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VGW-051/023/33796/2014•LVwG W VGW-051/023/33796/2014
VGW-051/023/33796/2014Landesverwaltungsgericht05.03.2015
Einstellung aufgrund eingetretener Strafbarkeitsverjährung; mangelhafte Zustellung des Straferkenntnisses aufgrund eines nicht unbeschädigten Hausbrieffaches
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn R., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, ..., vom 13.2.2012, Zahl S 140620/Fr/11, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ gegen den Rechtsmittelwerber ein mit 13. Februar 2012 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) von 11.02.2005 bis 15.07.2011 in Wien, K.-gasse, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie weder im Besitz eines gültigen Einreisetitels, noch eines österreichischen oder eines von einem Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens ausgestellten Aufenthaltstitel sind, noch auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind, oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind, noch kommt Ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu, obwohl Sie einen Einreise- oder Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht benötigt hätten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 31 Abs. 1 Zi 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vongemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 2.000,--12 Tagen------§ 120 Abs. 1a FPG
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
keine weiteren Verfügungen
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EURO 2.200,--.“
In der dagegen am 29. Oktober 2014 eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus:
„Der Beschuldigte befand sich im Deliktzeitraum 11. Februar 2005 bis 15. Juli 2011, aber auch davor und danach, rechtmäßig in Österreich. Somit fehlt es am objektiven Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG.
Der Beschuldigte ist im Jahr 2000 als Asylbewerber nach Österreich gekommen. Aufgrund des Asylwerberstatus war er länger als seit 01. Mai 2004 ununterbrochen in Österreich. Im Jahr 2004 hat er eine deutsche Staatsangehörige - A. R. - geheiratet. Frau A. R. war vor 2004 zwecks Arbeitsaufnahme aus der Bundesrepublik Deutschland im österreichischen Bundesgebiet eingewandert, hatte somit während aufrechter Ehe mit dem Beschuldigten ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt. Somit konnte sich der Beschuldigte auf dieses Recht berufen. Die Ehe dauerte bis 2007.
Beim Landeshauptmann von Wien, Amt der Wiener Landesregierung (damals MA 20) hat der Beschuldigte bereits im Jahr 2004 einen Aufenthaltstitel beantragt. Durch diese Antragstellung hatte der Beschuldigte ebenfalls ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Die MA 20 hat den Einwanderungs-Akt des Beschuldigten jedoch nicht bearbeitet.
Gemäß den Kriterien der Rechtsprechung des VfGH aus 2007 steht dem Beschuldigten daher ein Recht auf Aufenthalt zu, und zwar schon aufgrund der langen Dauer seines Aufenthalts, dem Grad seiner familiären, wirtschaftlichen und sozialen Integration, seiner Unbescholtenheit und der Tatsache, dass er sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründete, als er von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte.
Beweis: vorzulegende Einreichbestätigung des Landeshauptmanns von Wien (nunmehr MA 35).
Zudem arbeitet der Beschuldigte angemeldet bei einem Unternehmen am Rennweg und ist dort für 40 Stunden wöchentlich bei einer Mietwagenfirma voll sozialversichert beschäftigt! Dies zeigt einmal mehr das Ausmaß der wirtschaftlichen und beruflichen Integration des Beschuldigten.
Zudem ist der Beschuldigte leiblicher Vater der Minderjährigen An. B., geboren 2013. Im Zeitpunkt der Kindesgeburt war dessen Mutter schon geschieden. Da die gesetzliche Vermutungsfrist für die Annahme der Ehelichkeit des Kindes (Scheidung der Kindesmutter von Herrn V. B., geboren 1981, erfolgte im März 2013 - Scheidungsurkunde des Standesamtes C., Moldau, datiert vom 29. Mai 2013) bei der Kindesgeburt noch nicht abgelaufen war, wurde das Baby dem Ex-Ehemann von Frau Ro. B., Herrn V. B., zugerechnet! Die mj. An. B. hat beim Bezirksgericht bereits ein Verfahren zur Bestreitung der Abstammung von V. B. eingeleitet - dieses läuft zu ...
V. B., geboren 1981, hatte bereits seit 2010 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter, sein Aufenthalt ist ihr unbekannt - somit ist seine Vaterschaft ausgeschossen. Diese hat seit Jänner 2013 mit dem Beschuldigten gelebt. Der Beschuldigte wird seine Vaterschaft anerkennen, sobald die Nichtabstammung seiner Tochter von V. B. rechtskräftig festgestellt worden ist.
Das Verfahren vor dem BG verzögert sich, da wegen des unbekannten Aufenthalts
Durch Beschluss des BG wurde das Kind für die Dauer des Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger Land Wien (MA 11) zum Kurator bestellt.“
Mit Schreiben vom 27. November 2014 richtete das Verwaltungsgericht Wien einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, mit welchem diesem der Aktenstand, wonach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Februar 2012 am Postamt ... Wien hinterlegt und nach Einlegen einer Verständigung in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers seit dem 21. Februar 2012 zur Abholung bereitgehalten wurde, zur Kenntnis gebracht wurde. Nach dem Aktenstand hat die Rechtsmittelfrist sohin am 6. März 2012 geendet und wurde die Beschwerde erst am 30. Oktober 2014 eingebracht.
Mit daraufhin erstatteter Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus:
„Der Beschwerdeführer erhielt weder diese Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 13.02.2012, noch andere wichtige behördliche Schriftstücke. Der Grund lag darin, dass im Jahre 2012 die Hausbrieffächer offen gewesen waren und für jeden und jede zugänglich. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahre 2012 wichtige Zuschriften von Behörden nicht. Obwohl mehrere Mieter und auch der Beschwerdeführer selbst beim Vermieter darüber protestierten, dass Ihnen wichtige Schriftstücke abgingen, geschah im Jahre 2012 keine Besserung. Das können alle zu diesem Zeitpunkt wohnhaften Personen in dem Zinshaus auch bestätigen und weiß der Beschwerdeführer auch von Parallelfällen, wo behördliche Schriftstücke bzw. Hinterlegungen verschwunden waren. Es ist also die postamtliche Hinterlegung nie durch eine Verständigung im Postfach gelandet bzw. wurde nach etwaiger Positionierung dort von unbekannter Seite entfernt. Es existieren auch noch Fotos von dem Zustand von 2012, da entsprechend oft die Vermieterseite zur Behebung der schweren Mängel an den Hausbriefkästen aufgefordert worden war. Erst 2013 wurden die Postfächer alle getauscht und durch neue ersetzt. Seit dieser Zeit funktionieren auch die Zustellungen von behördlichen Schriftstücken bzw. die Verständigung über deren Hinterlegung.
Beweis: Nachbarn des Beschwerdeführers in der K.-gasse, Wien
Fotos
PV
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wird sich der Beschwerdeführer bemühen, zu diesem Sachverhalt von 2012 Nachbarn stellig zu machen die den schlechten Zustand der offenen Postfächer von 2012 bezeugen können. Es ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass in derselben Straße auch etliche Obdachlose untergekommen sind (Caritas-Heim) und deshalb ständig in vielerlei Hinsicht aufgebrochen, entwendet und demoliert wurde bzw. wird.
Daher war die Beschwerde vom 30.10.2014 fristgerecht eingebracht, da dem Beschwerdeführer erst im Zuge der beantragten Akteneinsicht und dem anwaltlichen Ersuchen um Zustellung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht worden. Vom Straferkenntnis erhielt der Beschwerdeführer erst Kenntnis, als ihm eine "Aufforderung zum Strafantritt" zu S 140620/Fr/11 vom 03.09.2014 zugestellt worden war. Nach dessen Zustellung suchte er die aktuelle anwaltliche Vertretung auf, um diesen Umstand aufklären zu lassen. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor, die ihm vorgehaltene Übertretung begangen zu haben.“
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 2. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Frau P. als Zeugin geladen war. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung mit Vorlageschriftsatz vom 31. Oktober 2014 ausdrücklich verzichtet.
In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus:
„Ich habe vom gegenständlichen Straferkenntnis erst im Oktober oder November des letzten Jahres erfahren. Ich möchte weiters festhalten, dass ich hinsichtlich der Beantragung weiterer Zeugen meiner Rechtsanwältin eine SMS geschickt habe. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass eine Beantragung weiterer Zeugen nicht stattgefunden hat, so gebe ich an, dass ich wie gesagt meine Rechtsanwältin entsprechend informiert habe.
Ich möchte weiters festhalten, dass im Zeitpunkt der damaligen Zustellung das Haustor älter gewesen ist und ein Schließen des Haustores nicht mehr möglich war. Bei den Briefkästen handelte es sich um ältere gelbe Briefkästen, diese waren ohne Türen. Auch mein Briefkasten hatte damals keine Tür. Die Haustürfächer haben sich seit dem Zeitpunkt meines Einzuges, das war glaublich 2008 oder 2009, in diesem Zustand befunden. Renoviert wurden die Briefkästen vor ungefähr ein bis eineinhalb Jahren. Ich habe seit meinem damaligen Einzug mit dem Hausbesitzer darüber gesprochen, der mir laufend zusicherte, die Briefkästen entsprechend renovieren zu lassen. Wir haben die Briefkästen insofern zu adaptieren versucht, als wir Kartons einfügten um den Zugriff durch Dritte soweit als möglich hintanzuhalten, das hat aber nichts genutzt. Nachbarn haben alternativ eigene Briefkästen montiert. Das war mir jedoch nicht möglich.
Mit den Briefkästen wurde auch das Haustor getauscht. Früher war es nicht einmal währen der Nacht möglich das Haustor zu schließen. Ich möchte weiters festhalten, dass es auch Zustellmängel betreffend weiterer Schriftstücke gegeben hat. So wurden mir etwa Radarstrafen nicht zugestellt und auch Schreiben des Magistrates.
Ich wurde am ... 2013 Vater eines Kindes, weswegen eine Artikel 8 EMRK Abwägung in meinem Fall jedenfalls notwendig ist.“
Frau P., im Februar 2012 zuständige Zustellerin an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers, legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar:
„Ich war im Februar 2012 Zustellerin und für die Anschrift K.-gasse zuständig. Wenn ich konkret an die Liegenschaft K.-gasse zurückdenke, muss ich sagen, dass ich mich an den Zustand der Postkästen dort konkret nicht mehr erinnern kann, ich weiß aber, dass in diesem Bereich Briefkästen sehr oft beschädigt waren. Wenn ich näher dazu befragt werde, ob die Briefkästen damals derart beschädigt waren, dass Türen offen waren oder sogar ganz fehlten, so gebe ich an, dass dies sicher nicht der Fall war. Beschädigungen lagen viel mehr insofern vor, als die Postkastentüren aufgebogen waren. Konkret kann ich auch nicht sagen, dass Briefkästen so beschädigt wären, dass diese lediglich mit Kartons verschossen waren. Im Falle einer derartigen Beschädigung des Briefkastens hätte ich keinesfalls einen gelben Zettel einkartiert, sondern eine entsprechende Verständigung an der Haustüre angebracht. Wenn mir nunmehr der verfahrensgegenständliche Rückschein AS 13 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies durchaus von mir sein könnte. Ich kenne Herrn R. nicht. Die Briefkästen könnten maximal so beschädigt gewesen sein, dass etwa ein Teil der Türe gefehlt hat, ganz fehlten sie jedoch sicher nicht. Es waren derartige Beschädigungen aber jedenfalls die Ausnahme.
Ich bin jetzt nicht mehr Zustellerin. Ich habe im gegenständlichen Zustellbezirk Ende 2012 aufgehört, bin jedoch mindestens 3 Jahre auf diesem Rayon gegangen. Ich hatte jedoch bislang noch nie einen Fall wo konkret am Briefkasten die Türe fehlte oder diese nicht versperrbar war. Ich habe daher jenes Formular, welches an der Türe anzubringen wäre im Falle einer nicht möglichen Zustellung, nicht gebraucht. Die Schäden an den Briefkästen waren so beschaffen, dass die Schlösser jedenfalls funktionierten, der obere oder untere Teil des Briefkastens jedoch aufgebrochen war. In einem solchen Falle wäre die Entnahme von Poststücken denkbar gewesen. In meinen Zustellgängen waren die Postkästen ebenfalls maximal aufgebogen, in so einem Fall habe ich sie auch in Stand gesetzt. Sollte ein irreparabler Schaden an den Briefkästen vorhanden gewesen sein, wäre ich verpflichtet gewesen, meinen Dienstgeber entsprechend zu verständigen. Für die Instandsetzung der Briefkästen war damals nämlich die Post zuständig. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob mir der Name R. etwas sagt, so gebe ich an, dass dies der Fall ist. An den Namen G. S. kann ich mich nicht erinnern. Auch kann ich nicht mehr angeben, ob Herr R. das Postfach 11 oder 16-17 innehatte. Auch weiß ich nicht mehr, wo konkret räumlich gesehen sich diese Postfächer befinden. Auch kann ich nicht mehr sagen, ob konkret das Postfach 11 oder 16-17 beschädigt gewesen sind. Wenn ein derartiges Postfach herunter gebogen war, so habe ich dennoch Zustellungen vorgenommen, allerdings das Postfach wieder instand gesetzt und zurückgebogen. Wenn ich einen irreparablen Schaden festgestellt habe, so habe ich diese meinem Dienstgeber gemeldet. Zu meiner Zeit hat im Hinterhof niemand ein neues Postfach aufgehängt.“
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt und wird als erwiesen angenommen:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Februar 2012 wurde zur Zahl S-140.620/Fr/11 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen Übertretung der §§ 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes festgesetzt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 11. Februar 2005 und 15. Juli 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers am 20. Februar 2012 beim Postamt ... hinterlegt und ab dem 21. Februar 2012 zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde nicht behoben.
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl S-140.620/Fr/11 gemäß §§ 53b und 54b des Verwaltungsstrafgesetzes aufgefordert, die mit oben genanntem Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 29. September 2014 brachte der Beschwerdeführer daraufhin zusammengefasst sinngemäß vor, das gegenständliche Straferkenntnis sei ihm nie zugestellt worden und habe er allenfalls hinterlegte Schriftstücke stets „penibel“ abgeholt. Er beantragte die Zustellung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses. Dieses wurde ihm am 3. Oktober 2014 zugestellt. Die Zustellung ist durch Übernahme eines Arbeitnehmers der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesen.
Im Februar 2012 war das Haus Wien, K.-gasse, auf Grund einer schadhaften Schließvorrichtung der Haustüre zumindest während der Tagesstunden unversperrt. Es kann nicht mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass das Hausbrieffach des Beschwerdeführers im Februar 2012 derart verschließbar war, dass Entnahmen durch dritte Personen ausgeschlossen waren.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass nicht mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden konnte, dass das Hausbrieffach des Beschwerdeführers im Zustellzeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses derart beschaffen war, dass Entnahmen durch dritte Personen nicht möglich waren, gründet sich einerseits auf die Darlegungen des Beschwerdeführers, die Hausbrieffächer seien zu diesem Zeitpunkt in desolatem Zustand und der Inhalt frei zugänglich gewesen. Auch die Ausführungen der äußerst glaubwürdigen Zeugin P., welche im fraglichen Zeitpunkt als Zustellerin in diesem Hause fungierte, ließen zumindest begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand der gegenständlichen Briefkästen bestehen, konnte diese sich doch an den Zustand des Hausbrieffaches des Beschwerdeführers nicht mehr konkret erinnern und räumte sie es als zumindest möglich ein, dass Hausbrieffächer derart beschädigt waren, dass zumindest Teile der Türe gefehlt hätten. Auch legte sie generell dar, dass die Hausbrieffächer im gegenständlichen Zustellbereich sehr oft beschädigt waren. Auf Grund dieser Beweislage war daher zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass im Zustellzeitpunkt eine Beschädigung des Hausbrieffaches des Beschwerdeführers derart vorlag, dass die Entnahme von Poststücken durch dritte Personen möglich war.
Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 31 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu-kommt;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen
Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Zustellvorgängen im Falle des Bestehens beschädigter Hausbrieffächer judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig ist, wenn das Hausbrieffach des Bescheidadressaten in einem desolaten Zustand und damit allgemein zugänglich ist (vgl. VwGH, 30. März 2010, Zl. 2008/19/0686, VwGH, 20. Jänner 2004, Zl. 2003/01/0362). So führte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem hier vergleichbaren Fall aus, dass, wenn die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches und die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides - wie am diesbezüglichen Rückschein festgehalten - an der seinerzeitigen Adresse des Bescheidadressaten in das Hausbrieffach eingelegt wurde, dies im Hinblick darauf, dass dieses Hausbrieffach massiv beschädigt ("aufgerissen") war, keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken vermochte. Auch sprach der Gerichtshof im gegebenen Zusammenhang aus, dass es nicht einer "Problemlösung" durch den Bescheidadressaten bedurft hätte. Vielmehr wäre es Aufgabe des Zustellers gewesen, in Entsprechung der Anordnung des § 17 Abs. 2 ZustG die gegenständliche Hinterlegungsanzeige - weil ihr Einlegen in das Hausbrieffach nicht möglich war - an der Eingangstüre anzubringen (vgl. VwGH, 20. April 2006, Zl. 2005/01/0662).
Wie festgestellt konnte im vorliegenden Falle nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Hausbrieffach des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des erfolgten Zustellversuches des gegenständlichen Straferkenntnisses derart unbeschädigt war, dass dessen Inhalt nicht frei zugänglich war, zumal auch – wie dargestellt – die einvernommene Zustellerin das Fehlen zumindest eines Teiles der Türe des Hausbrieffaches nicht ausschloss. Auch steht fest, dass die Zustellerin selbst darlegte, nie eine entsprechende Verständigung an der Eingangstüre des Beschwerdeführers hinterlassen zu haben. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13. Februar 2012 im Februar 2012 mangelhaft war und dieses somit zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen wurde. Eine rechtskonforme Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte sohin erst in Entsprechung des Antrages auf Zustellung vom 29. September 2014 am 3. Oktober 2014.
§ 32 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes normiert, dass die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung erlischt und die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Diese Frist ist u.a. ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis pönalisiert den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwischen dem 11. Februar 2005 und 15. Juli 2011. Sohin ist festzuhalten, dass das hier vorgehaltene strafbare Verhalten am 15. Juli 2011 aufgehört hat und dies der für die Berechnung der Strafbarkeitsverjährung relevante Zeitpunkt ist. Da das gegenständliche Straferkenntnis wie dargestellt erst am 3. Oktober 2014, sohin nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist mit 15. Juli 2014, rechtsgültig erlassen wurde, war im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten und das so angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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