LVwG V LVwG-363-6/2022-R11

LVwG-363-6/2022-R11Landesverwaltungsgericht30.12.2022

Regest

Tourismusbeitrag, Abgabegruppe, Heizöl

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-363-6/2022-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.363.6.2022.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des E K, L, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom 30. September 2020 betreffend Tourismusbeitrag für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Angefochtener Bescheid

1. Personen, die von einem in der Gemeinde L gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, schulden einen Tourismusbeitrag. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde L ausgeübt (Einzelhandel mit Treibstoffen und Heizöl).

2. Im angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde den Tourismusbeitrag für das 2014 mit UUU Euro festgesetzt. Da bereits ein Betrag von VVV Euro entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde einen noch ausständigen Abgabenbetrag von WWW Euro errechnet.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Tourismusbeitrag hat die Abgabenbehörde den abgabepflichtigen Umsatz gemäß § 1 Z 2 Abgabegruppenverordnung sowohl der Abgabegruppe 6 (Einzelhandel Brennstoffe; 10 %) als auch der Abgabegruppe 7 (Einzelhandel Treibstoffe/Mineralölprodukte; 5 %) zugeordnet.

Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Er hat beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Das Tourismusgesetz sei verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe nicht generell alle Gemeinden ermächtigt, Tourismusbeiträge zu erheben, sondern nur jene Gemeinden, die sich zuvor als Tourismusgemeinden erklärt haben. Die für eine Erklärung zur Tourismusgemeinde erforderlichen Voraussetzungen seien im § 2 Tourismusgesetz nur mit allgemein gehalten Floskeln („besondere Bedeutung“ bzw „im besonderen Maße“) umschrieben. Das Tourismusgesetz missachte daher das sich aus Art 18 BVG ergebende Determinierungsgebot.

Die Ausgestaltung des Tourismusgesetzes verstoße gegen das verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgebot.

Für Heizöllieferungen des Beschwerdeführers an Empfänger mit Sitz in einer Gemeinde, die sich nicht zur Tourismusgemeinde erklärt habe, habe der Beschwerdeführer Tourismusbeiträge zu entrichten.

Für Heizöllieferungen eines Mitbewerbers mit Sitz in einer Gemeinde, die sich nicht zur Tourismusgemeinde erklärt habe, seien keine Tourismusbeiträge zu entrichten; selbst wenn diese Lieferungen an Empfänger mit Sitz in einer Tourismusgemeinde erfolgten.

Das Tourismusgesetz sei auch aus diesem Grund wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgebot verfassungswidrig.

Selbst wenn das Tourismusgesetz verfassungskonform sein sollte, sei die auf der Grundlage des Tourismusgesetzes erfolgte Vorschreibung des Tourismusbeitrages gesetzwidrig. Gemäß § 11 Tourismusgesetz habe die Gemeindevertretung jährlich durch Verordnung den Hebesatz festzusetzen. Dieser Hebesatz könne allerdings nicht nach dem Belieben der jeweiligen Gemeindevertretung festgesetzt werden. Die Gemeindevertretung habe zwar jedes Jahr mit Verordnung den Hebesatz festgesetzt, die Gemeindevertretung sei hiebei aber nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen, sondern habe – ohne die erforderlichen Berechnungen vorgenommen zu haben – pauschal – so wie die Jahre zuvor und die Jahre danach – den Hebesatz mit 0,8 % festgesetzt. Entsprechend den Bestimmungen des Tourismusgesetzes hätte die Gemeindevertretung den Hebesatz unter Beachtung der in § 11 Abs 2 Tourismusgesetz vorgegebenen Berechnung vornehmen müssen. Die Vorschreibung des Tourismusbeitrages gründe daher auf eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeindevertretung.

Die Umsätze des Beschwerdeführers „Erlöse Heizöl“ seien vom Beschwerdeführer als Mineralölprodukte der Abgabengruppe 7 zugeordnet worden. Die Gemeinde habe dieselben Umsätze als Brennstoffe der Abgabengruppe 6 zugeordnet. Heizöl sei jedenfalls ein Mineralölprodukt und könne – auch – als Brennstoff verwendet werden. Darüber hinaus könne Heizöl nicht nur als Brennstoff, sondern auch zu anderen Zwecken, zB zum Betrieb eines Generators, verwendet werden.

Die Gemeinde habe im angefochtenen Bescheid zwar als Begründung angeführt, dass die Spezialnorm der Generalnorm vorgehe; habe in weiterer Folge diesen Grundsatz aber genau entgegengesetzt angewendet.

Im vorangeführten Sinn sei der Begriff „Brennstoffe“ zweifellos als der allgemeinere Begriff, als Generalnorm, zu qualifizieren. Als Brennstoff könnten beispielsweise Holz, Holzprodukte, Kohle und auch Heizöl verwendet werden. In diesem Sinn sei Heizöl als Mineralölprodukt ein spezieller Brennstoff. Für Mineralölprodukte sei in der Abgabegruppenverordnung aber ausdrücklich die Abgabegruppe 7 vorgesehen. Dies stelle folglich die im angefochtenen Bescheid erwähnte Spezialnorm dar.

Im Zweifel sei zugunsten des Abgabepflichtigen eine Einordnung der Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl in die für den Abgabepflichtigen günstigere Abgabengruppe 7 vorzunehmen.

Der im Jahr 2020 festgesetzte Tourismusbeitrag für das Kalenderjahr 2014 sei verjährt.

4. Die Abgabenbehörde hat in einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Tourismusbeitrages als unbegründet abgewiesen.

Vorlageantrag und Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

5. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Abgabenbehörde hat den Abgabenakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und Vertreter der Abgabenbehörde haben daran teilgenommen. Außerdem wurde der Abgabenakt eingesehen.

Sachverhalt

6. Die Gemeinde L hat sich zu einer Tourismusgemeinde erklärt und hebt einen Tourismusbeitrag ein. Die Gemeindevertretung hat in einer Verordnung den Hebesatz mit 0,8 % festgelegt.

Den Tourismusbeitrag schulden Personen, die von einem in der Gemeinde L gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

7. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 und davor eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde L ausgeübt. Er hat mit Treibstoffen und Heizöl gehandelt (Einzelhandel). Der Sitz des Unternehmens war in der Gemeinde L.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 einen abgabepflichtigen Umsatz von XXX Euro erzielt. Die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl haben YYY Euro betragen. Die Erlöse aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten (Benzin, Diesel usw.) haben sich auf ZZZ Euro belaufen.

8. Der Beschwerdeführer hat einen Betrag von VVV Euro als Tourismusbeitrag für das Jahr 2014 entrichtet.

9. Am 30. Juni 2015 hat eine Prüfung der Abgabenbehörde stattgefunden, bei der die Tourismusbeiträge für die Jahr 2010 bis 2014 kontrolliert wurden. Die Abgabenbehörde hat festgestellt, dass alle beitragspflichtigen Erlöse in die Abgabegruppe 7 eingestuft worden sind (die Bemessungsgrundlage für den Tourismusbeitrag wurde daher mit 5 % dieser Erlöse berechnet).

Die Abgabenbehörde ist der Meinung, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl in die Abgabengruppe 6 (Einzelhandel Brennstoffe) einzuordnen seien, weil Heizöl ein Brennstoff sei. Diese Erlöse seien daher im Ausmaß von 10 % (und nicht nur im Ausmaß von 5 %) bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Die Abgabenbehörde hat in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erlassen und den Tourismusbeitrag neu festgesetzt.

Beweiswürdigung

10. Der Sachverhalt wird aufgrund des Abgabenaktes und der Angaben in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Unstrittig ist, dass die Gemeinde L Tourismusbeiträge einhebt, dass der Hebesatz mit 0,8 % verordnet wurde und dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde L einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Der abgabepflichtige Umsatz und der bereits entrichtete Tourismusbeitrag ergeben sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides und aus einer tabellarischen Darstellung, die dem Prüfungsbericht vom 31. Oktober 2015 angeschlossen ist (ON 135 im Abgabenakt). Die Umsatzzahlen wurden in der Beschwerde nicht bestritten (strittig ist lediglich, welcher Abgabegruppe die Umsätze zuzuordnen sind).

Maßgebliche Rechtsvorschriften

11. Das Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus (Tourismusgesetz), LGBl.Nr. 86/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2021, lautet auszugsweise:

„II. AbschnittTourismusbeiträge

§ 6Ermächtigung zur Einhebung

Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.

§ 7Abgabenschuldner

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

[(2) bis (4) …]

§ 8Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage

(1) Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der

Abgabegruppe 1

90 v.H.

Abgabegruppe 2

70 v.H.

Abgabegruppe 3

50 v.H.

Abgabegruppe 4

30 v.H.

Abgabegruppe 5

15 v.H.

Abgabegruppe 6

10 v.H.

Abgabegruppe 7

5 v.H.

des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. […]

[(3) bis (5) …]

§ 9Abgabegruppen, Ortsklassen

(1) Die Erwerbszweige sind durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sind

a)das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie

b)das Verhältnis des nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend.

(2) Die Einreihung ist für die Gemeinden der Ortsklassen A, B und C gesondert vorzunehmen. Zur Ortsklasse A gehört eine Gemeinde, in deren Gebiet im zweitvorangegangenen Jahr auf je einen Einwohner mindestens 100 Gästenächtigungen entfielen. Beträgt die Zahl der Nächtigungen mindestens 40, so gehört die Gemeinde der Ortsklasse B an. Die übrigen Gemeinden gehören der Ortsklasse C an.

(3) Für die Zahl der Einwohner ist der Jahresdurchschnitt der Verwaltungszählung maßgebend.

§ 10Abgabepflichtiger Umsatz

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, ist sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:

[…]

§ 11*)Hebesatz

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.

(2) Das veranschlagte Gesamtaufkommen darf die Summe der Beträge, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln sind aus

a)der Anzahl der Gästenächtigungen in der Gemeinde, vervielfacht mit 50 v.H. des in diesem Zeitraum für die Gästetaxe gemäß § 16 Abs. 3 höchstzulässigen Betrages,

b)0,5 v.H. des Ertrages an gemeindeeigenen Steuern zuzüglich 0,5 v.H. der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der von der Landesregierung nach einem festen Schlüssel verteilten Bedarfszuweisungen,

nicht überschreiten.

[(3) und (4) …]

§ 12Bemessung und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.

[(2) bis (5) …]“

12. Die Abgabegruppenverordnung, LGBl.Nr. 1/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2012, lautet auszugsweise:

„§ 1

Die einzelnen Erwerbszweige werden entsprechend den Ortsklassen A, B und C in folgende Abgabegruppen eingeteilt:

1. […]

2. Erwerbszweige des Einzelhandels

Abgabegruppe in den Ortsklassen

Erwerbszweige

A

B

C

[…]

Brennstoffe

6

6

6

[…]

Mineralölprodukte

7

7

7

[…]

Treibstoffe (Tankstellen)

7

7

7

Rechtliche Beurteilung

Keine Bedenken, das Tourismusgesetz könnte verfassungswidrig sein

13. Im Tourismusgesetz werden die Gemeinden, die sich zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben.

Wenn nicht alle Gemeinden von der Ermächtigung, eine Abgabe einzuheben, Gebrauch machen, oder wenn nicht alle Gemeinden die Abgabe in der gleichen Höhe festsetzen, dann kommt es zu einer Ungleichbehandlung. Wäre diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig, dann dürfte den Gemeinden nie die Entscheidung überlassen werden, ob und in welcher Höhe sie eine Abgabe einheben.

Das Landesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Bedenken, dass das Tourismusgesetz die Voraussetzung, die für die Erklärung zur Tourismusgemeinde erfüllt sein müssen, nicht hinreichend determiniert, zumal es unbedenklich ist, den Gemeinden in dieser Hinsicht einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Keine Bedenken, der Hebesatz könnte gesetzwidrig sein

14. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, die Verordnung der Gemeinde zur Festsetzung des Hebesatzes dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausdrücklich vorgebracht, dass durch die Festsetzung des Hebesatzes mit 0,8 % die in § 11 Abs 2 Tourismusgesetz vorgesehene Höchstgrenze überschritten wird. Für diese Annahme gibt es auch keinen Anhaltspunkt, zumal die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, dass in der Gemeinde jährlichen eine Nebenrechnung gemäß § 11 Abs 2 Tourismusgesetz geführt wurde und das veranschlagte Gesamtaufkommen nie über der darin definierten Obergrenze war.

Tourismusbeitrag wurde richtig berechnet

15. Einen Tourismusbeitrag müssen alle Personen entrichten, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl § 7 Abs 1 Tourismusgesetz).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 einen Einzelhandel mit Treibstoffen und Heizöl betrieben und damit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er muss einen Tourismusbeitrag entrichten.

16. Die Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages ist ein bestimmter Prozentsatz des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.

Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, welcher Abgabegruppe der Umsatz zuzuordnen ist (Abgabegruppe 6: 10 %; Abgabegruppe 7: 5 %; vgl § 8 Abs 2 Tourismusgesetz). Die einzelnen Erwerbszweige oder Handelsgegenstände und ihre Einteilung in die verschiedenen Abgabegruppen ergeben sich aus der Abgabegruppenverordnung.

In diesem Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl der Abgabegruppe 6 (Einzelhandel Brennstoffe) oder der Abgabegruppe 7 (Einzelhandel Mineralölprodukte) zuzuordnen sind.

17. Ein Brennstoff ist ein leicht brennbarer Stoff, der zur Erzeugung von Wärme verwendet wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002, Seite 233).

Mineralöl ist a) Erdöl oder b) ein durch Destillation von Erdöl gewonnenes Produkt (z.B. Heiz-, Schmieröl; vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002, Seite 622).

Heizöl ist ein Brennstoff und ein Mineralölprodukt.

Die Abgabenbehörde ist daher der Meinung, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl zur Abgabegruppe 6 (Einzelhandel Brennstoffe) gehörten; der Begriff „Brennstoff“ sei der speziellere Begriff als der Begriff „Mineralölprodukt“.

Der Beschwerdeführer ist der gegenteiligen Meinung: Der Begriff „Mineralölprodukt“ sei der speziellere Begriff und gehe daher vor, weshalb die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl zur Abgabegruppe 7 (Einzelhandel Mineralölprodukte) gehörten.

18. Folgende Überlegungen sprechen für den Standpunkt der Abgabenbehörde:

Für die Einreihung eines Erwerbszweiges in der Abgabegruppenverordnung ist auch maßgebend, welchen (mittelbaren oder unmittelbaren) Nutzen ein einzelner Erwerbszweig aus dem Tourismus zieht (vgl. § 9 Abs 1 lit b Tourismusgesetz).

Der Verordnungsgeber scheint davon auszugehen, dass der Einzelhandel mit Brennstoffen einen größeren Nutzen aus dem Tourismus zieht als der Einzelhandel mit Mineralölprodukten und hat daher Brennstoffe in eine niedrigere Abgabegruppe eingereiht als Mineralölprodukte. Das ist auch nachvollziehbar, weil die mit dem Tourismus verbundenen Gästenächtigungen dazu führen, dass mehr (Touristen)Unterkünfte geheizt werden müssen, was zu einer erhöhten Nachfrage nach Brennstoffen führt (der Verordnungsgeber mag hier in erster Linie den Wintertourismus vor Augen gehabt haben).

Dabei kann es keine Rolle spielen, um was für einen Brennstoff es sich handelt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum Heizöl, obwohl es ebenfalls zum Heizen verwendet wird, bei der Berechnung des Tourismusbeitrages anders behandelt werden soll als andere Brennstoffe, die keine Mineralölprodukte sind (z.B. Pellets).

In der Abgabegruppenverordnung wird zwischen den Erwerbszweigen „Mineralölprodukte“ und „Treibstoffe (Tankstelle)“ und (im Bereich des Großhandels) „Treibstoffe“ unterschieden.

Ein Treibstoff oder Kraftstoff ist ein Stoff, durch dessen Verbrennung in einem Motor Energie erzeugt wird. Die meisten (z.B. an einer Tankstelle verkauften) Treibstoffe sind Mineralölprodukte. Würde man sie dem Erwerbszweig „Mineralölprodukte“ zuordnen, bliebe für den Erwerbszweig „Treibstoffe“ nur ein sehr kleiner Anwendungsbereich. Das kann der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt haben und spricht dafür, dass der Erwerbszweig „Mineralölprodukte“ eher als Auffangtatbestand gedacht war und gerade keinen Vorrang gegenüber anderen Erwerbszweigen hat.

19. Die Abgabenbehörde hat zu Recht die Erlöse aus dem Verkauf von Heizöl (YYY Euro) der Abgabegruppe 6 (Einzelhandel „Brennstoffe“; 10 %) und die restlichen Erlöse (ZZZ Euro) der Abgabegruppe 7 (Einzelhandel „Treibstoffe (Tankstelle)“ oder „Mineralölprodukte“; 5 %) zugeordnet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher insgesamt TTT Euro (10 % von YYY Euro + 5 % von ZZZ Euro). Bei Anwendung des Hebesatzes von 0,8 % auf die Bemessungsgrundlage berechnet sich ein Tourismusbeitrag von UUU Euro.

Keine Verjährung

20. Das Recht, den Tourismusbeitrag festzusetzen, verjährt innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl §§ 207 Abs 2 erster Satz und 208 Abs 1 lit a BAO).

Wenn die Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternimmt, dann verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (vgl. § 209 Abs 1 erster Satz BAO).

Der Anspruch auf den Tourismusbeitrag für das Jahr 2014 ist im Jahr 2014 entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist hat mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen. Sie hat sich um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2020 verlängert, weil die Abgabenbehörde im Jahr 2015 eine Abgabenprüfung, somit eine nach außen erkennbar Amtshandlung, durchgeführt hat.

Das Recht, den Tourismusbeitrag festzusetzen, war daher noch nicht verjährt, als der angefochtene Bescheid vom 30. September 2020 erlassen wurde.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit der Revision

21. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welchem Erwerbszweig oder Handelsgegenstand im Sinne der Abgabegruppeverordnung die Umsätze aus dem Verkauf von Heizöl zuzuordnen sind.

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