LVwG W VGW-151/081/28826/2014

VGW-151/081/28826/2014Landesverwaltungsgericht28.08.2014

Regest

Quotenplatz; Einbringung per E-Mail am 1. Jänner um 00.00 Uhr; kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen; Belehrungspflicht; Mängelbehebungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/28826/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.28826.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn H., geb. ...1986, derzeit Teheran, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 30.06.2014, Zahl MA35-9/3006825-01, mit welchem der Antrag vom 01.01.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3006825-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 19 Abs. 1 NAG zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der gegenständliche Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 00:00 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters nicht dazu geäußert, inwieweit eine mangelfreie, den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entsprechende persönliche Antragstellung für ihn nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Folgendes aus:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag vom 1.1. 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen.

Die Behörde 1. Instanz begründet dies, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht sei, mehrere Anträge am 1.1.2014 um 00.00 Uhr gleichzeitig eingelangt seien, und dass laut Erkenntnis des VwGH vom 25. 2. 2005 zur Zahl 2004/05/0115 einer Verbesserung im Wege des § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei, dass das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.

Hiegegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Vorweg ist festzuhalten, dass am 1.1.2014 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nicht nur mittels E-Mail, sondern die gleichen Anträge am 2.1.2014 um 8 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung MA 35 durch die Anwaltskanzlei eingebracht wurden.

Sohin erging am 12.2.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche am 27.2.2014 beantwortet wurde. Erst am 2.7.2014 (d.h. genau 6 Monate nach Antragstellung) langte beim Rechtsvertreter die gegenständliche Bescheidentscheidung der Behörde 1. Instanz ein.

Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgangsweise eine bewusste Verzögerung der Entscheidung und eine Missachtung der Interessen des Einschreiters dar, da der Bescheid die gleiche Begründung wie das Ergebnis der Beweisaufnahme enthält und im 4-monatigen Entscheidungszeitraum keine neuerlichen Aspekte aufgezeigt wurden.

ln der Sache selbst wird vorgebracht, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat.

Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinen und Antragstellern liegt nicht vor.

Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden.

Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet.

Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittel e-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltsteils „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nämlich zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, vorgenommen wird.

In diesen Fällten wurden Verbesserungsaufträge von der Behörde 1. Instanz zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt, dies in Kenntnis der Verwaltungsgerichtshofentscheidung aus dem Jahre 2005, auf welche sich die Behörde nunmehr beruft.

Beweis: durchzuführende Anfrage bei der MA 35.

Auch das Verwaltungsgericht hat Erstanträge, welche auf die gleiche Art und Weise eingebracht wurden, im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet bzw. bewilligt, (vgl. VGW - 151/083/10898/2014-5).

Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgehensweise einen Willkürakt der Behörde dar und die Erlassung dieses Bescheides einen Verstoß gegen die Rechtssicherheit.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ...1986 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, beantragte mit Schreiben vom 1. Jänner 2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“.

Dieser Erstantrag wurde zunächst von seinem rechtsfreundlichen Vertreter mittels E-Mail am 1. Jänner 2014, 00:00 Uhr, an die belangte Behörde gesendet. Der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens bei der Behörde kann mangels entsprechenden Vermerks im Verwaltungsakt nicht festgestellt werden.

Am 2. Jänner 2014 um 8:15 Uhr erschien der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers bei der belangten Behörde und brachte den Antrag nochmals mittels ausgefüllten Antragsformulars samt EU-Passbild des Beschwerdeführers ein.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag nicht persönlich eingebracht habe und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass er sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, verwiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht worden ist.

Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG dahingehend, dass die Möglichkeit besteht bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag betreffend die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung einzubringen, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen.

In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2014 brachte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes vor:

„Vorerst wird festgehalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenhaltstitels „Niederlassungsbewilligung- ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009 durchgeführt wird.

Diesfalls wurden jedenfalls Verbesserungsaufträge zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt.

Der gegenständliche Antrag wurde am 1.1.2014 per e-Mail und am 2.1.2014 um 8 Uhr direkt bei der MA 35 durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

§ 13 Abs. 3 AVG hält fest, dass Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat.

Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern liegt nicht vor.

Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden.

Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet.

Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittels e-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein.

Der Antragsteller beantragt daher, so wie bisher gehandhabt, einen Auftrag zur Verbesserung und Nachreichung der fehlenden Unterlagen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich gemäß § 19 Abs. 1 NAG zurückgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 12 Abs. 1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht gemäß § 13:

Gemäß § 12 Abs. 2 NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 NAG darf unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

Gemäß § 3 Abs. 9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014, BGBl. II Nr. 480/2013, dürfen im Jahr 2014 in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG), erteilt werden.

Gemäß § 44 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 22 Abs. 2 NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, in der Absicht sich dadurch einen Rechtsvorteil zu verschaffen, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 00:00 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht habe.

Einleitend ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 NAG die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 1 NAG der Quotenpflicht unterliegt und der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ insbesondere nur dann erteilt werden kann, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Dabei sind gemäß § 12 Abs. 2 NAG Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen, wobei, im Falle des Bestehens eines automationsunterstützten Registers für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses gilt. Für das Jahr 2014 wurde in § 3 Abs. 9 Z 2 der Niederlassungsverordnung 2014 festgelegt, dass in Wien höchstens 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, erteilt werden können. Auf Grund dieser Regelungen ist es somit naheliegend, dass ein Antragsteller, der den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ begehrt, seine Erfolgsaussichten auf Erlangung dieses Aufenthaltstitels erhöht, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Jahresbeginn bei der zuständigen Behörde einbringt.

Wie aus der oben angeführten Bestimmung des § 13 Abs. 1 AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Weiters können gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht bezüglich der Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, dass diese durch den selbst handlungsfähigen Antragsteller persönlich bei der Behörde einzubringen sind (vgl. § 19 Abs. 1 NAG). Dabei kann die Behörde jedoch gemäß § 19 Abs. 8 NAG auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung in bestimmten Fällen zulassen, wobei der Fremde über den Umstand, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, zu belehren ist. Des Weiteren sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen (vgl. § 21 Abs. 1 NAG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom 10. September 2009, Zl. 2008/22/0842).

Zu § 21 Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit § 21 Abs. 1 NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages ist die Antragstellerin durch ihre Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde auch dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAG nachgekommen (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191).

Auf Grund der oben angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der soeben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt durch die von dem im Iran aufhältigen Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise – Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde per E-Mail – jedenfalls keine unzulässige Inlandsantragstellung vor. Zwar weist das Anbringen den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung auf, dieser Mangel ist jedoch, da es sich bei der persönlichen Antragstellung – wie vom VwGH festgestellt – lediglich um eine Formalvoraussetzung handelt, einer Heilung zugänglich.

Dabei besteht zum einen die Möglichkeit einen Antrag auf Heilung dieses Mangels einzubringen, wobei darzulegen wäre, aus welchen Gründen die persönliche Antragstellung dem Antragsteller aus den in § 19 Abs. 8 NAG angeführten Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden und ist der Fremde über diesen Umstand – wie oben dargelegt - zu belehren. Die Vornahme einer derartigen Belehrung ist durch die belangte Behörde jedoch nicht erfolgt.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Missachtung der Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Ein derartiges Verbesserungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde sogar trotz diesbezüglichen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Stattdessen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, und legte dar, dass der Verwaltungsgerichtshof darin ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hätte, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.

In dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 25. Februar 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.

Die belangte Behörde folgerte nunmehr daraus, dass der Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels nicht persönlich, sondern durch einen Vertreter und per E-Mail, die am 1. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, eingebracht wurde, dass sich der Rechtsmittelwerber einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, welche dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung entsprechend § 19 Abs. 1 NAG Folge geleistet haben. Dazu ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die Quote für den begehrten Aufenthaltstitel mit 60 Plätzen limitiert ist, und – wie bereits dargelegt – die Anträge innerhalb des Quotenjahres nach dem Datum bzw. dem genauen Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde zu reihen sind. Es trifft entgegen der Annahme der belangten Behörde jedoch nicht zu, dass der per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 00.00 Uhr abgesendete Antrag auch zu diesem Zeitpunkt eingebracht war. Vielmehr ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG nur dann bei der Behörde eingebracht, wenn es bei dieser tatsächlich eingelangt ist. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH vom 22. April 2009, Zl. 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139).

Des Weiteren ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (vgl. 294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH vom 23 Mai 2012, Zl. 2012/08/0102).

Somit ist schließlich festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise zur Einbringung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels insoweit er sich der elektronischen Einbringungsform bedient hat im Hinblick auf § 13 Abs. 1 AVG gesetzeskonform war und bezüglich der Vorgangsweise der Einbringung des Antrags im Inland durch einen Vertreter im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. das oben zitierte Judikat des VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). Eine Missbrauchsabsicht konnte auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt werden, zumal eine gewillkürte Vertretung vom Verwaltungsgerichtshof auch bei der Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als zulässig angesehen wurde und der Mangel der nicht persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt, sondern einem Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Auch die Tatsache, dass der Antrag zunächst elektronisch am 1. Jänner 2014, um 00:00 Uhr, abgesendet worden ist, lässt nicht per se auf eine Missbrauchsabsicht schließen, zumal – wie oben ausgeführt – das Anbringen erst mit dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde als eingebracht gilt, und es der Behörde weiters freisteht im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen kundzumachen. Des Weiteren ist es, wie der Beschwerdeführer zutreffend angemerkt hat, auch jedem anderen Antragsteller unbenommen, diese Einbringungsform zu wählen. Das Risiko des tatsächlichen Einlangens eines schriftlichen Anbringens trägt überdies der Antragsteller. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Rechtsmittelwerbers die Antragstellung durch Erscheinen vor der belangten Behörde am 2. Jänner 2014 um 8:15 Uhr wiederholte.

Da ein erkennbar bewusst herbeigeführter Mangel somit nicht vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Behebung des Bescheides hatte aber auch deshalb zu erfolgen, zumal eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden ist.

Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr dem Beschwerdeführer einerseits die Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG zu erteilen und andererseits unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (vgl. VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wobei in diesem Fall von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorhandensein eines Quotenplatzes der genaue Zeitpunkt des Einlangens der diesbezüglichen E-Mail des Beschwerdeführers und somit des Einbringens des Antrags festzustellen sein wird.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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