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VGW-032/042/9975/2014•LVwG W VGW-032/042/9975/2014
VGW-032/042/9975/2014Landesverwaltungsgericht18.09.2014
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; mangelhafte Beschwerde
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Y. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 21.11.2013, Zahl: MBA 12 - S 38683/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm. § 82 Abs. 1 StVO 1960, gemäß § 50 VwGVG den
BESCHLUSS
gefasst:
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Schuld- und Strafausspruch, sowie die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Y. OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 17.9.2013 bis 18.10.2013, nachweislich am 17.9.2013 und am 18.10.2013, in Wien, N.-straße, neben ihrem dort befindlichen Gewerbebetrieb ("Kaffee-Restaurant“) einen Schanigarten (5 Tische und 14 Stühle) in Form eines Dreiecks mit einer Seitenlange von ca. 4,50 m auf dem Gehsteig aufgestellt gehabt und dadurch die Straße einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes im Gesamtausmaß von ca. 10 m2 zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs.3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 49,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden gemäß § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 59,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Y. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Y. verhängte Geldstrafe von € 49,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründung:
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch zwei Anzeigen der MA 59 - Marktamtsabteilung für den 12., 13., 14. und 15. Bezirk vom 24.9.2013 und 21.10.2013 zur Kenntnis. Sie sind als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung - zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt ... Wien am 30.10.2013 - trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs.1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Sache selbst wird Folgendes erwogen: Gemäß § 99 Abs. 3 lit.d der StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält. Gemäß § 82 Abs. der 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Gemäß § 1 StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichen Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet. Erschwerend war der lange Tatzeitraum. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Der Beschwerdeführer brachte im verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz vor wie folgt:
„ln umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 12. Bezirk, GZ MBA 12- S 38683/13 vom 21.11.2013, zugestellt am 25.11.2013, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende Berufung: Das genannte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird ausgesprochen, der Berufungswerber habe am 17.9.2013 bis 18.10.2013 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Y. OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen Schanigarten aufgestellt gehabt hat ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Genehmigung gewesen zu sein. Der Berufungswerber habe dadurch die Verwaltungsvorschriften nach § 99 Abs. 3 lit d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO verletzt und werde daher über ihn eine Geldstrafe von C 49,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 auferlegt. Die gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend; der Berufungswerber hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber die Anträge, 1) eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; 2) das angefochtene Straferkenntnis der des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 12. Bezirk, GZ MBA 12-S 38683/13 vom 21.11.2013, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu 3) von der Verhängung einer Geldstrafe, allenfalls auch unter Ausspruch einer Ermahnung, abzusehen; in eventu 4) die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.“
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.01.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf das Vorliegen eines Formgebrechen hinsichtlich seines Rechtsmittels hingewiesen und aufgefordert einen begründeten Beschwerdeantrag binnen 14 Tagen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages nachzureichen. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückgewiesen wird.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Berufungswerber am 15.01.2014 durch persönliche Übernahme seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Das Formgebrechen wurde jedoch weder binnen der Frist noch bis dato behoben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG muss die Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bezeichnen.
In den Erläuterungen zur Bestimmung des § 9 VwGVG (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP) wird ausgeführt wie folgt:
„Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher in seiner Entscheidungsbefugnis insbesondere im Hinblick auf die Erklärungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG beschränkt.
In den Erläuterungen zur Bestimmung des § 27 VwGVG (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP) wird ausgeführt wie folgt:
„Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Schon nach der für die Ausführung von Berufungen geltenden Rechtslage gilt gemäß § 63 Abs. 3 AVG eine Berufung nur dann als gesetzmäßig erhoben, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Obzwar § 63 Abs. 3 AVG im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden darf, fordert der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung, dass die Berufung wenigstens erkennen lassen muss, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 15.2.1978, 67/78; 20.1.1981 Slg 10343 A; 20.3.1984, 83/04/0312; 4.7.1985, 85/08/0006; 19.12.1985, 85/02/0125; 15.4.1986, 85/05/0179; 30.5.1997, 97/02/0194 u.a.). Wenn folglich aus der Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem durch § 63 Abs. 3 AVG normierten unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099; 9.1.1987, 86/18/0212; 20.11.1990, 90/18/0174).
In Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien fordert die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ebenfalls, dass bereits im Beschwerdeschriftsatz die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu bezeichnen sind. Bei systematischer und historischer Auslegung dieser Bestimmung (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 27 VwGVG und in Beachtung der zuvor angeführten Erläuterungen zum § 9 VwGVG) ist zu folgern, dass jedenfalls dann nicht von einer den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG genüge tuenden Beschwerdebegründung auszugehen ist, wenn im Beschwerdeschriftsatz nicht in unmissverständlicher Art und Weise dargelegt worden ist, aufgrund welcher tatsächlichen Sachbehauptungen oder rechtlichen Ansichten nach Ansicht des Beschwerdeführers von einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids (Rechtsakts) auszugehen ist.
Zudem ist aus der die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte (im Vergleich zur Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörden) ausdrücklich beschränkenden Bestimmung des § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 VwGVG zu folgern, dass die Anforderungen des Gesetzes an die in der Beschwerdegründung darzulegenden Sach- bzw. Rechtsbehauptungen deutlich höher sind als die gesetzlichen Anforderungen an die in einer Berufungsbegründung darzulegenden Sach- und Rechtsbehauptungen geknüpft sind.
Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz genügt jedenfalls nicht den durch § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG geforderten Vorgaben für die gebotene Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Im gesamten Beschwerdeschriftsatz wird nicht einmal konkludent zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Sachverhaltsannahme bzw. aufgrund welcher Rechtsauslegung von einer Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheids ausgegangen werden muss. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdeschriftsatz mit durch nichts konkretisierte bzw. spezifizierte Anträge oder Behauptungen.
So wird im Beschwerdeschriftsatz der gesamte dem Beschwerdeführer gemachte Tatvorwurf wieder gegeben, und sodann lapidar (und ohne jegliche Begründung) behauptet, dass „die gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwürfe unzutreffend (sind)“. Die diese Behauptung stützende Begründung „, der Berufungswerber hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen,“ stellt in Wahrheit keine Begründung der vorherigen Behauptung, sondern nur eine Wiederholung der vorherigen Behauptung mit anderen Worten dar. Sohin vermag auch diese Ausführung nicht zu erhellen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids ausgeht. Die Behauptung ist zudem derart ergebnisoffen, dass man nicht einmal weiß, ob mit dieser Behauptung die Tatbildverwirklichung als solche oder aber die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (etwa weil dieser zum Tatzeitpunkt nicht Verantwortlicher i.S.d. § 9 Abs. 1 VStG gewesen ist) oder sein Verschulden negiert wird.
Dass die in weiterer Folge gestellten Anträge nicht geeignet sind darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids ausgeht, liegt auf der Hand. Insbesondere wurde mit dem lapidaren Begehren, dass die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen ist, nicht einmal konkludent dargetan, dass die erstinstanzliche Strafbemessung als gesetzwidrig einzustufen ist.
Sohin kann der vorzitierten Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, worin die Unrichtigkeit der von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung gelegen sein soll. Es fehlt daher das unabdingbare Erfordernis der Begründung eines Beschwerdeantrages.
Sohin lagen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbesserungsauftrags i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Bestimmung findet gemäß § 17 VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung.
Mit Schreiben vom 09.01.2014 erteilte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG unter Hinweis auf die gesetzliche Kontumazfolge den Auftrag, der Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen eine Begründung nachzureichen.
Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag (laut Rückschein ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 15.01.2014 ) weder innerhalb der zweiwöchigen Frist noch bis dato nach.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher mangels eines den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG genüge tuenden, begründeten Beschwerdeantrages der Erfolg jedenfalls versagt, weshalb ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGG) spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Judikatur zur Auslegung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG existiert.
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