LVwG W VGW-151/046/5257/2014

VGW-151/046/5257/2014Landesverwaltungsgericht03.06.2014

Regest

befristetes Rückkehrverbot; Suchtmitteldelikt; Gefährdungsprognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/046/5257/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5257.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Chinedu I. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.5.2013, Zl. 1318670/FrB/13, mit welchem gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Rückkehrverbots mit 8 Jahren festgesetzt wird und das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung kommt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. Pursuant to Art. 28 (1) VwGVG in connection wirth Art. 125 (22) FPG [Aliens Police Act], the return ban is confirmed subject to the fact that the term is reduced to 8 years an the Aliens Police Act as amended prior to the Federal Act BGBl. No 87/2012 shall apply.

II. No appeal against this decision to the Supreme Administrative Court shall be permitted.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.5.2013 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) den nigerianischen Staatsangehörigen I. Chinedu gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im August 2011 nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren befinde sich derzeit im Stadium der Berufung (Beschwerde). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (LGS Wien) vom 9.11.2011 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden, weil er verschiedenen Abnehmern Kokain verkauft habe. Mit Urteil des LGS vom 15.6.2012 sei der Beschwerdeführer nochmals wegen Verkaufes von Kokain an verschiedene Abnehmer verurteilt worden, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Beschwerdeführer könne weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet vorweisen.

Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 28.10.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einen Berufungsbescheid, der jedoch infolge der Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 VwGbK-ÜG mit 1.1.2014 wieder aus dem Rechtsbestand ausschied, zumal bis zu diesem Datum die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht veranlasst worden war.

In der Folge wurde vom nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht Wien für den 25.4.2014 eine (neuerliche) mündliche Verhandlung ausgeschrieben, die jedoch wieder abberaumt wurde, nachdem der Beschwerdeführer auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet hatte. Mit dem Verzicht legte der Beschwerdeführer zugleich einen aktuellen Sozialbericht der Bewährungshilfe vom 9.4.2014 vor.

In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Asylverfahren sei noch anhängig. Er sei nach Österreich gekommen, weil er sich vorher in Griechenland aufgehalten habe, dort die Wirtschaftskrise stark zu spüren sei und er gehofft habe, in Österreich ein besseres Leben führen zu können. Ich habe in Österreich nur einmal mit Drogen gehandelt, und die nur aus Frustration. Derzeit wohne er mit einem Freund zusammen in einer Privatunterkunft in Wien. Er bekomme Arbeitslosenunterstützung vom AMS in der Höhe von ca. 615,-- Euro monatlich. Davon lebe er. Seine Zeit nütze er, um einen Deutschkurs (Niveau A1) zu besuchen. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine Teilnahmebestätigung vor. Außerdem legte er ein Empfehlungsschreiben der Kirche „M.“ vor. Die Dokumente wurden in Kopie zum Akt genommen.

Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im August 2011 illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde erstinstanzlich negativ entschieden und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Bereits am 9.11.2011, also nur zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer vom LGS Wien mit Urteil vom 9.11.2011 wegen eines Suchtmitteldelikts (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG), das er als junger Erwachsener begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde (Probezeit 3 Jahre).

Diese Strafe hielt den Beschwerdeführer allerdings nicht von der Begehung einer weiteren Straftat im Bereich der Suchtgiftkriminalität ab. So wurde er mit Urteil des LGS Wien vom 15.6.2012 (neuerlich) wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht bezüglich der ersten Verurteilung wurde zugleich widerrufen. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 11.4.2012 9 Kugeln Kokain (je Kugel 0,3 g brutto) an vier verschiedene Abnehmer verkaufte. Als Verkaufserlös konnte der Beschwerdeführer insgesamt 115,-- Euro lukrieren.

Am 11.2.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und lebt nunmehr in Wien gemeinsam mit seiner Freundin in einer Privatunterkunft. Er besucht einen Aufbaukurs für die deutsche Sprache, zumal er einen ersten Deutschkurs auf dem Niveau A 1 erfolgreich abschloss hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen vom AMS (Grundversorgung). Er ist in Wien weder beruflich noch familiär integriert, hat aber hier Freunde und lebt mit seiner Freundin zusammen. In Nigeria hat der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Eltern keine Angehörigen mehr.

Der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers attestiert seinem Schützling in den Sozialberichten vom 19.9.2013 und vom 9.4.2014 ein hohes Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung. Er halte die vereinbarten Termine ein, bringe geforderte Nachweise zuverlässig und zeige sich in Gesprächen mit dem Bewährungshelfer präsent und interessiert. Aus dem Bericht vom 9.4.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer umgezogen ist und jetzt gemeinsam mit seiner Freundin in der P.-gasse in Wien wohnt, wo er auch gemeldet ist. Seinen Deutschkurs auf dem Niveau A 1 hat er nunmehr erfolgreich abgeschlossen und besucht seit Mitte Mai einen Aufbaukurs.

Die Religionsgemeinschaft „M.“, der der Beschwerdeführer angehört, bezeichnet ihn als verlässlichen und hilfsbereiten Mann, der sich bemühe, sein Leben seriös zu leben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 125 Abs. 22 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 4 VwGbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft

Gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren.

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den

Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in engem zeitlichen Zusammenhang zwei Mal strafgerichtlich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, wobei die Verurteilung durch das LGS Wien vom 15.6.2012 eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nach sich zog und auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die vorangegangene Verurteilung vom 9.11.2011. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last liegenden Straftaten bereits in den ersten beiden Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiet begangen und ist seit seiner Haftentlassung erst wieder eineinhalb Jahre auf freiem Fuß. Seine Lebensumstände haben sich nicht wesentlich zum Besseren gewendet und kann weder eine berufliche noch eine familiäre Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, das durch wiederholte Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität geprägt war, zeigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Unbeschadet des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gezeigten Besserungswillens, der positiven Berichte seines Bewährungshelfers und des Empfehlungsschreibens seiner Religionsgemeinschaft kann vor dem Hintergrund der fehlenden beruflichen und familiären Integration des Beschwerdeführers und seiner prekären wirtschaftlichen Lage nicht vom Wegfall des durch seine Straftaten indizierten Gefährdungspotentials ausgegangen werden.

Die Verhängung des Rückkehrverbots erweist sich somit als rechtmäßig. Was die Dauer des Rückkehrverbots betrifft, wurde selbige bei einem bis zu 10 Jahren reichenden gesetzlichen Rahmen nunmehr mit acht Jahren begrenzt, zumal der Beschwerdeführer die ihm zur Last liegenden Straftaten als junger Erwachsener begangen hat und in Ansehung der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten eine über acht Jahre hinausreichende Gefährdungsprognose nicht gestellt werden kann.

Die Abwägung der für das Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen gegenüber den gegen solche Maßnahmen sprechenden Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Privat- und Familienlebens fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. In diesem Zusammenhang kommt vor allem dem Umstand Bedeutung zu, dass die mit dem knapp dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene soziale Integration maßgeblich durch die zahlreichen von ihm verübten Straftaten gemindert wird und eine berufliche oder familiäre Integration nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der besonders hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten erweist sich das gegenständlich ausgesprochene und nunmehr auf die Dauer von acht Jahren begrenzte Rückkehrverbot als notwendig zur Hintanhaltung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und vermochte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, sich reumütig zu seinem bisherigen Fehlverhalten bekannt hat und gegenüber seinem Bewährungshelfer ein kooperatives Verhalten an den Tag legt, ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben des mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriffs in sein Privatleben gegenüber den für die Verhängung eines Rückkehrverbots sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht zu begründen. Zur Zulässigkeit des gegenständlich verhängten Aufenthaltsverbots im Hinblick auf Art. 8 EMRK und § 61 FPG ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach bei Suchtgiftdelikten selbst die volle soziale Integration des Fremden im Bundesgebiet einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH vom 26.11.1999, Zl. 99/21/0321 sowie vom 4.10.2006, Zl. 2006/18/306).

Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfragen des Vorliegens eines Gefährdungspotentials und der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wurden vom Verwaltungsgericht im Sinne der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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