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VGW-151/075/10926/2014•LVwG W VGW-151/075/10926/2014
VGW-151/075/10926/2014Landesverwaltungsgericht17.04.2014
Aufenthaltstitel Studierender; Studienerfolgsnachweis; Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der Frau Lilian I., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 03.10.2011, Zl. MA35-9/2829195-04, betreffend Abweisung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für den Zweck "Studierender" nach Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 16.01.2012, Zl. 160.457/2-III/4/11 durch den VwGH mit Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0066-7, zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Zweckänderung vom 13.12.2013 auf den Zweck „Rot-Weiß-Rot plus“, Familienangehöriger (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Beschwerdeführerin stellte persönlich am 05.09.2011 den Verlängerungsantrag betreffend die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.
Mit Schreiben vom 05.09.2011 bestätigte die Behörde die Einreichung des Antrages und forderte die Beschwerdeführerin auf, insbesondere ein Studienblatt sowie Studienbestätigung für das Wintersemester 2011/2012 bis spätestens 20.09.2011 nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin unter anderem ein Studienblatt für das Wintersemester 2011, eine Studienbestätigung als außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs Vorstudienlehrgang für das Wintersemester 2011, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, aus dem eine Semesterstundenanzahl von 24 + 20 zu entnehmen sind, datiert vom 30.06.2011 sowie ein Ergänzungsprüfungszeugnis für Englisch mit einer Semesterstundenanzahl von 6 + 6, datiert vom 30.06.2011.
Mit Schreiben vom 19.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 30.09.2011 geladen und aufgefordert, Erfolgsnachweise, Sammelzeugnis und Studienbestätigung als ordentliche Studierende mitzubringen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ab dem vierten Semester die Zulassung als ordentliche Studierende vom Gesetzgeber vorgesehen sei, weiters seien noch mindestens acht Semesterwochenstunden positiv als Studienerfolg zu erreichen. Derzeit befinde sie sich jedoch bereits im sechsten Semester. Die besonderen Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende würden fehlen, so dass der Antrag nicht positiv erledigt werden könne.
Mit Bescheid vom 03.10.2011 wurde der Antrag vom 05.09.2011 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zweck „Studierender“ abgewiesen, da die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt worden seien. Als Rechtsgrundlagen wurden § 64 Abs. 1 und 3 NAG, § 8 Z 7 lit. b NAG-DV – Durchführungsverordnung / BGBl. II 451/2005, § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 sowie § 19 Abs. 3 NAG angeführt.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass gemäß § 8 Z 7 lit. b der NAG-DV ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 vorzulegen sei. Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) sei dann von Studienerfolg die Rede, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder acht Semesterstunden abgelegt habe. Gemäß § 19 Abs. 3 NAG seien bestimmte Urkunden und Nachweise dem Antrag jedenfalls anzuschließen. Der Vorstudienlehrgang wurde am 01.03.2009 begonnen. Da vom Gesetzgeber vorgesehen sei, dass das ordentliche Studium ab dem vierten Semester aufgenommen werden solle, stehe fest, dass die Beschwerdeführerin das ordentliche Studium nicht begonnen habe. Sie befinde sich bereits im sechsten Semester und sei noch immer als außerordentliche Studierende inskribiert. Sie habe daher nicht den Studienerfolg, welcher für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ notwendig sei, nachweisen können, sodass der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin erhob am 14.10.2011 eine Berufung, in der im Wesentlichen vorgebacht wurde, dass sie den notwendigen Studienerfolg erbracht hätte. Sie sei auch von der VWU-Kommission vom 07.09.2011 zu einem sechsten Semester im Vorstudienlehrgang zugelassen worden und legte dazu das Studienblatt mit der Anmerkung der VWU-Kommission vor. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG sei der Studienerfolg gemäß den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Solange noch keine Zulassung als ordentlicher Hörer vorliege, sondern nur die Auflagen einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen erfüllt werden, sei der übliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 UG nicht anwendbar. In diesem Fall seien zunächst der Kursbesuch und die in der Folge positive Absolvierung der Ergänzungsprüfungen ausreichend. Die Zeit, in der diese Prüfungen zu machen seien, sei autonom von der Universität zu entscheiden. Die behauptete Frist von vier Semestern, wie die Behörde argumentiere, entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (BMI) vom 16.01.2012 wurde die Berufung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen gleichlautend zum Abweisungsbescheid der belangten Behörde. Entgegen § 64 Abs. 3 NAG habe die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der Universität erbracht. Es würde daher an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen mangeln. Die vorgelegten Zeugnisse über die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch und Englisch würden keine Studienerfolg im vom Gesetz geforderten Ausmaß darstellen. Sie habe auch keine Umstände geltend gemacht oder behauptet, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, weshalb trotz Fehlens des Studienerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne.
Nach Erhebung der Bescheidbeschwerde durch die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 03.10.2013 Zl. 2012/22/0066-7 den angefochtenen Bescheid der BMI wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Prüfungen aus Deutsch und Englisch im Sommersemester 2011 erfolgreich absolviert worden seien. Daraufhin sei sie mit der Entscheidung der VWU-Kommission vom 07.09.2011 zu einem sechsten Semester im Vorstudienlehrgang zugelassen worden. Maßgeblich für die Beurteilung des Studienerfolges im vorliegenden Fall sei das Studienjahr 2010/2011. Wenn nun im September 2011 eine Genehmigung zwecks Verlängerung des Studienlehrganges erteilt werde, könne nicht von vornherein ein Studienerfolg verneint werden. Jedenfalls aber habe die Beschwerdeführerin den fraglichen Zeitraum betreffend zwei Zeugnisse über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch bzw. Englisch vorgelegt, die eine positive Beurteilung enthalten. Dabei wurde die Semesterstundenanzahl mit „24 und 20“ bzw. „6 und 6“ angeführt. Selbst wenn somit zur Prüfung eines Studienerfolges auf § 75 Abs. 6 UG abgestellt werde, wurde die darin vorgesehene Semesterstundenanzahl von 8 bei weitem überschritten. Insofern sei der Sachverhalt auch mit demjenigen nicht vergleichbar, der dem von der Behörde zitierten Entscheidung Zahl 2011/22/0307 zu Grunde gelegen sei. Die belangte Behörde habe daher die maßgeblichen Feststellungen zur Prüfung eines Studienerfolges im Studienjahr 2010/2011 unterlassen, sodass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen sei.
Am 13.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Zweckänderung und eine Urkundenvorlage beim BMI ein. Sie beantragte nunmehr die Änderung des Aufenthaltstitels auf den Zweck „Rot-Weiß-Rot Plus“ Familienangehörige (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG). (Bereits zuvor hatte die BMI am 25.06.2013 den bei der Behörde eingebrachten Antrag vom 18.05.2012 auf Modifikation auf den Zweck „Rot-Weiß-Rot Plus“ Familienangehörige (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG im Devolutionsweg zurückgewiesen, als die Rechtsangelegenheit noch beim VwGH anhängig war. Der Antrag sei unzulässiger Weise während des, seit 20.04.2012 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens über die Bescheidbeschwerde eingebracht worden. Die Antragsmodifikation – welche einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und gleichzeitigen Stellung eines neuen anderen Antrages entspreche, sei unzulässig.)
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin meldet sich beim Verwaltungsgericht Wien am 12.03.2014 per E-Mail mit folgendem Inhalt:
„VGW-151/075/10926/2014
Sehr geehrte Damen und Herren !
Frau I. ersucht um baldige Entscheidung und gibt dazu zu bedenken, dass einerseits das Kind am 23.3.2014 illegal wird (§ 21 Abs 1 Z 4 NAG) ohnehin erhält die Familie weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld weil über die Verlängerung/Erteilung des Aufenthaltstitel noch nicht entschieden wurde, weshalb es für sie wirtschaftlich „eng“ ist.
Mit freundlichen Grüßen
D.
Rechtsanwalt
D.
Solicitor (England)
Wien, L.
Tel./Fax +43-(0)1-...
email: ...
Nach einem Telefonat am 12.03.2014 zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Richterin des Verwaltungsgerichts Wien wurde die weitere Vorgehensweise erörtert und darauf hingewiesen, dass die Studienerfolge auch für die der Verwaltungsgerichtshofentscheidung nachfolgenden Jahre sowie die Inskriptionsbestätigung bis dato dargelegt werden müssen und der Zweckänderungsantrag nicht zulässig ist. Es wurde vom Rechtsvertreter eine Zurückziehung des Antrags überlegt, wobei er dies mit der Beschwerdeführerin bereden und dies gegebenenfalls binnen einer Woche mitteilen wolle.
Es fand am 07.04.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die belangte Behörde geladen, jedoch unentschuldigt fern blieb. Ebenso - und von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar - blieb ihr Rechtsvertreter, obwohl die Ladung zu seinen Handen erfolgte, der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführerin führte dazu Folgendes aus:
„Auf Frage der Richterin, wieso ihr Anwalt sie nicht in der Verhandlung vertritt, gibt sie Folgendes an: Mein Rechtsanwalt hat gemeint, ich sollte alleine gehen. Er gab mir sonst keinen konkreten Grund an, warum er nicht mitgehen wolle. Ich habe ihn nicht die Vollmacht entzogen und ich verstehe es auch nicht. Ich bin verwirrt.
Zu den Studiennachweisen nach dem 01.10.2011 befragt gebe ich an, dass ich danach noch eine Prüfung in Geschichte angetreten bin, diese jedoch nicht geschafft habe, weil sie zu schwierig war. Das war im Wintersemester 2011/2012. Ansonsten habe ich nur die Prüfungen in Deutsch und Englisch positiv bestanden. Außer der Geschichteprüfung habe ich nach den Prüfungen in Deutsch und Englisch keine Studienerfolge mehr vorzuweisen. Ich habe die Geschichtsprüfung schriftlich bestanden, jedoch mündlich nicht. Ich habe jedoch dazu nichts vorzulegen.
Nach dem Misserfolg in der Geschichteprüfung habe ich das Studium nicht mehr weiterverfolgt, weil ich deprimiert und frustriert war. Ich habe vom 20.02.2013 bis 26.06.2013 einen Deutschkurs bei der Caritas besucht. Ich lege dazu das Zertifikat von der Caritas vom 26.06.2013 vor.
Meine Tochter ist 2013 geboren. Mein Mann arbeite nach wie vor für die Firma H. GmbH. Bezüglich des Mietvertrages gebe ich an, dass dieser immer um ein Jahr verlängert wird. Ich bin nach wie vor bei meinem Mann mitversichert. Ich bin nun seit fünf Jahren in Österreich. Außer meinem Ehemann lebt in Österreich niemand. Meine ganzen Verwandten leben in Nigeria.“
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung für das Wintersemester 2011/2012 vor, aus der zu entnehmen ist, dass sie einen Fachkurs „Geschichte“ im Ausmaß von fünf Wochenstunden erfolgreich absolviert hat (Beilage ./A), das Zertifikat von der Caritas (Beilage ./B) und die Geburtsurkunde der Tochter (Beilage ./C).
Da sohin die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ausgewiesenen Rechtsanwalt fraglich war, wurde um Auskunft ersucht. Dieser teilte mit Schreiben vom 11.04.2014 mit, dass das Vollmachtverhältnis noch aufrecht sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen.
§ 64 NAG lautet wie folgt:
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
Welche Urkunden dem Antrag anzuschließen sind, ist im § 7 NAG-DV geregelt:
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).
Gemäß § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den im § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Studierender „weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen“:
Gemäß § 8 Z 7 NAG sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
a)
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
b)
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
Gemäß § 75 Abs. 5 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 13.02.2009 im Bundesgebiet und erhielt erstmals am 02.10.2009 einen Aufenthaltstitel für den Zweck des Studiums mit der Gültigkeit vom 02.10.2009 bis 02.10.2010, der in weiterer Folge bis 02.10.2011 verlängert wurde. Am 05.09.2011 beantragte sie erneut die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“. Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte sie die Modifikation auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot plus“ Familienangehörige (§46 Abs. 1 Z 2 NAG).
Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann ein Zweckänderungsantrag mit einem Verlängerungsantrag verbunden werden, dies jedoch nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 NAG kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang auch nur während der Geltung eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Der beim BMI eingebrachte Zweckänderungsantrag am 13.12.2013 war daher zurückzuweisen und konnte nicht berücksichtigt werden, da er weder während der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin (in konkretem Fall bis 02.10.2011) noch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.10.2011 mit dem Verlängerungsantrag verbunden wurde. Der Zweckänderungsantrag war daher zurückzuweisen.
Nach den oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen ist das vorangehende Studienjahr zu berücksichtigen, in konkreten Fall sohin das Studienjahr 2010/2011. In diesem Studienjahr absolvierte die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2011 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch bzw. Englisch und konnte so eine Gesamtstundenanzahl von mehr als den geforderten 8 Semesterstunden erbringen. In den Zeugnissen sind die Semesterstundenanzahl mit „24 und 20“ sowie „6 und 6“ angeführt. Daraus lässt sich entnehmen, dass für das Studienjahr 2010/2011 der Studienerfolg erbracht wurde.
In ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der nicht erfolgreichen Ablegung einer Geschichtsprüfung im Wintersemester 2011/2012 keine Studienerfolge mehr vorgelegen könne. Nach dem Misserfolg in der Geschichtsprüfung im Wintersemester 2011/2012, die sie nur schriftlich bestand und wofür ihr 5 Wochenstunden bestätigt wurden, verfolgte sie das Studium nicht mehr weiter. Sie konnte lediglich noch für den Zeitraum von 20.02.2013 bis 26.06.2013 ein Zeugnis für den Deutschkurs bei der Caritas vorlegen.
Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das vorangegangene Studienjahr dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogenen Studienerfolg zu fordern.
Der letzte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin hat das Gültigkeitsende mit 02.10.2011, sodass das vorangegangene Studienjahr daher vom 01.10.2010 bis 30.09.2011 dauerte. In diesem Studienjahr hat die Beschwerdeführerin den Studienerfolg – wie oben dargelegt - nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der weitervergangenen Studienjahre 01.10.2011 bis 30.09.2012 und 01.10.2012 bis 30.09.2013 konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Studienerfolge mehr darlegen, zumal sie auch nach Abschluss des Wintersemesters 2011 das Studium nicht mehr weiterverfolgte.
Der erforderliche Studienerfolg sowie die Studieninskription liegt daher ab dem Wintersemester 2011/2012 nicht vor, zumal sich die Beschwerdeführerin seit Abschluss des Wintersemesters 2011/2012 nicht mehr dem Studium widmet. Es liegen sohin die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ nicht vor, sodass die Berufung abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erteilung von Aufenthaltstitel „Studierender“ sowie deren Voraussetzungen als auch zu Zweckänderungsanträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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