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LVwG-1-015/R13-2015•LVwG V LVwG-1-015/R13-2015
LVwG-1-015/R13-2015Landesverwaltungsgericht19.11.2015
Unzureichende Tatumschreibung, Tatort, Überholverbot
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des O S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.12.2014, Zl X-9-2014/40951, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.
Tatzeit:
Tatort:
Rankweil, L51, Höhe zw ca Km 17,710 und 19,1, ,Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 16 Abs. 2 lit. b StVO
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
100,00
46 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
10,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro110,00
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das beschriebene Überholmanöver auf einem übersichtlichen Straßenabschnitt stattgefunden habe, vor dem kurvenreichen Teil der Strecke. Sein Motorradkompagnon K F aus M könne das bezeugen. Er sei unmittelbar vor ihm gefahren. Es habe keinen Gegenverkehr gegeben und mindestens 200 m freie Sicht nach vorne. Da er selbst schon seit 53 Jahren Motorradpraxis habe – und das bisher ohne Verwaltungsstrafen – denke er, dass er den Überholvorgang nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen habe und mit der angemessenen Risikoeinschätzung durchgeführt habe.
3. Gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH [verstärkter Senat], 13.06.1984, Zl 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH, 17.09.2014, Zl 2011/17/0210).
Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a Z 1 VStG in Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt (vgl VwGH 30.10.1979, Zl 1055/78).
Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.
Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (vgl VwGH 19.09.1984, Zl 84/03/141).
Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten sowie die Zeugen C E, T E und K F einvernommen.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung den Tatvorwurf bestritten und angegeben, dass sich der Überholvorgang ca bei Km XXX abgespielt habe. Das Abweichen von den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft (Überholvorgang ca bei Km YYY) sei darauf zurückzuführen, dass das Bild der Bezirkshauptmannschaft sehr schlecht und klein gewesen sei und er gestern die Strecke noch einmal abgefahren sei. Auch konnten die Zeugen C E und T E keine konkreten Angaben zum Tatort machen. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass es sich um eine sehr kurvenreiche Strecke handle und der Überholvorgang vor einer rechts-links-rechts Kurvenkombination stattgefunden habe. Der Zeuge K F konnte ebenfalls keine genauen Angaben zum Tatort machen.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse kann das Landesverwaltungsgericht die von § 44a Z 1 VStG erforderte Konkretisierung hinsichtlich der Tatortumschreibung nicht vornehmen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden und das Straferkenntnis aufzuheben.
4.1. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
4.2. Die Revision durch die belangte Behörde oder den zuständigen Bundesminister ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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