LVwG V LVwG-445-1/2026-R13

LVwG-445-1/2026-R13Landesverwaltungsgericht24.07.2026

Regest

Berufsausbildungsgesetz, Lehrabschlussprüfung, keine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-445-1/2026-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.445.1.2026.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des K S, P, vertreten durch X Y, E, gegen den Bescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom 29.05.2026, ohne Geschäftszahl, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung über die Beurteilung einer Lehrabschlussprüfung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung über die Beurteilung einer Lehrabschlussprüfung zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Ausfertigung des beantragten Bescheides mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich sei, da die mündliche Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht als Bescheid iSd §§ 56 AVG anzusehen sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Antrag zu Unrecht zurückgewiesen, ohne die von ihm behaupteten Mängel der Lehrabschlussprüfung inhaltlich zu prüfen. Die Zurückweisung beruhe ausschließlich auf der Rechtsansicht, dass die Beurteilung einer Lehrabschlussprüfung keinen Bescheid darstelle und daher einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Damit habe sich die belangte Behörde insbesondere nicht mit der entscheidungswesentlichen Frage auseinandergesetzt, ob die geltend gemachten Umstände lediglich die fachliche Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder vielmehr die Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung beträfen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er bekämpfe nicht bloß die fachliche Beurteilung einzelner Antworten oder Arbeitsschritte, sondern die Durchführung und Beurteilung der Prüfungsteile „Demontage und Montage“ sowie „Fachgespräch“. Der gesetzlich vorgegebene Prüfungsrahmen sei dadurch überschritten worden, dass ihm außerhalb der eigentlichen Prüfungszeit zusätzliche Aufgaben, insbesondere eine Tarifberechnung, eine technische Zeichnung und die kurzfristige Einarbeitung in landesrechtliche Vorschriften, aufgetragen worden seien. Die Einbeziehung vorarlbergischer Vorschriften habe zudem zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Prüfungskandidaten anderer Bundesländer geführt und die bundesweite Vergleichbarkeit der Prüfung beeinträchtigt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die Verwendung mitgebrachter, in der beruflichen Praxis üblicher Formblätter sei ihm untersagt worden, obwohl die zulässigen Hilfsmittel vor der Prüfung nicht ausreichend bekannt gegeben worden seien. Beim Prüfungsteil „Demontage und Montage“ seien ihm ein ungeeignetes Werkzeug sowie ein nicht betriebsbereites Prüfungsobjekt zur Verfügung gestellt worden. Dadurch sei eine fachgerechte und realitätsnahe Durchführung, insbesondere der Dichtheitsprüfung, nicht möglich gewesen. Ein dabei aufgetretener Fehler sei unmittelbar auf diese ungeeigneten Prüfungsbedingungen zurückzuführen.

Das Fachgespräch sei lediglich etwa 15 Minuten lang gewesen, habe mehrere Prüferwechsel umfasst und sich auf die Abfrage einzelner Wissensinhalte beschränkt. Es habe daher nicht den Anforderungen an ein dialogorientiertes Fachgespräch zur Feststellung der beruflichen Handlungskompetenz entsprochen. Zudem sei seine Leistungsfähigkeit durch die am Vortag auferlegten Zusatzaufgaben beeinträchtigt gewesen.

Die behaupteten Mängel hätten die Objektivität, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung wesentlich beeinflusst und beträfen nicht lediglich die fachliche Bewertung, sondern die Einhaltung des Berufsausbildungsgesetzes, der Ausbildungsordnung und verfassungsrechtlicher Grundsätze. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, die Aufnahme der beantragten Beweise sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.2. Mit Eingabe vom 17.06.2026 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe die zuvor nicht bestandenen Prüfungsteile „Demontage und Montage“ sowie „Fachgespräch“ zwischenzeitlich in T erfolgreich abgelegt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ziehe er daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück; die Beschwerde werde jedoch vollinhaltlich aufrechterhalten.

Gegenstand des Verfahrens sei weiterhin die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der darin ausgesprochenen Zurückweisung seines Antrages auf bescheidmäßige Erledigung. Der nachträgliche Erwerb des Lehrabschlusses könne die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht herstellen und mache dessen gerichtliche Überprüfung nicht entbehrlich. Sein Rechtsschutzinteresse bestehe insbesondere aufgrund der erlittenen Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens sowie des zusätzlichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwandes fort.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am xx.04.2026 die mündliche Lehrabschlussprüfung zum Rauchfangkehrer abgelegt. Das negative Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission am xx.04.2026 mitgeteilt. Das negative Prüfungszeugnis wurde am xx.04.2026 vom Prüfungsservice ausgefertigt und dem Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgehändigt.

Mit Eingabe vom 15.05.2026 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung betreffend die Beurteilung seiner Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausfertigung des beantragten Bescheides über das Prüfungsergebnis mangels einer rechtlichen Grundlage nicht möglich sei. Die mündliche Verkündung des Beschlusses sei nicht als Bescheid iSd §§ 56 AVG anzusehen. Das Prüfungszeugnis sei eine öffentliche Urkunde, die volle Beweiskraft hinsichtlich des in ihr dokumentierten Prüfungsergebnisses habe, selbst aber keinen Beschlusscharakter habe.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig.

6.1. Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969, idF BGBl I Nr 62/2023:

(1) Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über eine fachliche Qualifikation zu verfügen, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insbesondere im selben oder in einem verwandten Lehrberuf, entspricht.

[…]

[…]

(4) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:

a)„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;

b)„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;

c)„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;

d)„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;

e)„nichtgenügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.

(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist

a)mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte;

b)mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend erfolgte;

c)bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügend“ bewertet wurde;

d)nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden.

[…]

(1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.

[…]

6.2. Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl Nr 670/1995, idF BGBl II Nr 490/2001:

§ 9

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:

1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,

2. „gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,

3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,

4. „genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird,

5. „nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

[]

(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Prüfungsgegenstände ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist

1. „mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgegenstände mit der Note „gut“ bewertet wurden, wobei auch alle Prüfungsgegenstände der praktischen Prüfung mit der Note „sehr gut“ bewertet sein müssen,

2. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgegenstand mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,

3. „nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.

[]

6.3. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr 87/2008, idF BGBl I Nr 177/2023:

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

[…]

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung über die Beurteilung seiner Lehrabschlussprüfung zu Recht zurückgewiesen hat. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).

7.2. Nach Art I Abs 3 Z 6 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, nicht anzuwenden, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung die Verkündung eines Prüfungsergebnisses und die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses – sofern das Gesetz ihnen nicht ausdrücklich Bescheidqualität zuerkennt – nicht als Bescheiderlassung, sondern als Bekanntgabe eines fachlichen Gutachtens, an das bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (VwGH 14.05.2001, 2000/10/0198; 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).

Gemäß § 25 Abs 4 BAG hat die Prüfungskommission die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu bewerten. Auf Grundlage dieser Noten hat sie gemäß § 25 Abs 5 BAG festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Nach § 26 Abs 1 BAG hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

Weder das BAG – insbesondere die §§ 21 ff – noch die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung sehen hingegen eine bescheidmäßige Feststellung des Prüfungsergebnisses noch ein Rechtsmittel gegen die Beurteilung der Prüfungskommission vor. Die ausdrückliche Bescheidregelung für Entscheidungen über die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung in § 23 Abs 5 BAG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber zwischen der bescheidmäßig zu erledigenden Zulassung zur Prüfung und der nicht in Bescheidform ergehenden Prüfungsbeurteilung unterscheidet.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer das negative Prüfungsergebnis am xx.04.2026 durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich bekannt gegeben. Am selben Tag wurde ihm das von der Lehrlingsstelle ausgefertigte Prüfungszeugnis ausgehändigt. Weder die mündliche Bekanntgabe noch das Prüfungszeugnis vom xx.04.2026 stellen einen Bescheid dar. Das BAG räumt dem Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf ein, dass die Lehrlingsstelle auf nachträgliches Verlangen einen Bescheid über das bereits festgestellte Prüfungsergebnis erlässt.

Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bekämpfe nicht bloß die fachliche Beurteilung seiner Leistungen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung, nichts zu ändern. Zwar ist grundsätzlich zwischen der inhaltlichen Bewertung einer Prüfungsleistung und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben über das Zustandekommen eines Prüfungsergebnisses zu unterscheiden. Eine verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prüfungsdurchführung setzt jedoch eine gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit voraus.

Auch ein allgemeiner Feststellungsbescheid kommt nicht in Betracht. Andernfalls würde die gesetzliche Unterscheidung zwischen der bescheidmäßig zu erledigenden Prüfungszulassung und der nicht als Bescheid ausgestalteten Prüfungsbeurteilung umgangen. Die inhaltliche Richtigkeit eines Prüfungsergebnisses kann nicht über den Umweg eines allgemeinen Feststellungsbescheides überprüft werden. Andernfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung, der Prüfungsbeurteilung keine Bescheidqualität und keine Anfechtungsmöglichkeit einzuräumen, umgangen. Ein allgemeiner Feststellungsbescheid darf nicht dazu dienen, eine gesetzlich nicht vorgesehene bescheidmäßige Überprüfung einer Sachverständigen- oder Prüfungsbeurteilung zu schaffen.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten unzulässigen Zusatzaufgaben, die Verwendung ungeeigneter Werkzeuge, die mangelnde Betriebsbereitschaft des Prüfungsobjekts, das Verbot von Formblättern sowie die behaupteten Mängel des Fachgesprächs können daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich geprüft werden. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Diese Einwendungen ändern nichts daran, dass für die begehrte bescheidmäßige Entscheidung keine gesetzliche Grundlage besteht.

Da weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Bescheid über das Prüfungsergebnis besteht noch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Feststellungsbescheid erfüllt sind, hat die belangte Behörde den Antrag somit zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

7.3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – Ablegung der Prüfung, Bekanntgabe des negativen Ergebnisses, Ausstellung des Prüfungszeugnisses und anschließender Antrag auf Bescheiderlassung – ist unstrittig. Zu lösen ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob über das Prüfungsergebnis ein Bescheid zu erlassen war. Von einer mündlichen Erörterung ist daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Die in der Beschwerde angebotenen Beweise beziehen sich auf die im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfende Durchführung und Bewertung der Lehrabschlussprüfung.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen.

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