LVwG V LVwG-1-651/R14-2014

LVwG-1-651/R14-2014Landesverwaltungsgericht14.12.2015

Regest

Fahrverbot, Zusatztafel „ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr“

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-651/R14-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.651.R14.2014

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des W B, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.09.2014, Zl X-9-2014/42206, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „ausgenommen Anrainer“ das Zeichen „-“ eingefügt wird.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27.06.2014 um 15:00 Uhr in D, I G, Richtung: M – Höhe: I G - Abzweigung zum E W, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeug: XXX) den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge – ausgenommen Anrainer und landwirtschaftlicher Verkehr“ befahren, obwohl er nicht unter die Ausnahme gefallen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 6c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er am besagten Tag mit seinem Pkw und einem daran gekoppelten landwirtschaftlich genutzten Anhänger, der voll beladen mit Gras gewesen sei, auf der besagten Straße „I G“ in Richtung seines landwirtschaftlichen Anwesens auf dem kürzesten Wege gefahren sei. Das im Hänger beförderte Gras sei als Futter für seine Tiere bestimmt gewesen. Für diese Straße bestehe ein Fahrverbot nach § 52 StVO – Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge. Dieses Fahrverbot habe jedoch eine Zusatztafel „Ausgenommen Radfahrer, Anrainer- und landwirtschaftlicher Verkehr“ als auch „Anrainer und landwirtschaftlicher Verkehr“ (ersteres Landesstraße, zweites Gemeindestraße – G). Weiters sei der Zweck beschränkter Fahrverbote nach § 52 lit a Z 6a und 6c darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken. Dem Begriff landwirtschaftlicher Verkehr könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein anderer Inhalt angemessen werden, als, dass trotz bestehendem Fahrverbot, eben landwirtschaftlicher Verkehr zulässig sei. Die Vorschrift des § 52 Z 6a sei eine Schutzform iSd § 1311 ABGB. Eine Zusatztafel zu einem Fahrverbotszeichen, mit der vom Fahrverbot ua „Berechtigte“ ausgenommen würden, lasse nicht erkennen, für welchen Personenkreis das Fahrverbot gelte und welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen seien; die Ausnahmeregelung sei daher nicht entsprechend erkennbar, sodass die zugrundeliegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei. Die Verordnung der Stadt D vom 28.11.2006, könne nicht den Sinn und Zweck haben, den unmittelbar umliegenden landwirtschaftlichen Flächen vom „G“ die Zufahrt zu ihren Anwesen und Betrieben unnötig zu verlängern und in die Stadt zu verlagern.

Die Ausführungen zur „landwirtschaftlichen Bringung“ seien dem „landwirtschaftlichen Verkehr“ gleichgesetzt und zu seinem Nachteil ausgelegt worden.

Er habe einen Hänger Grünfutter geladen gehabt und sei auf dem kürzesten Wege zur Fütterung gewesen. Er habe damit einen unnötigen, weiteren Weg mit dem Futter, das zur raschen Gärung neige, vermeiden wollen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 27.06.2014 um 15:00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX samt Anhänger, beladen mit Gras als Tierfutter, von seiner im Miteigentum befindlichen Liegenschaft GST-NR YYY, KG D, auf der Straße „I G“ zu seinem Stall in D in Richtung M.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt D vom 28.11.2006, wurde für die Gemeindestraße „I G“ ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Anrainer- und landwirtschaftlicher Verkehr“ verordnet. Dieses „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Anrainer- und landwirtschaftlicher Verkehr“ ist durch Befestigung der Zeichen, nämlich dem Fahrverbotszeichen für alle Kraftfahrzeuge und der Zusatztafel mit dem Wortlaut „ausgenommen Anrainer- und landwirtschaftlicher Verkehr“, bei den Einmündungen zu dieser Straße gekennzeichnet.

Die im Miteigentum des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft GST-NR YYY, KG D, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt D als „Freifläche Landwirtschaft“ ausgewiesen. Ein Zufahren zum Grundstück ist nur über die Landesstraße „Sstraße“ bzw über die Gemeindestraße „I Gr“ möglich. Über die Gemeindestraße „I G“ kann nicht zugefahren werden, da diese Straße nicht unmittelbar an das Grundstück grenzt. Das heißt, die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist überhaupt nicht über die Gemeindestraße „I G“ erreichbar.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit dem angeführten Fahrzeug auf der Gemeindestraße „I G“ fuhr.

Der Beschwerdeführer bezweifelt vielmehr einerseits die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung und andererseits den Umstand, dass er überhaupt vom Fahrverbot erfasst werde, da die Ausnahme „ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr“ auf ihn anzuwenden sei. Da es sich dabei um die Klärung von Rechtsfragen handelt, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

5. Zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen wird Folgendes festgehalten:

5.1. Zur Kundmachung der Verordnung:

Nach § 94c Abs 1 erster Satz StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 518/1994, kann die Landesregierung durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen.

Das hat sie mit der Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, gemacht.

Aufgrund dessen hat der Bürgermeister der Stadt D – wie im Sachverhalt festgehalten – mit Verordnung vom 28.11.2006 gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 für die Gemeindestraße „I G“ ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Anrainer- und landwirtschaftlichen Verkehr“ verordnet.

Gemäß § 44 Abs 1 erster und zweiter Satz StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I NR 52/2005, sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Bei der Verpflichtung zur Anlegung eines Aktenvermerks handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verordnung nicht berührt (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, 33. Lfg (März 2015), § 44 Abs 1 E 18).

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt D vom 28.11.2006, wurde durch das Anbringen des Straßenverkehrszeichens nach § 52 lit a Z 6c StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer- und landw. Verkehr“ vor Ort kundgemacht und ist dadurch in Kraft getreten. Dass das Straßenverkehrszeichen und die Zusatztafel am Tattag vor Ort angebracht waren, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da die Anbringung der Tafeln zweifelsfrei erfolgte und ein Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Anbringung lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt, ist es nicht erforderlich, das exakte Kundmachungsdatum einzuholen. Das Landesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines ordnungsgemäß kundgemachten Fahrverbotes aus.

5.2. Zur Zusatztafel zum Verbotszeichen „ausgenommen Anrainer- und landw. Verkehr“:

Gemäß § 52 lit a Z 6c StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 34/2011, zeigt das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.

Nach § 54 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2005, können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Wie bereits festgestellt, befindet sich bei den Einmündungen der gegenständlichen Straße ein Fahrverbotszeichen für alle Kraftfahrzeuge und eine Zusatztafel mit dem Wortlaut „ausgenommen Anrainer- und landw. Verkehr“. Durch diese wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Gemeindestraße „I G“ nicht um eine zur Benützung durch die Allgemeinheit bestimmte Straße handelt. Es ist sohin zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführte Fahrt unter die Ausnahmen „Anrainer- und landwirtschaftlicher Verkehr“ fällt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anrainer die Rechtsbesitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften. Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Der Anrainerverkehr umfasst auch den Verkehr Dritter zu den Anrainern, was für Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte zutrifft (vgl VwGH 06.11.2002, 2002/02/0107).

Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an die Gemeindestraße „I G“ angrenzt bzw überhaupt nicht über diese erreichbar ist, ist der Beschwerdeführer kein Anrainer im Sinne der obigen Rechtsprechung. Da er überdies nicht vorbrachte, zu einem Anrainer zu fahren, sondern auf dem Weg zu seinem Stall gewesen zu sein, fällt er auch nicht unter den Begriff „Anrainerverkehr“.

Letztlich bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter die Ausnahme „landwirtschaftlicher Verkehr“ fällt. Grundsätzlich sind Ausnahmebestimmungen auf einer Zusatztafel nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht ausdehnend auszulegen (vgl VwGH 13.12.1991, 91/18/0231 und 31.03.2006, 2006/02/0017). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die Zulässigkeit von Ausnahmen bei Verkehrsbeschränkungen darüber hinaus am Gleichheitsgrundsatz und den daraus abgeleiteten Prinzipien.

Insofern kann die Ausnahme für den landwirtschaftlichen Verkehr vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass damit notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von unmittelbar an den Fahrverbotsbereich angrenzenden bzw nur über diesen erreichbaren landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglicht werden soll. Mit dieser Ausnahme wird auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation kein Vorrecht einer bestimmten Berufsgruppe konstituiert, vielmehr ist die Ausnahme so zu verstehen, dass sie sich nur auf das Notwendige, nicht aber das subjektiv Angenehme beziehen kann (vgl auch UVS Tirol 31.05.2010, 2009/15/3248-13).

Der Beschwerdeführer würde folglich nur dann unter die Ausnahme des „landwirtschaftlichen Verkehrs“ fallen, wenn er die in seinem Miteigentum befindliche Liegenschaft GST-NR YYY, KG D, lediglich durch das Befahren des Verbotsbereiches, somit der Gemeindestraße „I G“, erreichen bzw wenn er einer bestimmten Tätigkeit im Bereich der Gemeindestraße „I G“ erst durch das Befahren dieser Straße nachgehen könnte. Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er die Gemeindestraße „I G“ nicht deshalb befahren musste, um zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen zu gelangen. Vielmehr führte er aus, dass er den kürzesten Weg, abseits des Stadtgebietes, genommen habe, um das Futter, das zur raschen Gärung neigt, zu seiner Stallung zu bringen und er einen unnötigen weiteren Weg vermeiden wollte.

Die Ausnahme „landwirtschaftlicher Verkehr“ kann auch nicht so verstanden werden, dass sie Personen, im konkreten Fall dem Beschwerdeführer, alleine auf Grund ihres Berufstandes ein Durchfahrtsrecht gewährt.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen weder unter die Ausnahme „Anrainerverkehr“ noch unter die Ausnahme „landwirtschaftlicher Verkehr“ fällt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Bei der subjektiven Tatseite ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat selbst angeführt, dass er das Fahrverbot samt Zusatztafel ua auf der Gemeindestraße „I G“ kenne. Dennoch hat er diese Straße mit seinem Pkw und dem daran gekoppelten Anhänger mit Gras zum Tatzeitpunkt befahren. Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), wonach – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 463 und VwGH 15.6.1992, 91/10/0146).

Vorwerfbar und damit schuldhaft handelt demnach nur, wer mit Unrechtsbewusstsein, das heißt im Bewusstsein handelt, dass die Tat (der Gesamtsachverhalt) gegen die Rechtsordnung verstößt. Fehlt es daran, so unterliegt der Täter einem sogenannten Verbots- oder Rechtsirrtum (N. Raschauer, W. Wolfgang Wessely, VStG, § 5, Rz 18). Im konkreten Fall kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer unverschuldet in einem Rechts- oder Verbotsirrtum befunden hätte. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer glaubte, zum Kreis der vom Verbot ausgenommenen Verkehrsteilnehmer zu gehören. Der Verbotsirrtum ist dem Täter allerdings vorzuwerfen, wenn er sich mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre (VwSlg 1647 A/1950). Der Beschwerdeführer hat bei der zuständigen Behörde keine Erkundigungen über die Zulässigkeit des Befahrens der Gemeindestraße „I G“ eingeholt. Die Verwaltungsübertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest. Der unrichtigen Vorstellung des Beschwerdeführers kann daher allenfalls in der Strafzumessung Bedeutung zukommen.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt darin, Kraftfahrzeugverkehr, ua auf Grund der umliegenden, unter Schutz gestellten Streuewiesen, gehörend zum Streuewiesenbiotopverbundes Rheintal-Walgau, von der Gemeindestraße „I G“ fernzuhalten. Der Beschwerdeführer hat durch die ihm zur Last gelegte Tat diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen.

Der (die nach dem Tatbild ausreichende Schuld von Fahrlässigkeit übersteigende) Vorsatz war im konkreten Fall erschwerend zu werten. Mildernd fällt ins Gewicht, dass die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Verbotsirrtum begangen wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wiegt der Schuldvorwurf in einem solchen Fall nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte (VwGH 30.10.1991, 91/09/0086).

Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Strafrahmens – die Höchststrafe liegt bei 726 Euro – und unter Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht allerdings die von der Behörde festgesetzte Strafe von 50 Euro, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Klarstellung.

8. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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