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VGW-031/V/025/4052/2014•LVwG W VGW-031/V/025/4052/2014
VGW-031/V/025/4052/2014Landesverwaltungsgericht08.04.2014
Bettelverbot; aufdringliche Bettelei; Ordnungsstörung; Konkurrenz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn S. F., vertreten durch Herrn W. J., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 30.05.2012, Zahl: S 116147/S/12, wegen Übertretung
des § 2 Abs. 1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) und
des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.03.2014 zur Recht erkannt und verkündet:
zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe, des Kostenbeitrages von 20,- Euro und der Verfallserklärung bestätigt.
Die Anrechnung der Vorhaft erfolgt auf die zu Punkt 1 verhängte Strafe.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 100 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
„Sie haben am 30.05.2012 um 12.35 – 12.40 Uhr in Stephansplatz 1, vor dem Haupteingang zum Dom
Die Dombesucher behinderten sie beim Eingang in das Gotteshaus, in dem sie sogar von rechts nach links wechselten und wieder zurück, sodass man kaum ohne angebettelt zu werden an ihnen vorbeigehen konnte. Sie stellten auch ihren Gehstock den Passanten vor die Beine, zwei Touristen hielten sie am Oberarm fest um Bettelgeld zu ergattern.
Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 Abs. 1 lit. a WLSG
§ 81 Abs. 1 SPG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 200,--1) 100 Stunden1) § 2 Abs. 1 WLSG
€ 100,--2) 100 Stunden2) § 81 Abs. 1 SPG
Weitere Verfügungen (z.b. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
I) Anrechnung der Vorhaft:
Gemäß § 19a Abs. 1 Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 30.05.2012, 12.40 Uhr bis 30.05.2012, 18.10 Uhr, das sind Euro € 5,50, auf die zu Punkt 2.) verhängte Strafe angerechnet.
II) Verfallserklärung:
Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 7,53 wird gemäß § 2 Abs. 2 WLSG für verfallen erklärt.
III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen
Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
Rechtsgrundlage: § 10 des Zustellgesetzes
Begründung: Gegen Sie wurde das vorstehende Straferkenntnis erlassen. Sie haben im Inland keinen Wohnsitz. Da Sie sich somit nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhalten, musste Ihnen für das im Falle einer Berufung gegen Sie weiter zu führende Verwaltungsstrafverfahren bzw. den späteren Strafvollzug die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werden.
Hinweis: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann durch Hinterlegung bei der Behörde wirksam zugestellt werden.
Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag wird gleich € 15 angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
324,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“
In der Beschwerde wird vorgebracht:
„Betrifft:
1. Einspruch gegen die Strafverfügung
2. Antrag auf Ausstellung einer Anhaltebestätigung bzw. der über mich verhängten Haft (Haftbestätigung)
3. Antrag auf Ausstellung einer Beschlagnahmebestätigung
4. Antrag auf Ausfolgung des aufgenommenen Protokolls
5. Antrag auf Ausfolgung der Beschlagnahmten Gegenstände (Personalausweis und Geldbetrag)
6. Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz
Ich wurde (glaublich) am 28.05.2012, 12:30 Uhr, am Stephansplatz, wo ich die Zeitschrift „A.“ verkaufte, wegen angeblichen Bettelns von einer Polizistin festgenommen (verhaftet) und mitgenommen. Mir wurde mein slowakischer Personalausweis und ein Geldbetrag iHv Euro 140 abgenommen und wurde ich nahe dem Schwedenplatz auf eine Polizeidienststelle gebracht. Danach erfolgte die Überstellung in die Polizeiinspektion …. Meine Anhaltung (Verhaftung) dauerte zirka sechs Stunden, dies ohne Wasser und Essen. Es wurde auch ein Protokoll aufgenommen/angefertigt, dessen Inhalt ich nicht verstanden habe und mir auch nicht ausgefolgt wurde. Gründe für meine Anhaltung (Verhaftung) und die staatlichen Zwangsmaßnahmen wurden mir nicht bekannt gegeben.
Ich habe den in Kopie beiliegenden Zahlungsbeleg erhalten und ist mir unbekannt, was diesem zu Grunde liegt.
Es wird die Beauskunftung des do. Amtswissens bezüglich der gesamten Amtshandlung sowie die Zustellung der Strafverfügung, Beschlagnahmebestätigung und des Protokolls beantragt.
Ich teile mit, dass ich Herrn W. J., geb. ..., wh. Wien, R.-gasse, uneingeschränkte Vollmacht, inkl Zustellvollmacht, erteile, mich in allen, diesen Fall betreffenden, Angelegenheiten zu vertreten sowie die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, erteile (siehe Beilage).“
Beweis wurde auf folgende Weise erhoben:
durch Einsichtnahme in die Anzeige (Bl. 1-4), in die den Beschwerdeführer (Bf) zeigenden Fotos (Bl. 9) und durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers.
Der Meldungsleger gab an:
„Über Vorhalt des Fotos auf Blatt 9 des Verwaltungsstrafaktes: Diesen Herrn kenne ich. Ich habe ihn an mehreren Tagen beim Betteln vor dem Stephansdom beobachtet. Wie oft ich selbst ihn angezeigt habe, weiß ich heute nicht mehr.
Der Angezeigte hat vor dem Eingang zum Stephansdom gebettelt.
Ich konnte beobachten, wie sich der Angezeigte den Besuchern des Domes aufdringlich und aggressiv in den Weg stellte. Er ging vor den Dombesuchern hin und her, sodass man kaum an ihm vorbeigehen konnte, ohne angebettelt zu werden. Er hielt in der Hand einen Gehstock, den er vor die Beine von Dombesuchern stellte. Das ist übrigens bei Bettlern gängige Praxis. Oft wird ein Gehstock mitgeführt, um Mitleid zu erregen. Der Angezeigte hat auch Touristen am Oberarm festgehalten, um Geld zu bekommen.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Bf, Herr S. F., hat am 30.05.2012 von 12:35 Uhr bis 12:40 Uhr in Wien 1., Stephansplatz 1, vor dem Haupteingang zum Stephansdom in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, indem er die Dombesucher beim Eingang in das Gotteshaus behinderte, vor ihnen hin und her gegangen ist, sodass die Dombesucher kaum vorbeigehen konnten, ohne angebettelt zu werden, und den Dombesuchern einen Gehstock vor die Beine gestellt und sie am Oberarm festgehalten hat, um Geld zu erhalten.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Den Angaben des Meldungslegers konnte Glauben geschenkt werden, da sie schlüssig und widerspruchsfrei sowie lebensnah waren. Es hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Meldungsleger den Bf wahrheitswidrig hätte belasten wollen.
Der Bf und sein Vertreter hingegen sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und haben dadurch die Gelegenheit, ihre Darstellung zu untermauern, ungenützt verstreichen lassen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Für die Erledigung der Punkte 2 bis 6 in der Eingabe vom 04.06.2012 ist nicht das Verwaltungsgericht Wien, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig.
Ob dem Bf sein slowakischer Personalausweis und ein Geldbetrag abgenommen wurden und er auf eine Polizeidienststelle gebracht wurde, hat auf die Frage der Verwirklichung der gegenständlichen Tatbestände keinen Einfluss. Ebenso verhält es sich mit der Dauer und den Umständen der Anhaltung sowie mit dem dem Straferkenntnis beiliegenden Erlagschein (vom Bf als „Zahlungsbeleg“ bezeichnet).
§ 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes ( WLSG) lautet:
§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen Ort
a) in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
b) eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/1970 zu bestrafen ist.
§ 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes hat folgenden Wortlaut:
§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
zu Spruchpunkt 1:
Indem der Bf die Dombesucher beim Eingang in das Gotteshaus behinderte, vor ihnen hin und her gegangen ist, sodass die Dombesucher kaum vorbeigehen konnten, ohne angebettelt zu werden, und den Dombesuchern einen Gehstock vor die Beine gestellt und sie am Oberarm festgehalten hat, um Geld zu erhalten, hat er in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt.
Er hat dadurch § 2 Abs. 1 lit.a WLSG verletzt, sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten sowie mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens auch schuldhaft.
Die Geldstrafe erscheint als angemessen, da dem Beschwerdeführer der Erschwerungsgrund einschlägiger Verwaltungsvorstrafen zur Last fällt und kein Milderungsgrund vorliegt.
Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, da sie von der Verwaltungsbehörde mit mehr als der Hälfte des Strafrahmens (bis zu einer Woche) bemessen worden war, obwohl die Geldstrafe mit 200,- Euro im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu 700,- Euro) liegt.
Die Übertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von aufdringlicher Bettelei an öffentlichen Orten. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Übertretung – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gering.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Da eine geringere Geldstrafe nicht geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlicher gleichartigen Übertretungen abzuhalten, erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen, selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers.
zu Spruchpunkt 2:
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, man müsse sich mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Verhältnis die beiden Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit.a WLSG und des § 81 Abs. 1 SPG zueinander stehen und ob eine Bestrafung nach beiden Tatbeständen überhaupt zulässig ist (VfGH 01.10.2013, Zl. B 1208/2012).
Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VfSlg 14696/1996).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz „nullum crimen sine lege“ des § 1 Abs. 1 VStG ungeachtet des Kumulationsprinzips des § 22 VStG, dass die Fälle der Schein- oder Gesetzeskonkurrenz nicht zur Verhängung mehrerer Strafen führen dürfen. Sie liegt vor, wenn mehrere bei oberflächlicher Betrachtung scheinbar anwendbare gesetzliche Normen bei näherer Untersuchung ein solches Verhältnis zueinander erkennen lassen, dass die Anwendung der einen der dem Anschein nach miteinander im Wettbewerb stehenden Normen die Heranziehung der anderen ausschließt. Konsumtion als ein Fall dieser Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist (VwGH 21.10.1982, 82/06/0077).
Konsumtion liegt vor, wenn zwei Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn stehen, dass das eine Delikt notwendig oder doch in der Regel mit dem anderen verbunden ist (VwGH 25.05.1983, 81/10/0002 u.a.).
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Delikt des Bettelns in aufdringlicher Weise an einem öffentlichen Ort (§ 2 Abs. 1 WLSG) zumindest in der Regel mit dem Delikt der ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten (§ 81 Abs. 1 SPG) verbunden ist.
Eine „wertabwägende Auslegung“ dieser formal erfüllten zwei Tatbestände kann daher zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen Tatbestand (hier: § 2 Abs. 1 WLSG) der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist.
Es war daher die zu Spruchpunkt 2 verhängte Strafe wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen, zumal die Verwaltungsbehörde das Verhalten, das der zu Spruchpunkt 2 verhängten Strafe zugrunde gelegt wurde („Behinderung der Dombesucher beim Ein- und Austreten des Gebetshauses“), abgesehen vom Betteln in gleicher Weise beschrieben hat wie jenes, das sie der zu Spruchpunkt 1 verhängten Strafe zugrunde legte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.
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