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VGW-001/047/519/2015•LVwG W VGW-001/047/519/2015
VGW-001/047/519/2015Landesverwaltungsgericht02.03.2015
Psychotherapie; keine Berufsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn Dr. Z. vom 29.12.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.12.2014, Zl. MBA ... - S 43494/14, wegen einer Übertretung nach dem Psychotherapiegesetz, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 21,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„Sie haben entgegen § 13 Abs. 3 Psychotherapiegesetz, wonach jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist, zumindest am 26.09.2014 dadurch, dass Sie sich auf Ihrer Homepage ... als Psychotherapeut bezeichnet haben und Psychotherapie angeboten haben, Bezeichnungen geführt, die geeignet sind, Ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, obwohl Sie nicht in der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit eingetragen waren und daher nicht über die entsprechende Berufsberechtigung verfügten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 3 Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie - Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 105,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
gemäß § 23 Psychotherapiegesetz.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 115,50.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, der erhobene Tatvorwurf sei nachweislich falsch, da er sich immer als Arzt für psychotherapeutische Medizin und nie als Psychotherapeut bezeichnet habe. Die Ärztekammer selbst habe den Gegenstand der Ausbildung als Psychotherapie bezeichnet. Nichts anderes habe er auf seiner Homepage angegeben. Die Anzeige gehe auf einen schwer gestörten Patienten zurück, der sich nach 15 Stunden Behandlung geweigert habe, die Rechnung zu bezahlen. Der Tatbestand sei daher nicht verwirklicht worden, wie nach Einsichtnahme auf seiner Homepage „...“ leicht verifizierbar sei. Das Straferkenntnis stelle eine Rufschädigung und Herabwürdigung seiner beruflichen Tätigkeit dar.
Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 11.2.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern geblieben ist, sodass die Verhandlung samt Verkündung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die zum gegenständlichen Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 idF. BGBl. I Nr. 32/2014, lauten wie Folgt:
„Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Psycho-therapeut“ oder „Psychotherapeutin“ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychothera-peutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
Psychotherapeutenliste
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Strafbestimmungen
§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 16a, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.“
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.9.2014 auf der von ihm betriebenen Homepage ... (unter den Menüpunkten „Home“ bzw. „Kosten“) zu seiner beruflichen Tätigkeit folgende Angaben machte:
„Dr. Z.
Facharzt für Psychatrie und psychotherapeutische Medizin
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Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer auf dieser Homepage als „Psychotherapeut“ (unter dem Menüpunkt „Home“) bezeichnete und Psychotherapie um 110 Euro pro Stunde (unter dem Menüpunkt „Kosten“) angeboten hat (vgl. Bl. 2 im Akt der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer ist nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt und (demnach) auch nicht in die Psycho-therapeutenliste des Bundeskanzleramtes eingetragen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das erkennende Gericht folgt der behördlichen Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2.10.2014, wonach der Beschwerdeführer nicht in die Psychotherapeutenliste des Bundeskanzleramtes eingetragen ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch weder behauptet, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass er zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt und demnach in die Psychotherapeutenliste des Bundeskanzleramtes eingetragen sei. Auch den übrigen Beweisergebnissen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Eine seitens des erkennenden Gerichts am 20.1.2015 durchgeführte Nachschau auf der genannten Hompage hat überdies ergeben, dass auch zu diesem Zeitpunkt die inkriminierten Angaben auf der genannten Homepage enthalten waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Beschwerdeführer auf seiner Homepage eindeutig auch als „Psychotherapeut“ bezeichnet.
Indem sich der Beschwerdeführer zur angeführten Tatzeit auf der genannten Homepage als „Psychotherapeut“ bezeichnete und „Psychotherapie“ zu einem bestimmten Stundensatz angeboten hat, hat er eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, obwohl er nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt und (demnach) auch nicht in die Psychotherapeutenliste des Bundeskanzleramtes eingetragen ist. Damit ist die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet. Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervor gekommen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, gehandelt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse daran, dass die Berufsbezeichnung Psychotherapeut nur von jenen Personen verwendet wird, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind. Deshalb war auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Stellung durchaus zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Beschwerdeführer kommt laut Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Díe wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner beruflichen Stellung als zumindest durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten für drei Kinder waren zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der belangten Behörde ohnehin außerordentlich milde bemessene Strafe tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90).
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