LVwG W VGW-151/074/10711/2014

VGW-151/074/10711/2014Landesverwaltungsgericht19.03.2014

Regest

Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/074/10711/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.074.10711.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Maria P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, Referat Erstanträge vom 21.2.2013, Zl. MA35-9/2910987-01-W, mit welchem der Antrag vom 24.6.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. 100/2005, abgewiesen wurde, z u R e c h t erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 41a Abs. 9 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat am 24.6.2011 einen Antrag auf die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung für unbeschränkt – Aufrechterhaltung Privat- u. Familienleben“ bei der MA 35 persönlich eingebracht. Mit Eingabe vom 5.7.2011 wurde der Antrag auf einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG geändert. An humanitären Gründen wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin seit 29.11.2001 in Österreich aufhalte, auch weil das Asylverfahren rund zehn Jahre lang anhängig gewesen sei. Sie habe in Georgien niemanden mehr, während sie in Österreich integriert sei, einen Freundeskreis habe und eine eigene Wohnung. Im Zuge der Antragsänderung wurde das Sprachdiplom „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 8.7.2011 (ÖSD) vorgelegt. Am 22.11.2011 wurde ein Antrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG gestellt, da die Beschwerdeführerin weder über Geburtsurkunde noch Reisepass verfüge. Eine Bestätigung der Botschaft von Georgien vom 17.11.2011, wonach die Identität der Beschwerdeführerin im Personendatenbanksystem nicht festgestellt werden konnte, war diesem Antrag angeschlossen.

Mit Bescheid vom 21.2.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG unter Hinweis auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion von Wien gemäß § 44b Abs. 2 NAG ab, da die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde (vormals Berufung) mit dem Antrag, „die Berufungsbehörde möge in Abänderung der hier angefochtenen Entscheidung die begehrte humanitäre Niederlassungsbewilligung erteilen“. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Sicherheitsdirektion Wien die Feststellungen zur Zulässigkeit der Ausweisung bereits am 17.7.2012 getroffen habe, jedoch bis dato kein Rückkehrverfahren eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei während des 11 ½ jährigen Aufenthalts in Österreich hier heimisch geworden, habe einen Bekanntenkreis und eine Integration erlebt, welche die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtfertigen könne. Die Beschwerdeführerin spreche fließend deutsch und könne sofort nach Erteilung des Aufenthaltsrechts zu arbeiten beginnen. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde am 4.4.2013 Kopie des Mietvertrages für die Wohnung in Wien, S.-gasse, diverse Schreiben von Personen, welche sich für die Beschwerdeführerin und für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich aussprechen, Kopie des Diploms „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat“ vom 27.3.2013 sowie ein Schreiben der R. GmbH vom 5.3.2013 vorgelegt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin Maria P., geboren ...1961, ist georgische Staatsangehörige und im November 2001 nach Österreich eingereist. Sie hat in Georgien keine Familie mehr. Nach abschlägiger Entscheidung im Asylverfahren am 6.6.2011 beantragte die Beschwerdeführerin am 24.6.2011 einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, welchen sie am 5.7.2011 auf einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG änderte. Mit einem bei der mündlichen Verhandlung am 11.3.2014 vorgelegten Schreiben der R. GmbH, datiert mit 20.2.2014, ausgestellt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer Re., stellt dieser der Beschwerdeführerin eine Anstellung in Aussicht, da „immer wieder Mitarbeiter im Qualitätssicherungsbereich und der Leistungskontrolle im Hausbetreuungsbereich“ benötigt werden. Mit diversen Schreiben von privaten Personen aus dem Umkreis der Beschwerdeführerin wird diese als freundliche, hilfsbereite, bemühte und an ihrer Integration interessierte Person beschrieben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich die Beschwerdeführerin einwandfrei in deutscher Sprache verständigen. Der Mietvertrag ist aufrecht. Die vom Verwaltungsgericht Wien im Zuge des Beschwerdeverfahrens getätigten Anfragen zu Strafregister, FIS, AIS und SIS wiesen keine Vormerkungen auf.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der somit hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, (…)“

§ 11 Abs. 1 bis 3 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu 5. einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

(…)

§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(…)

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

(…)

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(…)

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(…)

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.“

§ 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a (9) im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).

Die Beschwerdeführerin ist als georgische Staatsangehörige eine im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, welche einen begründeten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach abschlägiger Entscheidung im Asylverfahren stellte. Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG traten im Verfahren nicht zu Tage. Das Privatleben der Beschwerdeführerin zeigt sich in einem Bekanntenkreis, der schriftlich Zeugnis zur und für die Beschwerdeführerin ablegte, einem seit 2007 aufrechten Mietvertrag mit derselben Vermieterin sowie zuletzt in einem seit 5.3.2013 aufrecht gehaltenen Angebot der R. GmbH mit einer Stelle in einem Hausbetreuungsunternehmen durch einen der Beschwerdeführerin persönlich bekannten Prokuristen und gewerberechtlichen Geschäftsführer. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG durch das vorgelegte Sprachdiplom „B1 Zertifikat Deutsch“ vom 27.3.2013 als erfüllt anzusehen. Die Beschwerdeführerin weist einen zumindest seit 2011 durchgehenden Inlandsaufenthalt auf.

Im Sinne einer Interessensabwägung des Art. 8 EMRK gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist. Besonderes Gewicht bei dieser Beurteilung wurde hier dem langen Inlandsaufenthalt, welcher durch die Jahre in Anspruch nehmenden behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin anzulasten war, beigemessen. Ebenso war die soziale Integration, welche sich in einem Freundeskreis zeigt, welcher Zeugnis für die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ablegte, sowie einer Zusage für eine anstehende Erwerbstätigkeit, welche über die Dauer des Verfahrens aufrecht erhalten wurde, ihre erworbenen und guten Deutschkenntnisse sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin entsprechend zu gewichten. Der Beschwerdeführerin war daher im Inland ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Bestimmung des NAG ausschließlich die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung zu überprüfen war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.