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LVwG-366-1/2022-R11•LVwG V LVwG-366-1/2022-R11
LVwG-366-1/2022-R11Landesverwaltungsgericht13.12.2022
Zweitwohnsitzabgabe, Tiefgarage
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der K und des W X, beide vertreten durch Dr. Stefan Lampert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13. Dezember 2021 betreffend Zweitwohnsitzabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als
oim Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides
die Bemessungsgrundlage für den Tiefgaragenplatz statt „28,27 m²“ lautet: „26,42 m²“;
die „Bemessungsgrundlage gesamt“ statt „78,68 m²“ lautet: „76,83 m²“;
die Zweitwohnsitzabgabe statt mit „€ 1.140,86 Euro“ mit „€ 1.114,04“ festgesetzt wird;
der offene Restbetrag statt „€ 725,00“ lautet: „€ 698,18“;
oim Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides der Säumniszuschlag statt mit „€ 14,50“ mit „€ 13,96“ festgesetzt wird; und
oim Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides der Abgabenrestbetrag statt „€ 739,50“ lautet: „€ 712,14“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Angefochtener Bescheid
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Ferienwohnung. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde für diese Ferienwohnung die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 und einen Säumniszuschlag festgesetzt. Zusammengefasst wurde Folgendes angeordnet:
1)Die Zweitwohnsitzabgabe wurde mit 1.140,86 Euro festgesetzt und es wurde ausgesprochen, dass hierauf bereits Zahlungen in der Höhe von 415,86 Euro erfolgt sind, sodass noch ein Restbetrag von 725 Euro offen ist.
2)Gemäß § 217 BAO wurde für die nicht entrichtete Zweitwohnsitzabgabe ein Säumniszuschlag von 2 %, somit 14,50 Euro, festgesetzt.
2. Die Abgabenbehörde ist bei der Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlage (die Geschossfläche) insgesamt 78,68 m² beträgt: 50,41 m² für die Wohnung inkl. dem Anteil an den Gemeinschaftsflächen und 28,27 m² für den Tiefgaragenplatz.
Da die Gemeindevertretung die Höhe der Abgabe mit 14,50 Euro pro m² (maximal jedoch mit 1.595 Euro) festgelegt hat, errechnet sich eine Zweitwohnsitzabgabe von 1.140,86 Euro
Beschwerde
3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen (zusammengefasst) vorgebracht:
Das Zweitwohnsitzabgabegesetz scheine einem bestimmten Personenkreis ohne sachliche Rechtfertigung Pflichten aufzuerlegen und daher dem Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen; das Zweitwohnsitzabgabegesetz verpflichte in unsachlicher Weise alle Eigentümer von Ferienwohnungen.
Der § 4 Abs 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz sei verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege; der Gesetzgeber stelle Wohnflächen mit Tiefgaragenflächen, Kellerabteilen oder etwa Abstellräumen gleich, indem hierzu die gleiche Abgabe festgelegt werde.
Die Verordnung der Gemeinde über die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe sei gesetzeswidrig, weil die Höhe der Abgabe für Ferienwohnungen völlig unklar und nicht den gesetzlichen Determinierungsgebot entspreche.
Die Bemessungsgrundlage für die Geschossfläche sei unklar. Die Behörde führe lediglich aus, dass für die Abgabenberechnung für den Tiefgaragenplatz von 28,27 m² auszugehen sei. Dabei habe die belangte Behörde die Tiefgaragenflächen ermittelt und dann durch die Anzahl der (vorhandenen) Tiefgaragenstellplätze dividiert und anschließend jedem Ferienwohnungseigentümer, der Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes ist, sachlich nicht differenziert und daher pauschal 28,27 m² zugewiesen, gleichgültig ob die Ferienwohnung 30 m² oder 100 m² habe. Diese Bemessung widerspreche eindeutig dem § 4 Abs 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählten zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen seien. Bei den Gemeinschaftsflächen setze die Behörde den aliquoten Anteil von 2,977 % an. Diese Berechnungsmethode hätte die Behörde auch auf den Tiefgaragenplatz anwenden müssen, weil § 4 Abs 1 Zweitwohnsitzabgabe nicht zwischen Gemeinschaftsräumen und Garagen differenziere.
Die Beschwerdeführer haben beantragt, den Abgabenrestbetrag in rechtskonformer Weise festzusetzen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
4. Die belangte Behörde hat über die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2022 abgesprochen. Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
5. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde haben daran teilgenommen. Der Abgabenakt wurde eingesehen.
Sachverhalt
6. Die Gemeinde, die in die Ortsklasse A nach § 9 Abs 2 Tourismusgesetz fällt, macht von ihrer Ermächtigung Gebrauch, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen zu erheben.
Für das Jahr 2021 hat die Gemeindevertretung die Zweitwohnsitzabgabe mit 14,50 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.
7. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Ferienwohnung im Haus „T“ in S, Mstraße.
Das Haus „T“ hat zwei Untergeschosse, ein Erdgeschoss und vier Obergeschosse (1. OG, 2. OG, ein Dachgeschoss und ein Galeriegeschoss).
Im zweiten Untergeschoss befindet sich eine Tiefgarage, der Heizungsraum, ein Öllager und ein Maschinenraum. Im ersten Untergeschoss befinden sich die Keller der einzelnen Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten. Im Erdgeschoss befinden sich Geschäftseinheiten, unter anderem auch das Gemeindeamt. In den Obergeschossen sind 23 Wohnungen untergebracht. Die Erschließung der Wohnungen erfolgt über das gemeinsame zentrale Stiegenhaus.
8. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Wohnung Top WX im zweiten Obergeschoss. Die Geschossfläche (ohne Außenwände) der Wohnung beträgt 33,37 m² (ohne Balkon).
Zur Wohnung gehören ein Abstellraum (3,54 m²) und ein Keller (4,64 m²), die ausschließlich von den Beschwerdeführern benutzt werden können.
Die gesamte Geschossfläche der Wohnung samt Abstellraum und Keller beträgt 41,55 m².
9. Im zweiten Untergeschoss befinden sich insgesamt 30 Kfz-Einstellplätze. Ein Tiefgaragenplatz hat 18 m², die restlichen Tiefgaragenplätze haben jeweils 12,50 m². Nicht alle Tiefgaragenplätze gehören Ferienwohnungsbesitzern (vier Tiefgaragenplätze gehören z.B. der Gemeinde).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Tiefgaragenplatzes GY mit einer Fläche von 12,50 m².
Die Geschossfläche (ohne Außenwände) des zweiten Untergeschosses beträgt insgesamt 848,06 m² (ohne den Heizungsraum, das Öllager, den Maschinenraum, die Schleuse und den Gang). Die Fläche allein der 30 Kfz-Einstellplätze beträgt insgesamt 380,50 m² (29 x 12,50 m² + 18 m²). Die Geschossfläche (ohne Außenwände) der restlichen Flächen im zweiten Untergeschoss beträgt demnach 467,56 m² (848,06 m² abzüglich 380,50 m²).
10. Die Geschossfläche der übrigen Gemeinschaftsflächen beträgt insgesamt 297,89 m². Der Anteil an den Gemeinschaftsflächen, der aufgrund der Größe der Wohnungen der Geschossfläche der Wohnung der Beschwerdeführer anzurechnen ist, beträgt 2,977 %.
Beweiswürdigung
11. Der Sachverhalt wird auf Grund des Abgabenaktes und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Dass die Gemeinde in die Ortsklasse A fällt und die Abgabe mit 14,50 Euro festgesetzt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde, dass die Beschwerdeführer Eigentümer einer Ferienwohnung und eines Tiefgaragenplatzes sind und dass sich ihr Anteil an den Gemeinschaftsflächen auf 2,977 % beläuft.
Die im Sachverhalt angeführten Flächenausmaße stützen sich auf Berechnungen, die sich im Abgabenakt befinden. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung lediglich allgemein vorgebracht, die Berechnung sei „per se unklar“, die Berechnung des Baumeisters stelle „laut Überschrift einen Entwurf dar“ und die Behörde weiche „von diesem Gutachten in bestimmten Punkten ab, ohne dies näher zu begründen“ (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3, vierter Absatz).
In der mündlichen Verhandlung wurden von einem Vertreter der Abgabenbehörde die berechneten Geschossflächen dargelegt (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 3, vorletzter und letzter Absatz). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen lediglich im Hinblick auf die Aufteilung der Geschossfläche der Tiefgarage auf die einzelnen Ferienwohnungen widersprochen („Vorausgesetzt, dass die Quadratmeterzahlen stimmen, wäre diese Berechnung so richtig. Hinsichtlich der Tiefgaragenfläche verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde.“; vgl. Verhandlungsschrift Seite 4 oben und Punkt 3.2 der Beschwerde). Es wurde aber nicht ausdrücklich behauptet, dass die Quadratmeterzahlen nicht stimmten.
Das Landesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass die Flächenausmaße der Geschosse richtig berechnet wurden (strittig ist aber, ob und in welchem Ausmaß bestimmte Flächen der Ferienwohnung der Beschwerdeführer zugerechnet werden dürfen).
Maßgebliche Rechtsvorschriften
12. Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabegesetz [ZWAbgG]), LGBl.Nr. 87/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
§ 2Abgabengegenstand
(1) Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2.
[…]
§ 3Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Ist die Ferienwohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Ferienwohnung. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschulden.
2. AbschnittFerienwohnungen in Gebäuden
§ 4Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist von der Geschoßfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.
(2) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich
a)in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 16,61 Euro betragen;
b)in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 12,66 Euro betragen;
c)in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 7,41 Euro betragen.
Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 1.825,91 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse A), 1.392,56 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse B) und 815,57 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse C). Die Beträge ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2015 geändert hat.
(3) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass von der nach Abs. 2 ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, dass eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind.
§ 5Entstehung, Bemessung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Jahresbeginn. […]
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis zum 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wenn die Abgabenschuld erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, muss er die Abgabe bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres bemessen und an die Gemeinde entrichten.
[(3) bis (5) …]“
Rechtliche Beurteilung
13. Die Gemeinde hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, eine Zweitwohnsitzabgabe zu erheben. Die Gemeinde hat die Höhe der Abgabe mit 14,50 Euro pro Quadratmeter festgelegt.
Der Zweitwohnungsabgabe unterliegen Ferienwohnungen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde. Sie schulden daher die Zweitwohnsitzabgabe für diese Ferienwohnung (vgl. §§ 2 und 3 Zweitwohnsitzabgabegesetz [ZWAbgG]).
Bemessungsgrundlage der Zweitwohnsitzabgabe ist die Geschossfläche der Ferienwohnung (vgl. § 4 Abs 1 ZWAbgG).
14. Die Abgabenbehörde hat eine Geschossfläche von 78,68 m² festgestellt, davon entfallen 28,27 m² auf den Tiefgaragenplatz der Beschwerdeführer. Die Zweitwohnsitzabgabe wurde daher mit 1.140,86 Euro berechnet (78,68 m² x 14,50 Euro).
Die Abgabenbehörde hat die gesamte Geschossfläche der Tiefgarage (848,06 m²) zu gleichen Teilen auf jene 30 Eigentümer umgelegt, die einen Tiefgaragenplatz besitzen. Somit errechnet sich für jeden Tiefgaragenplatz eine Fläche von 28,27 m². Diese Fläche wurde jenen Ferienwohnungseigentümern zugerechnet, die auch Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes sind. Ferienwohnungseigentümern ohne Tiefgaragenplatz wurde keine zusätzliche Fläche zugerechnet.
15. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Tiefgarage eine Gemeinschaftsfläche ist, die entsprechend der Wohnungsgröße auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen ist, d.h. die Behörde hätte den „Anteilschlüssel“ von 2,977 % anwenden müssen.
In diesem Fall wäre den Beschwerdeführern für die Tiefgarage eine Geschossfläche von 25,24 m² zuzurechnen (2,977 % von 848,06 m²), somit um 3,03 m² weniger als die Behörde berechnet hat; in weiterer Folge hätte sich die Zweitwohnsitzabgabe um 43,93 Euro verringert.
16. Nach § 4 Abs 1 ZWAbgG ist die Geschossfläche „die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschossfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.“
Die Tiefgarage ist ein allseits umschlossener Raum, welcher der Nutzung der Ferienwohnungen dient.
Die Tiefgarage ist aber kein Gemeinschaftsraum im Sinne des § 4 Abs 1 dritter Satz ZWAbgG. In den Erläuterungen zum § 4 der Regierungsvorlage für ein Zweitwohnsitzabgabegesetz, Beilage 38/1997, werden als Beispiele für Gemeinschaftsräume Gemeinschaftsbäder, Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftswaschküchen angeführt. Diese Beispiele zeigen, dass Gemeinschaftsräume solche Räume sind, die von allen Ferienwohnungseigentümern unter den gleichen Bedingungen genutzt werden können. Das ist bei der Tiefgarage nicht der Fall, weil die einzelnen Tiefgaragenplätze ausschließlich vom jeweiligen Eigentümer genutzt werden können.
Die Tiefgarage ist auch keine Garage im Sinne des § 4 Abs 1 dritter Satz ZWAbgG („… Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. …“). Die Aufzählung beginnt mit Stiegen und Gängen. Das sind Flächen, die wie Gemeinschaftsräume allgemein zugänglich sind. Die einzelnen Tiefgaragenplätze sind jedoch nicht allgemein zugänglich, sondern stehen lediglich dem jeweiligen Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung.
Die einzelnen Tiefgaragenplätze sind daher zur Geschossfläche der Ferienwohnung dazuzurechnen.
Jener Teil der Tiefgarage, der nicht der ausschließlichen Nutzung durch einen Ferienwohnungseigentümer vorbehalten ist, ist allgemein zugänglich und auf die einzelnen Wohnungen entsprechend ihrer Größe aufzuteilen, so wie dies bei Stiegen oder Gängen der Fall ist.
Es wird nicht übersehen, dass ein Ferienwohnungsbesitzer, der keinen Tiefgaragenplatz hat, keine Veranlassung hat, die Tiefgarage zu betreten. Dasselbe gälte aber auch für den Eigentümer einer Ferienwohnung im Erdgeschoss in Bezug auf eine Stiege, die ins Obergeschoss führt; dennoch würde die Geschossfläche der Stiege anteilig auch der Wohnung im Erdgeschoss zugerechnet.
Die Geschossfläche der Tiefgarage ist daher wie folgt der Ferienwohnung der Beschwerdeführer zuzurechnen:
Tiefgaragenplatz: 12,50 m²
Anteil an den Gemeinschaftsflächen in der Tiefgarage:13,92 m² (2,977 % von 467,56 m²)
Tiefgarage gesamt:26,42 m²
17. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich daher wie folgt:
Wohnung und Anteil an Gemeinschaftsflächen (ohne Tiefgarage):50,41 m²
Tiefgaragenplatz (einschließlich Anteil an Gemeinschaftsflächen):26,42 m²
Bemessungsgrundlage gesamt:76,83 m²
Die Beschwerdeführer schulden daher eine Zweitwohnsitzabgabe von 1.114,04 Euro (76,83 m² x 14,50 Euro). Da bereits 415,86 Euro entrichtet wurden, beläuft sich der noch nicht entrichtete Betrag auf 698,18 Euro; der Säumniszuschlag beträgt somit 13,96 Euro (2 % von 698,18 Euro).
Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben.
18. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, dass das Zweitwohnsitzabgabegesetz verfassungswidrig oder die Verordnung der Gemeinde über die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe gesetzwidrig sein könnte. Es gibt daher keine Veranlassung, entsprechende Normprüfungsanträge zu stellen.
Unzulässigkeit der Revision
19. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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