LVwG W VGW-021/014/26383/2014

VGW-021/014/26383/2014Landesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Verfolgungsverjährung; taugliche Verfolgungshandlung; behördlicher Akt muss behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/014/26383/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.014.26383.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn K. vom 20.5.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 8.4.2014, Zahl MBA 16 - S 28634/12, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 2 Z 7 und § 13b Tabakgesetz iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 NKV, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer werden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8.4.2014 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 11.9.2012 in seinem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthaus in Wien, T.-straße, insofern gegen die Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) verstoßen habe, als bei der Kontrolle durch das Marktamt am 11.9.2012, um 11.40 Uhr, folgender Sachverhalt festgestellt worden sei:

An einem Türflügel der Lokaleingangstüre habe sich eine rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund sowie eine durchgestrichene Zigarette auf rotem Hintergrund und zusätzlich zum Symbol der schriftliche Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ befunden. Ein weiteres Symbol (durchgestrichene Zigarette auf rotem Hintergrund) sei ebenfalls auf dieser Türe angebracht gewesen. Der Betrieb verfüge nur über einen Gastraum, der offenkundig eine Fläche von mehr als 50 m² aufweise. Im Gastraum selbst sei keine Kennzeichnung gemäß NKV angebracht gewesen. Auf sämtlichen Tischen sowie auf der Schank seien Aschenbecher aufgestellt gewesen. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 2 Z 7 und § 13b Tabakgesetz iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 NKV verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 750,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 75,00 Euro vor. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die K. GmbH für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20.5.2914, worin der Beschwerdeführer ausschließlich Verfolgungsverjährung einwendet. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 VStG noch sechs Monate betragen. Der Tatbestand sei seitens des Marktamtes offensichtlich am 11.9.2012 festgestellt worden. Der Beschwerdefrüher sei mit dieser Angelegenheit aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.3.2013 konfrontiert worden. Diese Aufforderung sei ihm aber erst am 12.3.2013 zugestellt worden, denn am 11.3.2013 habe er sich nicht an seiner Wohnadresse, sondern im Betrieb befunden. Da er die Aufforderung, welche zu eigenen Handen zugestellt worden sei, am 11.3.2013 nicht persönlich übernehmen habe können, sei eine Hinterlegung am für ihn zuständigen Postamt in H. erfolgt. Die Möglichkeit dieses Schriftstück zu beheben habe er erstmal am 12.3.2013 gehabt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung an ihn sei sohin erst mit dem Tag durchgeführt, an die die hinterlegt Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Dies sei der 12.3.2013 ab 8.00 Uhr morgens gewesen.

Dazu wurde erwogen:

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, nämlich jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (vgl. VwGH 18.5.1978, Zl. 2831/77 und die dort angegebene weitere Rechtspechung). Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist (vgl. VwGH 17.9.1986, Zl. 84/01/0005, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung). Dass die hier in Frage stehende Aufforderung zur Rechtfertigung die behördliche Sphäre gar nicht verlassen habe, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, vielmehr ergibt sich schon aus deren RSa- Zustellnachweis, dass das Schriftstück am 8.3.2013 zur Post gegeben wurde und am 11.3.2013 ein Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die damals geltende sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist wurde sohin gewahrt.

Somit erweist sich die einzig erhobene Rechtsrüge nicht als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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