LVwG W VGW-032/082/35133/2014/VOR

VGW-032/082/35133/2014/VORLandesverwaltungsgericht03.02.2015

Regest

Verspätete Einbringung einer Vorstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-032/082/35133/2014/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.082.35133.2014.VOR

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Vorstellung des F. K. vom 14.12.2014 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014, Zl. VGW032/082/RP19/32068/2014, den

Beschluss

gefasst:

I. Die Vorstellung wird gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist für Amtsparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 BVG nicht zulässig (und für den Beschwerdeführer eine Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen).

Begründung

I.Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7.10.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.9.2014, Zl. MA 67RV75297/4/0, mit dem sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.6.2014 "wegen Verspätung" gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 21.10.2014, Zl. VGW-032/082/RP19/32068/20141, entschieden und der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Mit der genannten Strafverfügung vom 24.6.2014 war über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, eine Geldstrafe von 83 Euro gemäß § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt worden (der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 leg. cit. beträgt primär eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde dem Beschwerdeführer laut RSbZustellnachweis am 23.10.2014 persönlich zugestellt. Es ist seit 7.11.2014 rechtskräftig.

Mit EMail vom 14.12.2014 an den Magistrat der Stadt Wien (in Kopie an das Verwaltungsgericht Wien) legte der Beschwerdeführer "gegen den Bescheid Beschwerde ein" und beantragte eine öffentliche mündliche Verhandlung. Inhaltlich führte er auszugsweise Folgendes aus:

"Im vorangegangenen Schriftverkehr hatte ich gegen die Diskriminierung Einspruch eingelegt, da Lenker mit Wiener Kennzeichen an gleicher Stelle lediglich einen Bruchteil davon bezahlen müssen, als ein Lenker mit ausländischen Kennzeichen.

Ich verlasse täglich meine Wohnung gegen 07:00 – 07:30 damit ich zu den Terminen rechtzeitig komme und in der Regel komme ich auch erst nach 19:00 nach Hause.

Dass ich nicht abholen konnte, habe ich auch mit Zeugen belegt.

Ich wünsche lediglich eine Gleichstellung zu einem Fahrzeug mit Wiener Zulassung."

Mit Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts Wien vom 5.1.2015 (zugestellt an die Adresse R.-straße, Wien) wurde dem Beschwerdeführer die offensichtlich verspätete Einbringung dieser – als Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 gewerteten – Eingabe vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Die Sendung mit dem Verspätungsvorhalt wurde ausweislich des Rückscheins von einer namentlich in leserlicher Schrift und Unterschrift vermerkten Ersatzempfängerin (eine Mitbewohnerin, die nach dem Verwaltungsakt bereits früher Schriftstücke entgegengenommen hatte) am "8.1.2014" (in Übereinstimmung mit dem ebenfalls angebrachten Poststempel wohl: 2015) übernommen.

Der Beschwerdeführer gab dazu bis dato keine Stellungnahme ab.

II.Rechtslage

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Gemäß dessen Abs. 3 beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen und beginnt gemäß dem verwiesenen § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 22 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, samt Überschrift lautet auszugsweise (Abs. 1 in seiner Stammfassung, Abs. 2 in der – rückwirkend – seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 5/2008 mit einer sprachlichen Ersetzung des Begriffs "der Behörde" durch "dem Absender" in seinem letzten Satz durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit Inkrafttreten ab dem 1.3.2013):

"Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden."

III.Rechtliche Beurteilung

III.1.Zurückweisung (Spruchpunkt I)

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die per EMail (an das Verwaltungsgericht Wien in Kopie) eingebrachte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid" als Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 zu werten ist, weil die Vorstellung als das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien ausgestaltet ist (§ 54 Abs. 1 VwGVG; vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 950, insbesondere die Z 9 mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer hat zum Vorhalt des Verwaltungsgerichts Wien vom 5.1.2015 über die verspätete Einbringung seines EMails, deren rechtliche Einordnung als Vorstellung ihm insofern bekanntgegeben wurde, keine Erklärung abgegeben.

Nach § 22 ZustG ist die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 durch persönliche Entgegennahme des Beschwerdeführers am 23.10.2014 rechtswirksam erfolgt. Die zweiwöchige, nicht verlängerbare Vorstellungsfrist begann demnach am 23.10.2014 zu laufen und endete am 6.11.2014.

Das am 14.12.2014 per EMail eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers (Vorstellung) erweist sich daher als verspätet (§ 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).

Wegen der eingetretenen Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 (vgl. Ennöckl, ÖJZ 2013, 853 (856, insbesondere unter 2.)) beginnend mit dem 7.11.2014 und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit kann keine Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts mit Erfolg erhoben werden. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen in der Vorstellung oder der ursprünglichen Beschwerde einzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte – ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

III.2.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für Amtsparteien (Spruchpunkt II)

Die ordentliche Revision (für Amtsparteien) ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Zurückweisung eines – einzelfallbezogen als Vorstellung zu wertenden – verspäteten Rechtsmittels.

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