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LVwG-340-11/2026-R11•LVwG V LVwG-340-11/2026-R11
LVwG-340-11/2026-R11Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Sozialhilfe, Unterlagen nicht beigebracht, kein Mängelbehebungsauftrag
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des M S, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27. Mai 2026, Zahl, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Sozialhilfe (Sozialleistungsgesetz), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Der Beschwerdeführer hat Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz (SLG) beantragt. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag zurückgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Antrag von Herrn [Beschwerdeführer] vom 13.03.2026 auf Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz zur Deckung des Lebensunterhaltes, des Wohnbedarfes sowie diversen Zusatzleistungen wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
in Verbindung mit § 16 Abs 2 Sozialleistungsgesetz“
Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine hilfsbedürftige Person sei gemäß § 16 Abs 2 SLG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht seien die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Dazu zählten auch die Urkunden oder Unterlagen, die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlich seien. Da diese Unterlagen trotz nachweislich zugestellter Aufforderung nicht übermittelt worden seien, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde (E-Mail vom 28. Mai 2026) lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
ich erhebe hiermit formell und mit sofortiger Wirkung RECHTLICHEN EINSPRUCH gegen Ihren abweisenden Bescheid vom 27.05.2026 unter dem Aktenzeichen […]. Ihre Behauptung, ich hätte meine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, wird durch die elektronische Systemchronologie lückenlos als behördliche Falschaussage widerlegt:
1. Antragstellung: 13.03.2026 bei der Marktgemeinde […]. Die von Ihnen behauptete Postsendung vom 24.03.2026 hat mich NIEMALS physisch erreicht!
2. Persönliche Vorsprache: Am 18.05.2026 sprach ich persönlich bei Frau […] im Sozialamt vor, um den Verbleib meines Antrags zu prüfen.
3. Telefonat mit Frau […]: Am 18.05.2026 um […] führte ich ein offiziell dokumentiertes Telefonat mit Frau […].
4. E-Mail-Eingang: Am 18.05.2026 um 14:36 Uhr erhielt ich Ihre Anforderungsliste.
5. Vollständige Übermittlung: Am 18.05.2026 um 16:30 Uhr […] habe ich meine lückenlose Stellungnahme inklusive aller 46 Beweisdokumente (Kontoauszüge mit 0,00 EUR, Lohnbelege, Spitalsberichte zum Asbestunfall) an Sie, die BH Feldkirch, […] gesendet!
Ihre Behauptung, die Dokumente seien nicht eingereicht worden, ist eine bewusste Aktenwidrigkeit, um Ihre eigene Untätigkeit und die fortgesetzte existenzielle Gefährdung meines Lebens zu verschleiern. […] Ich fordere die sofortige Aufhebung der rechtswidrigen Blockade und die Bereitstellung von Notfall-Lebensmittelgutscheinen am heutigen Nachmittag. […]
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und
die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfragen gebracht hätte.
Sachverhalt
5. Der Beschwerdeführer ist r Staatsbürger und lebt in Vorarlberg. Er hat Sozialleistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes, zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen beantragt (Antrag vom 13. März 2026, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 20. März 2026). Dem Antrag waren mehrere Unterlagen beigefügt, unter anderem eine Kopie des Reisepasses und der Bankomatkarte, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen sowie ein Mietvertrag.
6. Nach Erhalt des Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft das folgende Schreiben vom 24. März 2026 an den Beschwerdeführer gerichtet:
„Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer],
leider können wir derzeit den von Ihnen übermittelten Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen nicht erledigen. Wir benötigen noch weitere Unterlagen.
Folgende Unterlagen müssen Sie uns nachreichen:
Lohnzettel der letzten 5 Monate aller in- sowie ausländischen Arbeitgeber
[…]
Aktuelle Finanzübersicht der Hausbank
Vorsorglich weisen wir Sie nachstehend auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hin.
§ 16 Abs 2 des Sozialleistungsgesetzes lautet: […]
Wenn Sie die offenen Punkte nicht innerhalb von zwei Wochen erledigen, müssen wir Ihren Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen zurückweisen. Bitte schicken Sie uns die verlangten Unterlagen in Ihrem eigenen Interesse fristgerecht zu.
[…]“
7. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 24. März 2026 nicht reagiert.
Der Beschwerdeführer hat sich am 18. Mai 2026 telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Nach diesem Telefonat hat die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer mit einer E-Mail vom 18. Mai 2026 noch einmal mitgeteilt, welche Unterlagen für eine etwaige Gewährung von Sozialhilfe benötigt werden.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin weitere Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt.
8. Danach hat die Bezirkshauptmannschaft den angefochtenen Bescheid erlassen, weil sie der Meinung ist, dass nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden (insbesondere wurde eine Finanzübersicht der Hausbank nicht vorgelegt).
Beweiswürdigung
9. Dieser Sachverhalt, der im Wesentlichen aus der Wiedergabe des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezirkshauptmannschaft besteht, wird auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Die im Sachverhalt angeführten Schreiben befinden sich im Verwaltungsakt.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
10. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, lautet auszugsweise:
„§ 16[*)]Informationspflicht,Mitwirkungspflichten
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat die hilfsbedürftige Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen der Sozialhilfe sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
(2) Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen; dazu zählen auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen. Die Übermittlung von Urkunden oder Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(3) Die hilfsbedürftige Person hat sich den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) auf Ersuchen innerhalb angemessener Frist über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, soweit diese Information unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung der Höhe einer Leistung oder eines Kostenersatzes ist.
[*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022]
§ 17Einleitung des Verfahrens
(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (§§ 10 und 11) werden nur auf Antrag der hilfsbedürftigen Person gewährt. Werden der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Umstände bekannt, die eine Änderung dieser Leistung erforderlich machen, kann diese auch von Amts wegen tätig werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) werden auf Antrag der hilfsbedürftigen Person oder von Amts wegen gewährt.
(3) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(4) Volljährige hilfsbedürftige Personen können Leistungen der Sozialhilfe auch im Namen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.
(5) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) oder der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.“
11. Der § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
Rechtliche Beurteilung
12. Die Bezirkshauptmannschaft hat einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, weil sie den Antrag für mangelhaft hält. Den Mangel hat die Bezirkshauptmannschaft darin gesehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung Nachweise oder Unterlagen über seine finanzielle Situation, zu deren Vorlage er gemäß § 16 Abs 2 SLG verpflichtet ist, nicht vorgelegt hat.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Zurückweisung aus diesem Grund zu Recht erfolgt ist.
13. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0074).
14. Der § 16 Abs 2 SLG verpflichtet eine hilfsbedürftige Person dazu, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen, wozu auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Urkunden und Unterlagen zählen.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0074).
15. Der Antrag des Beschwerdeführers war nicht mangelhaft, weil er die geforderten Nachweise oder Unterlagen über seine finanzielle Situation trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Die Bezirkshauptmannschaft hätte den Antrag nicht aus diesem Grund nach § 13 AVG zurückweisen dürfen.
Eine Umdeutung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Sinne eines „Vergreifens im Ausdruck“ („abweisen“ statt „zurückweisen“) war nicht möglich, weil die Behörde im Spruch ausdrücklich den § 13 Abs 3 AVG angeführt hat (vgl VwGH 30.09.1986, 85/05/0005).
Der angefochtene Bescheid muss daher aufgehoben werden. Die Bezirkshauptmannschaft hat das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen.
Unzulässigkeit der Revision
16. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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