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LVwG-1-603/2022-R20•LVwG V LVwG-1-603/2022-R20
LVwG-1-603/2022-R20Landesverwaltungsgericht10.10.2022
COVID-Maßnahmen, Versammlungen Maskenpflicht, Teilnehmer
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Claudia Drexel, BA, über die Beschwerde der A S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.07.2022 betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.01.2022 um 14.10 Uhr in B, P als Teilnehmerin einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, somit einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs 1 Z 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, keine Maske iSd § 2 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getragen, obwohl gemäß § 14 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen sei. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gelte dies auch im Freien. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des § 8 Abs 5a Z 2 und § 5 Abs 4 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021, iVm § 14 Abs 1 letzter Satz 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 602/2021. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht berücksichtigt worden seien. Sie hätte nicht an der Versammlung teilgenommen. Sie sei zur Tatzeit am Tatort nicht mit ihrem Freund und den anderen dort befindlichen Personen in einer Reihe gestanden, sondern im Halbkreis zueinander, sie mit Blick Richtung S und hätte sich unterhalten. Dabei hätte sie sich natürlich ab und zu zu dem Geschehen auf dem Demonstrationsplatz umgedreht und dorthin geschaut, aber ohne Aufmerksamkeit. Auch sei sie etwas abseits der Demonstration gestanden, da sie sich mit den anderen zufällig dort getroffen hätte. Sie hätte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz W beim F parkiert gehabt, deshalb hätte sie zwangsläufig über den Demonstrationsplatz gehen müssen.
3. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 22.10.2022 kurz nach 14.00 Uhr fand in B, P, eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 statt.
Die Beschwerdeführerin war kurz davor mit ihrem Partner in B spazieren und schaute sich im Zuge dessen die Baustelle bei der S an. Auf dem Weg von der S zum Parkplatz, auf dem ihr Pkw abgestellt war, trafen sie und ihr Partner auf dem P zufällig drei Bekannte ihres Partners und unterhielten sich mit ihnen. Dabei hielten sie sich um 14.10 Uhr am Rand dieses Platzes etwas abseits der Menschenmenge auf, die sich in der Mitte des Platzes versammelt hatte, und blickten in die Mitte zu dieser Menschenmenge. Etwa zwei bis drei Minuten nach der Eröffnung der Versammlung und dem Hinweis auf die Maskentragepflicht seitens des Veranstalters wiesen die dort anwesenden diensthabenden Polizeibeamten die Beschwerdeführerin auf, sich auszuweisen, wobei diese Polizeibeamten ihre erste Kontrolle an diesem Tag bei der Gruppe, in der sich die Beschwerdeführerin befand, durchführte. Die Beschwerdeführerin wies sich aus und verblieb anschließend zumindest weitere fünf Minuten am Kontrollort, bevor sie den P überquerte, um zu ihrem Pkw zu gelangen.
Ihre FFP2-Maske trug die Beschwerdeführerin am Arm, weil sie eine solche Maske zu dieser Zeit in Innenräumen häufig gebraucht hat. Auf dem P trug die Beschwerdeführerin keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil und keine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung teilnahm, die am 22.01.2022 um 14.10 Uhr auf dem P in B stattfand.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie sei am 22.01.2022 mit ihrem Freund in B spazieren gewesen. Sie hätten sich den Umbau der S angeschaut. Auf dem Rückweg hätten sie auf dem P Bekannte ihres Freundes getroffen und sich mit ihnen unterhalten. Dort sei ein Polizist auf sie zugekommen und habe ihren Ausweis sehen wollen. Sie habe sich gegenüber dem Polizisten ausgewiesen. Die anderen in ihrer Gruppe seien auch kontrolliert worden, es seien allerdings auch mehrere Polizisten an der Amtshandlung beteiligt gewesen. Die Versammlung sei hinter ihnen gewesen. Sie habe sie natürlich wahrgenommen. In der Mitte des Platzes sei eine Traube von Leuten gewesen. Eine Person habe ein Lied gesungen. Sie habe an dieser Versammlung nicht teilgenommen. Sie habe nach der Polizeikontrolle den P überquert, um zu ihrem Auto zu gelangen. Sie habe auf diesem Platz zu keiner Zeit eine Maske getragen. Sie habe sie am Handgelenk gehabt, weil zu dieser Zeit egal, wo man hingegangen sei, in Innenräumen eine Maskentragepflicht verordnet gewesen sei.
Der Zeuge M, der an diesem Tag am P seinen Dienst versehen und anschließend die Anzeige verfasst hatte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, gab in der mündlichen Verhandlung an, an diesem Nachmittag sei eine Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen gewesen. Irgendwann habe der Sprecher der Demonstration vom Pult aus gesagt, dass die Demonstration jetzt anfange, und darauf hingewiesen, dass eine Maskentragepflicht auf dem Demonstrationsgelände bestehe. In der Einsatzbesprechung zuvor seien sie aufgefordert worden, nach der Durchsage der Maskentragepflicht gewisse Personen zu kontrollieren. Sie seien etwas abseits gestanden und in der Nähe von ihnen sei die Beschwerdeführerin mit insgesamt vier Begleitern gestanden. Sie hätten von Anfang an keine FFP2-Masken aufgehabt und solche Masken auch nicht aufgesetzt, als die Maskentragepflicht durchgesagt worden sei. Diese Gruppe sei gleich neben ihnen gestanden und nicht im großen Pulk der Versammlung. Sie habe sich allerdings auf dem Demonstrationsgelände befunden, sei in Richtung des Rednerpultes ausgerichtet gewesen und habe definitiv mitbekommen, was gesprochen worden sei. Er habe die Teilnahme der Gruppe an der Versammlung daran erkannt, dass diese in einer Reihe bzw im Halbkreis Richtung Rednerpult gestanden seien und zugehört hätten; ob sie sich auch untereinander unterhalten hätten, könne er heute nicht mehr sagen. Sie hätten nach der Eröffnung der Versammlung etwa zwei bis drei Minuten zugewartet und dann die Gruppe, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, aufgrund der Tatsache, dass sie keine Maske getragen hätten, als Erstes kontrolliert und nochmals auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske hingewiesen. Während der fünf Minuten zwischen der Kontrolle und dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge weitergehen habe müssen, um eine Straßenausfahrt zu sperren, weil sich der Demonstrationszug in Bewegung gesetzt habe, habe die Beschwerdeführerin die Maske nicht aufgesetzt. Der Zeuge habe nach der Kontrolle der Gruppe, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, noch eine Person kontrolliert. Nach dieser Kontrolle habe er wahrgenommen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Maske getragen habe. Für ihn sei es augenscheinlich gewesen, dass diese Gruppe an der Versammlung teilgenommen habe, sie sei zum Rednerpult ausgerichtet gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er die Kontrolle bei der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Sie hätten die Daten aufgenommen und im Anschluss daran mit der ganzen Gruppe über die Maskentragepflicht gesprochen.
Aus diesen glaubwürdigen Angaben ergeben sich die Feststellungen zur Versammlung am 22.10.2022 auf dem P in B, zur Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit an diesem Ort, zu den Gründen für diese Anwesenheit und zur Polizeikontrolle sowie zum anschließenden kurzen Verbleib der Beschwerdeführerin an diesem Ort und zum Tragen der FFP2-Maske.
Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung teilgenommen hat. Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (siehe etwa VfSlg 12.161/1989; zur „Assoziation der Zusammengekommenen“ auch VfSlg 14.367/1995). Unter Berücksichtigung dieser Definition kommt aber jedem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken – in welcher Form auch immer – zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047). Ein Teilnehmer einer Versammlung muss folglich den Willen zum „Sichversammeln“ haben (so auch bereits VG Wien 25.07.2022, VGW-031/007/7515/2021, mit Verweis auf VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Ein solcher Wille liegt allerdings nicht automatisch bereits dann vor, wenn eine Person sich auf dem Gelände der Versammlung befindet und die Versammlung beobachtet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Wille dieser Person feststellbar ist, sich zu einem gemeinsamen Wirken zusammenzutun.
Im vorliegenden Fall war ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Die Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht hat und den betreffenden Sachverhalt flüssig, konsistent und detailreich schildern konnte, hat angegeben, den Versammlungsort im Zuge eines Spaziergangs betreten zu haben und dort verblieben zu sein, weil sie an dieser Stelle zufällig Bekannte getroffen habe; sie habe den betreffenden Platz letztlich auch überqueren müssen, um zu ihrem Pkw zu gelangen. Mit diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zum Zeitpunkt der Demonstration am P gewesen ist. Aus diesen glaubwürdigen und lebensnahen Angaben kann kein Wille des „Sichversammelns“ abgeleitet werden; dazu bedürfte es vielmehr eines gemeinsamen Wirkens mit den anderen Versammlungsteilnehmern. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch durchgehend etwas abseits der Gruppe der Versammlungsteilnehmer aufgehalten. Zwar ist allein aus dieser Tatsache nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass sie sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken dort eingefunden hat. In einer Zusammenschau mit den weiteren Umständen, insbesondere dem zufälligen Antreffen von Bekannten im Zuge eines Spaziergangs und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Maske am Handgelenk getragen hat, um sie bei Bedarf griffbereit zu haben, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung jedoch lebensnah, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Teilnehmern der Versammlung zu einem gemeinsamen Wirken zusammenschließen wollte. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Kontrolle, die zu jener Anzeige geführt hat, aufgrund derer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, bereits zwei bis drei Minuten nach Beginn der Versammlung stattfand und die Beschwerdeführerin anschließend nur noch wenige Minuten am Kontrollort verblieben ist. Auch diese Umstände deuten nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin am Versammlungsort eingefunden hat, um sich mit den anderen Versammlungsteilnehmern zu einem gemeinsamen Wirken zusammenzuschließen, zumal sich rasch nach Beginn der Versammlung ein Demonstrationszug in Bewegung gesetzt hat, dem die Beschwerdeführerin unstrittig nicht angehört hat.
Der Zeuge hat dazu angegeben, er habe aus dem Umstand, dass die Gruppe der Versammlung zugewandt gewesen sei und auch zugehört habe, geschlossen, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung teilgenommen hätte, er könne jedoch nicht mehr sagen, ob diese Personen sich auch untereinander unterhalten hätten. Zwar ist das Zuwenden einer Person zu einer Versammlung und das Zuhören ein Indiz für die Teilnahme an einer Versammlung, jedoch ist ein solches Indiz in einer Zusammenschau mit den weiteren Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Vorliegend ist dieses Indiz allein in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung teilgenommen hat. In einer Gesamtbetrachtung kann sohin aus dem alleinigen Umstand, dass die Versammlung für einige Minuten die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin auf sich gezogen hat, nicht der Schluss gezogen werden, sie habe daran teilgenommen.
5.1. Nach § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.
§ 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021, lautet auszugsweise:
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
[…]
§ 2 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 24/2022, lautet:
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
§ 14 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 602/2021, lautet auszugsweise:
§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]
[…]
§ 38 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat am 22.01.2022 um 14.10 Uhr am Rand des P in B keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil und keine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Sie wäre an diesem Ort und zu dieser Zeit jedoch nur als Teilnehmerin einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 verpflichtet gewesen, eine Maske iSd § 2 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Da eine solche Teilnahme nicht erwiesen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
6. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
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