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VGW-031/065/30824/2014•LVwG W VGW-031/065/30824/2014
VGW-031/065/30824/2014Landesverwaltungsgericht07.08.2015
Ruhender Verkehr, Begutachtungsplakette, Prüfung der Begutachtung, Gültigkeit des Begutachtungspickerl
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde der Frau U. H. vom 07.09.2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße vom 29.08.2014, GZ. VStV/914300425617/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 36 lit e KFG und § 57a Abs. 5 KFG,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gang des Verfahrens:
Am 28.07.2014 erging gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, mit der GZ. VStV/914300425617/2014.
In dieser Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin das Folgende zur Last gelegt:
„Sie haben am 30.05.2014 um 14:30 Uhr in Wien, I.-straße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichem Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 112,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2014 Einspruch in dem sie das Folgende vorbrachte:
„Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die beiden o.a. Strafverfügungen!
Ich habe eine Strafverfügung am 30.05. und eine am 06.06.3014 erhalten, weil mein Pickerl am Auto abgelaufen war.
Da ich am 28.05.2014 eine MeniskusOP hatte, war es mir nicht möglich, der Aufforderung unverzüglich nachzukommen, da ich das Haus gar nicht verlassen habe, geschweige denn Auto fahren konnte.
Anbei finden Sie die Belege für meinen Spitalsaufenthalt!
Das Pickerl wurde in der Zwischenzeit erneuert!
Ich ersuche Sie, von der Strafe abzusehen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
U. H.“
Die Beschwerdeführerin legte der Strafverfügung den Operationstermin und die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums K. bei.
Am 29.08.2014 erging gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, GZ. VStV/914300425617/2014 mit folgendem Inhalt:
„Sie haben am 30.05.2014 um 14:30 Uhr in Wien, I.-straße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichem Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette ... mit der Lochung 12/2013 war abgelaufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 90,00.“
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 03.09.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 07.09.2014, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie habe die Straferkenntnisse erhalten, verstehe das aber nicht. Sie lege nochmals gegen die Straferkenntnisse Beschwerde ein und verweise auf die im Einspruch vorgebrachten Gründe, nämlich dass sie eine Meniskusoperation am 28.05.2014 gehabt habe und es ihr nicht möglich gewesen sei der Aufforderung unverzüglich nachzukommen, da sie das Haus gar nicht verlassen habe können, geschweige denn habe sie Autofahren können.
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde gegen das Straferkenntnis nochmals den Operationstermin und die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums K. bei.
Gegen die Beschwerdeführerin ist am 29.08.2014 auch ein „zweites“ Straferkenntnis, VStV/914300399233/2014, wegen Verletzung der gleichen Rechtsvorschriften nach § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG (wie hier gegenständlich) ergangen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 16.09.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-.... Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... wurde am 30.05.2014 um 14:30 Uhr in Wien, I.-straße auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Die Gültigkeit der angebrachten Begutachtungsplakette, Plakette ..., mit der Lochung 12/2013, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die unbestritten gebliebene im Verwaltungsakt einliegende Anzeige vom 12.6.2014.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Nach § 36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß § 57a Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
1. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
1. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
Gemäß § 57a Abs. 5 KFG hat der Ermächtigte, soweit das vorgeführte Fahrzeug gemäß Abs. 1 den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
Zur objektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen ist.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 36 lit e und § 57a Abs. 5 KFG hätte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin dafür Sorge tragen müssen, dass am Fahrzeug bei der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine gültige Begutachtungsplakette auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, angebracht ist.
Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs 1 lit b StVO), wird ein Kraftfahrzeug iSd § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft (VwGH v. 25.09.1991, Zl. 91/02/0039).
Die Beschwerdeführerin hat als Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 30.05.2014 um 14:30 Uhr in Wien, I.-straße auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die Gültigkeit der angebrachten Begutachtungsplakette, Plakette ..., mit der Lochung 12/2013, zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
Das in Rede stehende Tatbild ist somit als erfüllt anzusehen.
Bei mehrfachem Verwenden eines Kfz ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt, sondern um jeweils gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit e KFG (Hinweis E 26.4.1973, 0601/72).
Es handelt sich daher um keinen Fall der Doppelbestrafung, wenn gegen die Beschwerdeführerin am 29.08.2014 auch ein „zweites“ Straferkenntnis, VStV/914300399233/2014, ergangen ist, in der der Rechtsmittelwerberin vorgeworfen wird, dass sie am 06.06.2014 um 19:30 Uhr in Wien, I.-straße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen hat, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichem Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war, zumal bei diesem „zweiten“ Straferkenntnis die Tatzeit und der Tatort vom gegenständlichen in beschwerdegezogenen Straferkenntnis abweicht.
Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Bei der Verletzung des § 36 lit e KFG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (VwGH v. 17.06.1992, Zl. 91/02/0147).
Die als übertreten festgestellte Verwaltungsübertretung ist sohin als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen zu ihrer Meniskusoperation und ihrem Spitalsaufenthalt am 28.05.2013 vor, allerdings wies die Lochung der Begutachtungsplakette den Dezember 2013 auf. Auf Grund der viermonatigen Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 wäre eine neuerliche Begutachtung bis Ende April durchzuführen gewesen. Dies wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen, da die Operation erst Ende Mai stattfand und ihr die volle viermonatige Toleranzfrist für die Begutachtung zur Verfügung stand.
Folglich konnte die Beschwerdeführerin nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft.
Somit sind die als erwiesen festgestellten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Das objektive Tatbild und die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens liegen daher vor.
Zur Strafbemessung:
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
In Ermangelung näherer Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin war von durchschnittlichen Werten auszugehen.
Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe, in der Höhe von 80,00 Euro, bei Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den, bis zu 5.000,-- Euro reichenden, gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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