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VGW-001/009/32737/2014•LVwG W VGW-001/009/32737/2014
VGW-001/009/32737/2014Landesverwaltungsgericht30.06.2015
Befahren eines Forstweges zu Ver- und Entsorgungszwecken
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde der Frau S. R., eingelangt am 23.10.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.10.2014, Zl. MBA ... - S 30983/14, wegen Übertretung des § 17 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z 15 Wiener Naturschutzgesetz 1984, LGBl. Nr. 6/1985 in der derzeit geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 wie folgt verkündet und
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zur Last gelegt, sie habe als Lenkerin des auf Herrn M. R. zugelassenen Kraftfahrzeuges … mit dem behördlichen Kennzeichen WU-..., wie von Organen der Magistratsabteilung 22, Wiener Umweltschutzabteilung durch dienstliche Wahrnehmung festgestellt worden sei, mit diesem Kraftfahrzeug am 19.07.2014 um 16:07 Uhr in ... Wien, die von der M.-straße abzweigenden Forststraße auf Grundstück-Nr. ..., KG ..., somit auf einer außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche im Grünland gemäß § 3 Abs. 9 Wiener Naturschutzgesetz, befahren, obwohl das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten sei und aufgrund der nicht-asphaltierten und naturnahen Beschaffenheit des Forstweges erkennbar gewesen sei, dass dieser Forstweg außerhalb der fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche liege.
Die Bf habe dadurch § 17 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z 15 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 verletzt, weswegen über sie gemäß § 49 Abs. 1 Z 15 leg. cit. eine Geldstrafe von 49,-- Euro (2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt wurde. Zudem wurde ihr ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro auferlegt.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet die Bf im Wesentlichen ein, dass es sich bei der damaligen Fahrt um eine Versorgungsfahrt gehandelt habe, welche laut der beiliegenden Mail der Magistratsabteilung 22 auch seitens der Behörde geduldet werde.
Anlässlich der am 25.06.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Bf zu Protokoll, dass für den gegenständlichen Tag, dem 19.7.2014, von der MA 22 ausdrücklich für die Veranstaltung erlaubt worden sei, für notwendige Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken PKWs des Vereins benutzen zu dürfen. Dabei habe sie für den Verein Lebensmittel und Equipment in ihrem Privat-PKW zum Vereinshaus gebracht und dabei die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit mit ihrem Fahrzeug befahren. Die Bf habe die Versorgung für den Verein übernommen, weil sie ein Restaurant betreibe.
Die entsprechende E-Mail vom 8.7.2014, mit welcher bescheinigt wird, dass die notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken gestattet waren, hatte die Bf bereits ihrer Beschwerde beigelegt. Von Seiten der Bf wurde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.3.2015, GZ: VGW-001/047/32735/2014-5, mit einer gleichsam identen Sachverhaltslage verwiesen; das Verfahren wurde dort eingestellt.
Nach Erörterung der Verfahrensergebnisse und nach Verhandlungsschluss erfolgte die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Wiener Naturschutzgesetzes lautet wie Folgt:
„§ 17.
(1) Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
(2) Im Grünland ist verboten:
1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
2. das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die
1. zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
2. für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung
durchgeführt werden.
(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.“
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die Bf das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-... gegen 16:07 Uhr auf der in ... von der M.-straße abzweigenden Forststraße, Grundstücknummer ..., KG ..., somit auf einer außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche im Grünland, zum dort etablierten Ö., einen …verein, lenkte. Die Beschwerdeführerin transportierte in dem Fahrzeug Lebensmittel und Equipment zum Vereinshaus, da sie die Versorgung für den Verein übernommen hat.
Am 8.7.2014 hatte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, an den oben genannten Verein eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Fettdruck nicht im Original) übermittelt, dessen wesentlicher Inhalt der Bf zur Kenntnis gebracht worden war:
„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Re.!
Wie telefonisch mit Herrn V. bereits besprochen, dürfen wir nochmals darauf hinweisen, dass sich das Gelände des Ö. im Landschaftsschutzgebiet P. befindet, das von der Wiener Landesregierung auf Grundlage des Wiener Naturschutzgesetzes ausgewiesen wurde.
Nach dem Wiener Naturschutzgesetz ist jeder Eingriff in einem Landschaftsschutzgebiet verboten. Dazu zählen insbesondere das Errichten von Gebäuden, auch das kurzfristige Errichten von Hütten oder Veranstaltungszelten, die Errichtung von Zäunen, der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder das Parken oder Fahren mit KFZ außerhalb von Straßen oder Parkplätzen.
Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, planen sie am 19.7.2014 eine Veranstaltung am Gelände des Ö.. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei der Veranstaltung sichergestellt sein muss, dass PKWs nicht unerlaubt zum Gelände zufahren können oder außerhalb von bestehenden Parkplätzen abgestellt werden, mit Ausnahme der notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken. Ebenso wäre die Errichtung von Verkaufsständen oder von größeren Veranstaltungszelten nur mit einer Genehmigung nach dem Wiener Naturschutzgesetz zulässig. Eine Übertretung der Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes wäre jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich relevant.
Sollten noch Fragen offen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Leiterin der Wiener Umweltschutzabteilung“
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Aussage der Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung, welche glaubhaft und schlüssig darlegte, welche Gegenstände sie zur Tatzeit zum Zweck des Entladens in ihrem Fahrzeug zum Verein transportierte. Weiters blieb unbestritten, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit lenkte.
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde von der Beschwerdeführerin auf das E-Mail des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 8.7.2014 Bezug genommen und ausgeführt, dass sie sich insofern auf dessen Inhalt verlassen habe, als sie davon ausgegangen sei, die von ihr durchgeführte Fahrt zwecks des Entladens von Lebensmitteln und div. Equipments würde eine Versorgungsfahrt darstellen, welche laut Behörde gestattet sei. Genau eine solche Fahrt habe sie damals durchgeführt..
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Rechtsauskunft der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde einen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 14.3.2008, Zl. 2004/10/0181 u.v.a.).
Zumal die Wortfolge „notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken“ im E-Mail der Behörde vom 8.7.2014 einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen genauer Begriffsinhalt von vornherein nicht erkennbar ist, zumal auch Beispiele für solche Fahrten darin nicht explizit angeführt werden, konnte die Bf zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der von ihr ins Treffen geführten Fahrt um eine solche Versorgungsfahrt gehandelt hat. Nach den glaubhaften Angaben der Bf hat sie sich auf diese Information der Behörde verlassen.
Es konnte daher keinesfalls von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite dieses Ungehorsamsdeliktes nach § 5 VStG ausgegangen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen nicht für Fahrten gilt, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 Abs. 3 Z. 2 leg.cit.).
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg nicht zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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