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VGW-151/070/27095/2014•LVwG W VGW-151/070/27095/2014
VGW-151/070/27095/2014Landesverwaltungsgericht03.10.2014
maßgeblich geänderter Sachverhalt; Neubeurteilung nach Art 8 EMRK notwendig
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des H. S., geb. am ...1980, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 30.04.2014, Zahl: MA35-9/2984632-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 07.06.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
Bereits zuvor reiste der Beschwerdeführer im November 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2003 gem. § 3 AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 abgewiesen wurde. Der sich dagegen richtenden Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 30.05.2006 stattgegeben und der Bescheid vom 02.02.2004 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dieses wies den Asylantrag nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens abermals mit Bescheid vom 06.11.2006 gem. § 7 AsylG 1997 ab, stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Bescheid des UBAS vom 20.12.2006, Zl. 247.039/6-XII/66/06, wurde die sich dagegen richtende Berufung gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Zulässigkeit der Ausweisung begründete der UBAS mit dem Fehlen eines Familienlebens und dem Umstand, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung unter Bedachtnahme auf seine Angaben im Asylverfahren nicht größer sei als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und des Zuwanderungswesens schwerer wiege, als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
In der dem gegenständlichen Antrag beigefügten Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 09.11.2003 im Bundesgebiet aufhältig sei und sich während seines fast 10-jährigen Aufenthaltes wohlverhalten habe. Er habe sich während der gesamten Zeit um eine nachhaltige private und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und verfüge zwischenzeitlich über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Er habe sich weiters einen großen Freundeskreis aufgebaut, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und sei krankenversichert. Seit seiner Einreise habe er eine große Bindung zu Österreich aufgebaut, weshalb er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe.
Diesem Antrag wurden entsprechende Nachweise beigefügt.
I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 07.06.2013 wurde die Einreichung dieses Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen.
Daraufhin langte am 25.07.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein Konvolut an Unterlagen in Kopie ein.
I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2006 ausführlich dargelegt worden seien und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet kein Familienleben auf und stütze den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf seinen mehr als neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die erlangte sprachliche, soziale und berufliche Integration.
Seine Integration habe jedoch erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen sei. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle zudem der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung auch bei Vorliegen einer Einstellungszusage – wie in seinem Fall - alleine kein schützenswertes Privatleben dar, dass eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhalts geboten erscheinen ließe. Sein Verharren im Bundesgebiet trotz Ausreiseverpflichtung beweise zudem, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei.
Im Ergebnis könne seinem Vorbringen somit trotz des langjährigen Aufenthaltes keine wesentlichen Bindungen oder gar eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich entnommen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, darzulegen, dass sich die das Privatleben betreffenden Umstände seit Juli 2007 derart geändert hätten, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Die Verwaltungsbehörde plane daher, den Antrag gem § 44b Abs. 1 NAG zurückzuweisen.
I.4. Dem wurde in der Stellungnahme seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 21.03.2014 entgegnet, dass das geplante Vorgehen der Verwaltungsbehörde unverständlich sei, zumal diese im Wesentlichen darauf hinauslaufe, dass die Integration des Beschwerdeführers als belanglos angesehen werde.
Dieser habe sich während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowohl sprachlich und sozial als auch beruflich integriert, was sich aus den vorgelegten Unterlagen auch ergebe. Auch wenn allenfalls einzelne Aspekte der Integration des Beschwerdeführers isoliert betrachtet keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen würden, so sei eine solche bei umfassender Betrachtung angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
Die Argumentation der belangten Behörde sei auch insofern grob widersprüchlich, als ihm vorgeworfen werde, einerseits keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung vorgelegt zu haben, und andererseits sich um eine Integration in Österreich bemüht zu haben.
Schließlich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt grundsätzlich von einer Integration des Fremden auszugehen ist und ein Überwiegen der privaten Interessen des Fremden nur dann nicht anzunehmen sei, wenn dieser die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zu integrativen Schritten im Gastland genutzt habe. Vor diesem Hintergrund laufe die Argumentation der Behörde, wonach die Integration des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er nicht mehr von einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätte ausgehen können, dem Gedankengang des humanitären Bleiberechts völlig zuwider, zumal diese Regelungen ausschließlich Fremde betreffe, die bislang über keinen sicheren Aufenthaltsstatus verfügen, zumal eine Antragstellung diesfalls überhaupt nie möglich sei.
I.5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 30.04.2014, Zl. MA MA35-9/2984632-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gem § 41a Abs. 9 nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) iVm. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung in der Entscheidung des UBAS vom 20.12.2006 ausführlich dargelegt und die Abwägung nach dem Art. 8 EMRK eingehend geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer habe seit Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr darauf vertrauen können, in Österreich verbleiben zu können. Aufgrund dessen würde es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass die im Verfahren vorgebrachten Aspekte einer sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration des seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirken würde und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts iSd § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, auch seine mangelnde Bereitschaft bewiesen, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Zumal er auch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, hätten sich trotz des langjährigen Aufenthaltes keine wesentlichen Bindungen oder eine Aufenthaltsverfestigung ergeben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei, könne keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen bewirken.
Zumal es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen sei, im gegenständlichen Verfahren nachzuweisen, dass sich die das Privatleben betreffenden Umstände seit Juli 2007 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Somit sei seit der Ausweisung des Beschwerdeführers weder ein maßgeblicher Sachverhalt hervorgekommen noch hätten sich sonstige gewichtige Kriterien ergeben, die ein schützenswertes Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet gem. § 11 Abs. 3 NAG erscheinen ließen.
I.6. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.05.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schreiben vom 30.05.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von mangelhafter Verfahrensführung.
Im Wesentlichen wurde darin kritisiert, dass es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes völlig unverständlich sei, warum die belangte Behörde eine inhaltliche Neubewertung im konkreten Fall in Anbetracht der vorgelegten Unterlagen zur Integration und des bereits elfjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass die Ausweisungsentscheidung schon sieben Jahre zurückliegt, als nicht erforderlich erachtet habe, zumal im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet werde, dass er seine bisherigen Aufenthalt in Österreich „überhaupt nicht“ dazu genutzt habe, sich zu integrieren.
Unverständlich und widersprüchlich sei auch die Argumentation, dass einerseits die vorgebrachte Sachverhaltsänderung seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung kein ausreichendes Gewicht habe, um eine Änderung der Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK zu bewirken, wenn dem Beschwerdeführer gleichzeitig vorgeworfen werde, dass er seit der Entscheidung durch den UBAS nicht mehr mit einem Verbleib in Österreich rechnen könne und daher seine Integrationsschritte seitdem belanglos seien. Im Gegenteil wäre dem Beschwerdeführer gerade besonders anzurechnen gewesen, dass er sich in Österreich wohl verhält, bemüht sei, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften und seine Deutschkenntnisse laufend zu verbessern, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher ist, zumal dies gerade dem Zweck des Art. 8 EMRK entspreche.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, sowie allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Beschwerde wurde eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer vom 21.05.2014 als Hilfskraft in einem indischen Geschäft beigelegt.
I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.06.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 16.06.2014 anhängig.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen
II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1980 geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2003 gem. § 3 AsylG 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 abgewiesen wurde. Der sich dagegen richtenden Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006 stattgegeben und der Bescheid vom 02.02.2004 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dieses wies den Asylantrag nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens abermals mit Bescheid vom 06.11.2006 gem. § 7 AsylG 1997 ab, stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 20.12.2006, Zl. 247.039/6-XII/66/06, wurde die sich dagegen richtende Berufung gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Zulässigkeit der Ausweisung begründete der UBAS mit dem Fehlen eines Familienlebens und dem Umstand, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung unter Bedachtnahme auf seine Angaben im Asylverfahren nicht größer sei als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und des Zuwanderungswesens schwerer wiege, als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde seit nahezu 11 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, hat jedoch während seines langjährigen Aufenthaltes Freundschaften geschlossen und ist sozial integriert.
Der Beschwerdeführer nutzte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet – seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Dezember 2006 - dazu, sich sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich zu integrieren. Er war stets bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und beherrscht zumindest seit Mai 2013 die deutsche Sprache auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er war schon bisher kurzfristig im Bundesgebiet berufstätig und – zum Entscheidungszeitpunkt durch die Verwaltungsbehörde - im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages unbekannten Datums. Mit der Beschwerde legte er zudem eine (generelle und nicht den Anforderungen des § 936 ABGB entsprechende) Einstellungszusage vom 21.05.2014 für den Fall der Erteilung der hiezu erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und aufgrund einer Selbstversicherung gem. § 16 Abs. 1 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist während seines elfjährigen Aufenthaltes in Österreich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und unbescholten. Sein Aufenthalt ist seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2006 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde seit damals bislang keine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet, die jeweilige Dauer der bisherigen von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ist nicht in dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verzögerungen begründet.
Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 05.05.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 30.05.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 16.06.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig.
Gemäß § 81 Abs. 23 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).
II.3.2.2.1. Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).
Gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).
Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).
Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).
Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).
Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.
Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).
Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).
Der eben dargestellten Judikaturlinie zu § 68 AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071).
Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 25. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228).
Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).
Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß § 44b Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der C.) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).
Dem Antragsteller wird in § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH 27. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241).
II.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).
Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).
Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im November 2003 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt nahezu elf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und seinen bisherigen Aufenthalt, insbesondere seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Dezember 2006, dazu genutzt hat, ausreichende Deutschkenntnisse (auf Niveau A2) zu erwerben und sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der UBAS begründete im Dezember 2006 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung zum einen mit dem Fehlen eines Familienlebens in Österreich sowie mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens, wobei er im Falle des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Privatleben ganz allgemein damit rechtfertigte, dass dieser nicht größer sei, als bei jedem anderen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, wurden in dieser Entscheidung die Gründe für die Ausweisungsentscheidung nicht ausführlich dargelegt und hat im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer verfügten Ausweisung auch keine auf den Einzelfall bezogene eingehende Abwägung nach Art. 8 EMRK stattgefunden.
Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).
Angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise und des verstrichenen Zeitraums von mehr als zehn Jahren seit seiner Einreise in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS und dem zwischenzeitlichen Zeitablauf bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 30.04.2014 kann im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG zu Unrecht erfolgte.
Die Verwaltungsbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen zwischenzeitlichen integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen eingehend auseinanderzusetzen und in einer Gesamtabwägung allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, ob eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig wäre.
In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine nachgewiesenen Deutschkenntnisse und eine allenfalls weiterhin bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen haben und eingehend darzulegen haben, ob und aus welchen außerordentlichen Gründen sie nicht von einer gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht bzw. welche konkreten öffentliche Interessen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer entgegenstehen. Als entscheidungsrelevant ist darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie straffällig geworden ist und bislang auch kein Versuch eines Vollzugs der gegen ihn verfügten asylrechtlichen Ausweisung aktenkundig ist bzw. der Beschwerdeführer während der von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um seine Aufenthaltsdauer durch eine ihm zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand wird in die vorzunehmende Interessensabwägung einzufließen haben.
Im Falle, dass sich an der Beurteilung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG auch nach den ergänzenden Ermittlungen nichts ändern sollte, wird sie dies ausführlich und hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).
II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Zumal die Sachlage aufgrund der von ihrer Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 30.05.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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