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VGW-031/070/3463/2015•LVwG W VGW-031/070/3463/2015
VGW-031/070/3463/2015Landesverwaltungsgericht30.03.2015
Abgelaufene Mautvignette; Beschwerde gegen die Strafhöhe; herabgesetzt; Notstandshilfebezug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde der Herrn L. D. gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 02.03.2015, Zl.: S 7977/15, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 auf EUR 300,00 herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verbleibt unverändert.
II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 30,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am 23.09.2014 um 13:54 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf Frau I. K. zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A21 in 1230 Wien, Abschnitt Brunn/Gebirge-KN Vösendorf, km 037,125, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§20 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 1 und § 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 550,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden gemäß § 20 Abs. 1 BStMG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 55,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 605,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, nur gegen die Strafhöhe gerichtete, fristgerechte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ersucht die Strafhöhe seinem Einkommen (Tagessatz Notstandshilfebezug von EUR 27,21) anzupassen.
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist der Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, da diese zur Gänze nicht entrichtet wurde.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach dem vorliegenden Akteinhalt war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft, was als mildernd zu werten war. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.
Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er lediglich Notstandhilfe mit einem Tagsatz von EUR 27,21 bezieht, wird von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, zumal der Beschwerdeführer nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist, keine Erschwerungsgründe vorliegen, der Beschwerdeführer lediglich über ein geringes Einkommen verfügt und in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, den Beschwerdeführer vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Auch unter Bedachtnahme des von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 reichenden Strafsatz erscheint die Verhängung der gesetzlich möglichen Mindeststrafe als angemessen, zumal sich für ein Vorgehen nach § 20 VStG oder die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) keine Anhaltspunkte finden.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei einem möglichen Strafrahmen bis EUR 3.000,00 und einem höchstmöglichen Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen im Straferkenntnis vom 02.03.2015 mit einem Tag und neun Stunden zu niedrig angesetzt, entspricht jedoch nunmehr der vom Verwaltungsgericht Wien verhängten Geldstrafe von EUR 300,00, sodass die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe unverändert blieb.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine weiteren Kosten aufzuerlegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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