LVwG W VGW-151/023/30738/2014; VGW-

VGW-151/023/30738/2014; VGW-Landesverwaltungsgericht03.11.2014

Regest

maßgeblicher Beurteilungszeitraum im Falle der Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung bei Zurückweisungen gem § 44b Abs 1 Z 2 NAG ist jener zwischen Rechtskraft des fremdenpolizeilichen Bescheides und der Erlassung des behördlichen Zurückweisungsbescheides; Versagung des Titels ist trotz 12-jährigem Aufenthalt zulässig, wenn keine berufliche Integration und eine geringe soziale Integration vorliegen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/023/30738/2014; VGW-

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30738.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn O. S., geb. 1970, STA: Nigeria, vertreten durch M., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 31.7.2014, Zahl MA35-9/2887624-01, mit welchem der Antrag vom 16.9.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 41a Abs. 9 NAG idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2887624-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei nach seiner illegalen Einreise im Jahre 2002 rechtskräftig mit 22. März 2010 abgewiesen worden. Er habe Universitätszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen sowie ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 vorgelegt. Weiters habe die Landespolizeidirektion Wien nach deren Befassung in einer begründeten Stellungnahme die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer festgestellt. Da eine durch den Beschwerdeführer diesbezüglich eingebrachte Stellungnahme keine wesentlichen Neuerungen hervorgebracht habe, die geeignet gewesen seien, die Argumentation der Landespolizeidirektion Wien zu entkräften, sei der eingebrachte Antrag zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird auszugsweise Nachstehendes vorgebracht:

„Festzustellen ist dazu, dass der bloße Verweis auf eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion nicht ausreichend sein kann für die Ablehnung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur schreibt: Erkenntnis vom 22.07.2011, 2011/22/0148 - „das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2010/22/0046)."

Dies umsomehr, als auch in der Stellungnahme der LPD, wie im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion aus dem Jahr 2011, auf die erstere ohne weitere Ausführungen verweist, immerhin die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt wurde.

Zu widersprechen ist der Stellungnahme der LPD jedoch auch hinsichtlich der Behauptung, es hätten sich keine Änderungen des Sachverhaltes gem Art 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers ergeben, und der Meinung der MA35 im angefochtenen Bescheid, die „ausführliche Argumentation" der LPD sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich letzterem ist erstens festzustellen, dass im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 23.05.2011 kein Bezug die äußerst lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers genommen wird, zumal diese großteils legal war, und er auch weiterhin legal im Bundesgebiet aufhältig ist.

Dies ist insbesondere relevant, als sich aus der ständigen Judikatur des VwGH ergibt, dass bei einem derart langen Aufenthalt wie beim Beschwerdeführer von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen ist. Siehe beispielsweise 2012/22/0151-5 vom 10.12.2013:

„Demgegenüber wurde aber in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach §53 Abs.1 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wen der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach §52 Abs 1 FPG (idF des FrÄG 2011) Relevanz (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044).

Dass der seit 2002 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Aufenthalt „überhaupt nicht" dazu genützt hätte, sich in Österreich zu integrieren, wäre eine geradezu absurde Behauptung, und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Im Gegenteil wurde wie beschrieben von der damaligen Sicherheitsdirektion bzw aktuell LPD Wien Büro II. Instanz explizit festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers jedenfalls vorübergehend unzulässig ist aufgrund seines Studiums und seiner Integration in Österreich. Die Zurückweisung des Antrages steht daher in direktem Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Zweitens ist festzustellen, dass der einzige Punkt, der dem Beschwerdeführer bezüglich seiner erfolgreichen Integration in Österreich entgegenzuhalten wäre, seine beiden Verurteilungen im Jahr 2005 waren. Diese wurden jedoch sogar von der Sicherheitsdirektion als „geringfügig" bezeichnet, und sie liegen auch bereits fast zehn Jahre zurück, wodurch deutlich das Wohlerhalten des Beschwerdeführers und sein Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung bewiesen ist. Schon darin liegt eine Änderung des relevanten Sachverhaltes, was von der LPD Wien Büro II. Instanz bzw. dem Amt der Wiener Landesregierung hinsichtlich Art. 8 EMRK anzuerkennnen gewesen wäre.

Darüber hinaus wäre auch aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen, die die tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegen, eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erkennen gewesen.

Der Beschwerdeführer, der bereits seit zwölf Jahren in Österreich lebt, legte diverse Unterlagen vor, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich begründen, und eine inhaltliche Behandlung seines Vorbringens hätte daher nicht unterlassen werden können, zumal dies im Bescheid nicht auch nur ansatzweise begründet ist, sich die angeblich „ausführliche Argumentation" der LPD auf einen bloßen Verweis auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion beschränkt, und dieser bereits drei Jahre zurückliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.Juli 2011, Zl 2011/22/0127, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig ist, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist, und wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolge über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.

Warum sogar eine inhaltliche Neubewertung des Falles des Beschwerdeführers in Anbetracht der angeführten Umstände als nicht erforderlich erachtet wurde, ist daher völlig unverständlich, insbesondere aufgrund des langen Abstandes seit der Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführers, des langen Zeitraumes, den er generell bereits in Österreich ist, und des Konvoluts an vorgelegten Beweismitteln, die den hohen Grad seine Integration untermauern.“+

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 20. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Eingangs hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nach wie vor über keinen Reisepass oder ein sonstiges gültiges Reisedokument verfüge, allerdings im Laufe der Woche einer ausgestellt werden würde. Unter Vorhalt, dass er dies bereits im Mai 2012 im Verfahren vorgebracht habe beharrte er auf diesen Ausführungen. Dementsprechend wurde ihm aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Gericht ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Vorlage eines Reisedokumentes erfolgte jedoch nicht.

In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„Wenn ich nunmehr auf die aufgetragene Vorlage betreffend eines Studienerfolges hingewiesen werde, so gebe ich an, dass ich keine positiven Prüfungszeugnisse wie aufgetragen vorlegen kann. Ich habe zwar ein einmonatiges Praktikum gemacht (...) und bin auch zu einigen Prüfungen angetreten, habe dieses aber nicht geschafft. Als Grund gebe ich an, dass ich in der letzten Zeit sehr unter Stress gestanden bin und dort, wo ich wohne, gibt es auch keine Möglichkeit, mich in Ruhe für die Prüfungen vorzubereiten.

Ich bin erstmals im Jahre 2002 nach Österreich eingereist. Ich bin seit damals ständig in Österreich aufhältig. Mein Asylverfahren dauerte bis zuletzt 2010.

Wenn ich nunmehr gefragt werde, warum ich nach rechtskräftigem Abschluss meines Asylverfahrens Österreich nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass ich schon sehr lange hier gelebt habe und auch sehr viel für Integration getan habe. So habe ich etwa am Afrikatag ... geleitet und seit dem Besuch der Universität verfüge ich auch über gute Deutschkenntnisse. Ich unterstütze weiters auch Kinder in Mathematik und Ausländer beim Deutsch lernen. Ich halte fest, dass ich all diese Tätigkeiten ehrenamtlich verrichte und hierfür auch nichts bekomme.

Wenn ich nunmehr gefragt werde, wovon ich lebe, so gebe ich an, dass ich EUR 40,00 pro Monat aus staatlicher Unterstützung erhalte. Davon lebe ich. Ich bekomme allerdings gratis Kost und Logis.

Wenn ich nunmehr auf meine Armbanduhr angesprochen werde, die offensichtlich einen entsprechenden Wert repräsentiert, so gebe ich an: „Es ist schon lange her.“

Wenn mir nunmehr die Behauptung in der Beschwerde vorgehalten wird, ich würde mich rechtmäßig in Österreich aufhalten, so gebe ich an, dass dies mein rechtsfreundlicher Vertreter so formuliert hat und ich nicht weiß warum.

Ich habe in Österreich bislang nie gearbeitet, mit Ausnahme meiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Ich habe jedoch bislang auch um keine Ausnahmebewilligung nach dem AuslBG angesucht.

Wen ich nunmehr auf meine strafgerichtlichen Verurteilungen angesprochen werde, so gebe ich an, dass die Verurteilung nach dem SMG ein Fehler von mir war. Im Hinblick auf meine Verurteilung wegen versuchtem Diebstahls und Körperverletzung gebe ich an, dass es sich hierbei um ein Missverständnis mit einer anderen Person handelte. Unter Vorhalt, dass diese Person durch mich verletzt wurde, gebe ich an, dass es sich hierbei nur um ein Handgemenge gehandelt hat.

Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ich habe auch keine Beziehungen in Österreich, ich lebe mit niemandem zusammen. Ich habe auch keinerlei Sorgepflichten. Ich verfüge in Österreich über eine Reihe von Bekannten. Ich spiele weiters Fußball und Tischtennis, ich bin sehr sportlich. Ich bin Mitglied der Kirche in meiner Wohngegend.

Weiteres soziales Engagement weise ich deshalb nicht auf, weil ich seit meinem Eintritt in die Universität unter viel Stress stehe und für meine Ausbildung sehr viel Zeit notwendig ist. Ich habe bislang mein Studium teilweise absolviert und auch ein Zertifikat für die Teilnahme am Integrationskurs II „Get ready – Berufsorientierung“, sowie für die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprach- und Qualifizierungskurs „Kompetenzen für Beruf und Alltag“ erworben. Weiters habe ich ein Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 erworben.

Sollte ich einen Raum erhalten, etwa mit einem Internetanschluss, in dem ich arbeiten kann, würde ich mein Studium fortsetzen. Auch halte ich es für möglich, dass ich, sollte ich die Chance dazu erhalten, eine entsprechende Berufsausbildung mache. Ich habe mich in Word und Excel entsprechend weitergebildet um die komplizierten Protokolle für meine Universitätsausbildung herstellen zu können.

In meiner Heimat leben meine Mutter, meine Schwester und drei Brüder. Ich habe zu meiner Familie allerdings aktuell keinen Kontakt. Ich habe, bevor ich nach Österreich ging, in meiner Heimat im Haus meiner Eltern gelebt. In meiner Heimat habe ich weiters in einer Textilfabrik für einen Zeitraum von 6 oder 8 Monaten gearbeitet. Ich war auch in meiner Heimat Student. Näher befragt gebe ich an, dass ich dort die Hochschule gemacht habe. Eine Universitätsausbildung habe ich nicht gemacht.

Ich möchte abschließend anmerken, dass ich viel für die Integration hier getan habe und sehr integriert bin. Ich glaube, sehr nützlich für die Gesellschaft hier zu sein und viel anbieten zu können. Dies merke ich etwa dann, wenn ich mich auf der Bibliothek befinde und Menschen mich ansprechen.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1970 geborene Rechtsmittelwerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 7. Mai 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 8. Mai 2002 stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 2007 abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten, mit aufschiebender Wirkung versehenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 4. März 2010 zur Zahl 2008/20/0053 abgelehnt.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23. Mai 2011 wurde zur Zahl ... ausgesprochen, dass die Ausweisung im Sinne des § 66 FPG des nunmehrigen Beschwerdeführers vorübergehend unzulässig ist. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe sich während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich weiters Sprachkenntnisse aneignen können. Auch sei eine entsprechende Integration durch eine Reihe von Aktivitäten nachgewiesen worden, weswegen im Falle der Festsetzung einer Ausweisung von einem Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbrieften Rechte des Beschwerdeführer auszugehen wäre. Zwar seien bei der vorzunehmenden Interessensabwägung die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie das Fehlen familiärer und beruflicher Bindungen zum Bundesgebiet zu berücksichtigen, allerdings habe der Beschwerdeführer Deutschprüfungen abgelegt und habe er einen entsprechenden Studienerfolg für das Bachelorstudium ... nachgewiesen, weswegen für die Dauer der Absolvierung dieses Studiums die Ausweisung des Beschwerdeführers für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen sei.

Mit Stellungnahme vom 22. März 2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass sich an der im oben wiedergegebenen Bescheid getätigten Einschätzung im Wesentlichen nichts geändert habe.

Mit Eingabe vom 15. September 2010 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt‘“ gemäß § 43 Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, ein. Diesen Antrag begründete er mit Eingabe, welche bei der Behörde am 21. Mai 2012 einlangte - wie folgt:

„Ich bin seit 07.05.2002 in Österreich. Seit 2008 studiere ich erfolgreich an der Technischen Universität ....

Ich habe die deutsche Sprache sehr gut sprechen gelernt und erlangte das Zertifikat auf B1 plus Niveau.

Beim Roten Kreuz habe ich einen Erste Hilfe Kurs erfolgreich besucht.

Ausgleich finde ich als Christ durch den Besuch der Kirche am Sonntag.

In meiner knappen Freizeit spiele ich gerne mit Freunden Fußball und Basketball.

Familienbezug in Österreich

Ich habe mit Studienkollegen freundschaftliche Kontakte. Familienangehörige habe ich in Österreich aber keine.

Familienbezug in Nigeria

In Nigeria leben noch folgende Familienangehörige:

Meine Mutter, Mrs. R. S. (1956), sie lebt in Lagos. Mein Vater ist bereits verstorben. Sie hält sich mit dem Handel von Kleidung finanziell über Wasser. Ich habe mit ihr telefonischen Kontakt.

Meine Schwester, Mrs. Ol. (1972), ist seit langem verheiratet. Zu ihr besteht kein Kontakt, ich weiß aber, dass sie in Lagos wohnt.

Dann habe noch vier Brüder.

Ou. S. (1976), K. S. (1978), Oa. S. (1981) und On. S. (1983). Alle meine Brüder sind unverheiratet, viele Informationen habe ich über sie aber nicht, da fast kein Kontakt besteht.

Reisepass

Einen Reisepass besitze ich nicht. Ich habe bereits zwecks Erlangung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen. Mir wurde gesagt, dass die Erlangung eines Reisepasses schwierig ist, und es zumindest einige Zeit dauern wird. Ich habe eine Bestätigung der Botschaft bekommen.

Ich beantrage daher, die Heilung des Mangels des Erfordernisses des Reisepasses zuzulassen.“

In einem weiteren, am 20. November 2013 bei der Behörde eingelangten begründeten Vorbringen führte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung aus wie folgt:

„Dem ASt wurde zuvor zugestanden, seine universitäre Ausbildung in Österreich zu absolvieren. Es gab die definitive Entscheidung, dass seine Ausweisung nicht zulässig sei.

Der ASt kann gute Studienerfolge vorweisen. Es spricht überhaupt nichts dagegen, nun die Aufenthaltsberechtigung des ASt zu verlängern. Es liegen nur positive Faktoren vor. Aktuelle relevante negative Faktoren wurden seitens der „LPD ll. Instanz“ nicht einmal behauptet.

Der Gesetzgeber hat extra Vorkehrungen getroffen, erfolgreichen Absolventen von Universitäten den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Weshalb dies im gegenständlichen Fall nicht geboten wäre, ist nicht ersichtlich.

Der ASt erfüllt alle Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.“

Der Beschwerdeführer genoss in seiner Heimat eine Hochschulausbildung und arbeitete dort auch für einen Zeitraum von sechs bis acht Monaten in einer Textilfabrik. In Österreich ist er bislang keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde durch den Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich nicht gestellt. Er lebt derzeit von Unterstützungen der Diakonie.

Der Beschwerdeführer ist seit 14. Mai 2002 nahezu durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, seit 20. November 2012 besteht eine aufrechte Hauptmeldung an der Anschrift Wien, L.-Straße. Er hält sich seit seiner erstmaligen Einreise permanent im Bundesgebiet auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2005, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Vergehen nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 6. Fall SMG und § 27 Abs. 1 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug dieser Strafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2005 einer anderen Person Cannabiskraut in geringer Menge zu überlassen versuchte. Weiters hat er im Zeitraum zwischen 1999 und dem 12. April 2005 3,3 Gramm Cannabiskraut zum eigenen Gebrauch erworben und besessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 2005, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 StGB, 127 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2002 eine Kappe Verfügungsberechtigten eines Warenhauses mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er am 15. Mai 2005 einen anderen durch Faustschläge im Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Mit Diplom des ÖSD vom 21. Februar 2007 wies der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nach. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Weiters nahm er an einer Reihe von Kursen teil, so etwa ein Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz Wien, diverse Integrationskurse und PCAnwenderkurse, wobei die letzte bescheinigte Kursteilnahme mit August 2011 datiert.

Der Beschwerdeführer legte beginnend mit 12. Oktober 2007 den Vorstudienlehrgang für das Diplomstudium der ... ab und war hernach für dieses Studium inskribiert. Er legte im Rahmen dieses Studiums eine Reihe von Prüfungen ab, wobei der letzte positive Studienerfolgsnachweis vom 4. Juni 2011 stammt. Seit damals wurden durch den Beschwerdeführer keine Prüfungen mehr erfolgreich abgelegt. Das Studium wird derzeit durch diesen nicht betrieben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. Seinen Angaben zufolge hat er eine Reihe von Freunden in Österreich und entfaltet in seiner Freizeit sportliche Aktivitäten. In Nigeria leben die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester und drei Brüder, wobei er zu seiner Familie aktuell keinen Kontakt pflegt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht mehr betreibt, gründet sich auf seine eigenen diesbezüglichen Ausführungen. So gab er im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst an, er würde sein Studium dann fortsetzen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen hierfür geschaffen erhalten würde. Auch sprach er dezidiert an, er wolle alternativ eine entsprechende Berufsausbildung machen. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien für den Zeitraum nach dem Sommersemester 2011 keine Prüfungserfolge mehr nachweisen konnte und auch über keine entsprechende Inskriptionsbestätigung verfügte.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.

Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

Gemäß § 44a Abs. 1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Gemäß § 44a Abs. 2 NAG sind in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 44b Abs. 2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründen Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 44b Abs. 4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 16. September 2010, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.

Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere rechtskräftig festgestellt worden ist, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).

Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat - gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119 zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wobei diese Judikatur auch auf den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG als anwendbar erscheint).

Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen, was auch für den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 Z 2 gilt. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.

Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien für jene Fälle gelten, in welchen zwar eine Ausweisung gegen den Antragsteller nicht erlassen wurde, allerdings rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung nach § 61 FPG nur vorübergehend unzulässig ist. Da die Behörde im Falle der Erlassung eines derartigen Bescheides Feststellungen zur bislang erlangten Integration des Fremden zu tätigen und ausführliche Abwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen hat, ist als maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK jener zwischen der rechtskräftigen Erlassung dieses Bescheides und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).

Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).

Im gegenständlichen Fall hat der am 7. Mai 2002 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine daraufhin mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23. Mai 2011 erfolgte Feststellung, dass die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers vorübergehend unzulässig ist, blieb vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten. Den mit Eingabe vom 1. September 2010 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ gemäß § 43 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, nunmehr „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Juli 2014, zugestellt am 4. August 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 2 NAG zurück.

Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der fremdenpolizeilichen Entscheidung gemäß § 61 FPG im Mai 2011 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 4. August 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden, mit Eingaben vom 21. Mai 2012 sowie 20. November 2013 vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die im fremdenpolizeilichen Feststellungsbescheid getroffene als möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, er studiere seit dem Jahr 2008 erfolgreich an der Technischen Universität .... Er spreche sehr gut Deutsch und habe das Zertifikat B1 plus erworben. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs besucht, gehe regelmäßig in die Kirche und spiele in seiner Freizeit gerne Fußball und Basketball. Er habe zwar Freunde in Österreich, aber keine Familienangehörigen. In Nigeria lebten seine Mutter, mit welcher er telefonischen Kontakt habe, seine Schwester und vier Brüder.

Mit Eingabe vom 20. November 2013 legte er weiters zusammengefasst sinngemäß durch seine rechtsfreundliche Vertretung dar, er betreibe seine universitäre Ausbildung und könne auf gute Studienerfolge verweisen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der fremdenpolizeilichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:

Der Beschwerdeführer hat am 14. Juni 2011 die Laborübung „...“ mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen. Er hat am 29. Juli 2011 einen Aufbaukurs „Excel 2007“ und am 2. August 2011 einen Kurs „Word 2007 Grundlagen“ regelmäßig besucht. Weiters hat er seine Kenntnisse der deutschen Sprache weiter verbessert.

Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:

Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Zwar ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzugestehen, dass er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und er sich auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien problemlos ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache verständigen konnte, allerdings ist festzuhalten, dass dies bereits Voraussetzung für die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums in Österreich darstellt und daher diese Kenntnisse – wenn auch allenfalls nicht so ausgeprägt – bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 23. Mai 2011 vorhanden waren.

Auch die erfolgreiche Absolvierung lediglich einer Laborübung im Rahmen seiner universitären Ausbildung seit Mai 2011 sowie der Besuch zweier EDV-Kurse können nicht wesentlich zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Zeitraum zwischen der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgesprochenen Abweisung seines Asylantrages und der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien, mit welcher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung des Einschreiters ausgesprochen wurde, eine Reihe integrativer Maßnahmen wie etwa den Erwerb guter Kenntnisse der deutschen Sprache oder die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums setzte. Allerdings ist festzuhalten, dass diese Bemühungen, insbesondere die weitere zielstrebige Absolvierung seines Studiums, seit dem Sommersemester 2011 zum Erliegen kamen und der Beschwerdeführer für den Zeitraum danach weder Erfolgsnachweise noch aktuelle Inskriptionsbestätigungen vorlegen konnte. Wenn der Beschwerdeführer hierzu befragt im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung etwa darlegte, er sei in letzter Zeit sehr unter Stress gestanden und könne auf Grund der gegebenen räumlichen Bedingungen nicht lernen, so ist dem entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, seine Studien auch anderorts – etwa an der Universität – zu betreiben und es auch als nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Studiums von der Zurverfügungstellung eines eigenen Raumes mit Internetanschluss abhängig macht. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in jenem Zeitraum, in welchem er sein Studium nachweislich betrieb, in einem Wohnheim wohnte und daher sein Vorbringen, er könne auf Grund der gegebenen räumlichen Verhältnisse sein Studium nicht weiter betreiben, ins Leere geht.

Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde vom Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte der Beschwerdeführer hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt lediglich aus, er sei Mitglied der Kirche seiner Wohngegend. Die von ihm ins Treffen geführten ehrenamtlichen Tätigkeiten, wie etwa Nachhilfeunterricht für Kinder oder Deutschunterricht für Ausländer, stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Mutter sowie vier Geschwister. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria und genoss seine Schulausbildung in seiner Heimat. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dezidiert an, in Nigeria nach seiner Schulausbildung in einer Textilfabrik erwerbstätig gewesen zu sein, was auch auf eine berufliche Festigung in seiner Heimat rückschließen lässt. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in Nigeria entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Familie – eine entsprechende Existenz aufbauen kann.

Wie bereits festgestellt und auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt, liegt eine berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet hingegen nicht vor. Überdies verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und hat sich um eine solche trotz seines über acht Jahre währenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nie bemüht.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige gerichtliche Vorstrafen aufweist. Zwar ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die gegenständlichen Verurteilungen aus dem Jahre 2005 herrühren und daher ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt. Allerdings fiel in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Diebstahls und Körperverletzung im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung insofern zu relativieren suchte, als er den ihm nachgewiesen versuchten Diebstahl als „Missverständnis“ qualifizierte und zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzung ausführte, es habe sich hierbei um ein „Handgemenge“ gehandelt, obwohl der Kontrahent des Einschreiters durch dieses „Handgemenge“ eine 2 cm lange Wunde an der Oberlippe sowie eine 4 cm lange Rissquetschwunde an der linken Wange erlitt. Zumindest im Hinblick auf diese Verurteilung entstand vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein aufweist.

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer bereits mehr als 12 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als 4 Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer seines Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, wäre zu berücksichtigen, dass er trotz Vorliegens einer negativen Asylentscheidung und seines damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet dieses nicht verlassen hat und weiter hier verblieben ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Art. 8 EMRK seit Erlassung der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers vorübergehend unzulässig ist, darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 61 FPG i.d.F. vor BGBl I Nr. 87/2012 eine Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit 12 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berufliche Integration aufzuweisen und nicht einmal versucht hat, seine berufliche Integration im Bundesgebiet zu etablieren. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Behauptung ehrenamtlich entfalteter Nachhilfetätigkeiten und der Behauptung des Bestehens eines Bekanntenkreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach negativer Beendigung eines Asylverfahrens fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr weiterhin im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat, wobei festzuhalten ist, dass die durch die Sicherheitsdirektion Wien ausgesprochene vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung keinesfalls die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nach sich zieht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre Bindungen in Österreich noch kann er eine berufliche Integration im Bundesgebiet vorweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt und teilweise ehrenamtliche Nachhilfetätigkeiten erbringt, sowie gute Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 31 Jahren nach Österreich gekommen ist und somit den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Nigeria, allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Familie, eine Existenz aufzubauen.

Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung mit der ausgesprochenen vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, welche sich allesamt mit Ausnahme der Ablegung einer Laborübung und des Besuches zweier EDV-Kurse als für den relevanten Zeitraum als unbeachtlich erwiesen, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, welcher Zeitraum hinsichtlich der Prüfung, ob im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Falle einer Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß § 61 FPG heranzuziehen ist, fehlt.

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