LVwG V LVwG-411-37/2026-R11

LVwG-411-37/2026-R11Landesverwaltungsgericht21.07.2026

Regest

Führerscheingesetz, unerlaubtes Straßenrennen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-37/2026-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.411.37.2026.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des N C, E, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG, Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 2. April 2026, Zahl, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Entziehungsdauer mit 20 Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, festgesetzt wird; und

der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 24 Abs 3 FSG wird C N die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angeordnet. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnungen.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1. Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid

dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, Abs 3 Z 3, Abs 4 und § 26 Abs 2a in Verbindung mit § 25 Abs 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen (Spruchpunkt I.);

gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet (Spruchpunkt II.);

den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen (Spruchpunkt III.);

ausgesprochen, dass sich gemäß § 4 Abs 3 FSG die Probezeit des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr verlängert (Spruchpunkt IV.); und

ausgesprochen, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides unverzüglich abzuliefern ist (Spruchpunkt V.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an einem unerlaubten Straßenrennen teilgenommen hat, in dessen Verlauf mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen und die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verurteilt.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben in eventu die Entziehungsdauer herabzusetzen sowie die Spruchpunkte II., III. und IV. ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

IV. Beschwerdegründe:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde […] die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung in seinen Punkten 2.-8. ersatzlos aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer wurde somit nur zu Spruchpunkt 1. (§ 82 Abs 8 KFG) rechtskräftig mit einer Strafverfügung bestraft. Diese Strafverfügung rechtfertigt keine Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers.

Das bereits rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes […] kann schon ex-lege nicht als Grundlage für einen Führerscheinentzug herangezogen werden, da der Beschwerdeführer ausschließlich nach dem StGB und nicht nach dem FSG, dem KFG oder der StVO bestraft wurde.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG eine bestimmte Verkehrsübertretung, nur dann als bestimmte Tatsache gilt, wenn sie durch ein technisches Hilfsmittel festgestellt wurde (VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002). Es ergibt sich aus der Rechtslage, dass eine solche technische Feststellung der Geschwindigkeit unerlässlich ist, um eine Übertretung hinsichtlich der Geschwindigkeit nachzuweisen und als Grundlage für die Wertung gemäß § 7 Abs 3 FSG heranzuziehen.

Die im Sachverhalt genannte Feststellung des illegalen Straßenrennens, welche ausdrücklich bestritten wird, impliziert keine Geschwindigkeitsüberschreitung ohne eine dazugehörige verlässliche Geschwindigkeitsmessung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass bei einzelnen Verkehrsmanövern, wie in den relevanten Passagen beschrieben, eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht automatisch als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit angesehen werden kann, insbesondere wenn eine genaue Messung solcher Geschwindigkeiten fehlt.

Die bloße Beteiligung an einem Straßenrennen, welches zudem bestritten wird, lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung zu, da diese einer objektiven Feststellung bedarf. Ohne technische Ermittlung der Geschwindigkeit ist es zudem nicht möglich, die Gefährlichkeit der Tat aufgrund der Geschwindigkeit nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu bewerten.

Im vorliegenden Fall stützt sich die Argumentation bezüglich der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf eine vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung, die jedoch nicht durch technische Hilfsmittel nachgewiesen wurde. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung im § 7 Abs 3 Z 3 FSG, die ausdrücklich eine konkrete Feststellung der Geschwindigkeit als Beweismittel verlangt.

[…]

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entzugsdauer ist unangemessen hoch, insbesondere wenn keine konkreten Geschwindigkeitsübertretungen zum Vorwurf gemacht werden können und keine Bestrafung nach dem FSG, dem KFG und der StVO vorliegt.

Die belangte Behörde hat bei der Feststellung der Entziehungsdauer die Kriterien gemäß § 25 FSG und § 7 FSG nicht vollständig und sorgfältig gewürdigt. Die in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Umstände der Verkehrsunzuverlässigkeit, etwa die „Verwerflichkeit“ und „Gefährlichkeit der Verhältnisse“ sowie das Verhalten nach dem Vorfall, wurden nicht differenziert behandlungsgemäß abgewogen.

Zusammenfassend ist eine Herabsetzung der Entziehungsdauer geboten, da die vorliegende Dauer von 24 Monaten und zwei Wochen im Vergleich zur gesetzlichen Mindestdauer unverhältnismäßig ist und die Abwägung relevanter Tatsachen durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

[…]“

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben daran teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft war nicht vertreten. Im Übrigen wurde der vorgelegte Verwaltungsakt eingesehen.

Sachverhalt

Allgemeines

5. Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung für die Klassen B und AM. Es handelt sich um einen Probeführerschein. Die Probezeit dauert bis zum 25. September 2027.

Der Beschwerdeführer hat eine Vormerkung im Vormerksystem, weil er mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22. Juli 2025 wegen einer Übertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG (technischer Zustand) rechtskräftig bestraft wurde.

Straßenrennen und Verkehrsübertretungen

6. Der Beschwerdeführer hat am xx. April 2025 gegen 23:40 Uhr einen Pkw auf der Lxxx von E in Richtung A gelenkt. In seinem Pkw hat sich ein Beifahrer befunden.

Der Beschwerdeführer hat damals mit einem anderen Pkw-Lenker (H.Y.) ein unerlaubtes Straßenrennen durchgeführt. Bereits auf der T (Lxxx, Straßenkilometer xx,x bis xx,x) fuhren der Beschwerdeführer und H.Y. leicht versetzt zueinander mit einer überhöhten Geschwindigkeit und einem zu geringen Sicherheitsabstand.

In weiterer Folge sind die Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Lxxx nach A gefahren. Kurz nach Beginn des Ortsgebietes von A (bei Straßenkilometer xx,x; erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) befindet sich eine Verkehrsinsel, an der einer der Fahrer auf der Gegenspur vorbeigefahren ist.

7. Im Zuge dieses Straßenrennens haben der Beschwerdeführer und H.Y. auf der Höhe des Straßenkilometers xx,x trotz Gegenverkehr einen unbeteiligten Pkw überholt. Der Lenker eines entgegenkommenden Rettungsfahrzeuges, in dem sich noch zwei weitere Personen befunden haben, konnte eine drohende Frontalkollision gerade noch verhindern, indem er die Geschwindigkeit verringert und abgelenkt hat. Die Insassen des entgegenkommenden Rettungsfahrzeuges und der Beifahrer des Beschwerdeführers wurden durch das Überholmanöver in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet.

8. Auf der Höhe des Unternehmens S (circa Straßenkilometer xx,x) in A waren der Beschwerdeführer und H.Y. innerhalb des Ortsgebietes – bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – mit der weit überhöhten Geschwindigkeit von 155,60 km/h unterwegs.

9. Das Straßenrennen endete gegen 23:50 Uhr mit einem schweren Verkehrsunfall auf der Lxx in A bei Straßenkilometer x,x. H.Y. verlor, nachdem er den Beschwerdeführer überholt hatte, aufgrund seiner weit überhöhten Geschwindigkeit von 110 km/h in einer Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte frontal mit der links neben der Fahrbahn befindlichen Außenmauer einer Kapelle. Aufgrund der Kollision hob sich das Heck des Fahrzeuges an und stürzte anschließend wieder auf die Fahrbahn. Als das Heck auf die Fahrbahn stürzte, fuhr der direkt mit wenig Sicherheitsabstand folgende Beschwerdeführer unter dem Fahrzeug des H.Y. durch. Dabei kollidierte das herunterstürzende Fahrzeug mit der linken Fahrzeugseite des Beschwerdeführers.

Mangelhafter Pkw des Beschwerdeführers

10. Der Beschwerdeführer war mit einem Pkw unterwegs, der nicht verkehrs- und betriebssicher war und mehrere Mängel der Kategorie „Gefahr im Verzug“ aufwies. Insbesondere waren der vordere rechte Reifen, der hintere linke Reifen sowie der hintere rechte Reifen an der Reifeninnenseite so massiv abgefahren, dass bereits das Gewebe sichtbar war und es deshalb jederzeit zu einem Reifenplatzer kommen hätte können; die hinteren Reifen links und rechts streiften mit der Reifenaußenwand am Radlauf, was aufgrund der thermischen Beanspruchung ebenso jederzeit geradezu wahrscheinlich zu einem Reifenplatzer führen hätte können.

Beweiswürdigung

Allgemeines

11. Die Feststellungen im Punkt 5 zum Probeführerschein, zur Probezeit und zur Vormerkung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

Straßenrennen und Verkehrsübertretungen

12. Zu den Feststellungen im Punkt 6: Dass der Beschwerdeführer ein unerlaubtes Straßenrennen durchgeführt hat, ergibt sich aus dem (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes vom xx. Februar 2026, das sich im Verwaltungsakt befindet und in dem der Beschwerdeführer zweimal wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verurteilt wurde. Das Landesgericht sah es als erwiesen an, dass er und ein anderer Pkw-Lenker, H.Y., ein behördlich nicht genehmigtes Straßenrennen durchführten.

Dasselbe ergibt sich auch aus dem Abschlussbericht der PI E vom 4. Dezember 2025, der sich im Verwaltungsakt befindet. Darin wird auch – unter Hinweis auf die Angaben von Auskunftspersonen – das Fahrverhalten auf der T (Straßenkilometer xx,x bis xx,x) und bei der Verkehrsinsel kurz nach dem Beginn des Ortsgebietes von A beschrieben. Entsprechende Feststellungen finden sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides).

In der Beschwerde wird ein illegales Straßenrennen ohne nähere Erklärungen oder Ausführungen bestritten (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz: „Die im Sachverhalt genannte Feststellung des illegalen Straßenrennens, welche ausdrücklich bestritten wird, impliziert …“; oder Seite 3, letzter Absatz: „Die bloße Beteiligung an einem Straßenrennen, welches zudem bestritten wird, lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung zu, …“). Das Landesverwaltungsgericht ist dennoch davon überzeugt, dass ein unerlaubtes Straßenrennen stattgefunden hat, zumal in der Beschwerde die konkret beschriebene Fahrweise nicht bestritten und keine Angaben gemacht werden, wie diese Fahrweise sonst zu erklären ist.

13. Zu den Feststellungen im Punkt 7 (Überholmanöver):

Diese Feststellungen stützen sich auf den Spruchpunkt I. 1) des Urteiles des Landesgerichtes vom xx. Februar 2026. Darin wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verurteilt, weil er und H.Y. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorsätzlich eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von drei Insassen eines entgegenkommen Rettungswagens herbeigeführt haben.

Das Landesgericht hat festgestellt, dass die Mittäter (der Beschwerdeführer und H.Y.) ein behördlich nicht genehmigtes Straßenrennen durchführten und dabei einen unbeteiligten Pkw überholten, wobei der Lenker eines entgegenkommenden Rettungsfahrzeuges eine drohende Frontalkollision gerade noch verhindern konnte, indem er die Geschwindigkeit des Rettungsfahrzeuges verringerte und auslenkte.

In der Beschwerde wurde dieser Vorfall nicht bestritten.

14. Zu den Feststellungen im Punkt 8 (Geschwindigkeitsübertretung):

Das Landesgericht hat im Urteil vom xx. Februar 2026 auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit weit überhöhter Geschwindigkeit von teilweise 155,60 km/h gefahren ist.

Aus dem Abschlussbericht der PI E vom 4. Dezember 2025, der sich im Verwaltungsakt befindet, ergibt sich, dass in einem Sachverständigengutachten nach Auswertung eines Überwachungsvideos eine Geschwindigkeit von 155,60 km/h auf der Lxx in A auf der Höhe des Unternehmens „S“ ermittelt werden konnte.

Auch diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten (es wird lediglich ausgeführt, dass eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht automatisch als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit angesehen werden könne oder dass die bloße Beteiligung an einem Straßenrennen keinen Rückschluss auf eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse).

15. Zu den Feststellungen im Punkt 9 (Verkehrsunfall):

Die Feststellungen zum Verkehrsunfall ergeben sich aus dem Abschlussbericht der PI E vom 4. Dezember 2025. Dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, ist nicht strittig.

Mangelhafter Pkw des Beschwerdeführers

16. Zu den Feststellungen im Punkt 10 (Mängel):

Die Mängel wurden von einem Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren festgestellt. Das Gutachten vom 28. April 2025 befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt. Im Beschwerdeverfahren wurden diese Mängel nicht bestritten.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

17. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026, lautet auszugsweise wie folgt:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) […]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. […] Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. […]

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) […]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

[…]

c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

[…]

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

[…]

[(7) bis (9) …]

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…];

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

[(6) bis (8) …].

[…]

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. […]

[…].

(2) […].

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

[…]

[…] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. [...] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […].

(3a) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[(5) bis (6) …]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) […]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) […]

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) […]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[(4) bis (6) …]

[…]

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. […]

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

[…]“

Rechtliche Beurteilung

Entziehung der Lenkberechtigung (Vorliegen einer bestimmten Tatsache)

18. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dann muss ihm die Lenkberechtigung entzogen werden.

Der Besitzer einer Lenkberechtigung ist unter anderem dann nicht mehr verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung anzunehmen ist, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, gefährden wird (vgl § 7 Abs 1 FSG).

Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (vgl § 7 Abs 3 Z 3 FSG).

19. Die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen wird im § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG als ein solches Verhalten angeführt, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als Pkw-Lenker an einem unerlaubten Straßenrennen teilgenommen hat. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.

Entziehungsdauer (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

20. Der Gesetzgeber hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten angeordnet (vgl § 26 Abs 2a FSG).

Diese Mindestentziehungsdauer kann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die eine Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen längeren Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Solche Umstände liegen hier vor:

Im Zuge des Straßenrennens wurde ein Überholmanöver durchgeführt, bei dem es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Rettungsfahrzeug gekommen wäre. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen des Vergehens nach § 89 StGB verurteilt, weil er vorsätzlich das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges und der anderen Fahrzeuge gefährdet hat. Allein mit diesem Überholmanöver, mit dem der Beschwerdeführer gegen den § 16 StVO verstoßen hat, hat der Beschwerdeführer besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt und damit eine Übertretung begangen, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG ist.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Straßenrennens einmal innerhalb des Ortsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 95 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wäre auch abseits eines Straßenrennens eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG (vgl. dazu § 7 Abs 3 Z 3 lit a FSG).

Der Beschwerdeführer hat am Straßenrennen mit einem Fahrzeug teilgenommen, das gravierende Mängel hatte und nicht verkehrssicher war. Dieser Umstand erhöht die Gefährlichkeit der Verhältnisse beträchtlich.

21. Bei der Wertung einer bestimmten Tatsache ist auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs 4 FSG). Der Beschwerdeführer hat das Straßenrennen und die Übertretungen bereits am xx. April 2025 begangen und sich seitdem im Straßenverkehr nichts zuschulden kommen lassen. Das ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig war, das mit Urteil des Landesgerichtes vom xx. Februar 2026 beendet wurde. Ein Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens ist nicht im gleichen Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers zu werten wie es ohne diesen Umstand zu werten wäre.

22. Bei Berücksichtigung dieser Umstände – insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die Verwerflichkeit der Taten, die letztlich zu einem schweren Verkehrsunfall geführt haben – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis April 2028 verkehrsunzuverlässig ist (drei Jahre ab dem Straßenrennen im April 2025). Der Beschwerdeführer ist daher noch für die Dauer von 20 Monaten verkehrsunzuverlässig.

23. Da im Vormerksystem zum Zeitpunkt der Entziehung ein Delikt vorgemerkt ist, muss die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert werden (vgl. § 25 Abs 3 FSG).

Die Lenkberechtigung war daher für die Dauer von 20 Monaten und zwei Wochen zu entziehen.

Nachschulung und Verlängerung der Probezeit (Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides)

24. Nach § 24 Abs 3 Z 1a FSG muss wegen einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung auch eine Nachschulung angeordnet werden.

Der Beschwerdeführer hat (mindestens) eine Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG begangen (so hat er zum Beispiel unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen ein Überholverbot verstoßen; vgl. die Feststellungen im Punkt 7 des Erkenntnisses). Die Nachschulung wurde daher zu Recht angeordnet.

25. Nach § 4 Abs 3 vierter Satz FSG verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht die Probezeit um ein Jahr bis zum 25. September 2028 verlängert.

Ärztliche Untersuchung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

26. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung kann die Behörde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen (vgl. § 24 Abs 3 erster Satz FSG).

Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung entzogen, weil er schwerwiegende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat. Diese Verstöße begründen auch Bedenken an seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und damit an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Im Entziehungsbescheid ist daher auch anzuordnen, dass der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme über seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beibringen muss. Gleichzeitig war auszusprechen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

27. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Da ein Entziehungstatbestand vorliegt, war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nach § 24 Abs 3 FSG vorzugehen und die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs 3 im Entziehungsbescheid anzuordnen. Im Hinblick auf die Entziehungsdauer gibt es auch keinen Grund, warum sich der Beschwerdeführer bereits in einem Monat amtsärztlich untersuchen lassen sollte.

Führerscheinabgabe (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)

28. Da dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wird, muss er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich abliefern (vgl. § 29 Abs 3 FSG). Diese Anordnung ist zu Recht erfolgt.

Einwände in der Beschwerde

29. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes könne nicht als Grundlage für einen Führerscheinentzug herangezogen werden, da der Beschwerdeführer ausschließlich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und nicht nach dem FSG, dem KFG oder der StVO bestraft worden sei.

Dass der Beschwerdeführer nach dem StGB verurteilt wurde, hindert nicht die Feststellung, dass er mit seinem Verhalten gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vorliegen. Eine Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften kann zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen. In diesem Fall kann eine Verurteilung nach dem StGB auch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen.

30. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG eine bestimmte Verkehrsübertretung nur dann als bestimmte Tatsache gelte, wenn sie durch ein technisches Hilfsmittel festgestellt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass lediglich im § 7 Abs 3 Z 3 lit b FSG im Zusammenhang mit dem zeitlichen Sicherheitsabstand die Feststellung mit einem technischen Messgerät vorgesehen ist. Abgesehen davon kann jede Übertretung, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde, auch dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG sein, wenn sie nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

31. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass die bloße (vom Beschwerdeführer bestrittene) Beteiligung an einem Straßenrennen keinen Rückschluss auf eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse, da diese einer objektive Feststellung bedürfe.

Dazu ist anzumerken: Die im Sachverhalt im Punkt 8 angeführte Geschwindigkeitsübertretung wurde im gerichtlichen Strafverfahren von einem Sachverständigen anhand der Aufzeichnung einer Überwachungskamera festgestellt. Es liegt daher eine objektive Feststellung vor, die außerdem mit einem technischen Hilfsmittel (einer Überwachungskamera) festgestellt wurde.

Ergebnis

32. Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Entziehungsdauer auf 20 Monate und zwei Wochen herabzusetzen. Die Entziehung beginnt mit Zustellung dieses Erkenntnisses und damit mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist so abzuändern, dass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angeordnet wird.

Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Unzulässigkeit der Revision

33. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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