LVwG W VGW-031/060/24040/2014

VGW-031/060/24040/2014Landesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

Keine Lenkerauskunft erteilt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/060/24040/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.24040.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau P. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 25. Februar 2014, Zl. S 137.200/Fd/13, wegen Übertretung 1) des § 103/2 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm9 Abs 1 VStG und 2) § 20/2 Straßenverkehrsordnung (StVO), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die sich gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtende Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Absatz des Spruchs nach dem Wort „stadteinwärts“ das Wort „gelenkt “einzufügen ist.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28,00,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 2014 lautet:

„Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... der Fa. G. OG., nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.7.2013, zugestellt am 22.7.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.5.2013 um 21.24 Uhr in Wien, Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107 Richtung stadteinwärts hat und

  1. haben Sie das Kfz mit dem Kennzeichen WU-... um 21.24 Uhr in Wien, Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107 Richtung stadteinwärts gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h erheblich überschritten (Messung: 70km/h).

Der Zulassungsbesitzer haftet gem. § 9 Abs. 7 VSTG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) § 103/2 KFG iVm § 9 Abs 1 VSTG, 2) § 20/2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt:

  1. Geldstrafe von EUR 140,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2) Geldstrafe von EUR 100,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 24,00,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 264,00,--.“

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 17. März 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Strafe über EUR 140,00,-- nicht annehme, da sie die Lenkerauskunft sehr wohl erteilt und mit der Post geschickt habe. Das könne sie darum mit Sicherheit sagen, da es in ihrem eigenen Interesse sei, die Auskunft zu erteilen und so nicht unnötig einen noch viel höheren Geldbetrag zu bezahlen. Möglicherweise sei die Sendung am Postweg verloren gegangen, mehr könne sie nicht dazu sagen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 23. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin gibt mit Email vom 23. Jänner 2015 (9:27 Uhr) bekannt, dass sie aus beruflichen Gründen „die Verhandlung heute um 13:30 Uhr absagen müsse und „die Angelegenheit nicht weiter verfolgen [möchte]“. Auf die schriftliche Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2015, ob die Äußerung im E-Mail vom 23. Jänner 2015 dahingehend zu verstehen sei, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

Folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der G. OG mit Geschäftsführungsbefugnis und war dies auch im Jahr 2013. Die G. OG. war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-.... Mit Lenkeranfrage der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2013 (der G. OG. zugestellt am 22. Juli 2013) wurde um Auskunft ersucht, wer (Name und Anschrift) dieses Kraftfahrzeug am 13. Mai 2013 um 21:24 Uhr in Wien , Floridsdorferer Brücke Höhe LM E 107 Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Der Lenkerauskunft wurde innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht nachgekommen.

Die aufgenommenen Beweise sind wie folgt zu würdigen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Akt (Akt des Verwaltungsgerichts Wien und Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien). Die Beschwerdeführerin hat – trotz ordnungsgemäßer Ladung – an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und sich daher der Möglichkeit begeben an der Beweisaufnahme mitzuwirken. Ob die genannten beruflichen Gründe eine Verhinderung im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG bedeuteten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es war daher auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse zu entscheiden.

An der Echtheit und Richtigkeit der den Feststellungen zu Grunde liegenden Urkunden gab es grundsätzlich keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel.

Ein gesellschaftsvertraglich vereinbarter Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Geschäftsführung im Sinn des § 114 Abs. 2 UGB ist nicht hervorgekommen.

Es war bei der Beweiswürdigung auf das Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2014 in Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. November 2014, in der um Bekanntgabe ersucht wurde, ob Aufzeichnungen über ein im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis einschließlich 5. August 2013 eingelangtes Schriftstück (Anm.: Lenkerauskunft) bestehen würde, Bedacht zu nehmen.

In dem Antwortschreiben vom 10. Dezember 2014 wird die Auskunft erteilt, dass keine weiteren Aufzeichnungen zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliegen würden. Der gesamte Verwaltungsstrafakt sei dem Verwaltungsgericht Wien übersendet worden. Prinzipiell werde von der Kanzlei jedes einlangende Schriftstück mit einem Eingangsstempel versehen, im Protokoll eingegeben und gespeichert, das Schriftstück werde dem Referenten zum Anschluss an den Originalakt vorgelegt. Im Protokoll sei zu diesem Verfahren kein Eingang eines Schriftstücks im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis 5. August 2013 gespeichert worden. Es sind keine Umstände im Verfahren hervorgekommenen, weswegen an der Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln wäre. Dies soll nicht bedeuten, dass auf Basis dieser Angaben mit Sicherheit ein Fehler der belangten Behörde ausgeschlossen werden kann. Um allerdings Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aktenverwaltung im gegenständlichen Einzelfall aufkommen lassen zu, hätte die Beschwerdeführerin näher dartun müssen, warum dennoch von einer Übermittlung der Lenkerauskunft ausgegangen werden muss – etwa unter Erläuterung der administrativen Abläufe im Unternehmensbetrieb der Beschwerdeführerin, der Vorlage eines Nachweises der Aufgabe der Lenkerauskunft bei der Post etc.. Nämliches gilt auch für die Feststellung eines Fehlers auf Seiten der Post für eine allfällig versendete Lenkerauskunft. Kurz, es wäre diesbezüglich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Sodann hätte es des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Parteienvernehmung bedurft, um die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin feststellen zu können.

Die bloße Behauptung, die Lenkerauskunft erteilt zu haben, genügt hingegen nicht. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch (E-Mail vom 11. Oktober 2013) zu der an sie gerichteten Strafverfügung vom 30. September 2013 ausführte, sie habe das Fahrzeug gelenkt, könnte auch eine Schutzbehauptung gewesen sein, um ein Versäumnis zu verschleiern. Schließlich ist zu bedenken, dass für die Behörde auch noch die Möglichkeit bestanden hätte, im Wege von weiterführenden Ermittlungen den Lenker bzw. die Lenkerin bezüglich der in Spruchpunkt 2) angeführten Übertretung festzustellen. Insofern gilt trotz dieser Angabe im Einspruch gegen die Strafverfügung das vorhin zur Mitwirkungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung Gesagte.

Rechtlich folgt daraus:

Im Spruch dieses Erkenntnisses wird der Beschwerdegegenstand mit „die sich gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtende Beschwerde“ umschrieben. Klarzustellen ist hierbei, dass im angefochtenen Straferkenntnis – offensichtlich aus Versehen der belangten Behörde – lediglich bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften die Nummerierung 1) zu finden ist. Um dem Eindeutigkeitsgebot eines Spruchs zu genügen, wird klargestellt, dass im gegebenen Zusammenhang unter Spruchpunkt 1) auch jener Teil des ersten Absatzes (Beschreibung der Tathandlung) zu verstehen ist, der vor der Nummerierung 2) dieses Absatzes angeführt ist.

In der Beschwerde (E-Mail vom 17. März 2014) bezieht sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Strafe über EUR 140,00,--, woraus sich ergibt, dass lediglich Spruchpunkt 1) angefochten wurde.

Wie bei der Beschreibung des Verfahrensgangs oben dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 23. Jänner 2015 mitgeteilt, dass sie „die Angelegenheit nicht weiter verfolgen [möchte]“. Diese Mitteilung lässt nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, ob damit die Zurückziehung der Beschwerde zu verstehen war. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin von Verwaltungsgericht Wien um Aufklärung ersucht, um den Sinngehalt dieser Mitteilung festzustellen (§ 37 Abs. 1 1. Satz AVG i.V.m. § 38 VwGVG). Eine Aufklärung erfolgte aber von der Beschwerdeführerin nicht, weswegen von der Aufrechterhaltung der Beschwerde im Interesse der Wahrung des Rechtsschutzbegehrens auszugehen war.

Zufolge § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage nicht entsprochen. Es wurde somit gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen.

Zufolge § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die zu beachtende Strafobergrenze beträgt somit EUR 5.000,--.

§ 9 Abs. 1 VStG besagt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist strafrechtlich verantwortlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der G. OG mit Geschäftsführungsbefugnis, damit zur Vertretung nach außen berufen und folglich strafrechtlich verantwortlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand – wie schon von der belangten Behörde zutreffend - berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Erschwerend kommt eine noch nicht getilgte Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG hinzu (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB i.V.m § 19 Abs. 2 3. Satz VStG).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu EUR 5.000,-- reichenden Strafsatz wurde die verhängte Strafe ohnedies gering bemessen und ist keineswegs zu hoch.

Eine Herabsetzung der Strafe kam zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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