnt die Versicherungspflicht in der Regel durch den „Einstellungsakt“, einen „Vorgang von starker Tatsächlichkeit“; als Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung ist daher in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen, auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses kommt es hingegen nicht an (VwGH 88/08/0281). Abweichend von dieser Regel der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Antrittes (der Aufnahme) der Beschäftigung beginnt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Pflichtversicherung dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung dahingehend geschlossen haben, dass der Dienstnehmer – vor dem tatsächlichen Dienstantritt – Arbeitsstunden ausbezahlt bekommt, die dieser gar nicht geleistet hat; diese Vereinbarung ist als wesentlicher Teil des „Einstellungsaktes“ und damit des maßgeblichen Kriteriums für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen (vgl das Erk des VwGH 93/08/0104 betreffend den Beginn der Pflichtversicherung für den Fall, dass der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der Arbeitstätigkeit einen Unfall erleidet).

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen zum Sachverhalt steht fest, dass die Jugendheime B Betriebs GmbH Co KG als Dienstgeberin der genannten vier Dienstnehmer ihre Meldeverpflichtung nach den oben angeführten Bestimmungen objektiv verletzt hat.

4. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG anzuwenden, da hinsichtlich des Beschwerdeführers eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.

Schutzzweck der Norm ist es, sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert werden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diesem Schutzzweck wurde im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Im vorliegenden Fall konnte die Mindeststrafe aus folgenden Gründen um die Hälfte unterschritten werden:

Einerseits war zu berücksichtigen, dass jeweils lediglich ein kurzer Zeitraum von wenigen Stunden vorliegt, in welchem die Anmeldung gefehlt hat. Von Bedeutung ist auch, dass die Arbeitnehmer anlässlich der Meldung rückwirkend zur Versicherung angemeldet worden sind. Schließlich hat der Beschuldigte den Fehler der Nichtmeldung durch die Meldung selbst beseitigt und somit von sich aus behoben; die verspätete Anmeldung ist erst aufgrund einer mehrere Wochen nach den gegenständlichen Übertretungen erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei zu Tage getreten. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhaltes durch Übermittlung der Stundenaufzeichnungen mitgewirkt hat.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld und tatangemessen.

5. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).

Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Einerseits liegen insgesamt 4 Übertretungen vor und wenn man die nicht bekämpften Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses miteinbezieht sogar 15 Übertretungen (vgl VwGH 2010/08/0077). Andererseits ist hier auf die einschlägige Vorstrafe (vgl VwGH 88/02/0103) sowie auf die den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft treffende Erkundigungspflicht betreffend die gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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