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VGW-151/046/22204/2014•LVwG W VGW-151/046/22204/2014
VGW-151/046/22204/2014Landesverwaltungsgericht02.06.2014
Abwägung nach Art 8 EMRK; Bindung an Heimatstaat stärker; überwiegendes öffentliches Interesse an geordnetem Fremdenwesen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S. K., vertreten durch RA, vom 14.2.2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 15.1.2014, Zl. MA35-9/2967876-01, mit welchem der Antrag vom 18.12.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 81 Abs. 26 NAG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ nicht gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen, sondern gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 87/21012 als unbegründet abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 18.12.2012 stellte der Beschwerdeführer, der indische Staatsangehörige S. K. beim Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot-Karte Plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK). Nur wenige Monate zuvor war der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag vom 10.2.2012 im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.7.2012 als unzulässig abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 15.1.2014 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2012 gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG iVm § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 als unzulässig zurück. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei.
Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 2.6.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.
In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2012 aus Indien nach Österreich zurückgekommen, weil er Probleme mit radikalen Teilen der Bevölkerung seiner Heimatstadt gehabt habe. Er habe daher in Österreich um Asyl angesucht. Er habe deshalb nicht um einen Titel von Indien aus angesucht, weil er vom Vorliegen von Asylgründen ausgegangen sei. Es habe sich um eine Flucht, und nicht um eine Ausreise gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ein Deutschzeugnis über das Niveau A2 vorgelegt und besuche derzeit einen Kurs mit dem Niveau B1. Er habe noch keine Prüfung gemacht, weil er das Geld dafür noch nicht habe. Er verdiene seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen. Auf die Frage, was er vor seiner Einreise nach Österreich in Indien gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schule besucht. Über Vorhalt seiner Aussage im Verfahren UVS-03/F/64/5093/2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Schulbesuch ein Restaurant betrieben. In Indien habe er Familie. Es handle sich um seine Ehefrau und zwei Kinder. Sein Sohn sei fünf, die Tochter drei Jahre alt. Er wolle seine Familie nach Österreich bringen. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Güterbeförderung mit LKW bis zu 3,5 Tonnen beantragt zu haben. Die Gewerbeberechtigung sei ihm mit der aufschiebenden Bedienung, dass er einen Aufenthaltstitel erhalte, erteilt worden. Er sei in Österreich krankenversichert (Selbstversicherung) und wohne zusammen mit vier Landsleuten in einer Wohnung in der C.-gasse, Wien.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Dem bloßen Wortlaut des § 81 Abs. 23 NAG zufolge haben mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Vor diesem Hintergrund war von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG auszugehen, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des § 81 Abs. 26 NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31.1.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Gemäß § 44b Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Sachverhalt:
Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 20. Jänner 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Jänner 2001 einen Asylantrag. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ beendet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006, Zl. 2006/19/0061, wurde die Behandlung seiner gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde, welcher zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, abgelehnt.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. Mai 2007 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich bis Februar 2012 in Indien auf, wo auch seine beiden minderjährigen Kinder, welche zwei und vier Jahre alt sind, gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers leben.
Am 7. Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10. Februar 2012 einen weiteren Asylantrag. Dieser (zweite) Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juli 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Juli 2012 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, welcher am 9. September 2012 gemäß § 39 in Verbindung mit § 74 FPG festgenommen worden war, wurde am 10. September 2012 nach Frankreich abgeschoben. Von 10. September 2012 bis 19. November 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf. Am 19. November 2012 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Seine Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) leben in Indien. Zu seinen in Indien lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. In Indien hat er eine zwölfjährige Ausbildung abgeschlossen. In Österreich war er von 2003 bis 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau H., verheiratet. Die Ehe ist geschieden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Arbeitsgenehmigung und ist in keinen Arbeitsprozess integriert. Er verdient seinen Lebensunterhalt durch das Zustellen von Zeitungen. In Indien hat der Beschwerdeführer zuletzt als Restaurantbetreiber gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten und krankenversichert (Selbstversicherung). Er spricht Hindi, Englisch und Deutsch auf dem nachgewiesenen Niveau A 2. Derzeit besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau B 1. In Wien lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier indischen Staatsbürgern in einer Wohnung.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Gewerbeschein für das Gewerbe der Güterbeförderung mit LKW bis zu 3,5 Tonnen mit der aufschiebenden Bedienung, dass er einen Aufenthaltstitel erhalte, erteilt.
Mit Berufungsbescheid vom 6.6.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a zweiter Strafsatz FPG rechtskräftig eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebene Aktenlage, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und die unbestritten gebliebenen Feststellungen im Berufungsbescheid des UVS Wien vom 6.6.2013, GZ UVS-03/F/64/5093/2013.
Rechtliche Beurteilung:
Zwingende Voraussetzung für die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist, dass ein solcher Titel gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art 8. EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).
Zur Art und Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist festzustellen, dass er sich zwischen 2001 und 1007 als Asylwerber in Wien aufgehalten hat und danach nach Indien ausgereist ist, wo sich seine Familie (Ehegattin und zwei Kinder) aufhält und wo der Beschwerdeführer ein Restaurant betrieben hat. Von Februar 2012 bis September 2012 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund eines zweiten Asylantrages wieder in Österreich auf, ehe er nach Frankreich abgeschoben wurde. Seit November 2012 hält er sich illegal (entgegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren Ausweisung) im Bundesgebiet auf und wurde deshalb auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
Ein tatsächliches Familienleben besteht im Bundesgebiet nicht, die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Indien. Eine Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund der Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, seiner Deutschkenntnisse und seiner sozialen Kontakte zu Freunden, Kollegen und Mitbewohnern seiner Wohnung, bei denen es allerdings durchwegs um indische Staatsangehörige handelt, zumindest ansatzweise gegeben. In Ermangelung eines legalen Aufenthalts und einer Arbeitserlaubnis kann – unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig ist – von einer gelungenen beruflichen Integration nicht gesprochen werden. Dagegen erweisen sich die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Indien, wo seine Ehegattin und seine zwei Kinder leben, wo er seine Ausbildung erfahren und wo er ein Restaurant betrieben hat, als deutlich stärker. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 2012 liegt keineswegs in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen seiner fremdenrechtlichen Verfahren begründet. Die Rechtswidrigkeit seines derzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss dem Beschwerdeführer in Ansehung der über ihn deswegen verhängten Geldstrafe in vollem Umfang bewusst sein.
Vor diesem Hintergrund kann ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben von Eingriffen in sein Privatleben, wie sie mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zwingend verbunden sind, gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere einem ausschließlichen Zuzug Fremder innerhalb des dafür abgesteckten gesetzlichen Rahmens nicht erkannt werden. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels ist somit nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht Wien nicht - wie von der belangten Behörde - gemäß § 44b Abs. 1 NAG zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt und abgewiesen wurde, liegt darin begründet, dass seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum abgeschoben wurde, unrechtmäßig wieder eingereist ist, ein Deutschzeugnis erworben hat und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zur Lösung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur zentralen Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden geboten ist, kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. An dieser Rechtsprechung, die sich nicht als uneinheitlich erweist, hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidungsfindung orientiert. Vor diesem Hintergrund hängt die Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision war somit nicht zuzulassen.
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