LVwG V LVwG-408-36/2022-R19

LVwG-408-36/2022-R19Landesverwaltungsgericht01.12.2022

Regest

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-408-36/2022-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.36.2022.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des L F, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2022 betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 (WV), idgF, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid werde argumentiert, dass er im Absonderungsmonat den Geschäftsführergehalt in voller Höhe erhalten habe. Die später erfolgte Korrektur sei nicht akzeptiert worden. Die belangte Behörde habe die Korrektur der Lohnabrechnung als eine „zivilrechtliche Verfügung und Vermögensverschiebung“ dargestellt. Sie gebe mit ihrem Bescheid der Lohnabrechnung einfach einen anderen Namen und sei der Meinung, dass es damit erledigt sei. Er bitte daher, die rechtlichen Grundlagen dazu mitzuteilen. Mit dieser Argumentation führe die belangte Behörde alle möglichen Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenprüfungen ad absurdum, wenn sie im Bescheid behaupte, dass eine Korrektur der Lohnabrechnung von ihnen nicht akzeptiert werde und somit nicht möglich sei. Würde diese Argumentation stimmen, könnte keine Lohnabrechnung im Nachhinein im Zuge einer Prüfung korrigiert werden und auf diesem Weg Abgaben etc korrigiert und berichtigt werden. Er bitte daher, die Rechtslage zur Argumentationslinie mitzuteilen, auf die sich das Argument beziehe, dass seine Lohnabrechnung nicht entsprechend korrigiert werden dürfe.

Die belangte Behörde habe als entscheidende Stelle ganze 14 Monate und drei Tage (vom 22.02.2021 bis zum 25.04.2022) benötigt, um den Antrag zu bearbeiten. Die belangte Behörde hätte daher wissen müssen, dass die lohnabrechnende Stelle, welche ca am 24. des laufenden Monats jeweils die Lohnabrechnung mache, damit die Löhne am Ende des Monats bei den Lohnempfängern am Konto sind und wie genau die Abrechnung für die Zeit der Absonderung vom 12. November 2020 bis zum 26. November 2020 hätte erfolgen sollen. Hätte also er als Beschwerdeführer am 25. November oder die lohnabrechnende Stelle selbst zu einem Zeitpunkt wissen müssen, wie eine Abrechnung vorzunehmen sei, als weder die Politik, noch die BH B dazu Vorgaben machen haben können? Dies sei schlichtweg nicht möglich. Die belangte Behörde würde unmögliche, nicht praktikable Vorgänge, auf den sich unmöglich ein Bescheid stützen könne, verlangen. Er verlange daher, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag vom 22.02.2021 Folge zu leisten.

Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides sei zweimal (6. und 8. Absatz) ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG Vorarlberg vom 14.04.1011, Zl LVwG-408-8/2020-R9) angeführt worden. Dieses Erkenntnis würde nicht existieren. Analog zu der eingangs erwähnten Behauptung, dass eine Lohnabrechnung später nicht korrigiert werden könne, gehe er davon aus, dass die belangte Behörde für ihren selber ausgestellten Bescheid dieselben Maßstäbe ansetze: Im angefochtenen Bescheid sei ein Erkenntnis angeführt, welches nicht existiere, womit der Bescheid inhaltlich ungültig und nichtig sei. Er stelle daher das Begehren, den ihm nach dem Epidemiegesetz zustehenden Lohnausfall zu überweisen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der h GmbH, mit Sitz in S. Die L GmbH, ebenfalls mit Sitz in S, ist Alleingesellschafterin der h GmbH. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von 100 % an der L GmbH und somit mittelbar auch zu 100 % an der h GmbH beteiligt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.11.2020 wurde gemäß § 7 EpiG verfügt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) nach Maßgabe des angehängten Informationsblattes, im Zeitraum vom 17.11.2020 bis einschließlich 01.12.2020 ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten hat.

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.11.2020 wurde der Absonderungszeitraum geändert, so dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Zeitraum vom 12.11.2020 bis einschließlich 26.11.2020 ausschließlich am Wohnsitz aufzuhalten hatte. Die 15-tägige behördlich verfügte Absonderung endete am 26.11.2020.

Mit Antrag vom 22.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer wegen der über ihn verfügten Absonderung die Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG in Höhe von 2.668,32 Euro für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 01.12.2020. Gemäß dem ausgefüllten EpG-Berechnungstool wurde ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von 2.188,32 Euro berechnet. Die Steuerberatungskosten betrugen 480,00 Euro.

Laut Antrag des Beschwerdeführers bezog er im November sowie Dezember 2020 die vollen ihm gebührenden Geschäftsführerbezüge seitens der h GmbH. Die h GmbH habe die aliquoten Bezüge für den beantragten Absonderungszeitraum 17.11.2020 bis 01.12.2020 zurückgefordert. Aufgrund der vorgenommenen Lohnkorrektur im Februar 2021 wies die „Lohn/Gehaltsabrechnung Monat_13/2020“ einen Gehalt/Lohn im November 2020 in Höhe von 2.166,70 Euro und im Dezember 2020 in Höhe von 161,30 Euro aus. Laut Überweisungsbestätigung vom 19.02.2021 hat der Beschwerdeführer der h GmbH einen Betrag in Höhe von 2.328,00 Euro zwecks Aufrollung für die Monate November und Dezember 2020 zurücküberwiesen.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

5.1. § 7 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 89/2022, lautet auszugsweise:

„Absonderung Kranker.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet

[…]“

§ 32 EpiG, idF BGBl I Nr 89/2022, lautet:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

§ 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl Nr 400/1988, idF BGBl I Nr 108/2022, lautet auszugsweise:

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

[…]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

[…]“

5.2. Nach § 7 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, idF BGBl II Nr 151/2022, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl II Nr 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Die Verordnung in der Fassung BGBl II Nr 151/2022 trat am 09.04.2022 in Kraft.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges langte bereits am 22.02.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft B ein. Das Verfahren war somit schon vor dem 09.04.2022 anhängig, weshalb die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, idF BGBl II Nr 329/2020, anzuwenden sind.

Die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, idF BGBl II Nr 329/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Allgemeines

Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

§ 3. Berechnung

(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

[…]

Anlage A

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.“

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

5.3. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden, sind im § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt. So ist natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach den in Punkt 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer für Zeitraum vom 12.11.2020 bis zum 26.11.2020, somit für 15 Tage gemäß § 7 EpiG abgesondert worden. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und gleichzeitig Alleingesellschafter der gegenständlichen GmbH. Als Alleingesellschafter hält er mehr als 25 % der Anteile an der GmbH und gilt daher gemäß § 22 Z 2 EStG als selbstständiger Erwerbstätiger. Eine mittelbare Beteiligung über eine andere Gesellschaft (hier die L GmbH) steht einer unmittelbaren Beteiligung gemäß § 22 Z 2 Teilsatz 2 EStG gleich.

§ 32 Abs 3 EpiG regelt die Vergütung des Verdienstentganges für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Vergütung für diese Personen ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß § 3 Abs 3 leg cit jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A). Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Nach § 32 Abs 1 letzter Teilsatz EpiG gilt auch für selbstständig Erwerbstätige der Grundsatz, dass eine Vergütung nur dann zusteht, wenn ein Verdienstentgang eingetreten ist. Demnach muss auch hier das soeben erwähnte Ausfallsprinzip zur Anwendung kommen. Nach § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollte demnach nichts Anderes gelten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer sein Geschäftsführergehalt im Absonderungsmonat in voller Höhe erhalten. Im Februar 2021 hat er diese Bezüge der h GmbH aliquot für den beantragten Absonderungszeitraum aufgrund der erfolgten Lohnkorrektur zurückbezahlt. Es entstand dem Beschwerdeführer zwar nicht zum Zeitpunkt der Absonderung ein Verdienstentgang, sondern erst zum Zeitpunkt der aliquoten Zurückzahlung der Bezüge an die GmbH.

Die belangte Behörde geht zwar eingangs zurecht davon aus, dass es sich hierbei um eine Vermögensverschiebung handelt. Doch anders als in einer zuvor in ähnlicher Sache ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022, Zl LVwG-408-8/2022, die auch im angefochtenen Bescheid angeführt wurde, wurde gegenständlich nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes über ein öffentlich-rechtliches Recht verfügt. In der zitierten Entscheidung ging es darum, dass der Beschwerdeführer (ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von mehr als 25 %) seine vollen Bezüge im Absonderungsmonat erhalten hat. Er brachte vor, dass er seiner GmbH die aliquoten Bezüge nach Erhalt der Entschädigung gem § 32 EpiG zurückzahlen werde. Die Vergütung des Verdienstentganges stellt eine Entschädigung dar, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht, welche natürlichen und juristischen Personen für die Zeit einer behördlichen Absonderung zusteht, sofern dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist. Der Antrag wurde daher zurecht versagt, weil hier geplant war, privatrechtlich über diesen öffentlich-rechtlichen Titel (die in Aussicht gestellte Vergütung) zu verfügen.

Im gegenständlichen Fall, hat der Antragsteller die erhaltenen Bezüge aliquot zurückbezahlt, womit bei ihm (wenn auch nachträglich) ein Vermögensnachteil eingetreten ist, der mit der behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme in Zusammenhang gestanden ist. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde erst nach dieser Rückzahlung gestellt. Es wurde keine zivilrechtliche Vereinbarung über einen öffentlich-rechtlichen Titel (der Vergütungsbetrag nach § 32 EpiG) getroffen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine Korrektur der Lohnabrechnung nicht zum Zeitpunkt eines Anlassfalles (zB einer Absonderung) erfolgt, sondern dass eine Korrektur erst im Nachhinein erfolgen kann, entspricht der gängigen Praxis einer Lohnverrechnung.

Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund seit dem mit der Novelle BGBl I Nr 89/2022, neu hinzugekommenen § 32 Abs 3a EpiG gemäß Abs 3 leg cit ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgeltes beziehungsweise der Bezüge.

Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Absonderung des Beschwerdeführers und seinem Verdienstentgang, der durch die Rückzahlung seiner aliquoten Bezüge eingetreten ist. Wäre er nicht abgesondert worden, hätte er seine Bezüge nicht aliquot zurückbezahlt.

5.4. Laut Antrag begann die Absonderung des Beschwerdeführers am 17.11.2020 und endete am 01.12.2020. Laut Vorstellungsbescheid vom 27.11.2020, wurde der Absonderungszeitraum jedoch geändert, sodass der Absonderungszeitraum nunmehr am 12.11.2020 begann und am 26.11.2020 endete. Der Vorstellungsbescheid wurde aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers erlassen, indem er die Abänderung des Absonderungszeitraumes begehrte.

Dem Beschwerdeführer steht eine Vergütung des Verdienstentganges im Ausmaß der Zeit der behördlich verfügten Absonderung zu. Der Vergütungszeitraum begann somit am 12.11.2020 und endete am 26.11.2020 und umfasste 15 Tage.

5.5. Nach § 32 Abs 4 EpiG ist die Entschädigung für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung lassen sich der aufgrund der nach § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG-Berechnungsverordnung entnehmen. So entspricht der Verdienstentgang gemäß § 3 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Nach § 2 Z 3 leg cit ist das Ist-Einkommen das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat und das Zieleinkommen (§ 2 Z 4) ist das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.

Die soeben erwähnten Begriffsbestimmungen bauen allesamt auf der in § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung genannten Definition des Einkommens auf, wonach das Einkommen das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder (…) Unternehmensteil ist.

Gemäß dieser Anlage A ist das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Es handelt sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Die Anlage A sieht eine Berechnungslogik für Rechnungslegungspflichtige nach § 189 Unternehmensgesetzbuch und eine Berechnungslogik für Einnahmen-Ausgabenrechner im Sinne des § 4 Abs 3 EStG vor.

Der Beschwerdeführer kann sich der Berechnungsmethode für Rechnungslegungspflichtige nach § 189 Unternehmensgesetzbuch nicht bedienen, da er weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Personengesellschaft ist und auch keine Umsatzerlöse von über 700.000 Euro in einem Geschäftsjahr erzielt hat. Die zweite Berechnungsmethode für das EBITDA ist für Einnahmen-Ausgabenrechner iSd § 4 Abs 3 EStG vorgesehen. Diese Personen ermitteln ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels Überschuss der Betriebseinahmen über die Betriebsausgaben.

Der Beschwerdeführer bediente sich zu Recht der Berechnungsmethode für Einnahmen-Ausgabenrechner iSd § 4 Abs 3 EStG. Die EpiG-Berechnungsverordnung findet gegenständlich Anwendung. Eine Vergütung des Verdienstentganges steht dem Beschwerdeführer daher gemäß § 32 EpiG iVm der EpiG-Berechnungsverordnung dem Grunde nach zu.

5.6. Im ausgefüllten EpiG-Berechnungstool wurden für die Monate November 2020 und Dezember 2020 Umsatzerlöse in Höhe von 7.672,00 Euro angesetzt. Als übriger Aufwand wurden 460,32 Euro (= 6 % von 7.672 Euro; die 6 % entsprechen den pauschalierten Betriebskosten gemäß § 17 Abs 1 erster Teilstrich EStG) angegebenen. Das EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung betrug daher laut Antrag 7.211,68 Euro. Als Umsatzerlös im Referenzzeitraum (September/Oktober 2019) wurden 10.000 Euro und ein übriger Aufwand von 600 Euro (= 6 % von 10.000 Euro) angegeben, was zu einem EBITDA von 9.400 Euro führte.

In seinem Antrag als auch im Beschwerdevorbringen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die der Gesellschaft zurückbezahlten 2.328 Euro dem aliquoten Entgelt während seiner Absonderung entspreche. Die im EpiG-Berechnungstool angesetzten Umsatzerlöse für das Jahr 2020 (7.672 Euro) entsprechen exakt der Differenz zwischen dem angegebenen Umsatzerlös 2019 und dem aliquot zurückbezahlten Betrag an seine Gesellschaft (10.000 Euro – 2.328 Euro = 7.672 Euro).

5.7. Bezüglich der Höhe der Entschädigung müssen von Seiten der belangten Behörde weitere Ermittlungen angestellt werden. Wie unter Punkt 5.4. dargelegt, stimmt der beantragte Vergütungszeitraum (17.11.2020 bis 01.12.2020) nicht mit dem tatsächlichen Absonderungszeitraum (12.11.2020 bis 26.11.2020) überein, weshalb auch die Höhe des angegebenen Umsatzerlöses für das Jahr 2020 angepasst werden muss.

Es ist daher eine Neuberechnung des Ist-Einkommens und des Zieleinkommens unter Heranziehung des unter Punkt 5.4. erwähnten Vergütungszeitraumes vorzunehmen, um schließlich die Höhe des Verdientstenganges zu ermitteln. Allfällige Abzüge sind gemäß § 32 Abs 5 EpiG in Abschlag zu bringen. Die belangte Behörde hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass eine Kausalität zwischen der Absonderung des Beschwerdeführers und des eingetretenen Verdienstentganges maximal in der Höhe des der GmbH zurückbezahlten Geschäftsführerbezuges im November 2020, somit in der Höhe von 2.166,70 Euro, gegeben ist (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 5.3.).

5.8. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen hierzu angestellt und keine Feststellungen getroffen, weil sie einen Vergütungsanspruch bereits dem Grund nach verneint hat. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG steht somit nicht fest. Auch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das Verwaltungsgericht verfügt nicht über die der Behörde zur Abwicklung der Verfahren gemäß § 32 EpiG zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Mittel wie etwa Webformulare zur Erfassung der Ansprüche und Berechnungsprogramme für die Errechnung der zustehenden Entschädigung. Weiters verfügt die Behörde über Applikationen und budgetäre Mittel, die eine rasche Ausbezahlung von zu Recht bestehenden Ansprüchen nach bescheidmäßiger Erledigung gewährleisten.

Da die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 iVm § 28 Abs 2 VwGVG vorliegen, war den angefochtene Bescheid aufzugheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG im konkrete Fall entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war und darüber hinaus eine mündliche öffentliche Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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