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LVwG-437-5/2026-R7•LVwG V LVwG-437-5/2026-R7
LVwG-437-5/2026-R7Landesverwaltungsgericht29.07.2026
Tierschutzgesetz, Tierhaltungsverbot auf Dauer
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde des C S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German Bertsch, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.04.2026, Zl, betreffend das Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:
„S p r u c h
I.
Gemäß §§ 39 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, idgF, wird C S, geb. xx.xx.xxxx, wh xxxx L, B xx, die Haltung von Tieren
aller Art auf Dauer verboten.
Allenfalls von ihm noch gehaltene Tiere aller Art sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzugeben bzw. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen nach § 12 Abs. 2 TSchG zu übergeben, die Gewähr für eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung bieten.
II.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.Nr. I 33/2013, idgF, ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor:
„1.Das Strafverfahren Zl des Landesgerichtes F wurde mit einer Diversion abgeschlossen. Eine Diversion im Zusammenhang mit der Haltung eines Rindes, welches unnötige Schmerzen erlitt, rechtfertigt niemals ein Tierhalteverbot. Eine zukünftige Tierquälerei ist keinesfalls anzunehmen bzw. zu erwarten. Eine solche Annahme ist unter Bedachtnahme auf die ausgesprochene Diversion keinesfalls zulässig bzw. jedenfalls rechtwidrig. Selbst wenn der BF das Rind nicht richtig betreute bzw. ihm die notwendige medizinische Betreuung nicht zukommen ließ, ändert dies nichts daran, dass ein Tierhalteverbot auf Dauer nicht zulässig ist. Das Landesgericht selbst hat erkannt, dass der Tatbestand der Tierquälerei nicht vorliegt bzw. jedenfalls zweifelhaft ist, weshalb eben mit einer Diversion vorgegangen wurde.
2. Der BF hat den Tierarzt Dr. M angerufen und wollte, dass dieser den Landwirtschaftsbetrieb des BF überprüft und kontrolliert. Er erhielt allerdings keine Rückmeldung. Was die Selbsttränken betrifft, waren diese nicht defekt. Der Wasserhahn war zu, wurde aber unmittelbar am nächsten Tag wieder geöffnet. Derzeit hält der BF 3 Stück Vieh. Sie sind in ordentlichem Zustand und werden gut betreut. Der BF steht zu seinem Fehler und setzt alles daran, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird und es den 3 Stück Vieh gut geht. Er bedauert, dass er zu spät tierärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Er hat aus diesem Vorfall mit dem Rind, wo er zu spät tierärztliche Hilfe in Anspruch nahm, gelernt. Dieses einmalige Fehlverhalten rechtfertigt kein Tierhalteverbot. Auch die vorliegenden Verwaltungsstrafen rechtfertigen ein solches nicht.
3. Wie angeführt, hält der BF nur noch 3 Stück Vieh. Diese Tiere sind gut betreut und gesund. Der BF setzt alles daran, dass es seinen Tieren gut geht.
4. Ein Tierhalteverbot für Tiere aller Art auf Dauer ist rechtswidrig. Zumindest ist ein allfälliges Tierhalteverbot zeitlich zu begrenzen. Aber auch eine förmliche Mahnung reicht aus, um den BF dazu anzuhalten, seine Tiere zukünftig gut zu versorgen und zu betreuen.“
3. Wesentlicher Verfahrensverlauf:
3.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025, Zl, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer das Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorgehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB mit Rücksicht auf die zugunsten des Bundes erfolgte Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Pauschalkostenbeitrages nach § 388 StPO von 50 Euro, sohin gesamt 550 Euro, gemäß §§ 199 iVm 200 Abs 5 StPO, endgültig eingestellt.
3.2. Mit Schreiben der Tierschutzombudsperson (TSO) vom 16.12.2025, Zl, an die belangte Behörde wurde ein Antrag auf Tierhalteverbot gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) betreffend den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025, obige Zahl, sowie fünf bereits rechtskräftiger Strafverfahren nach dem Tierschutzgesetz gestellt. Auszugsweise begründete die TSO ihren Antrag auf Tierhalteverbot wie folgt:
„Durch die Zahlung des Diversionsbetrages habe der Angeklagte Verantwortung für sein Handeln übernommen. Diese strafgerichtliche Würdigung steht einer verwaltungsrechtlichen Gefahrenprognose nach § 39 TSchG jedoch nicht entgegen. Maßgeblich für die Verhängung eines Tierhalteverbots ist nicht die strafrechtliche Schuldschwere oder die Frage, ob eine Verurteilung erforderlich war, sondern ausschließlich, ob mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person zu erwarten ist, dass es ohne ein Tierhalteverbot künftig erneut zu Tierquälerei oder zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen wird. Unabhängig davon, ob der konkrete Krankheitsverlauf teilweise auf eine genetische Vorerkrankung zurückzuführen war, wurde auch vom Gericht ausdrücklich festgestellt, dass dem Tier die notwendige Pflege nicht zukam und es dadurch zu erheblichen Qualen gekommen ist. Damit ist auch aus strafgerichtlicher Sicht eine tierschutzwidrige Unterlassung bestätigt.
Das dem Strafverfahren zugrunde liegende Verhalten stellt darüber hinaus keinen Einzelfall dar, sondern reiht sich in eine über viele Jahre hinweg dokumentierte Serie tierschutzrechtlich relevanter Missstände und Verwaltungsübertretungen ein. Bereits bei amtstierärztlichen Kontrollen im Mai 2011, Februar 2012, Jänner 2014 sowie Dezember 2014 wurden in dem von Herrn S geführten Betrieb wiederholt Mängel in der Rinderhaltung festgestellt, insbesondere eine unzureichende Anzahl an Liegeboxen sowie verschmutzte und nicht trockene Liegebereiche. Diese Missstände wurden dokumentiert, ohne dass es in der Folge zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen gekommen wäre.
Am 15.06.2020 stellte eine Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft B einen Strafantrag gegen Herrn S. Bei der Kontrolle vom xx.05.2020 wurde ua ein erneuter Überbesatz im Liegeboxenlaufstall festgestellt, da 21 Rinder gehalten wurden, obwohl lediglich 20 Liegeboxen zur Verfügung standen. Zudem waren die Liegeboxen teilweise verschmutzt und nicht trocken eingestreut. Weiters wurde im Anbindestall eine Kuh mit hochgradig vernachlässigter Klauengesundheit („Stallklauen") festgestellt sowie im Liegeboxenlaufstall eine weitere Kuh in schlechtem Allgemeinzustand mit deutlichen Schwellungen im Bereich der hinteren Extremitäten. Für dieses Tier wurde dem Tierhalter die sofortige Auflage erteilt, den Betreuungstierarzt zur Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung der Kuh beizuziehen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass Herr S bereits am 05.07.2016 eine schriftliche Vereinbarung mit der zuständigen Behörde unterzeichnet hatte, in der er sich verpflichtete, den Besatz im Laufstall spätestens ab 22.07.2016 an die vorhandene Anzahl an Liegeboxen anzupassen. Dennoch wurde der Überbesatz erneut festgestellt. In der Strafverfügung vom 07.07.2020 wurden gegen Herrn S zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG ausgesprochen, da den Tieren infolge vernachlässigter Haltung und unzureichender Klauenpflege Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden.
In weiterer Folge wurde mit Strafverfügung vom 11.03.2021 festgestellt, dass Herr S Kälber entgegen den gesetzlichen Vorgaben angebunden hielt, weshalb zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs 5 TSchG geahndet wurden. Am 29.07.2025 erging eine weitere Strafverfügung, da ein Kalb verschwunden war und Herr S die Auskunft darüber verweigerte, wo dieses abgeblieben ist. Mit Strafverfügung vom 05.11.2025 wurde ihm zur Last gelegt, ein etwa vier Monate altes Kalb angebunden gehalten und diesem keine auch nur ansatzweise trockene und sauber eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt zu haben, sodass das Tier beim Ruhen und Schlafen gezwungen war, den Kopf in feuchten Mist zu legen. Schließlich wurde mit Strafverfügung vom 27.11.2025 festgestellt, dass Herr S einem Jungrind mit der Ohrmarkennummer AT XX XXXX XXX über mehrere Tage hinweg keine tierärztliche Hilfe zukommen ließ, obwohl das Tier an einem hoch schmerzhaften retropharyngealen Abszess litt, der für einen sorgfältigen Tierhalter anhand der deutlichen Schwellung im Halsbereich, der gestreckten Kopf-Hals-Haltung, der Schmerzhaftigkeit bei Berührung sowie der Atem- und Schluckbeschwerden klar erkennbar war. Zudem wurde festgestellt, dass dieses Tier keinen ständigen Zugang zu Wasser hatte, da die Wasserzufuhr zur Tränke abgestellt und die Tränke leer war. Darüber hinaus wurde bei drei weiteren Jungrindern festgestellt, dass ihnen keine trockenen und sauber eingestreuten Liegeflächen zur Verfügung standen, was zu erheblichen Verschmutzungen der Tiere mit Kot- und Harnanhaftungen führte. Diese Sachverhalte wurden als Verstöße gegen § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Z13, § 17 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG geahndet.“
In weiterer Folge führte die TSO ua aus, dass sich in einer Gesamtschau damit ein über viele Jahre hinweg gleichförmiges und wiederkehrendes Muster gravierender tierschutzrechtlicher Verstöße zeige, welches sowohl die Unterbringung als auch die Pflege, die Gesundheitsvorsorge und die Grundversorgung der Tiere betreffen würde. Trotz wiederholter amtsärztlicher Kontrolle, ausdrücklicher Auflagen, schriftlicher Vereinbarungen, mehrerer einschlägigen Verwaltungsstrafen sowie der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB sei keine nachhaltige Verhaltungsänderung erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse daher nicht darauf schließen, dass er willens oder in der Lage sei, eine tierschutzrechtskonforme Tierhaltung dauerhaft sicherzustellen. Vielmehr sei aufgrund des über einen langen Zeitraum dokumentierten Fehlverhaltens davon auszugehen, dass auch künftig mit weiteren Verstößen und damit mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für Tiere zu rechnen sei.
Abschließend beantragte die TSO, gemäß § 39 Abs 1 TSchG ein Tierhalte- und Betreuungsverbot auf Dauer für alle Tierarten zu verhängen.
3.3. Mit Schreiben vom 08.01.2026, Zl, der Abteilung Veterinärwesen an die belangte Behörde wurde zum beantragten Tierhalteverbot betreffend den Beschwerdeführer eine amtstierärztliche Stellungnahme abgegeben. In dieser wird eingangs angeführt, dass das von der TSO beantragte Tierhalteverbot auf Dauer für Tiere aller Art unterstützt und auch aus amtstierärztlicher Sicht gefordert werde, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, bei von ihm gehaltenen und betreuten Tieren eine weitere Tierquälerei und einen weiteren Verstoß gegen § 5 TSchG durchführen zu können. Sodann wird in der Stellungnahme stichwortartig auf den Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025, obige Zahl, sowie auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers mit einer eingekürzten Rückschau bis 2020 eingegangen und werden dazu die rechtskräftigen Bestrafungen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem TSchG wiedergegeben. Schließlich wird festgehalten, dass zusätzlich zu dem vom Landesgericht F behandelten Vorfall im Tatzeitraum xx.07.2025 bis xx.07.2025 drei weitere Strafbescheide nach dem TSchG gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen und bereits rechtkräftig seien. Bei einem davon handelt es sich gar um eine Übertretung nach dem § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 TSchG (Tierquälerei).
Schlussendlich wird die Unterstützung des Antrages der TSO vom 16.12.2025 wiederholt und auch aus amtstierärztlicher Sicht ein Tierhalteverbot auf Dauer für Tiere aller Art gegenüber dem Beschwerdeführer gefordert.
3.4. Mit Schreiben vom 14.01.2026, Zl, erging aufgrund Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.01.2026 betreffend die Frage, ob aus Sicht der TSO im Fall des Beschwerdeführers eine Androhung eines Tierhalteverbotes gemäß § 39 Abs 2 TSchG als ausreichend erachtet werden könne, eine neuerliche Stellungnahme der TSO.
Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass, wie im Antrag der TSO vom 16.12.2025 sowie in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 08.01.2026 ausführlich dargelegt worden sei, kein einmaliger oder situativ erklärbarer Vorfall vorliegen würde, sondern ein über mehr als ein Jahrzehnt dokumentiertes Muster gravierender tierschutzrechtlicher Verstöße vorliegen würde. Diese würden wiederholt und in gleichförmiger Weise einen Überbesatz und strukturell mangelhafte Unterbringung (fehlende bzw verschmutzte Liegeflächen), unzureichende Pflege, insbesondere im Bereich der Klauengesundheit, Verstöße gegen grundlegende Versorgungsanforderungen (Wasser, Sauberkeit, Betreuung), fehlende oder verspätete veterinärmedizinische Versorgung bei offenkundig schmerzhaften Erkrankungen sowie die Missachtung ausdrücklicher behördlicher Auflagen sowie schriftlicher Verpflichtungen betreffen.
Trotz zahlreicher amtstierärztlicher Kontrollen, mehrfacher rechtskräftiger Strafverfügungen wegen Übertretungen des § 5 TSchG, behördlicher Anleitungen sowie schriftlicher Vereinbarungen zeigte der Beschwerdeführer keine nachhaltige Verhaltensänderung, sondern setze sein nachlässiges Tierhalterverhalten fort. Dies sei letztlich in einem Verfahren wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB, welches diversionell erledigt worden sei, gemündet. Die wiederholten, inhaltlich gleichgelagerten Verstöße — insbesondere das Unterlassen notwendiger veterinärmedizinischer Behandlung bei klar erkennbaren, hoch schmerzhaften Krankheitszuständen — würden zeigen, dass selbst schwerwiegende Vorfälle und strafrechtliche Konsequenzen keine ausreichende präventive Wirkung entfaltet haben würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass eine bloße Androhung eines Tierhalteverbotes eine hinreichende Schutzwirkung für die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere entfalten könnte. Eine solche Maßnahme wäre angesichts der bisherigen Entwicklung nicht geeignet, künftiges Tierleid wirksam zu verhindern.
Die TSO kommt zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäß § 39 Abs 1 TschG eindeutig vorliegen würden und eine bloße Androhung gemäß § 39 Abs 2 TSchG aufgrund der langjährigen, schweren und wiederholten Verstöße als nicht geeignet anzusehen sei, zukünftige Tierquälerei oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern.
3.5. Mit Schreiben vom 20.01.2026, Zl, der Abteilung Veterinärwesen an die belangte Behörde wurde dieser ua mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits 2016 ein Ermittlungsverfahren zu einem Tierhalteverbot für landwirtschaftliche Nutztiere eingeleitet worden sei. Dieses Ermittlungsverfahren würde wohl unzweifelhaft einer Androhung zu einem Tierhalteverbot entsprechen, da das Tierhalteverbot aus verschiedensten Gründen damals nicht ausgesprochen worden wäre. Ein nochmaliges Androhen erscheine widersinnig und entspreche nicht den Intentionen des TSchG zum Schutze des Lebens und Wohlergehens der gehaltenen Tiere.
Auf die diesbezügliche Stellungnahme der TSO vom 14.01.2026 werde verwiesen, sie werde fachlich geteilt und unterstützt.
3.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026, Zl, an den Beschwerdeführer wurde diesem der Stand des Ermittlungsverfahrens zum Tierhalteverbot für Tiere aller Art mitgeteilt. Es wurde dem Beschwerdeführer auch dargetan, dass die belangte Behörde sich nach Anhörung der TSO sowie der Veterinärbehörde veranlasst sehen würde, ein Tierhalteverbot für Tiere aller Art auf Dauer mittels Bescheids gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
3.7. Aufgrund einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde mit dem 04.03.2026 wurde schließlich von diesem am 13.03.2026 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Aus dieser ergibt sich ua:
„Laut Schreiben vom 31.10.2025 stimmen für mich drei Punkte nicht.
Punkt I. Habe Tierarzt Dr. M bereits angerufen, aber noch keine Rückmeldung erhalten, wurde auch von Frau A W kontrolliert.
Punkt II. Tiere kein Wasser
Selbsttränken waren nicht defekt, Wasserhahn war zugemacht, wurde aber von mir aber am Vorabend nicht kontrolliert; wurde unmittelbar behoben.
Punkt III. Laut Bericht ein „Dauerzustand“. Tiere wurden am Vorabend eingestallt, waren eine Nacht im Stall und gingen am nächsten Tag wieder auf Weide.
Ich will aber die Sache nicht relativieren, habe „Schuld“ und stehe für ein Schuldbekenntnis, dass ich zu spät tierärztliche Hilfe geholt habe, was ich im Nachhinein sehr bereue. Es ist mir nicht egal, auch ich habe meinen Respekt gegenüber Natur Lebewesen.“
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (LFBIS: XXXXXXX) an der Adresse B xx, xxxx L.
In der Vergangenheit (2011, 2012 und 2014), ist es beim landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers wiederholt zu amtstierärztlichen Kontrollen im Zusammenhang mit der Rinderhaltung gekommen. Dabei wurden Mängel festgestellt, die sich insbesondere auf eine unzureichende Anzahl an Liegeboxen sowie verschmutzte und nicht trockene Liegebereiche bezogen haben. Die Missstände wurden dokumentiert, ohne dass es in der Folge zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen gekommen war.
4.2. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren in seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit zwei Strafverfügungen belangt.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.07.2020, Zl, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. dafür geahndet, dass er am xx.05.2020, zwischen 10:50 Uhr bis 11:30 Uhr an der Adresse seines landwirtschaftlichen Betriebes 21 Stück Rinder gehalten hat, wobei diesen Tieren nur 20 Liegeboxen zur Verfügung gestanden haben. Die Liegeboxen waren teilweise verschmutzt und nicht trocken eingestreut. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm §§ 5 Abs 2 Z 13 und 24 Abs 1 Z 1 TSchG iVm Anlage 2, Punkt 2.1.1. und 4.2.2.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden bestraft.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit selbiger Strafverfügung unter Spruchpunkt 2. dafür geahndet, dass er zur selben Tatzeit am selben Tatort das Rind mit der Ohrmarke AT XXX XXX XXX in Anbindehaltung gehalten hat, wobei dieses Tier an den Hinterextremitäten nicht korrigierte Klauen (hochgradige „Stallklauen“) aufgewiesen hat. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm §§ 5 Abs 2 Z 13 und 24 Abs 1 Z 1 TschG iVm Anlage 2, Punkt 2.7. der 1. Tierhalteverordnung, mit einer Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden bestraft.
Mit Strafverfügung vom 11.03.2021, Zl, wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. dafür geahndet, dass er als verantwortlicher Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb am xx.02.2021, zwischen 10:45 Uhr bis 11.15 Uhr ein Braunvieh-Kalb, Ohrmarke: AT XXX XXX XXX, an einem Halfterstrick angebunden an einem Begrenzungsgatter gehalten hat, wobei die Anbindehaltung des Kalbes nicht für höchstens eine Stunde während oder unmittelbar nach dem Tränken oder zum Zwecke von Pflegemaßnahmen erfolgte, sondern auf Dauer ausgelegt gewesen war. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 16 Abs 5 iVm § 24 Abs 1 Tierschutzgesetz iVm Anlage 2, Punkt 3.2.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden bestraft.
Aus derselbigen Strafverfügung ergibt sich aus Spruchpunkt 2., dass der Beschwerdeführer dafür geahndet wurde, dass er zur selben Tatzeit am selben Tatort als verantwortlicher Tierhalter ein Fleckvieh-Kalb, Ohrmarke: AT XXX XXX XXX, an einem Halsriemen und Führstrick angebunden an einem Begrenzungsgatter gehalten hat, wobei die Anbindehaltung des Kalbes nicht für höchstens eine Stunde während oder unmittelbar nach dem Tränken oder zum Zwecke von Pflegemaßnahmen erfolgte, sondern auf Dauer angelegt war. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 16 Abs 5 iVm § 24 Abs 1 Tierschutzgesetz iVm Anlage 2, Punkt 3.2.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden bestraft.
Die unter diesem Punkt genannten Strafverfügungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen (13.07.2020 und 01.04.2021). Darüber hinaus sind die Strafverfügungen getilgt.
4.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025, Zl, wurde gegen den (nunmehrigen) Beschwerdeführer das Strafverfahren nach § 222 Abs 1 Z 1 Strafgesetzbuch (StGB), wonach wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist, nach Durchführung einer Diversion nach §§ 198, 199, 200 Abs 5 Strafprozessordnung (StPO) mit Rücksicht auf die zugunsten des Bundes erfolgte Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 500 Euro, zuzüglich eines Pauschalkostenbeitrages nach § 388 StPO von 50 Euro, gesamt sohin 550 Euro, gemäß §§ 199 iVm 200 Abs 2 StPO endgültig eingestellt.
Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich auszugsweise Folgendes:
„Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft F zu Zl vom xx.10 2025 wurde dem Angeklagten C S zur Last gelegt, er habe im Zeitraum xx.07.2025 bis xx.07.2025 in L einem Tier unnötige Qualen zugefügt, indem er es entgegen seiner Verpflichtung als Tierhalter (§ 2 StGB) unterließ, die notwendige medizinische Betreuung sicherzustellen und einen Tierarzt mit der Untersuchung und Behandlung seines Rindes mit der Ohrmarkennummer AT XX XXXX XXX zu beauftragen, welches an einer chronischen Knie- und Hüftgelenksentzündung litt und dadurch festlegte, was zu Gewebezerstörungen und zahlreichen, teilweise entzündeten Dekubitalstellen führte, wodurch das Rind unnötige Schmerzen erlitt.
(…)
Gemäß §§ 200 Abs 1 iVm 198 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärtem Sachverhalt feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bezahlung eines Geldbetrages nach § 200 Abs 1 StPO nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(…)
Der Sachverhalt ist für das Gericht hinreichend geklärt. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass es keiner Verurteilung des unbescholtenen Angeklagten bedarf, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Seine Schuld ist nicht als schwer anzusehen. Er führt bereits seit mehreren Jahrzehnten den Hof selbst und kam es bislang - soweit aktenkundig - zu keinen Vorfällen.“
4.4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.07.2025, Zl, wurde der Beschwerdeführer dafür geahndet, dass er sich am xx.07.2025, zwischen 08:30 Uhr bis 09:00 Uhr, an der Adresse seines landwirtschaftlichen Betriebes in L, im und vor dem Rinderstall als Tierhalter bei der behördlichen Kontrolle geweigert hat, jegliche Auskunft zum Verbleib eines ca vier Monate alten, nicht mit Ohrmarken gekennzeichneten, Kalbes zu geben, und er zu diesem Kalb keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt hat, obwohl er als Tierhalter dafür zu sorgen hat, dass den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt werden muss. Durch diese Verweigerung wurde die behördliche Überwachung und Überprüfung des Tierverkehrs mit gegenständlichem Kalb, die ua zur Verhinderung von Tierseuchen und Tierkrankheiten und deren Verbreitung erforderlich sind, verhindert. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs 1 Z 4 iVm § 16 Abs 1 Z 2 Tiergesundheitsgesetz 2024 mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden bestraft.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.11.2025, Zl, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. dafür geahndet, dass er am xx.07.2025 gegen 17:50 Uhr an der Adresse seines landwirtschaftlichen Betriebes ein ca 4 Monate altes Kalb, das nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet war, in Anbindehaltung gehalten und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass die besonderen Haltungsvorschriften für Kälber eingehalten wurden, da bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der PI H am xx.07.2025 von 17:50 Uhr bis 18:55 Uhr festgestellt worden war, dass das Kalb während der gesamten Kontrollzeit und somit mehr als eine Stunde angebunden gewesen war und dies auch nicht unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke festgestellt worden war. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 TSchG iVm Anlage 2, Punkt 3.2.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden bestraft.
Aus derselbigen Strafverfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. dafür geahndet wurde, dass er am Tatort zur Tatzeit als verantwortlicher Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein ca 4 Monate altes Kalb, das nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet war, gehalten und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass die besonderen Haltungsvorschriften für Kälber eingehalten wurden, da bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der PI H am xx.07.2025 von 17:50 bis 18:55 Uhr festgestellt worden war, dass dem Kalb keine auch nur ansatzweise trockene und sauber eingestreute Liegefläche zu Verfügung gestellt worden war, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. Das Kalb musste beim Ruhen und Schlafen seinen Kopf in den feuchten Mist legen. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 TSchG iVm Anlage 2, Punkt 3.2.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden bestraft.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.11.2025, Zl, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. dafür geahndet, dass er am xx.10.2025, zwischen 09:15 Uhr und 10:05 Uhr, an der Adresse seines landwirtschaftlichen Betriebes als verantwortlicher Tierhalter einem Jungrind, Ohrenmarke: AT XX XXXX XXX, ungerechtfertigt hochgradige Schmerzen und Leiden zugefügt hat, indem er für das schon seit mehreren Tagen unter hochgradigen Schmerzen leidende Rind keine tierärztliche Hilfe geholt hat, um das Rind untersuchen, behandeln oder euthanasieren zu lassen und seine Qualen zu lindern, zu heilen oder es von diesen zu erlösen, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen und wenn ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, dieses unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw einer Tierärztin. Bei der am Tattag durchgeführten Kontrolle durch die Amtstierärztin wurde festgestellt, dass das Rind an einem retropharyngealen Abszess (einer abszedierenden Entzündung hinter dem Rachen mit Schwellung in diesem Bereich) leidet. Die Schwellung (im Halsbereich, die gestreckte Kopf-Hals-Haltung), die Schmerzhaftigkeit (bei Berührung im Halsbereich) und die gestörte Funktion (Atemgeräusche und Schluckbeschwerden) sind bei gegenständlichem Rind zu sehen und von einem sorgfältig arbeitenden Tierhalter auch zu erkennen gewesen. Der von der Amtstierärztin beigezogene Tierarzt hat das schwerkranke Rind mit schmerzlindernden, abschwellenden und entzündungshemmenden Medikamenten sowie einem Antibiotikum behandelt. Daraus wurde ersichtlich, dass es sich um einen hochschmerzhaften Krankheitsprozess gehandelt hat. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1, Abs 2 Z 13 und § 15 erster Satz TSchG mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden bestraft.
Unter Spruchpunkt 2. der genannten Strafverfügung wurde der Beschwerdeführer dafür geahndet, dass er am Tattag zur Tatzeit als verantwortlicher Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Jungrind mit der Ohrmarke: AT XX XXXX XXX gehalten und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass das Jungrind Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität hat, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen. Bei der am xx.10.2025 um 09:15 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Amtstierärztin wurde festgestellt, dass das schwerkranke Rind keinen ständigen Zugang zu Wasser hatte, da die Wasserzufuhr zur Tränke abgestellt und die Tränke leer gewesen war. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 17 Abs 3 TSchG mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden bestraft.
Schließlich ergibt sich aus dem Spruchpunkt 3. der genannten Strafverfügung, dass der Beschwerdeführer dafür geahndet wurde, dass er am Tattag zur Tatzeit als verantwortlicher Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb drei Jungrinder mit den Ohrmarken AT XX XXXX XXX, AT XX XXXX XXX und AT XX XXXX XXX, gehalten und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass die besonderen Haltungsvorschriften für Rinder eingehalten wurden, da bei der zur Tatzeit durchgeführten Kontrolle durch die Amtstierärztin festgestellt worden war, dass den Jungrindern keine trockene und sauber eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt wurde, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. Der hintere Bereich der Liegeflächen der drei Jungrinder war mit Kot und Urin verschmutzt. Als Folge davon waren der Unterbauch und die Außenseiten der Hinterextremitäten der betroffenen Tiere mit einem anhaftendem Kot-Harngemisch verschmutzt und nass gewesen. Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 TSchG iVm Anlage 2 Punkt 2.1.1. der 1. Tierhalteverordnung mit einer Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden bestraft.
Die unter diesem Punkt genannten Strafverfügungen sind allesamt rechtskräftig (15.08.2025, 25.11.2025 und 17.12.2025) und noch nicht getilgt.
5. Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage; er ist unstrittig bzw wird nicht substantiiert bestritten.
Aus der Beschwerde ergeben sich neben Ausführungen zum Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025 auch Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer einen Tierarzt angerufen habe; die Selbsttränken nicht defekt gewesen wären; der Beschwerdeführer den Betrieb ordnungsgemäß geführt habe ua mehr (dazu siehe im Detail unter Punkt 2. in dieser Entscheidung). In diesem Zusammenhang ist es ausreichend darauf hinzuweisen, dass die unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegebenen Entscheidungen allesamt rechtskräftig sind. Der diesbezügliche Sachverhalt bzw die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Bestrafungen können in einem Verfahren nach § 39 TSchG nicht mehr überprüft werden (auf die folgende Literatur ist bereits an dieser Stelle hinzuweisen).
Unter Punkt 4.1. werden ua Missstände im gegenständlich vom Beschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren wiedergegeben, welche sich nach den behördlichen Aufzeichnungen bereits in den Jahren 2011, 2012 und 2014, ereignet haben. Diese dokumentierten Ereignisse wurden von der TSO als auch von der Veterinärabteilung vorgebracht und sind unbestritten.
Im Punkt 4.2. werden zwei Strafverfügung aus der jüngeren Vergangenheit wiedergegeben, welche sich auch aus den Unterlagen der TSO sowie der Veterinärabteilung ergeben. Dabei handelt es sich um rechtskräftige, jedoch bereits getilgte Übertretungen. Diese sind vor allem im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Prognoseentscheidung von Bedeutung.
Unter Punkt 4.3. ergibt sich der Straftatbestand des § 222 Abs 1 Z 1 StGB, welcher mittels einer Diversion vom Landesgericht F eingestellt wurde. Der diesbezügliche Sachverhalt ist für die Aussprache des gegenständlichen Tierhalteverbotes von Belang.
Der schließlich unter dem Punkt 4.4. wiedergegebenen Sachverhalt unterstreicht die Aussprache des Tierhalteverbotes und ist auch für die Prognoseentscheidung von Bedeutung.
Gemäß § 5 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 124/2024, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Gemäß § 12 Abs 2 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, hat, so der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
Gemäß § 39 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 124/2024, kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
Gemäß Abs 2 leg cit kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
Beim Tierhaltungsverbot handelt es sich wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes, die in einem Administrativverfahren zu verfügen ist.
Voraussetzung für die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots ist einerseits eine Anlasstat und andererseits eine negative Prognose. Dabei ist die Behörde nicht gehalten, gleichsam unverzüglich nach der letzten Anlasstat mit der Androhung bzw Verfügung eines Tierhaltungsverbots vorzugehen. Zeitliche Grenzen ergeben sich freilich in zweierlei Hinsicht. Zum einen können als Anlasstaten ausschließlich ungetilgte Straftaten herangezogen werden. Zum anderen wird aber auch mit zunehmender Dauer eines Wohlverhaltens nach Verwirklichung einer Anlasstat die Annahme einer negativen Prognose schwieriger.
Anlasstaten für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbotes sind mit Strafe bedrohte, mithin die tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig auch schuldhafte Handlungen iSd § 222 StGB bzw der §§ 5 bis 8 und 8b TSchG. Ausschlaggebend ist grundsätzlich aber nicht bloß die Verwirklichung dieser Delikte, sondern das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in einem gerichtlichen oder einem Verwaltungsstrafverfahren, denen im gegenständlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Daraus ergibt sich einerseits, dass es der Tierschutzbehörde verwehrt ist, ohne Vorliegen derartiger Entscheidungen mit einem Tierhaltungsverbot vorzugehen. Andererseits steht es ihr aber auch nicht zu, diese Entscheidungen im Verfahren nach § 39 TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Anknüpfungspunkte für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots bilden (alternativ) eine einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen des Vergehens nach den § 222 StGB oder eine diversionelle Erledigung einer solchen Sache. Ausschlaggebend ist im erstgenannten Fall, dass über den Täter eine Strafe verhängt wird; dass diese bereits vollstreckt wurde, ist hingegen nicht erforderlich. Unerheblich ist weiters, ob es sich um eine Geld- oder Freiheitsstrafe handelt oder diese (allenfalls teilweise) iSd §§ 43 f StGB bedingt nachgesehen wurde oder nicht. Wurde hingegen vom Ausspruch einer Strafe abgesehen oder diese vorbehalten (§ 12 f JGG), liegt mangels Bestrafung keine Anlasstat vor. Einer Bestrafung im Urteil ist seit der Novelle BGBl I 2010/80 eine (endgültige) diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft bzw durch das Gericht (§ 199 StPO) gleichzuhalten (dass Letzteres im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag findet, beruht offenkundig auf einem Versehen). Durch Letzteres sollte – ausweislich der Materialien (EBRV 672 BlgNr 24.GP 4) – die Möglichkeit der Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbot auch in jenen Fällen eröffnet werden, in denen „eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen gesetzt wurden“. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention genügt für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots bereits ein einmaliges diversionelles Vorgehen. Weiterer Anknüpfungspunkt für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbotes bilden ua wiederholte rechtskräftigen Bestrafungen nach den §§ 5 bis 8 bzw 8b TSchG, soweit sie noch nicht getilgt sind. Getilgte Bestrafungen können daher als Anlasstaten nicht mehr herangezogen werden, sehr wohl aber in der Prognosebeurteilung Berücksichtigung finden. Ob die Bestrafung nach § 38 Abs 1 oder 3 erfolgte, ist insoweit ohne Relevanz, kann aber in der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen sein.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das Geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälerei nicht hinreicht. Angesprochen sind damit zum einen Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw diversioneller Sanktionierung wiederholt oder fortgesetzt bzw in denen sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken oder bloß mit mangelnder Ernsthaftigkeit verfolgt werden. Zum anderen ist aber auch an Fälle zu denken, in denen er – unbeschadet einer entsprechenden (verwaltung-)strafrechtlichen Sanktionierung – auf der Sozialädaquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt oder das Fehlverhalten negiert oder dieses oder festgestellte Missstände bagatellisiert bzw herunterspielt (Ausreden). Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder beispielsweise aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten oder Gegebenheiten für eine ordnungsgemäße Haltung geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39 TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere das Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafung wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen oder solcher Übertretungen zukommen, die ua auch den Schutz von Tieren zum Ziel haben. Auch Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit den Anlasstaten bzw der beabsichtigten Androhung bzw Verhängung eines Tierhaltungsverbot sind miteinzubeziehen.
Tierhaltungsverbote können sowohl auf Dauer als auch befristet verfügt werden. Gleicher-maßen können sie alle Arten von Tieren erfassen oder aber bloß bestimmte. Ausschlaggebend ist stets, welche Maßnahmen angesichts der Anlasstaten bzw sonstigen Umständen des Einzel-falles gerade noch hinreicht, dem gesetzlichen Ziel zu entsprechen. Eine Möglichkeit, mittels Tierhaltungsverbots den Tierbestand des Halters bloß auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu beschränken, besteht demgegenüber nicht. Eine Androhung kann den Verfügungen des Tierhaltungsverbotes vorausgehen, zwingend ist dies jedoch nicht.
Zur oben zitierten Literatur siehe Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht4 (2025) § 39 S 438 ff. Die Unterstreichungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.
6.3.1. Vorliegen einer Anlasstat gemäß § 39 TSchG:
Voraussetzung für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots ist zunächst das Vorliegen einer Anlasstat. Gemäß dem hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt sich diese Anlasstat aus dem Punkt 4.3. Der gegenständliche Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.11.2025 ist rechtskräftig (das Verfahren wurde endgültig eingestellt). Aus dem Beschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 222 Abs 1 Z 1 StGB den Tatbestand der Tierquälerei (ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt) verwirklicht hat, auch wenn es in diesem Zusammenhang zu einer diversionellen Erledigung durch das Landesgericht F gekommen ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung eines diversionellen Vorgehens das Landesgericht F sich lediglich auf Sachverhalte des StGB bezogen hat, somit bei jener Beurteilung des Landesgerichts F sämtliche hier (teilweise) aufgezählten durch den Beschwerdeführer verwirklichten verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte betreffend dem TSchG oder anderen Gesetzen, die auch den Tierschutz zum Ziel haben, außer Acht geblieben sind. Dazu darf der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen werden, dass der gerichtlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Somit steht es der belangten Behörde – als auch dem Landesverwaltungsgericht – nicht mehr zu, diese Entscheidung im Verfahren nach § 39 TSchG auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Daher liegt der beschriebenen diversionellen Erledigung eine Anlasstat iSd § 39 Abs 1 TSchG zu Grunde.
6.3.2. Prognose betreffend eines Tierhaltungsverbots gemäß § 39 TSchG:
In weiterer Folge ist die Prognose anzustellen, ob ein Tierhaltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nach StGB oder TSchG) in Zukunft voraussichtlich verhindern zu können. Somit ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines hier geschilderten Verhaltens künftig im Zusammenhang mit der Tierhaltung Sachverhalte verwirklichen wird, welche den gesetzlich verfolgten Zielen des StGB bzw TSchG entgegenstehen könnten. Wie schon oben zitiert wurde, ist dazu ausschlaggebend, welche Maßnahme angesichts der Anlasstaten bzw der sonstigen Umstände des Einzelfalles gerade noch hinreicht, dem gesetzlichen Ziel zu entsprechen.
Zum hier relevanten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich aus der Beschwerde selbst erkennen, dass die festgestellte Anlasstat (Tierquälerei nach dem StGB) heruntergespielt bzw bagatellisiert wird. Es wird ua angegeben, dass das Strafverfahren des Landesgerichts F mit einer Diversion abgeschlossen worden sei. Eine Diversion betreffend die Haltung eines Rindes, welches unnötige Schmerzen erlitten habe, würde niemals ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Rind nicht richtig betreut bzw ihm (gemeint dem Rind) die notwendige medizinische Betreuung nicht zukommen lassen habe, ändere dies nichts daran, dass ein Tierhalteverbot auf Dauer nicht zulässig sei. Schließlich wird ausgeführt, dass das Landesgericht selbst erkannt habe, dass der Tatbestand der Tierquälerei nicht vorliegen würde bzw jedenfalls zweifelhaft sei, weshalb eben mit einer Division vorgegangen worden wäre.
Schon diese Ausführungen zeigen geradezu ein Nichteingestehen der vom Landesgericht F im Sachverhalt festgestellten vorliegenden Tierquälerei. Dass das Landesgericht F aus der von diesem anzuwendenden Strafnorm des StGB im Zusammenhang mit der bisherigen einschlägigen gerichtlichen Unbescholtenheit (keine Vorfälle aktenkundig) des Beschwerdeführers aus den bereits oben im Sachverhalt unter Punkt 4.3. wiedergegebenen Gründen mittels Diversion vorgegangen ist, zeigt keinesfalls auf, dass keine Tierquälerei vorgelegen wäre. Aus diesen Äußerungen lässt sich für das Landesverwaltungsgericht erkennen, dass der Beschwerdeführer versucht, sein gesetztes Fehlverhalten herunterzuspielen bzw dieses zu bagatellisieren, um schlussendlich von einer falschen rechtlichen Schlussfolgerung betreffend der vorliegenden Anlasstat ausgehen zu können.
Dazu ist auch erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Mitteilung betreffend den Stand des Ermittlungsverfahrens zum Tierhalteverbot vom 04.02.2026 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat. In dieser schriftlichen Stellungnahme nimmt er nicht einmal Bezug auf die hier gegenständliche Anlasstat, sondern richtet sich seine Stellungnahme inhaltlich erkennbar auf die Strafverfügung vom 27.11.2025, in welcher der Beschwerdeführer ua wiederum wegen einer Tierquälerei (nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und 2 Z 13 und § 15 TSchG; rechtskräftig) bestraft worden ist. In der Stellungnahme versucht der Beschwerdeführer sich betreffend der ihm vorgeworfenen drei Übertretungen nach dem TSchG zu rechtfertigen. Schließlich kommt er zum Schluss, dass er die Sache nicht relativieren wolle, „Schuld“ habe und für ein Schuldbekenntnis stehen würde, dass er zu spät tierärztliche Hilfe geholt habe, welches er im Nachhinein sehr bereue. Diese Stellungnahme zeigt zweierlei auf. Zunächst nimmt der Beschwerdeführer auf die hier maßgebliche Anlasstat der Tierquälerei des § 222 StGB nicht einmal Bezug, obwohl er dazu mit Schreiben vom 04.02.2026 explizit aufgefordert wurde. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer zu neuerlichen Übertretungen nach dem TSchG Bezug, welche nahezu vier Monate nach der gegenständlichen Anlasstat (xx.07. bis xx.07.2025) am 31.10.2025 verwirklicht wurden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt darin neben einem fehlenden Schuldbewusstsein auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz bereits verwirklichter Anlasstat sein damals verpöntes Verhalten im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren (auch Monate danach wieder einmal) nicht eingesehen hat.
Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Prognose ist auch auf den wesentlichen Verfahrensverlauf unter dem Punkt 3. ff in dieser Entscheidung hinzuweisen. Schon aufgrund des Antrages der TSO vom 16.12.2025 auf Aussprache eines Tierhalteverbotes auf Dauer für alle Tierarten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg dokumentiert tierschutzrechtlich relevante Missstände und Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Des Weiteren wird im Schreiben der TSO ausgeführt, dass bereits bei Kontrollen im Mai 2011, Februar 2012, Jänner 2014 sowie Dezember 2014 beim vom Beschwerdeführer geführten Betrieb wiederholt Mängel in der Rinderhaltung, insbesondere eine unzureichende Anzahl an Liegeboxen sowie verschmutzte und nicht trockene Liegeflächen, festgestellt werden konnten. Auch bei einer Kontrolle am xx.05.2020 seien wiederum Missstände (Überbesatz im Liegeboxenlaufstall) festgestellt worden. In diesem Zusammenhang sei bereits am xx.07.2016 eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Behörde unterzeichnet worden, wobei sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, den Besatz im Laufstall spätestens ab 22.07.2016 auf die vorhandene Anzahl an Liegeboxen anzupassen. Dennoch sei der Überbesatz erneut festgestellt worden.
Dazu ergibt sich flankierend (dazu siehe unter Punkt 4.2. in dieser Entscheidung), dass der Beschwerdeführer bereits mit dem 19.05.2020 zwei Straftatbestände gemäß § 5 TSchG (Tierquälerei) verwirklicht hatte, wodurch Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt oder diese in schwere Angst versetzt wurden. Mit dem 24.02.2021 kam es neuerlich zu Missständen im Zusammenhang mit der Haltung von Kälbern (Anbindehaltung). Bei diesen Übertretungen handelt es sich zwar um getilgte Bestrafungen, solche jedoch in Zuge einer vorzunehmenden Prognose gemäß § 39 Abs 1 TSchG zu berücksichtigen sind.
Neben der TSO hat auch die Veterinärabteilung (Amtstierärzte) eindeutige Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen treten der Beurteilung der TSO bei und fordern die Aussprache eines Tierhalteverbotes auf Dauer für Tiere aller Arten gegenüber dem Beschwerdeführer.
Aufgrund des bisher geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers betreffend die Haltung von Tieren zeichnet sich ein gleichgültiges bzw ignorantes Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab, welches das Tierwohl völlig missachtet und welches mit einer verständigen, verantwortungsvollen und zuverlässigen Tierhaltung nichts zu tun hat.
In einer Gesamtschau geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass aufgrund der vergangenen amtstierärztlichen Kontrollen, die schlussendlich trotz Auftragung von Maßnahmen und auch einer schriftlicher Vereinbarung nicht zu einer Verbesserung der Haltung der Tiere beim landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers führen konnten, der vor der gegenständlichen Anlasstat von dem Beschwerdeführer verwirklichten (noch nicht gelöschten) Übertretungen – vier Delikte nach dem TSchG; zwei davon wegen Tierquälerei nach § 5 TSchG –, der Anlasstat selbst, der zeitlich nach der Anlasstag anschließenden (neuen) verwirklichten Übertretungen nach dem TSchG und dem Tiergesundheitsgesetz – sechs Delikte; wobei für das Landesverwaltungsgericht schwer wiegt, dass nahezu vier Monaten nach der festgestellten Tierquälerei gemäß § 222 StGB der Beschwerdeführer neuerlich den Tatbestand einer Tierquälerei gemäß § 5 Abs 1 TSchG verwirklicht hat – in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde, den Stellungnahmen der TSO sowie der Veterinärabteilung, dass vorliegend die Aussprache eines Tierhalteverbotes auf Dauer für die Haltung von Tieren aller Art durch die belangte Behörde ausgesprochen werden musste.
Insbesondere ist aufgrund des Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die Aussprache eines sich auf bestimmte Arten von Tieren beziehendes bzw für einen bestimmten Zeitraum bestehendes oder einer bloßen Androhung des Tierhaltungsverbots ausreichen könnte, um die gesetzlich verfolgten Ziele der voraussichtlichen Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei zu erreichen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Den Anträgen, wonach in eventu das Tierhalteverbot in Bezug auf die Art der Tiere und Dauer zeitlich zu begrenzen sei bzw in eventu mit der Aussprache einer förmlichen Abmahnung das Auslagen zu finden wäre, kann nicht gefolgt werden.
Betreffend den darüberhinausgehenden Antrag auf aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer noch gehaltenen drei Stück Vieh ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenschau mit den im gegenständlich bekämpften Bescheid und dort im Spruchpunkt I. zweiter Absatz Ausgeführten eine diesbezügliche Absprache nicht erforderlich war.
7. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (dazu siehe § 24 Abs 4 VwGVG).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt liegt unbestritten bzw nicht substantiiert bestritten vor. Dazu darf betreffend des Sachverhaltes gemäß 4.2. bis 4.4. auf die bereits zitierte Tatbestandswirkung hingewiesen werden. Damit liegt der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits entscheidungsreif vor. Aus dem Vorbringen bzw der Beschwerde ergeben sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass die Aufnahme weiterer Beweise zur Ergänzung des hier vorliegenden Sachverhaltes notwendig wäre.
Somit lässt sich für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache bzw des Sachverhaltes erwarten ließe, womit eine solche entfallen kann und weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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