LVwG W VGW-151/069/10506/2014

VGW-151/069/10506/2014Landesverwaltungsgericht03.04.2014

Regest

Rot-weiß-Rot-Karte plus; Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung; kein maßgeblich geänderter Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/069/10506/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10506.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn S. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31.10.2013, Zl. MA35-9/2940593-01-W, mit welchem der Antrag vom 3.4.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, mangels maßgeblich geändertem Sachverhalt abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) ist am 23.1.2009 illegal nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2009, AZ: 09 00.872-BAW, abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Indien verfügt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.10.2009, Zl. C14 406.044-1/2009/3E, abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 28.01.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung eines genannten Grundrechts darstellen. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage der Ausweisung ausführlich mit dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK auseinandergesetzt hat und der Asylgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2012 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt. Der Beschwerdeführer hat sein Antragsvorbringen im Wesentlichen darauf gestützt, dass er sich überwiegend rechtmäßig in Österreich befinde, sich bei einem Deutschkurs angemeldet und die Prüfung A1 machen werde, er ausreichend Deutsch spreche und daher demnächst eine Kursbestätigung vorlegen werde. Zusätzlich leide der Berufungswerber an Tuberkulose, welche in Indien nicht ausreichend behandelt werden könne. Medizinische Befunde wurden beigelegt, welche die TBC Erkrankung des Beschwerdeführers bestätigen.

3. Mit Stellungnahme vom 21.6.2013, eingelangt am 25.6.2013, brachte der Berufungswerber vor, dass er bislang kein A2-Zeugnis vorlegen hätte können, weshalb er seinen Antrag insofern modifiziere, dass er eine Niederlassungsbewilligung nach Art 8 EMRK nach § 43 Abs. 3 NAG beantrage. Sollte die Deutschprüfung bestanden werden, so würde er zeitnah wieder den Antragsgrund auf den alten Antragsgrund modifizieren. Gleichzeitig wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

4. Am 26.7.2013 hat der Berufungswerber das Sprachdiplom auf A2-Niveau erhalten.

5. Mit Verständigung vom 25.9.2013 wurde dem Berufungswerber das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die belangte Behörde keinen geänderten Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK seit Rechtskraft der erlassenen Ausweisungsentscheidung erkannt habe, weil es an den gebotenen nachweislichen Grundlagen, die für eine erfolgreich Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden, fehle.

6. Mit Stellungnahme vom 30.9.2013 hat der Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seinen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von § 43 Abs. 3 NAG auf § 41a Abs. 9 NAG modifiziert und damit begründet, dass er durch Urkundenvorlage vom 26.8.2013 ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 vorgelegt habe und somit als Drittstaatsangehöriger das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) erfüllt habe, weshalb entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, zumal sich der Berufungswerber seit seiner ausgesprochenen Ausweisung aus Österreich durch die Ablegung des Deutschkurses sowie den Kontakt zu einem Österreichischen Fußballverein viele österreichische Freunde gefunden habe und sich so integriert habe.

7. Mit Bescheid vom 31.10.2013 hat die belangte Behörde den Antrag vom 3.4.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblicher geänderter Sachverhalt hervorgekommen sei.

8. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei, weil die belangte Behörde nicht auf den Umstand der mittlerweile erfolgten Integration des Berufungswerber, insbesondere die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) sowie auf den Umstand, dass der Berufungswerber sich sozial (politisch) in Österreich durch die Mitgliedschaft in einem Fußballclub integriert habe und als Zeitungsausträger erlaubt tätig gewesen sei, eingegangen sei.Jedenfalls sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde willkürlich entschieden habe, weil sie den absolvierten Deutschkurs, eine Integration am Arbeitsmarkt als Zeitungszusteller und eine Mitgliedschaft in einem Fußballclub nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gewertet habe und außerdem aktenwidrig und willkürlich festgestellt habe, dass die Integration des Berufungswerber in Indien mehr als in Österreich gegeben erscheine.Zum Berufungsgrund der ungerecht rechtlichen Beurteilung hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde, keine Interessensabwägung vorgenommen worden sei, die Behörde willkürlich entschieden habe und die Bescheidbegründung von einem für ursprünglich für eine andere Antragstellerin erlassenen Bescheid herangezogen worden sei, weshalb kein faires Verfahren vorliege.Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag, die Berufungsbehörde wolle seiner Berufung Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid beheben und eine Niederlassungsbewilligung erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idgF) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn

1)kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt

2)dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sind, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Im konkreten Fall liegt zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ somit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.10.2009, Zl. C14 406.044-1/2009/3E ein Erteilungshindernis im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1,2 oder 4 vor. Der Umstand, dass der Berufungswerber auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und auch im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stellt jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar.

Der Antrag des Berufungswerber vom 3.4.2012 auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde damit zu Recht nicht erteilt, weil dies nicht gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten war.

Gemäß § 11 Abs. 3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z. 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1-6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr. 2 110/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1)Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatangehörigen rechtswidrig war;

2)das tatsächliche bestehen eines Familienlebens;

3)die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4)der Grad der Integration;

5)die Bindung zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen;

6)die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7)Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei-, und Einwanderungsrechts;

8)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9)die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden der zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist.

Bei einer wie in der Berufung geforderten Interessensabwägung ist dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass er zwar strafgerichtlich unbescholten ist (§ 11 Abs. 3 Z. 6), jedoch erst am 23.1.2009 illegal nach Österreich eingereist ist (Z. 1), in Österreich kein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens existiert (Z. 2), sondern sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhält, weshalb insbesondere auch noch eine starke Bindung zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen (Z. 5) besteht.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mehrfach vorgebracht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem österreichischen Fußballverein gut integriert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen mit Bekannten noch keinen starken Grad der Integration darstellen (Z. 4). Im Übrigen ist die Integration in den Fußballverein des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens bewusst war (Zi. 8). Keinesfalls ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers den Behörden zurechenbar noch ist es zu einer überlangen Verzögerung im Asylverfahren bzw. gegenständlichen Verfahren gekommen.

Da die schutzwürdigen Interessen zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs.3 NAG nur sehr schwach ausgeprägt sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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