LVwG W VGW-151/080/21019/2014

VGW-151/080/21019/2014Landesverwaltungsgericht18.02.2014

Regest

Familienangehöriger; Ehegatte; 21. Lebensjahr nicht vollendet; Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/21019/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.21019.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Besmira A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 (belangte Behörde), vom 20.12.2013, Zl. MA35-9/2975887-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin beantragte am 4.3.2013 einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ aufgrund der am 4.6.2011 in G., Republik Mazedonien geschlossenen Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger A. Naser geboren am …1991 in Wien. Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und am …1995 in G. geboren. Dem Antrag legte die Genannte ein von ihr unterfertigtes Schreiben bei, wonach sie den Antrag zu diesem Zeitpunkt stelle, da sie „einen Nachweis ihres Tätigwerdens in ihrer Aufenthaltssache“ benötige. Ihr sei bekannt, dass der Antrag nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres erledigungsreif sei und ersuche sie deshalb diesen bis zu diesem Zeitpunkt unerledigt zu lassen.

Mit Schreiben vom 12.3.2013 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt und wurde gleichzeitig eine vollständige Kopie des Reisepasses und ein Ein- und Ausreisediagramm beigelegt. Gleichzeitig gab der bevollmächtigte Vertreter bekannt, dass der in Rede stehende Antrag „nur aus fremdenpolizeilichen Gründen“ gestellt worden sei und ersuchte diesen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Beschwerdeführerin, am …2016, ruhen zu lassen.

Die belangte Behörde folgte diesem Ersuchen nicht, sondern verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2.5.2013, zugestellt zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 6.5.2013 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung des Antrages, da die Beschwerdeführerin das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht habe.

In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 26. Juni 2013 machte die Beschwerdeführerin Umstände im Sinne des § 11 Abs. 3, welche die Behandlung des Antrages im Sinne des § 8 EMRK rechtfertigen würden geltend, nämlich:

ein tatsächlich bestehendes Familienleben, welches am Besten im Wege der üblichen fremdenpolizeilichen Kontrollen nachgewiesen werden könne

Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Integration, welche ebenfalls gegeben sei

Bindungen zum Heimatstaat: es seien keine vorhanden; junge Ehen hätten meist den Grund, dass kein Elternhaus mehr vorhanden sei

Strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

Der Stellungnahme wurden eine Reisepasskopie, die Geburts- und Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Mitversicherung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit dem österreichischen Ehegatten vom 21. Jänner 2013, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.1.2013, wonach die Beschwerdeführerin seit 21.1.2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse; H.-straße, Wien gemeldet ist, eine Bestätigung des Amtsgerichts G. vom 11.1.2013, dass keine Anklage erhoben worden sei und kein Gerichtsurteil gegen die Beschwerdeführerin vorliege, eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1 beim Deutschinstitut vom 2.8. bis 26.8.2011, eine Kopie der e-card sowie diverse Unterlagen betreffend des Ehegatten A. Naser beigelegt.

Daraufhin wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 20.12.2013 erlassen, womit der beantragte Aufenthaltstitel abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht habe. Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich auch nach der Aktenlage und der Stellungnahme vom 28.6.2013 keine Gründe ergeben hätten, trotz Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen, dem Antrag stattzugeben. Insbesondere seien keine Hinweise hervorgekommen, dass sich der erwachsene österreichische Ehegatte in einer Ausnahmesituation befinde und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass der Ehegatte de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 30.12.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Tatsachen und Sachverhalte der derzeitigen Sach- und Rechtslage entsprechen würden.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bedürfe der Pflege durch die Genannte, weshalb die Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft geboten sei. Die bezughabenden Unterlagen würden an die Rechtsmittelbehörde nachgereicht werden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

..."

"§ 47. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

..."

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 21. Lebensjahr vollendet.

Die Genannte ist mazedonische Staatsangehörige, somit ist für sie grundsätzlich ein legaler sichtvermerksfreier Aufenthalt im Bundesgebiet von bis zu 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab der ersten Einreise, gesetzlich zulässig. Laut den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Ein- und Ausreisedaten und dem Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 24.1.2014 hat sich die Beschwerdeführerin seit 25.6.2011 mit Unterbrechungen wiederholt im Schengen-Raum und in Österreich aufgehalten. Die Genannte ist am 20.1.2013 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist und ist seit 21. 1.2013 an der Adresse H.-straße, Wien ohne Unterbrechung gemeldet. Nach Einsicht in das Integrierte Zentrale Register und das Schengener Informationssystem am 5.2.2014 scheinen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend die Beschwerdeführerin auf.

Nach telefonischer Auskunft des bevollmächtigten Vertreters vom … hält sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der genannten Wohnadresse mit ihrem Ehegatten auf.

Die Beschwerdeführerin hat auf Vorhalt der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 keine Gründe angeführt, wonach - im Falle, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel verweigert würde - ihrem österreichischen Ehegatten Herrn A. Naser der Kernbestand der Rechte, die der Unionsstatus verleiht, verwehrt würde und er de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der Berufung vom 30. Dezember 2013 wurde lediglich ergänzend angeführt, dass der Ehegatte der Pflege durch die Beschwerdeführerin bedürfe und aus diesem Grund die Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft geboten sei.

Daraus ist zu schließen, dass auch der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet angestrebt wird.

Das Erfordernis des Erreichens des 21. Lebensjahres der Beteiligten bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist, jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt. Besteht demnach ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt.

Selbst ausgehend davon, dass der nicht näher ausgeführte Umstand der Pflege des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin eine im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigende Ausnahmesituation darstellen könnte, steht der im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin im Sinne der mit BGBl. I Nr. 29/2009 vollzogenen Gesetzesänderungen zum NAG und den nunmehr durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 ab 1.1.2014 eingeführten Rechtsgrundlagen im Asylgesetz 2005 die gesetzliche Möglichkeit offen zur Durchsetzung etwaiger aus Art. 8 EMRK resultierender Ansprüche die Erteilung eines gesonderten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 54ff. Asylgesetz 2005 zu beantragen.

Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Art 8 EMRK zu erzielen (siehe dazu VwGH 20.08.2013, 2013/22/0176 u.a.).

Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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