LVwG V LVwG-340-4/2022-R11

LVwG-340-4/2022-R11Landesverwaltungsgericht09.11.2022

Regest

Sozialleistungen, rückwirkende Gewährung möglich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-4/2022-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.340.4.2022.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde (1) der S B gGmbH, B, und (2) der Frau A T, B, jeweils gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. März 2022, Zahl: IV-321-00436/2022/001, betreffend Sozialleistungen,

(1) zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

(2) den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensablauf und Sachverhalt

Sozialleistungsantrag

1. Frau E F wurde am 10. Jänner 2022 im S S in B (im Folgenden: S) zur Dauerpflege aufgenommen.

Sie hat Sozialleistungen für die Unterstützung bei Unterbringung in stationären Einrichtungen beantragt. Die Sozialleistungen wurden ab dem 10. Jänner 2022 beantragt. Der Antrag wurde von der Tochter der hilfsbedürftigen Person, der Zweitbeschwerdeführerin, unterschrieben. Das S hat den Antrag der Stadt B vorgelegt, die am 17. Jänner 2022 die Angaben im Antrag bestätigt und den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet hat, wo er am 18. Jänner 2022 eingelangt ist.

2. Am 22. Jänner 2022 ist Frau F im S verstorben, noch bevor das Verfahren zur Gewährung von Sozialleistungen abgeschlossen war.

Der Rechtsträger des S hat die Fortsetzung des Verfahrens zur Gewährung von Sozialleistungen beantragt.

Angefochtener Bescheid

3. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen,

dass dem Rechtsträger des S die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie der angemessenen Pflege von Frau E F vom 17. Jänner 2022 bis zum 22. Jänner 2022 ersetzt werden und der Betrag von 344,57 Euro als Eigenerlag angerechnet wird (Spruchpunkt 1.); und

dass der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen für die Zeit vom 10. Jänner 2022 bis zum 16. Jänner 2022 mangels Rechtsanspruches zurückgewiesen werde (Spruchpunkt 2.).

Die Zurückweisung ist erfolgt, weil das Sozialleistungsgesetz keine Bestimmung enthalte, wonach ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen bestehe.

Beschwerden

4. Gegen diesen Bescheid haben die S S B gGmbH (die Erstbeschwerdeführerin) und die Tochter der Verstorbenen (die Zweitbeschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerden richten sich erkennbar lediglich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, in dem der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen für die Zeit vom 10. Jänner 2022 bis zum 16. Jänner 2022 zurückgewiesen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde unter anderem ausgeführt: „Frau F[…] war ab dem 10.01.2022 Bewohnerin des S S B. Die Übernahme der Sozialhilfe wurde von der BH B aber erst vom 17. Bis 22.02.2022 genehmigt. Anbei auch die Kopie des Aufenthaltes bis zum Ende des Aufenthaltes.“

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zur verspäteten Meldung, die bei Ihnen erst am 16.1.22 eingelangt ist, trifft uns kein Verschulden, da diese Meldung vom S B, S, gemacht wurde und wir keinen Einfluss darauf hatten“.

Beweiswürdigung

5. Der maßgebliche Sachverhalt entspricht dem bisherigen Verfahrensablauf und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Er ist nicht strittig.

6. Die Beschwerdeführer haben keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte. Im Übrigen steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen ist und dass der angefochtene Spruchpunkt 2. des Bescheides aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war daher nicht erforderlich.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

7. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen zu denLeistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen

§ 36Ziel

(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sollen den Bedarf von hilfsbedürftigen Personen bei Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung sicherstellen, soweit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgrund der sozialen Betreuungs- oder der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

[(2) und (3) …]

[…]

4. UnterabschnittVerfahren

§ 42Art des Verfahrens, Zuständigkeit

(1) Über die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen und Ersatzansprüche Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen und zur Unterstützung im Todesfall (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit den §§ 13 und 14) sowie von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 39 Abs. 5), deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. […]

(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 44Einleitung des Verfahrens

(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.

(3) Anträge auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 42) oder der Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.

[…]

§ 48Fortsetzung des Verfahrens bei Tod der hilfsbedürftigen Person

(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen im Zeitpunkt des Todes der hilfsbedürftigen Person noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der die hilfsbedürftige Person untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der hilfsbedürftigen Person zu stellen.

(2) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als der verstorbenen Person Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung gebührt hätten.“

Rechtliche Beurteilung

Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin

8. Eine hilfsbedürftige Person hat Sozialleistungen für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung beantragt. Sie ist vor Abschluss des Verfahrens verstorben.

Das Recht auf Sozialleistungen ist ein höchstpersönliches Recht der hilfsbedürftigen Person. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0117, zur bedarfsorientierten Mindestsicherung).

Der § 48 Sozialleistungsgesetz (SLG) berechtigt aber den Rechtsträger der stationären Einrichtung, im Fall des Todes der hilfsbedürftigen Person einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Im fortgesetzten Verfahren sind dem Rechtsträger jene Kosten zu ersetzen, die ihm durch die Unterbringung der hilfsbedürftigen Person entstanden sind, höchstens aber in dem Ausmaß, in dem die hilfsbedürftige Person Sozialleistungen erhalten hätte (vgl. § 48 Abs 1 und 2 SLG).

Ein solches Recht ist für die Erben oder den Nachlass oder für nahe Verwandte der verstorbenen hilfsbedürftigen Person nicht vorgesehen.

Im angefochtenen Bescheid wurde über den Fortsetzungsantrag des Rechtsträgers des S abgesprochen. In diesem Verfahren hat lediglich der Rechtsträger der stationären Einrichtung Parteistellung. Nur dieser Rechtsträger kann einen Bescheid, in dem über einen Fortsetzungsantrag abgesprochen wird, mit Beschwerde bekämpfen.

Die Zweitbeschwerdeführerin war somit nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen. Ihre Beschwerde musste zurückgewiesen werden.

Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides

9. Die Beschwerde des Rechtsträgers des S richtet sich erkennbar lediglich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, in dem der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen für die Zeit vom 10. Jänner 2022 bis zum 16. Jänner 2022 zurückgewiesen wird.

Die verstorbene hilfsbedürftige Person hat sich seit dem 10. Jänner 2022 in der stationären Einrichtung aufgehalten, aber erst am 17. Jänner 2022 den Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft ist der Meinung, dass die hilfsbedürftige Person keinen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen vor der Antragstellung hat und dass daher auch der Rechtsträger der stationären Einrichtung keinen Rechtsanspruch auf Tragung jener Kosten hat, die vor der Antragstellung entstanden sind. Die Bezirkshauptmannschaft hat insoweit den Antrag zurückgewiesen, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen, ob und allenfalls in welcher Höhe Sozialleistungen für die Zeit vor der Antragstellung zu gewähren sind.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage, ob die Heranziehung dieses Zurückweisungsgrundes rechtmäßig war.

10. Die hilfsbedürftige Person hat bei der Bezirkshauptmannschaft die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen beantragt; die Sozialleistungen wurden ab der Unterbringung in der stationären Einrichtung am 10. Jänner 2022 beantragt.

Über die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden (vgl. § 42 Abs 1 SLG; ein im § 42 Abs 2 SLG angeführter Fall liegt hier nicht vor).

Die Bezirkshauptmannschaft muss daher über den Antrag der hilfsbedürftigen Person (und damit auch über den Fortsetzungsantrag) im Verwaltungsweg entscheiden. Sie muss dabei auch über die Gewährung von Sozialleistungen im Zeitraum vor der Einbringung des Sozialleistungsantrages entscheiden. Das zeigt sich schon daran, dass es einer hilfsbedürftigen Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht werden muss, oft nicht möglich oder zumutbar ist, rechtzeitig einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen (weshalb diese Sozialleistungen auch von Amts wegen gewährt werden; vgl. § 44 Abs 1 SLG). In einem solchen Fall muss es möglich sein, die Sozialleistungen auch für die Zeit vor der Antragstellung zu gewähren; auch darüber muss die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg entscheiden.

Die Bezirkshauptmannschaft hätte daher nicht von vornherein einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen für die Zeit vor der Einbringung des Antrages verneinen und eine Sachentscheidung über diesen Zeitraum verweigern dürfen, in dem sie den Antrag mangels Rechtsanspruches zurückweist.

11. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben. Die Bezirkshauptmannschaft muss das Verfahren fortsetzen, vom herangezogenen Zurückweisungsgrund Abstand nehmen und darüber entscheiden, ob Sozialleistungen auch für die Zeit vom 10. Jänner 2022 bis zum 16. Jänner 2022 gewährt werden.

Unzulässigkeit der Revision

12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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