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LVwG-352-2/2022-R9•LVwG V LVwG-352-2/2022-R9
LVwG-352-2/2022-R9Landesverwaltungsgericht15.12.2022
Auskunftspflicht, gesichertes Wissen, Gutachten, Studien
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des Dr. K H, L, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.08.2022 betreffend die Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die beantragte Auskunft (= Zusendung des Papiers der Arbeitsgruppe „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ vom 14.07.2009) – mit Ausnahme der Nennung dritter Personen auf Seite 10 (drittletzter und vorletzter Spiegelstrich) des Papiers mit dem Titel „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ – zu Unrecht verweigert wurde. Hinsichtlich der Nennung dieser Personen wird festgestellt, dass die Auskunft zu Recht verweigert wurde.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 1 Abs 2 Auskunftsgesetz dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Zusendung des Dokuments mit dem Titel „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ verweigert.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes wörtlich vor:
„Grund 1: Beim angeforderten Dokument handelt es sich um kein Konzept. Die Landesregierung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das angeforderte Dokument ein Konzept sei und somit gemäß LVwG-352-1/2018-R9 nicht gesichertes Wissen; dieses Urteil hält fest: Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Es ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Anfrage das Dokument der Behörde vorliegt - das Dokument ist aus dem Jahre 2009. Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 12.07.1989, 88/01/0212; VwGH 30.06.1094, 94/06/0094; VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).
Das Dokument ist gesichertes Wissen, da es von Herrn Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger, Universitätsprofessor am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck, als Quelle in seiner Publikation „Mieders in Vorarlberg? Überlegungen zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften in Vorarlberg" (in: Giese/Holzinger/Jabloner (Hg), Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat - Festschrift für Harald Stolzlechner zum 65. Geburtstag, Wien (2013) 71 - 87; siehe Publikationsliste von Peter Bußjäger auf Seite 13, vorletzter Eintrag) als Quelle verwendet wurde. Die Publikation liegt der Beschwerde bei, die Referenzierung auf das angefragte Dokument befindet sich in Kapitel III - A, Seite 80, Fußnote 43. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass ein angesehener Wissenschaftler und Universitätsprofessor, dessen Aufgabe es ist, andere an das seriöse wissenschaftliche Arbeiten heranzuführen, sich bei Referenzen auf ungesichertes Wissen oder Konzepte beruft. Die Landesregierung stuft das Dokument im 3. Absatz auf Seite 3 des Bescheides bewusst herab und stellt es als kleines internes Dokument dar, um mit dem Prinzip des Konzeptes und Aktenvermerkes in der Argumentation arbeiten zu können. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass ein Universitätsprofessor in Publikationen auf einen Aktenvermerk, der kein endgültiges Ergebnis darstellt, referenziert.
Grund 2: Das Dokument wurde auch schon anderen übergeben. Herr Bußjäger war gemäß seinem Lebenslauf bis Ende 2012 Direktor des Vorarlberger Landtages. Die Publikation „Mieders in Vorarlberg? Überlegungen zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften in Vorarlberg" (in: Giese/Holzinger/Jabloner (Hg), Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat - Festschrift für Harald Stolzlechner zum 65. Geburtstag, Wien (2013) 71-87) ist im Jahr 2013 erschienen. Es ist lebensfremd, davon auszugehen, dass Herr Bußjäger Dokumente des Landes am Ende seines Dienstverhältnisses als Direktor des Landtages einfach so auf einem USB-Stick oä mitnimmt, vor allem, wenn es sich - wie die Landesregierung ausführt - um einen Aktenvermerk handelt. Warum sollte er dies tun und so seine Reputation gefährden und sogar eventuell eine strafrechtliche Verfolgung riskieren? Es ist daher davon auszugehen, dass die Landesregierung ihm nach Dienstende das auch von mir angefragte Dokument zur Verfügung gestellt hat.
Grund 3: Das Argument des Konzeptes ist durch die Landesregierung nur vorgeschoben. Vor dem Bescheid gab es einen E-Mailaustausch zwischen Mag. B, welche den Bescheid verfasst hat, und mir. Mein verfahrenseinleitender Antrag, eine E-Mail von Mag. B vom 21.07.2022 und meine Antwort darauf vom 22.07.2022 sind in einem Anhang ersichtlich; der gesamte E-Mailverkehr in einem weiteren Anhang. In Ihrer E-Mail vom 21.07.2022 schreibt Mag. B: „Sollten Sie dennoch das angeforderte Schreiben begehren, bitten wir Sie bekanntzugeben, von welchen Agrargemeinschaften die Unterlagen benötigt werden und aus welchen Gründen diese Informationen verlangt werden“. Wenn das Dokument ein Konzept ist, warum stellt sie überhaupt diese Fragen? Ich leite daraus ab, dass ich Informationen über Auszüge des Dokumentes bekommen hätte, wenn ich mich zB auf eine Agrargemeinschaft beschränkt hätte. Wenn es ein Konzept oder Aktenvermerk ist, dann hätte Mag. B sofort auf das Konzept/Aktenvermerk verweisen müssen, da sie das Dokument kennt. Daher sind die Argumente, dass es sich nicht um gesichertes Wissen handelt bzw ein Aktenvermerk/Konzept ist, nur vorgeschoben. Die Landesregierung sucht händeringend nach einem Argument, einem historisch interessierten Bürger, der an einer Publikation arbeitet, Zugang zu Unterlagen, die anderen Wissenschaftlern zur Verfügung gestellt werden, zu vermeiden.
Grund 4: Aus Sicht der Landesregierung ist das Dokument vollständig - entgegen dem, was im Bescheid steht. Dies leitet sich direkt aus der E-Mail von Mag. B vom 21.07.2022 ab: „Unserer Ansicht nach handelt es sich bei dem geforderten Schreiben um keine Mitteilung gesicherten Wissens, sondern um ein bloßes internes Papier, mit welchem die unterschiedlichsten Meinungen und Auffassungen zu den unterschiedlichsten Agrargemeinschaften gesammelt wurden“. Mag. B schreibt selbst, dass das Papier die verschiedenen Sichtweisen und die verschiedensten Agrargemeinschaften beleuchtet. Im Bescheid wiederum schreibt die Landesregierung: „Dieser Aktenvermerk stellt kein endgültiges Ergebnis dar“. Hier widerspricht sich Mag. B im Bescheid gegenüber ihrer E-Mail; somit ist klar, dass das Argument im Bescheid vorgeschoben ist, um das Dokument nicht übermitteln zu müssen.
Grund 5: Ungenaue Auslegung des Auskunftsgesetzes. Die Landesregierung führt eine Auslegung des Auskunftsgesetzes im Bescheid an; diese deckt sich nicht mit meiner. Eine faktenbasierte Auslegung benötigt mehr Zeit und dies kann ich in Anbetracht der mir in den nächsten Wochen zur Verfügung stehenden Zeit nicht machen. Daher werde ich dies in der mündlichen Verhandlung erläutern.
Grund 6: Das Dokument ist nicht mehr aktuell und ist ein endgültiges Ergebnis
Mag. B schreibt in ihrer E-Mail vom 21.07.2022: „Dieses Schreiben aus dem Jahr 2009 stellt überdies eine Momentaufnahme dar und ist überholt“. Im Bescheid auf Seite 3 steht: „Dieser Aktenvermerk stellt kein endgültiges Ergebnis dar.“ Mag. B widerspricht sich hier selber. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass das Dokument abschließend ist und zudem: Warum sollte ein Dokument, das laut der Aussage der Landesregierung nicht mehr aktuell ist, überhaupt noch zurückgehalten werden?
Bemerkung 1 zur gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht: Im Bescheid wird erwähnt, dass sich eine Prüfung hinsichtlich gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen erübrigt, da keine Auskunftspflicht besteht. In ihrer E-Mail vom 25.07. schreibt Mag. B: „Ergänzend dürfen wir anmerken, dass die von Ihnen angesprochenen Unterlagen auch personenbezogene Daten enthalten, die dem Datenschutz unterliegen“. Dem Datenschutz kann Genüge getan werden, wenn jene Teile, die dem Datenschutz unterliegen, geschwärzt werden. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W211 2169147-1 vom 22.12.2021 (Causa Eurofighter), im RIS abrufbar; Ra 2019/11/0049-8.
Bemerkung 2 zum Hinweis im Bescheid: Die Landesregierung schreibt hier mit Verweis auf eine E-Mail vom 08.03.2021: „Hierdurch wurden Dr. K H bereits sehr umfangreiche Auskünfte erteilt.“ Ich erlaube mir festzuhalten, dass die E-Mail vom 08.03.2022 drei Sätze und ca 50 Worte umfasst (Signatur und Höflichkeitsfloskeln nicht mitgezählt). Zudem sind Anfragebeantwortungen für jede Person direkt zugänglich und können direkt von der Homepage des Landtages heruntergeladen werden. Dies dann als „Weitergabe umfangreicher Informationen“ zu bezeichnen, löst bei mir Verwunderung aus. Die E-Mail vom 08.03.2021 liegt der Beschwerde bei.
Anträge:
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde.
Ich beantrage, dass das Dokument „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ vom Gericht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung angefordert wird und sich das Gericht ein eigenes Bild über das Dokument macht.
Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Anweisung des Gerichtes an das Amt der Vorarlberger Landesregierung, das vollständige Dokument „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie" mir zuzustellen; hilfsweise, sofern das Gericht nach Studium des Dokumentes Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht hat, dass mir ein Dokument mit den absolut notwendigen geschwärzten personenbezogenen Daten übergeben wird; wobei das Gericht entscheidet, was geschwärzt wird.
Ich beantrage, dass die Zustellung (nicht Zusendung) des Dokumentes längstens 14 Tage nach Rechtskraft des Urteiles erfolgt sein muss und dass für den Fall der Nichtbeachtung eine direkt exekutierbare Beugestrafe in Höhe von 1.000 Euro pro Tag Verzögerung über der Frist gegen das Amt der Vorarlberger Landesregierung verhängt wird“.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Nachdem im Jahr 2008 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Gemeindeguts-agrargemeinschaften nach der Tiroler Rechtslage im Fall „Mieders“ (VfGH 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008) ergangen ist, wurde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Auswirkungen dieses Erkenntnisses auf 31 potentiell betroffene Vorarlberger Agrargemeinschaften, die aus Gemeindegut hervorgegangen sind, zu beurteilen. Dabei wurden diese Agrargemeinschaften aufgrund der vorhandenen Regulierungsakten näher geprüft (ein Fall hat sich nicht als Agrargemeinschaft herausgestellt).
Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren Vertreter des Vorarlberger Gemeindeverbandes, der Vorarlberger Landwirtschaftskammer, der Abteilungen Gesetzgebung, Landwirtschaft sowie Forstwesen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, der Agrarbezirksbehörde B sowie Dr. Peter Bußjäger vom Institut für Föderalismus, heutiger Universitätsprofessor.
Am 14.07.2009 hat diese Arbeitsgruppe ein Papier „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ erstellt. Es wurden folgende Kategorien gebildet: „erledigt“, „eher erledigt“, „offen“ und „eher offen“. In diesem Bericht wurde jede dieser Agrargemeinschaften einer solchen Kategorie zugeordnet und im Detail begründet, was für und was gegen eine Erledigung spricht. Außer der Nennung der Gemeinden, Agrargemeinschaften sowie zwei Voreigentümern (beide sind juristische Personen) sind keine personenbezogenen Daten in diesem Dokument enthalten.
Dieser Bericht ist im Akt der Vorarlberger Landesregierung enthalten.
3.2. Am 06.03.2021 hat der Beschwerdeführer die Vorarlberger Landesregierung per E-Mail ersucht, ihm ein PDF des Abschlussberichtes dieser Arbeitsgruppe zu übermitteln.
Daraufhin hat die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 die Beantwortung einer Landtagsanfrage einer Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag der Grünen durch Landesrat Christian Gantner am 04.03.2019 übermittelt. In dieser wurde ua angefragt, wie die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu den Agrargemeinschaften, die von 2008 bis 2009 getagt hat, lauten und welche davon umgesetzt wurden.
Beantwortet wurde diese Anfrage dahingehend, dass die Regulierungsakten näher geprüft wurden und das Hauptaugenmerk darauf gerichtet wurde, ob bei den Agrargemeinschaften eine Hauptteilung stattgefunden hat. Dann wurden die oben genannten Kategorien dargelegt und erläutert, was unter diesen zu verstehen ist. Daraufhin wurde die weitere Vorgehensweise der Behörden dargelegt und ebenfalls angeführt, bei welchen Agrargemeinschaften es zu einer Hauptteilung gekommen ist, bei welchen mittels Feststellungsbescheid eine Hauptteilung bestätigt wurde, bei welchen Agrargemeinschaften ergänzend Übereinkommen genehmigt wurden sowie bei welchen sowohl aufseiten der betroffenen Gemeinde oder aufseiten der Agrargemeinschaften der Wunsch bestand, die bisherigen Verhältnisse beizubehalten. Dabei sind jeweils die Agrargemeinschaften namentlich genannt.
In der Anfragebeantwortung wurde nicht angeführt, in welche Kategorie diese einzelnen Agrargemeinschaften durch die Arbeitsgruppe eingeteilt wurden bzw warum diese Einteilung im Einzelfall erfolgte.
Aufgrund eines Telefonanrufes des Beschwerdeführers hat die Vorarlberger Landesregierung ebenfalls noch am 08.03.2021 per E-Mail eine weitere Beantwortung einer Anfrage zweier Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag der NEOS durch Landesrat Christian Gantner vom 20.12.2018 übermittelt. In dieser Anfrage wurde ebenfalls beantwortet, bei welchen Agrargemeinschaften es zu einer Hauptteilung gekommen ist, bei welcher ein Verfahren eingeleitet wurde, in denen eine Hauptteilung per Bescheid festgestellt werden könnte und bei welchen Übereinkommen genehmigt wurden (ebenfalls mit namentlicher Zuordnung). Es sind jedoch ebenfalls die Zuordnungen zu Kategorien durch die Arbeitsgruppe bzw deren Begründung nicht enthalten.
Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Mail die Beantwortung einer Landtagsanfrage einer Abgeordneten der NEOS zum Vorarlberger Landtag durch Landesrat Christian Gantner vom 12.11.2018 übermittelt. In dieser wurde angefragt, ob es einen Endbericht dieser Arbeitsgruppe gebe oder andere Dokumente, die die Erkenntnisse abschließend zusammenfassen würden und wenn ja, wurde um Zusendung gebeten. Die Anfrage wurde dahingehend beantwortet, dass die Ergebnisse der jeweiligen Gemeinde und der jeweiligen Agrargemeinschaft schriftlich mitgeteilt wurden und alle Ergebnisse auch in den Protokollen zu den einzelnen Sitzungen der eingesetzten Arbeitsgruppe ersichtlich sind. Diese Protokolle liegen demnach bei der Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum im Amt der Landesregierung auf und können von den Parteien des Verfahrens eingesehen werden. Auch in dieser Anfrage wurde nicht beantwortet, welche Einschätzung diese Arbeitsgruppe für die einzelnen Agrargemeinschaften hat und wie diese begründet wird.
Das mit 14.07.2009 datierte Papier „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ der Arbeitsgruppe „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt und auch keine Auskunft über dessen Inhalt erteilt.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 22.06.2022 erneut die Zusendung des vollständigen Dokuments der Arbeitsgruppe „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ vom 14.07.2009 mit dem Titel „Zuordnung der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu einer Kategorie“ beantragt und im Falle der Verweigerung beantragt, die Verweigerung unter Angabe des Grundes mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Mit E-Mail vom 21.07.2022 hat die Vorarlberger Landesregierung den Beschwerdeführer ersucht bekanntzugeben,
-von welchen Agrargemeinschaften die Unterlagen benötigt werden und
-aus welchen Gründen diese Informationen verlangt werden.
Weiters wurde dargelegt, dass nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung es sich bei dem geforderten Schreiben um keine Mitteilung gesicherten Wissens handeln würde, sondern um ein bloß internes Papier, mit welchem die unterschiedlichsten Meinungen und Auffassungen zu den unterschiedlichsten Agrargemeinschaften gesammelt worden wären. Dieses Schreiben aus dem Jahr 2009 stelle überdies eine Momentaufnahme dar und sei überholt.
Mit E-Mail vom 22.07.2022 hat der Beschwerdeführer erklärt, den gesamten Bericht, somit die Unterlagen von allen Agrargemeinschaften, welche im Bericht behandelt worden seien, zu benötigen. Als Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass das Papier der Erarbeitung einer wissenschaftlichen Publikation diene und hierzu als Quelle herangezogen werde.
Daraufhin hat die Vorarlberger Landesregierung am 25.07.2022 den Beschwerdeführer auf die bereits per E-Mail vom 08.03.2021 erfolgten Auskünfte samt umfangreichen Anlagen hingewiesen und weiters angemerkt, dass die angesprochenen Unterlagen auch personenbezogene Daten enthalten würden, die dem Datenschutz unterliegen würden.
Am 25.07.2022 hat der Beschwerdeführer die Vorarlberger Landesregierung nochmals aufgefordert, entweder eine PDF des verlangten Berichtes zu übermitteln oder einen Bescheid mit dem Grund der Verweigerung zu erlassen.
Im Anschluss daran wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
3.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine wissenschaftliche Publikation zum Thema „Gemeindegut“ zu erarbeiten.
Über das Thema „Gemeindegut – Agrargemeinschaften“ wird im Jahr 2022 viel in den Medien diskutiert. In der medialen Diskussion wird auch über das gegenständliche Papier der Arbeitsgruppe berichtet. So wurde etwa im Artikel „Agrarbehörde – Stadt soll noch im November Antwort erhalten“ in der Neuen Vorarlberger Tageszeitung vom 06.11.2022, Seite 19, berichtet, dass die Stadt F wissen wolle, ob die seinerzeit von einer Arbeitsgruppe des Landes getroffenen Feststellungen angesichts der nun vorliegenden Rechtsmeinungen noch gültig seien. Die von der damaligen Agrarbezirksbehörde und der Abteilung Gesetzgebung geleitete Arbeitsgruppe habe vor fast 15 Jahren die Regulierungsakten von 30 aus dem Gemeindegut hervorgegangenen Agrargemeinschaften geprüft. Im Fall der Agrargemeinschaft A sei die Arbeitsgruppe zur Auffassung gelangt, dass 1960 eine Hauptteilung, sprich vermögensrechtliche Auseinandersetzung, stattgefunden habe und die Kommune somit keinen Anspruch mehr auf die Grundstücke der Agrargemeinschaft A habe. In einem weiteren Artikel „Was der Gutachter der Agrar A sagt“, ebenfalls in der Neuen Vorarlberger Tageszeitung vom 06.11.2022, Seite 18f, wird angeführt, dass Rechtsanwalt W B auf die Feststellung einer Arbeitsgruppe des Landes verweise. Diese sei im Jahr 2009 ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass die Eigentumsverhältnisse der Agrargemeinschaft A geklärt seien. Der Vorarlberger Verfassungsjurist Peter Bußjäger, der selbst Mitglied dieser Arbeitsgruppe gewesen sei, habe in einem „Neue“-Interview im Mai 2021 gesagt, er könne nicht ausschließen, dass er nach intensivem Aktenstudium zu einer anderen Beurteilung gelange. Niemand sei gezwungen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe als unumstößlich hinzunehmen.
Ebenso verweist em.O. Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher in einem Rechtsgutachten1 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A ihre Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft wegen Hauptteilung im Zusammenhang mit der Regulierung im Jahr 1960 verloren hat, auf der Seite 5f auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe.
Auch Josef Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg2, verweist auf der Seite 46 auf die Einschätzung der Arbeitsgruppe im Fall der Agrargemeinschaft B.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig.
Dass sich das gewünschte Papier im Akt der Behörde befindet, folgt daraus, dass dieses – von der Akteneinsicht ausgenommen – dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde übermittelt wurde.
Die zitierten Zeitungsartikel hat der Beschwerdeführer übermittelt.
Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge schriftlich verzichtet.
5.1. Gemäß § 1 Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Gemäß § 2 Abs 1 des Auskunftsgesetzes, LGBl Nr 17/1989, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (§ 4 Abs 1 des Auskunftsgesetzes, idF LGBl Nr 44/2013).
Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind (§ 4 Abs 2 leg cit).
Gemäß § 4 Abs 4 zweiter Satz leg cit ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
5.2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rechtssatznummer 5).
Im selben Erkenntnis (Rechtssatznummer 1) hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass zur Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes 1988 neben den Gesetzesmaterialien zu diesem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNr 17. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNr 17. GP) und zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes (41 BlgNr 17. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen sind (in diesem Sinne wird auch auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1994, 94/06/0094, verwiesen).
5.3. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 12.07.1989, 88/01/0212 (Rechtssatznummer 2); VwGH 30.06.1994, 94/06/0094 (Rechtssatznummer 2); VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139, Rechtssatznummer 1).
Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21.11.2018, LVwG-352-1/2018-R9, in welchem ausgesprochen wurde, dass es sich bei einer Stellungnahme, welche noch nicht abgeschlossen und ausdrücklich als „Konzept“ bezeichnet ist, nicht um gesichertes Wissen iSd § 1 Abs 2 Auskunftsgesetz handelt. Weiters begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Dokument eine bloße strukturierte Zusammenfassung der Einschätzung der damaligen Arbeitsgruppe darstelle und die Mitglieder der Arbeitsgruppe ausschließlich ihre Einschätzung bzw Auffassungen innerhalb der Arbeitsgruppe geteilt hätten und diese seien in diesem Aktenvermerk strukturiert festgehalten worden. Dieser Aktenvermerk habe ausschließlich der Arbeitsgruppe dazu gedient, festzulegen, wie das Thema strukturiert bearbeitet werden könne. Dieser Aktenvermerk stelle kein endgültiges Ergebnis dar.
Der vom Verwaltungsgericht im oben zitierten Verfahren behandelte Fall unterscheidet sich von dem nunmehr vorliegenden. Im ersteren Verfahren wurde begehrt, ein Lärmschutzgutachten betreffend eine Lärmsituation zur Verfügung zu stellen. Dieses Gutachten war jedoch als „Konzept“ betitelt und war vom Sachverständigen noch nicht abgeschlossen.
Im nun zu beurteilenden Fall ist die Stellungnahme der Arbeitsgruppe bereits abgeschlossen. Dass der Aktenvermerk keine endgültige rechtliche Beurteilung der einzelnen Agrargemeinschaften durch die zuständige Behörde darstellt, ist unerheblich, hat der Beschwerdeführer doch eine Auskunft darüber nicht begehrt, sondern lediglich eine Auskunft über die Einschätzung der Arbeitsgruppe. Die Einschätzung der Arbeitsgruppe stellt aber gesichertes Wissen dar. Denn: Die Behörde weiß gesichert, wie die Arbeitsgruppe diese Agrargemeinschaften einstuft und wie sie das begründet. Im anderen zitierten Fall wusste die dortige Behörde aber die endgültige Einschätzung des Sachverständigen nicht.
Die Auskunft kann somit nicht alleine aufgrund des Argumentes verweigert werden, der Aktenvermerk stelle kein gesichertes Wissen iSd Auskunftsgesetzes dar.
5.4. Grundsätzlich (soweit keine Gründe für die Verweigerung einer Auskunft vorliegen) ist auch über „verwaltungsinterne“ Akte Auskunft zu erteilen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rechtssatznummer 2).
Das entsprechende Papier ist ausgearbeitet, die Verwaltung ist somit auch nicht zu einer Ausarbeitung durch die Auskunftserteilung gezwungen. Das Papier befindet sich im einem Akt der Behörde.
Laut Andreas Gerhartl, Reichweite und Grenzen der Auskunftspflicht, ÖJZ 2020, S 11ff, 13, werden Auskunftsbegehren vielfach auf die Erlangung allgemeiner Informationen gerichtet sein, beispielsweise bei der Behörde aufliegende Studien, Projekte, Ergebnisse von Forschungen etc.
Das gegenständliche Papier der Arbeitsgruppe ist mit Studien bzw Ergebnissen von Forschungen vergleichbar.
Auch der Umstand, dass das Schreiben aus dem Jahr 2009 stammt, somit schon 13 Jahre alt ist und überdies eine Momentaufnahme darstellt, sowie laut Ansicht der Behörde überholt sei, ist noch kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Dem Auskunftsgesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, dass über historisches, möglicherweise überholtes Wissen keine Auskunft zu erteilen wäre. Vor allem für die historische Forschung kann es wichtig sein, Auskünfte über einen vormaligen Wissensstand zu erlangen. Diesbezüglich reicht es, in der Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, aber dies ist noch kein Grund, die Auskunft nicht zu erteilen.
Die Daten sind auch nicht allgemein verfügbar. In den Anfragebeantwortungen, die dem Beschwerdeführer übersendet wurden, sind die Einstufungen der Arbeitsgruppe sowie deren Begründung nicht enthalten.
5.5. Grundsätzlich richtig ist die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsauffassung, dass eine Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen bedeutet, die im Zusammenhang mit Akteninhalten im Allgemeinen nicht die Detailliertheit aufweisen, welche bei einer Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 (Rechtssatznummer 14), ausgeführt, dass, auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt, es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten erteilen, sondern einen Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann.
Auch deutet das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Akteneinsicht durch Auskunftsrecht nicht durchgesetzt werden kann, dahingehend, dass Dritte nicht Auskunft über Verwaltungsakten, die andere Personen betreffen, durch Auskunftserteilung in dem Umfang erlangen können, den nur Parteien des jeweiligen Verfahrens durch Akteneinsicht bekommen (wie etwa Anzeigen oder Schriftsätze); vergleiche dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0124 (Rechtssatznummer 6), bei der jemand Auskünfte über näher bezeichnete Verwaltungsstrafverfahren erlangen wollte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um keinen individuellen Verwaltungsakt. Eine derartige umfangreiche Auskunft (etwa aus Regulierungsakten) hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.
Ebenso ist Andreas Gerhartl, Reichweite und Grenzen der Auskunftspflicht, ÖJZ 2020, Seite 11ff, Seite 15, der Ansicht, dass es sich bei einer Einräumung des Zugangs zu relevanten Dokumenten - wie Studien etc - um keine Akteneinsicht iSd § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) handelt, sondern eine Form der Erledigung des Auskunftsbegehrens. Dies gilt somit auch für das begehrte Papier.
5.6. Der Auskunftserteilung steht auch keine Verschwiegenheitspflicht entgegen.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rechtssatznummer 7) auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs 1 und Abs 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (Rechtssatznummer 8).
Im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 (Rechtssatznummer 13), wurde ausgeführt, dass Bestimmungen, die die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „Watch Dog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, die Informationen für wissenschaftliche Ausarbeitungen zu benötigen. Mit diesen Aktivitäten wird eine öffentliche Debatte geschaffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht etwa um strategische Entscheidungen, die noch nicht publik sind und auch nicht publik werden sollten (wie zB Landesverteidigung etc), sondern um eine Angelegenheit, die in der Öffentlichkeit bereits schon seit dem VfGH-Erkenntnis „Mieders“ vor nunmehr 14 Jahren debattiert wurde und auch heute noch aktuell ist. So wird - wie in den unter Punkt 3. genannten öffentlich zugänglichen Quellen - auf den Bericht der Arbeitsgruppe verwiesen, in einem Zeitungsartikel der Vorarlberger Tageszeitung „Neue“ in einem Artikel über die Agrargemeinschaft A ausgeführt, dass die hier gegenständliche Arbeitsgruppe zur Auffassung gelangt sei, dass 1960 eine Hauptteilung stattgefunden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon im mehrfach zitierten Erkenntnis Ra 2017/03/0083 (Rz 31) festgehalten, dass, wenn sich eine Auskunft auf Vorschläge für Maßnahmen bezieht, die auch in den Medien bereits diskutiert wurden, der Zugang zu den begehrten Informationen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Gleiches gilt auch hier, da die Angelegenheit in den Medien debattiert wird; somit dürfte die Auskunftserteilung im öffentlichen Interesse gelegen sein.
5.7. Zum Datenschutz ist anzumerken, dass im gesamten Papier keine Daten von natürlichen Personen verwendet werden. Wenn, dann nur von juristischen Personen (Agrargemeinschaften, Gemeinden und in zwei Fällen Personen, die der Gemeinde Grundstücke verkauft haben). Die Datenschutz-Grundverordnung ist somit mangels Daten von natürlichen Personen nicht anwendbar. Somit ist nur die Bestimmung des § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – auf juristische Personen anwendbar.
Eine Interessenabwägung ergibt, dass die Geheimhaltungsinteressen der Agrargemeinschaften und Gemeinden hinter die Auskunftspflicht zurücktreten. Es besteht ein geringes Schutzinteresse, wenn in dem Bericht einer Arbeitsgruppe eine Einschätzung getroffen wird, ob diese vom VfGH-Erkenntnis „Mieders“ betroffen sind oder nicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass zu wesentlichen Fragen (etwa, ob es zu einer Hauptteilung aufgrund eines Bescheides der Agrarbezirksbehörde kam, wo Feststellungsbescheide erlassen wurden, ob Übereinkommen genehmigt wurden oder ob die Gemeinden und die jeweilige Agrargemeinschaft dahingehend verblieben sind, die bisherigen Verhältnisse beizubehalten) bereits eine Veröffentlichung in Form der Beantwortungen von Landtagsanfragen erfolgt ist. Dort wurde jede Agrargemeinschaft namentlich genannt. Wenn derartige Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind, ist ohnehin schon Einiges publik geworden. Wenn allenfalls (das Verwaltungsgericht hat es im Detail nicht nachgeprüft) ein Unterschied zwischen der Zuordnung in den Anfragebeantwortungen und den Zuordnungen im Papier der Arbeitsgruppe bestehen sollte, so kann das Landesverwaltungsgericht auch nicht sehen, warum daran ein schutzwürdiges Interesse bestehen sollte, das das Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft überwiegt. Auch für die Anführung, welche Gründe für und gegen eine Erledigung sprechen, gilt dasselbe.
Lediglich bei der Anführung von Voreigentümern ergibt eine Interessenabwägung, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, da nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer im Zuge seiner wissenschaftlichen Tätigkeit daran Interesse haben sollte und er hat zudem auch ausdrücklich zugestanden, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können.
5.8. Somit erwies sich die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde (mit Ausnahme der Nennung der Voreigentümer) als rechtswidrig (siehe dazu den Spruch auf Seite 1 dieses Erkenntnisses).
Die Auskunft wurde nur dahingehend zu Recht verweigert, als die Namen der juristischen Personen, mit denen Grundstücksgeschäfte abgeschlossen wurden, nicht zu beauskunften sind. Im Übrigen erwies sich die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde als rechtswidrig. Daher ist die Auskunft zu erteilen.
5.9. Auch wenn Verwaltungsgerichte in der Sache selbst zu entscheiden haben, kommt einer erteilten Auskunft als bloße Willenserklärung kein Bescheidcharakter zu und so kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Aus der Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde der Auskunftsverpflichtung nachkommen muss (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rechtssatznummer 23).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsrecht sieht kein Antragsrecht auf Verhängung einer Beugestrafe vor. Angesichts dessen ist der in der Beschwerde gestellte Antrag, eine Beugestrafe zu verhängen, sollte die Behörde der Erteilung der Auskunft nicht rechtzeitig nachkommen, nicht berechtigt.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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