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VGW-102/067/13007/2015•LVwG W VGW-102/067/13007/2015
VGW-102/067/13007/2015Landesverwaltungsgericht08.02.2016
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Gewässerverunreinigungen, unmittelbare Anordnung von erforderlichen Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, Maßnahmenbeschwerde, fristauslösender Zeitpunkt
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG der J., B., K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, beim Verwaltungsgericht am 11.11.2015 eingelangt, erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:
„Die MA 45 erließ am 21.6.2005 einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die Sanierungspflicht von Ölkontaminationen in der Neuen Donau („AuvBZ1 vom 21.6.2005“).
Beweis:AuvBZ1 vom 21.6.2005 (Beilage ./l)
Mit der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005 („AuvBZ2 vom 15.7.2005“) änderte die MA 45 den ursprünglichen AuvBZ vom 21.6.2005 und erließ somit einen neuen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Beweis:AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2)
Dieser AuvBZ2 vom 15.7.2005 wurde der Beschwerdeführerin nie zugestellt!! Durch die Akteneinsicht vom 6.10.2015 erfuhr die Beschwerdeführerin erstmals von der Existenz des AuvBZ2 vom 15.7.2005.
Innerhalb offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin gegen diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005
MASSNAHMENBESCHWERDE
gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
an das Landesverwaltungsgericht Wien. Der angefochtene Akt wird in vollem Umfang wegen Nichtigkeit, Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Seit Bombenangriffen im zweiten Weltkrieg gibt es Ölaltlasten im Bereich des Wiener Ölhafens Lobau. Selbst nach dem Jahr 2000 gab es mehrere dokumentierte Ölaustritte mit anderen Verursachern als die Beschwerdeführerin:
Ölaustritt am 8. September 2000: Verursacher - O.
Leck in der Öl-Transportleitung der O. von der Raffinerie Schwechat zum ÖlHafen Lobau mit einem Austritt von 200 m3 Öl im 2001
Schiffsunfall mit Ölaustritt aus Frachtkahn vom 15.10.2005
Beweis:Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI.GP, eingelangt am: 15.05.2001 (Beilage ./3)
http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel- stossen/55736 (Beilage ./4)
Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen (Beilage ./5)
Von 2003 bis 2009 (dh. genau in dem betreffenden Zeitraum) sanierte die Stadt Wien die seit dem zweiten Weltkrieg bestehende Ölverschmutzung im Hafen Lobau (vgl Bericht des Umweltbundesamts: „Zum Erfassen von aus dem Areal des Altstandortes in das Hafenbecken ausströmenden Mineralöls in Phase wurde 2004 bis 2005 eine U-förmige Sperreinrichtung um das westliche Hafenbecken errichtet“).
Beweis:http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/wl2/ (Beilage .16)
Alleine auf Basis eines
fachlich unhaltbaren (siehe unten Punkt 24)
unschlüssigen
in sich widersprüchlichen und
strafrechtsverletzenden (siehe unten Punkt 25) Gutachtens des I. macht die Wasserrechtsbehörde die Beschwerdeführerin verantwortlich für eine Ölverschmutzung beim Ölhafen Lobau.
Beweis:Gutachten des I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7)
Der UVS Wien (UVS 02/11/7104/2009-7 vom 24.10.2011) wies die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den AuvBZ1 vom 21.6.2005 der Rechtsansicht des VwGH (2009/07/0110-5 vom 26.1.2011) folgend ab, da der AuvBZ1 vom 21.6.2005 rechtlich nicht existent sei und die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet.
Im anhängigen Gerichtsverfahren beim LG ZRS ... nahm das LG ZRS Wien jedoch eine Bindung an den AuvBZ1 vom 21.6.2005 an, erlies ein Zwischenurteil mit dem die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten dem Grunde nach verpflichtet wurde.
Da der AuvBZ2 vom 15.7.2005 den AuvBZ1 vom 21.6.2005 ändert, und das LG ZRS Wien die Bindung an den AuvBZ1 vom 21.6.2005 annimmt, ist die Beschwerdeführerin durch die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.2005 in ihren Rechten beeinträchtigt.
2. Beschwerdeführerin - größter Öltransporteur auf der Donau seit Jahrzehnten
Die Beschwerdeführerin existiert seit 153 Jahren und steht im Staatseigentum der Republik Serbien. Seit 1974 ist die Beschwerdeführerin im Geschäft mit Schweröltransporten tätig und hat mit Abstand die größte Donauflotte von beheizten Bargen, die für Schweröltransporten erforderlich sind. Im Jahr 2005 hatte die Beschwerdeführerin mehr als 60 Bargen mit einer Gesamtkapazität von 100.000 t in Einsatz und in Summe ca. 580.331 t an Flüssigtransporten durchgeführt.
Beweis:Zeuge: Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
Herr N. Bu. war Ende 2004 bis Februar 2005 in Wien unter anderem zur Überwachung der Ladung der Bargen.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
a. 1200 Tankschiffe jährlich
1. 200 Tankschiffe docken jährlich an den sieben Anlegestationen im Ölhafen an. Pro Jahr werden mehr als 1,2 Millionen Tonnen Mineralölprodukte umgeschlagen. Der Ölhafen ist durch Pipelines mit dem Zentraltanklager Lobau und der Raffinerie in Schwechat verbunden.
Beweis:Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/standorte/lobau (Beilage ./8)
b. Lagerkapazität
Alleine die O. verfügt im Hafen Lobau über eine Lagerkapazität von 1.475.000 m3, was ca 500.000 t Lagerkapazität entspricht.
Tabelle 14.1: Lagertanks der O. im Tanklager Lobau (Stand 2001) [O., 2002]
Produkte
Anzahl
Art der Tanks
Gesamtvolumen
Ottokraftstoffe
13
Schwimmdachtanks
Dieselkraftstoffe
6
Festdachtanks Schwimmdachtanks
Heizöl extra leicht
3
Festdachtanks Schwimmdachtank
Rückstandsheizöle
3
Festdachtanks Schwimmdachtanks
Rohöl
5
Schwimmdachtanks
andere
32
Festdachtanks Schwimmdachtanks
4. Zweiter Weltkrieg: Bomben - Massive Ölverschmutzung des Ölhafens Lobau
Während des zweiten Weltkriegs wurden die Öllager in der Lobau bei Bombenangriffen massiv beschädigt. Insbesondere der Luftangriff auf das Öllager Lobau am 22. August 1944 verursachten gewaltigen Schaden. Dabei sind große Mengen Öl ausgetreten in das Hafenbecken gelangt und in den Boden gesickert. Selbst in einem Zeitungsartikel von 2006 wird festgestellt:
der alten Sperrbrunnenkette sei die Menge und die Konzentration des vorhandenen Öls “völlig unbekannt" und stelle daher ein “unberechenbares Risiko“
Beweis:http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel- stossen/55736 (Beilage ./9)
Auch nach dem Krieg kam es „nach mehreren Betriebsunfällen in den Folgejahren zu großflächigen und umfangreichen Einträgen von Mineralölprodukten in den Untergrund.“
Beweis: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/w12/ (Beilage ./6)
In einer parlamentarischen Anfrage im Jahr 2001 antwortete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
Bei der Altlast „Tanklager Lobau" handelt es sich um eine Kriegsaltlast, [...] Die Stadt Wien als Eigentümerin eines großen Teiles der Flächen der Lobau betreibt freiwillig - ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein - ein Absicherungsprojekt dieser Kriegsaltlast.
Für die Kriegsaltlast im Öl-Hafen Lobau ist daher die Stadt Wien als Liegenschaftseigentümerin verantwortlich.
a. Sanierung der Altlasten 2003 bis 2009
Die Altlasten des Ölhafens Lobau wurden in den Jahren 2003 bis 2009 saniert. Dabei wurden gerade im Hafenbecken die folgenden Arbeiten vorgenommen:
Zum Erfassen von aus dem Areal des Altstandortes in das Hafenbecken ausströmenden Mineralöls in Phase wurde 2004 bis 2005 eine U-förmige Sperreinrichtung um das westliche Hafenbecken errichtet. Ausgeführt wurden sechs Drainagekünetten im Bereich der Hafenstationen, welche wasserseitig mit einer Tauchwand versehen wurden. Zwischen diesen Künetten wurden zur Unterbindung eines Wasser- bzw. Öleintritts in das Hafenbecken unterirdische Dichtwandelemente im DSV-Verfahren hergestellt. Am nördlichen Ufer des Hafenbeckens wurden insgesamt 250 lfm, am westlichen rund 100 lfm und am südlichen Ufer rund 390 lfm Hafenbecken abgesperrt. Zur Forcierung eines mikrobiologischen Abbau von MKW werden die Drainagekünetten in-situ be- sowie entlüftet. Die Reinigung der abgesaugten Luft erfolgt über 2 Aktivkohlefilter. Die Steuerung erfolgt vollautomatisch in Abhängigkeit des Wasserstandes des Hafenbeckens. Weiters befindet sich am Ende der Belüftungsstränge je ein Kontrollschacht, über den etwaig auf dem Wasser aufschwimmendes Mineralöl in Phase abgesaugt und mittels Saugtankwagen einer externen Entsorgung zugeführt werden kann.
Beweis:http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutzyaltlasten/altlasteninfo/ altlasten3/wien/wl2/ (Beilage ,/6)
a. 2000: Ölaustritt im Lobau
Im September 2000 kam es zu einem Produktaustritt im Ölhafen Lobau, wobei die ausgetretene Menge nicht bekannt ist, verantwortlich dafür war die O. als Betreiber.
Auszug aus der Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI. GP, eingelangt am: 15.05.2001:
Der Produktaustritt wurde am 8. September 2000festgestellt und der MA 45 gemeldet. [...] Auf Grund der Tatsache, dass kein reines Produkt, sondern nur ein Produkt - Wasser Gemisch ausgetreten ist, kann die genaue Menge des ausgetretenen Stoffes nicht angegeben werden. [...] Verpflichtete und Kostenträgerin dieser Maßnahmen ist die O. AG
b. 2001: Ölaustritt im Hafen Lobau Leck einer Transportleitung
Die O. betreibt eine Öl-Transportleitung, die die Raffinerie Schwechat mit dem Öl-Hafen Lobau verbindet. Im Jahr 2001 kam es zu einer Leckage und dem Austreten von ca. 200 m3 Öl. Obwohl einiges Öl oberflächlich abgesaugt werden konnte, verbleibt eine erhebliche Fehlmenge (zumindest 60 m3), die wohl auf den Grund der Donau gesunken ist. Verantwortlich für entsprechende Sanierungen ist die O..
Beweis:Zeitungsartikel: 60 m2 Rohöl in die Lobau geflossen (Beilage ./10)
c. Einleitung des Oberflächen-Regenwassers in das Hafenbecken
Über Jahrzehnte wurde das Oberflächenwasser des Ölhafens Lobau unbehandelt in das Hafenbecken eingeleitet und damit auch alle oberflächliche Öl-Verschmutzungen, zB. verursacht beim Be- und Entladen der Transportschiffe, in das Hafenbecken eingeleitet. Erst im Jahr 2001 wurde die Reinigung des Niederschlagswassers behördlich vorgeschrieben.
14.3.2. 7 Regenwasserkanal der Wiener Hafengesellschaft WHG
Die Bescheide vom 25.07.2001 bzw. vom 08.07.2002 genehmigen die Abänderung von Anlagen im Hochwasserstaubereich sowie die Einleitung von genehmigten Niederschlagswässern und nicht belasteten Niederschlagswässern in die Donau. Bisher wurden die Niederschlagswässer und Eichwasser von vier Betreibern (Esso, O., Turmöl, Avanti (Erdöl-Tanklagerbetrieb GmbH) als so genannte „Indirekteinleitung“ in den Hafenkanal eingeleitet. Nunmehr liegen für jeden Betrieb gesonderte Wasserbenutzungsrechte zur Einleitung dieser Wässer nach vorhergehender Reinigung vor. Folgende Auflagen und Bedingungen werden vorgeschrieben:
Beweis:Stellungnahme des Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/industrie/pdfs/MUK/14_Wien Lobau-Tanklager.pdf - Seite 576 (Beilage ./11)
Verantwortlich für derartigen Verunreinigungen sind unter anderem ebenfalls die O.!
d. Winterquaretier für Öl-Schiffe
Der Ölhafen Lobau und die Anlagestelle an der Neuen Donau dient alljährlich als Winterquartier für viele Öl-Schiffe, die ebenfalls als Verursacher in Frage kommen.
e. Jedes andere Tankschiff oder - Barge
Jedes der 1.200 Tankschiffe, die jährlich im Öl-Hafen Lobau docken, kommt als Verursacher in Frage und muss ausgeschlossen werden.
Das Foto zeigt den verfahrensgegenständlichen Bereich, in dem alleine auf dem Foto 12 andere Schiffe am Kai angedockt sind.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20160208_VGW_102_067_13007_2015_00/image001.jpg
i. Wirbel in der Donau - Vermischung durch Propellor
Die Neue Donau gewährleistet bei Niedrigwasser die von Schiffen benötigte eine Tiefe von 2,5 m. Der Propeller eines Schubschiffes hat mehr als 2 m Durchmesser und wirbelt mit mehreren 1000 PS das Wasser komplett durcheinander.
Am Boden liegende Altölsreste, woher auch immer, werden durch ein Schubschiff zB. beim Umstellen von Bargen aufwirbelt.
Die am Luftbild ersichtlichen Wirbel in die neue Donau hinein sprechen für sich.
6. Haftung der Stadt Wien als Grundstückseigentümer
Die Stadt Wien ist Eigentümerin des Grundstückes .... Sollte kein Verursacher gefunden werden können, so haftet die Stadt Wien gemäß § 31 Abs 4 WRG für die Sanierungskosten. Die Stadt Wien betreibt entgeltlich die Anlegestelle und den Öl-Hafen Lobau.
Beweis:Grundbuchsauszug ... (Beilage ./12)
7. Verursachung durch Beschwerdeführerin komplett unlogisch
Wie durch viele Aktenvermerke auch der MA 45 dokumentiert, gab es beim Betanken der Bargen der Beschwerdeführerin keine Ausrinnspuren von Öl.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Die Beladung mit Heizöl schwer erfolgt bei 75 C°, da das Heizöl schwer dabei flüssig ist. Die Betankung der Bargen der Beschwerdeführerin erfolgte im Winter; das Wasser im Hafenbecken und die Neue Donau hatten ca 4 C°. Die (Stahl-)Barge hat ebenfalls die Wassertempertur mit 4 C°. Sobald das Heizöl schwer in die Barge gefüllt wird, kühlt das Heizöl schwer ab und bildet an der Innenwand der Barge eine zähe Paste. Wenn eine Barge der Beschwerdeführerin ein Leck gehabt hätte, so hätte das Heizöl schwer im Hafenbecken an der Beladestelle austreten müssen. Ein Austritt danach, wenn das Heizöl bereits abgekühlt ist, ist nicht mehr möglich.
Der Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 bestätigt auf Seite 11, dass es beim Verladen vom und zum Vorhafen keine Zwischenfälle gab:
J. vom Vorhafen Lobau zur Verladestelle (Ponton 4) und zurück befragt. Beide Unternehmen berichten, dass es beim Transport zu keinen Zwischenfällen oder sogar zur Beschädigungen gekommen sei.
Beweis:Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 (Beilage ./13)
a. kein Wasser in den Laderaum nach Bergfahrt nach Wien = kein Leck
Ein Leck würde in beide Richtungen funktionieren, dh. nicht nur Öl hinauslassen sondern auch Wasser in den Laderaum hineinlassen!
Die Bargen der Beschwerdeführerin mussten mehrere Tage die Donau flussaufwärts von Serbien nach Wien fahren. Dabei wäre im Fall eines Lecks Wasser in den Laderaum eingedrungen. Die Laderäume wurden vor dem Befüllen von der O. kontrolliert und es wurde kein Wasser festgestellt.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
b. Privatgutachten stellte keine Gefahr in Verzug fest
Das Privatgutachten der I. (Beilage ./7) bestätigt, dass keine Gefahr im Verzug vorliegt:
Da bei dem Elutionsversuch über einen längeren Zeitraum das Wasser im Kontakt mit dem Öl stand und zudem immer wieder eine Vermischung stattfand, was bei den realen Verhältnissen Donaugrund nicht vorkommt, ist eine Gefährdung des Donauwassers und des Uferfiltrats durch die Kontamination als eher gering einzustufen. Das Rückstandsheizöl ist bei Temperaturen von 10°C eine eher zähe Masse und eine großflächige Ausbreitung ist sehr unwahrscheinlich.
Beweis:Privatgutachten der I. (Beilage ./7)
c. Zertifikat der O. Nr. ...
Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... betreffend „Sonderbrennstoff Se.“ wurden dem Gutachten des I. vom 10.3.2005 vermutlich absichtlich nicht beigelegt, obwohl er das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt.
Die Antragstellerin hat bei der Akteneinsicht vom 6.10.2015 erstmals das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... in Kopie erhalten. Das Zeugnis bestätigt einen Schwefelgehalt von 1,82 %.
EN ISO 8754, EN 24260Sulfur content% mass1,82
Beweis:Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... (Beilage ./14)
Das Gutachten des I. hat den Schwefelgehalt des Öls an der Sohle der Neuen Donau mit 13.133 mg/kg (das entspricht 1,31 %, da 1.000.000 mg = 1 kg und 13.133 mg/kg = 0,013133 kg/kg sind) festgestellt. Die Abweichung der beiden Gesamtschwefelwerte beträgt 0,51 mg/kg oder relativ gesehen fast 40 %.
Das beweist klar, dass die Antragstellerin die Ölverschmutzung nicht verursacht hat.
Probenbezeichnung: ProbengefäßProbenmengeProbennummer
Probe 1-Einfahrt ÖlhafenKunststoffsackca. 1 l100/05/11
Lobau vom 3.02.05-Sohle
Parameter
Verfahren
Ergebnis
Einheit
GC-FID-Screening
beiliegend
Gesamtschwefel
ÖN EN 24260
13133
mg/kg
Viskosität bei 100°C
ISO 3104
28,09
mm2/s
Beweis:Gutachten des I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7, Seite 10 oben)
d. Ölaustritte, die zur Gefahr in Verfug führten, wurden nie zugeordnet!!!
Erst wegen dem Öltreiben in der Fischamender Au und in den Seitenarmen der Donau bis Mannswörth am 31.5.2005 (!!) und die Verunreinigung der Horizontalfilterbunnen im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau am 9.6.2006 (sic im Kostenbescheid vom vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 Seite 8!! Siehe unten) wurde Gefahr in Verzug für die Trinkwasserversorgung angenommen.
Diese Öltreiben bzw. Ölverunreinigung wurden jedoch nie analysiert und gibt es hier keinen Ansatzpunkt einer Zuordnung zur Beschwerdeführerin.
Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist (§ 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gehen sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Die Überprüfung der Horizontalfilterbrunnen im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau am 9. Juni 2006 zeige eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen im Ausmaß bis zu 0,33mg/l.) aufgrund der
Herr N. Bu. war am 13.1.2005 anwesend, als die Feuerwehr die Bargen der Beschwerdeführerin unter Wasser untersuchten. Zu diesem Zweck wurde jede Barge einzeln so positioniert, dass die Barge alleine und ohne Hindernisses zugänglich ist. Unter Wasser umrundeten zwei Taucher der Feuerwehr jede Barge mehrmals und führten optische Kontrollen. Weiters fühlten die Taucher mit der Hand den Rumpf ab, um Löcher mit Ölaustritt zu finden. Die Taucher haben kein Loch gefunden. Der Chef der Taucher wies die Taucher an mehrmals die Untersuchung zu wiederholen. Trotz mehrfacher Wiederholungen habe die Taucher kein einziges Loch finden können.
Beweis:vorzulegende Fotos
Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Hubschrauber untersuchte am 13.1.2005 ob es weitere Verunreinigungen gab und konnte nichts finden.
9. Keine Schifffahrtsbehördliche Maßnahme
Die Schifffahrtsbehörde ist verpflichtet, lecke Tankbargen eine Weiterfahrt zu untersagen.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine gerichtliche Anfrage an die oberste Schifffahrtsbehörde, (per Adresse Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/W 2 - Schifffahrt - Technik und Nautik (e-mail: W2@.bmvit.gv.at Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Tel: +43 1 711 62 - 65 5900)), ob eine Barge der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gestoppt wurde.
Beweis:gerichtliche Anfrage an die oberste Schifffahrtsbehörde
10. Keine Differenz zwischen temperaturbereinigtem Be- und Entladevolumen
Es gab keine Differenz zwischen der Beladung und Entladung (Beilage ./16). Die Berechnung erfolgte über Tabellen, die temperaturabhängige Veränderung des Volumens berücksichtigten. Dabei werden jeweils die aktuellen Temperaturen sowie das Volumen gemessen und zur Vergleichbarkeit das Volumen bei 15 C° berechnet. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung, dass es bei den Transporten der Beschwerdeführerin kein Fehlvolumen gab.
Beweis:Reports vom Beladen und vom Entladen (Beilage ./15)
Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Gerichtlich zu bestellender Sachverständige aus dem Fach 51.55
11. Keine Schadensersatzansprüche des Frachteigentümers wegen Mengenverlust
Im Fall des Verlustes von Ladung wäre die Beschwerdeführerin Ihrem Kunden gegenüber Schadensersatzpflichtig gewesen. Der Kunde der Beschwerdeführerin, T. LTD, hatte auch keine Ansprüche angemeldet, dass weniger als die in Wien abgefüllten Mengen im Zielhafen entladen wurden.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Zeuge: Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
12. Verpflichtung der O., undichte bargen nicht zu beladen
Die O. hätte undichte Bargen nicht beladen dürfen und der Hafenmeister des Öl-Hafens Lobau hätte undichte Bargen nicht abfahren lassen dürfen. Im Fall einer undichten Stelle muss der für eine Barge verantwortliche Kapitän ein Protokoll erstellen und dem Hafenmeister übergeben. Es wurde aber kein derartiges Protokoll erstellt. Die Beschwerdeführerin beantragt eine gerichtliche Anfrage an den Öl-Hafen Lobau, Seitenhafenstraße 15, 1023 Wien, ob im Jahr 2005 betreffend Bargen der Beschwerdeführerin eine Leckage gemeldet wurde und in dessen Folge an der Abfahrt gehindert worden sei.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
gerichtliche Anfrage an den Wiener Hafen
13. Regelmäßige Überprüfung der Bargen
Um eine gültige Zulassung zu haben, müssen die Bargen der Beschwerdeführerin regelmäßig überprüft werden. Es gab keine Beanstandungen bei den jeweiligen Überprüfungen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Überprüfung der vorgelegten Schiffsuntersuchungsdokumente durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fach 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
14. Betankung und Manövrieren der Barge durch Drittfirma
Die Beschwerdeführerin betreibt die Schweröltransporte auf der Donau mit Schubschiffen und Bargen ohne Antrieb. Den Schubschiffen der Beschwerdeführerin war es nicht erlaubt, den Ölhafen Lobau anzufahren, da dafür eine besondere Zulassung erforderlich war. Das Umstellen und Beladen der Bargen wurde daher von einer Fremdfirma durchgeführt.
Beweis:Rechnung von Fremdfirmen (Beilage ./16)
15. Keine Verunreinigungen durch Schiffe der Beschwerdeführerin in anderen Häfen
Die Bargen waren laufend im Einsatz und es gab keine Probleme wegen Ölaustritten, weder während der Fahrt noch in einem Hafen beim Be- oder Entladen. Der Haupthafen der Beschwerdeführerin für Heizöl schwer in Serbien ist der Hafen P..
Beweis:Schreiben des Hafenkapitäns von P. (Beilage ./17)
Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
Beim Entladen einer Schwerölbarge, wird in jede Transportkammer einer Barge von unten Wasserdampf eingeblausen, der dann langsam aufsteigt und das Schweröl erhitzt. Dies dauert zwischen 10 bis 20 Stunden, im Winter bei sehr niedrigen Temperaturen länger. Wenn eine Barge der Beschwerdeführerin ein Loch gehabt hätte, da müsste jedenfalls beim Entladen oder beim neuerlichen Beladen Öl in Flusswasser gelangt sein. Das war aber nicht der Fall, auch nicht im Jahr 2005. Der Hafenkapitän von P. bestätigt, dass es im Hafen P. weder vor 2005 noch im Jahr 2005 zu Ölaustritten bei Bargen der Beschwerdeführerin kam.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
16. Die Beschwerdeführerin transportiert nur ca. 34.000 t Öl aus dem Hafen Lobau
Vor dem Jugoslawienkrieg bis zu dem Zeitraum von November 2004 bis Februar 2005 sind keine Tankbargen der Beschwerdeführerin in Wien gewesen. Danach kamen auch keine Tankbargen der Beschwerdeführerin nach Wien. Der gegenständliche Trasport war eine Ausnahme, da Serbien kein Schweröl importiert sondern exportiert. Im Zeitraum von November 2004 bis Februar 2005 wurden lediglich ca. 34.000 t Öl von der Beschwerdeführerin aus Österreich transportiert.
Beweis:Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
Es ist klar, dass die O. bei dem einmaligen Transport kein Geschäftsinteresse an der Beschwerdeführerin hat. Sehr wohl hat die O. aber bei anderen Schiffseigentümern, die regemäßig Ölprodukte abnehmen, intensive Geschäftsinteressen.
17. Ölverschmutzung in Neuer Donau nicht ursächlich für erhöhte Werte im Grundwasserwerk Lobau
Wie aus Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006 ersichtlich ist, traten erhöhte Kohlenwasserstoffwerte bei Sondierungsbrunnen in der Lobau nur bei Niedrigwasser der Donau auf. Bei Niedrigwasser ist aber die Flussrichtung des Grundwassers logisch zur Donau hin. Es ist daher ausgeschlossen, dass eine Verunreinigung in der Donau selber zu erhöhten Grundwasserwerten in Sondierungsbrunnen in der Lobau führen.
Beweis:Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006 (Beilage ./18)
Lediglich am 9.6.2005 traten Kohlenwasserstoffewerte in Sondierungsbrunnen in der Lobau auf, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen könnten. Bei weiteren Untersuchungen am 10.6.2005, 13.6.2005 oder am 16.6.2005 wurden keine erhöhten Werte festgestellt.
Beweis:e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./19)
e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./20)
Dennoch erließ die MA 45 am 21.6.2005 (also in Kenntnis, dass die erhöhten Werten nicht mehr vorlagen!!) den AuvBZ1 vom 21.6.2005 und bezogen sich auf die Werte vom 9.6.2005 ohne die nachfolgenden Untersuchungen bei denen normale Werte gemessen wurden zu erwähnen. Dasselbe gilt für die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.2005.
19. Privatgutachten der I. (Beilage ./7)
AuvBZ1 vom 21.6.2005 und AuvBZ2 vom 15.7.2005 stützen sich betreffend die Zuordnung der Ölverschmutzung an die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Privatgutachten der I. vom 10.3.2005. Die Beschwerdeführerin lehnt I. als Gutachter ab und beantragt die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens.
a. Abhängigkeit des I. von der Stadt Wien und von der O.
Das I. - ... im Jahr 2005 arbeitete und arbeitet heute noch intensiv mit der Stadt Wien zusammen und nennt die Stadt Wien als Referenzkunde auf deren Homepage.
Beweis:http://www.i.at/Referenzen/index.html (Beilage ./21)
Ebenso nennt das I. - ... die O. als Referenzkunden und bestätigt, dass seit 2005 Labordienstleistungen im Raffinerielabor der O. in Schwechat durchgeführt werden.
Beweis:http://www.i.at/Referenzen/index.html (Beilage ./21)
Die Stadt Wien ist Eigentümerin des verschmutzten Grundstückes .... Subsidiär haftet die Stadt Wien gemäß § 31 Abs 4 WRG für die Sanierungskosten.
Beweis:Grundbuch ... (Beilage ./12)
Die Stadt Wien bzw. die O. sind jedoch - wie oben gezeigt, die Verantwortlichen für die Sanierung der Kriegsschäden bzw. für die Sanierung diverser anderer Öl-Altlasten im Öl-Hafen Lobau.
Obwohl I. genau den Einsatzzweck und die Folgen des Privatgutachtens kennt, erwähnt es an keiner Stelle das oben aufgezeigte Naheverhältnis.
b. Erhebungsfehler
Das I. hat die Proben nicht selber gesammelt und verwahrt sondern, sondern wurden die Proben durch verschiedenste Dritte einschließlich Personen der Stadt Wien gesammelt. Die Stadt Wien haftet als Grundeigentümer für die Sanierung, weshalb ein Mitwirken jedenfalls abzulehnen ist.
i. Woher stammen die Proben Nr. 100/05-5,100/05-6 und 100/05-11
Die Probe Nr. 100/05-5 wird einmal mit „Wasserprobe-Donau-Feuerwehr“ und ein anderes Mal mit „Wasserprobe-Donauinsel-Feuerwehr“ bezeichnet.
Die Probe Nr. 100/05-11 wird einmal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.2005“ und ein anderes Mal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.2005 - Sohle“ und wieder einmal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau Neue Donau - rechtes Ufer“ bezeichnet. Es ist nicht klar, ob die Probe
von der Oberfläche bei der Einfahrt in den Ölhafen,
vom Gewässerboden, bei der Einfahrt in den Ölhafen,
von der Oberfläche vom rechten Ufer der Neuen Donau
genommen wurde.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20160208_VGW_102_067_13007_2015_00/image002.jpg
Die Einfahrt vom Ölhafen Lobau ist vom rechten Ufer der Neuen Donau (Verfahrensgegenständlicher Bereich: 0,6 bis 0,8 km Neue Donau) mindestens ca. 384 m entfernt!
Es ist für alle Proben jeweils unklar,
wann die Proben
durch wen und
wo gezogen wurde und
ob es sich um eine reine Öl-Probe oder ein Wasser-Ölmischung handelte.
Ein derartiges Privatgutachten ist als Nachweis schlicht unbrauchbar.
c. Verwahrungsfehler
Ölproben müssen in gereinigten, geschlossenen Glas- oder Metallbehältnissen transportiert und aufbewahrt werden. Der Kontakt von Schwerölproben mit Plastik verfälscht spätere Untersuchungsergebnisse.
i. Kunststoffdose
Die Proben Nr. 100/05/7, 100/05/8, 100/05/9 und 100/05/10 wurden jeweils in einer Kunststoffdose aufbewahrt. Die Analyseergebnisse sind daher verfälscht und nicht mehr brauchbar.
Probenbezeichnung:Probengefäß:Probenmenge: Probennummer:
Probe1-LaderaumKunststoffdoseca. 0,2 l100/05/7
M. vom 27.01.05
Probe 2-Laderaum T.Kunststoffdoseca. 0,2 l100/05/8
... vom 27.01.05
Probe 3-Laderaum Mu.Kunststoffdoseca. 0,2 l100/05/10
vom 27.01.05
Probe 4-Laderaum T.Kunststoffdoseca. 0,2 l100/05/10
... vom 27.01.05
ii. Kunststoffsack
Die Proben Nr. 100/05/11 und 100/05/12 wurden jeweils in einem Kunststoffsack (also in einem PLASTIKSACKERL!!!) aufbewahrt. Die Analyseergebnisse sind daher verfälscht und nicht mehr brauchbar.
Probenbezeichnung:Probengefäß:Probenmenge: Probennummer:
Probe 1-Einfahrt ÖlhafenKunststoffsackca. 1 l100/05/11
Lobau vom 3.02.05-Sohle
Probe 1-Tankboot ...Kunststoffsackca. 1 l100/05/12
vom 1.02.05
Die unrichtige Aufbewahrung sind banale Fehler, die einem Gutachter nicht passieren dürfen und auf die er in seinem Gutachten und den Schlussfolgerungen hinweisen muss.
d. Anzahl der Proben nicht aussagekräftig
Im Öl-Hafen Lobau laden bzw. entladen jährlich 1200 Tankschiffen und -bargen. Eine Anzahl von 9 Proben von Schiffsladungen zur Bestimmung der Verursachung erscheint willkürlich, insbesondere da dieser Umstand in keinster Weise erörtert wurde.
Beweis:Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/standorte/lobau
e. Viskosität als einzigen Zuordnungskriterium fachlich unrichtig
Die Zuordnung der Verursachung alleine aufgrund von einem Parameter ist unschlüssig und nicht ausreichend, wie aus dem Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft (Beilage ./C) hervorgeht.
Beweis:Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft (Beilage ./22)
Gerichtlich zu bestellender Sachverständige
i. Viskosität von den zu vergleichenden Medien nicht gemessen
I. hat die Viskosität des Brennstoffes „Z“ und des Brennstoffes „Se.“ aus dem Analysezertifikat der O. genommen und selber keine entsprechende Messungen vorgenommen.
Zur Zuordnung, ob es sich bei der Kontamination um den „Sonderbrennstoff Serbien“ oder den „Sonderbrennstoff Z“ handelt, lässt sich nach Durchsicht der Analysenzertifikate der O. lediglich die Viskosität bei 100°C heranziehen, da diese bei 24,2 bzw. bei 46,2 mm2/s liegen. Alle anderen Kennzahlen liegen für eine Unterscheidung zu nahe zusammen.
I. bestätigt aber selber, dass sich die einzelnen Chargen eines Sonderbrennstoffes unterscheiden:
Laut Auskunft von der O. unterscheiden sich auch einzelne Chargen eines Sonderbrennstoffes, was ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
I. bestätigt daher selber, dass die Ergebnisse nicht richtig sein können.
ii. Viskosität der anderen Schiffsproben nicht untersucht
I. hat die Viskosität lediglich der Probe Nr. 100/5/12, die aus der Barge der Beschwerdeführerin gezogen wurde, ermittelt, nicht jedoch die der anderen Proben aus den anderen Schiffsladungen!!
Ein objektiver Gutachter hätte jedenfalls die Viskosität aller Proben von allen Schiffsladungen ermittelt. Dass I. dies unterlassen hat, zeigt, dass I. offensichtlich einseitig ermittelt.
Beweis:Gerichtlich zu bestellender Sachverständige
iii. Viskosität ändert sich bei Kontakt mit Wasser
Die Viskosität ändert sich in Abhängigkeit von vielen Faktoren:
Entweichen von flüchtigen Zusatzstoffen
Dauer des Kontaktes der Probe mit Wasser
Wassertemperatur beim Wasserkontakt der Probe
Bewegung im Wasser während des Wasserkontaktes (Schiffsprobeller, Wind, Wellen,...)
Wasserverunreinigungen des Wassers mit dem der Kontakt bestand (Schlamm, Sedimente,...)
Verunreinigungen mit anderen Kohlenwasserstoffen (zB. aus Kunststoffgefäßen oder Kunststoffsäcken, die zur Aufbewahrung dienten)
Der I. trifft keine Aussage, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden, sondern bestätigt sogar die Messungenauigkeiten wegen der Vermengung mit Wasser.
Messungenauigkeit bei den sehr „feuchten“ Ölproben. - Das Wasser ließ sich nicht ganz entfernen.
Das Gutachten der I. ist fachlich nicht zu halten.
Beweis:Gerichtlich zu bestellender Sachverständige
iv. Viskosität ist falsches Untersuchungskriterium
Der öffentlich zugängliche Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 schreibt auf in der Einleitung auf Seite 7:
However, when comparing oil spill samples with samples from suspected sources, it must be taken into account that the composition of an oil changes as soon as it is released into the environment („wheathering“ of oil). This means that only those data can be used in the evaluation of results that are derived from stable compounds which are not affected by wheatering processes. In addition, all measurements are subject to an analytical error. Thus, in order to be able to decide wheter the data of two samples differ significantly or not, the analytical error of the individual measurement must be known.
Beweis:Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 (Beilage ./23)
Die Viskosität unterliegt massiv den Umwelteinflüssen (weathering of oil) und ist daher schlicht die falsche Untersuchungsmethode.
Selbst I. bestätigt durch eigene Versuche, dass sich die Viskosität bei Kontakt mit Wasser massiv verändert (von 26,12 auf 33,0 = 26,3 %).
Nach einer Woche stieg die Viskosität von 26,12 auf 33,0 mm2/s an, woraus sich schließen lässt, dass die Unterschiede durch den ständigen Kontakt mit Wasser verursacht werden können. Zudem kommt eine
Das Heranziehen von der Viskosität als jenem Parameter, der höchste Veränderung durch den Kontakt mit Wasser erfährt, als zentrales Entscheidungskriterium, ist fachlich nicht haltbar.
Beweis:Gerichtlich zu bestellender Sachverständige
v. Vergleich zeigt Dilettantismus der I.
I. konnte mit der um ein vielfaches detaillierteren gaschromatographischen Untersuchung keine Zuordnung treffen und nahm dann die Viskosität anstelle der Massenspektrumanalvse, die schon lange vor 2005 internationaler Standard bei Ölverschmutzungsuntersuchungen war und mit den gezogenen Proben genauso möglich gewesen wäre.
Dies ist vergleichbar, wenn man von einem Verbrecher einen Fingerabdruck und eine Gewebeprobe für einen DNA-Test hat, eine Zuordnung über den Fingerabdruck nicht möglich erscheint, zB. weil der Fingerabdruck verwischt ist, und die Zuordnung dann alleine über das Kriterium Rechtshänder erfolgt, obwohl eine Vielzahl an Rechtshändern als Täter in Frage kommen, aber halt nur einer Person (positiv als Rechtshänder) getestet wurde. Wissenschaftlich hätte man einen DNA-Test durchführen müssen.
Dieser Vergleich zeigt den Dilettantismus des Privatgutachtens der I.
f. Unrichtige Untersuchungsmethode von I.
i. Gaschromotographie mit Massensketrumanalyse
Bereits seit dem Tankerunglück Exxon Valdez 1989 wurden die Untersuchungsmetoden zur Feststellung der Verursachung von Ölverschmutzungen entwickelt.
In der Fachliteratur gibt es unzählige Artikel, die den Stand der Technik für Ölverschmutzungsuntersuchungen mit der Gaschromotographie mit Massensketrumanalyse lange vor 2005 belegen:
Application of Petroleum Hydrocarbon Chemical Fingerprinting and Allocation Techniques after the Exxon Valdez Oil Spill, Marine Pollution Bulletin, Vol. 34, No. pp. 599 613. 1997
SINTEF REPORT: Laboratory and reporting instructions for the CEN/BT/TF 120 Oil Spill Identification - Round Robin Test - May, 2001
SINTEF REPORT: Revision of the Nordtest Methodology for Oil Spill Identification, May 2002
Berichte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 09466010)
Beweis:diverse Artikel über Ölverschmutzungsuntersuchungen (Beilage ./24)
Im öffentlich zugänglichen Bericht des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010) steht:
Oil identification means, in fact, oil discrimination: generally, differences have to be found or, if there are no differences between two oil samples, they must be considered identical. [...] The method commonly used to identify oil types in Oil Spill Identification is GC screening ... However, additional GC/MS data are required in doubtful cases. GC/MS is used in any way when samples have to be compared in more detail.
Das bedeutet, dass lange vor 2005 der wissenschaftliche Stand der Untersuchungen die Gaschromatographie (GC) ist, und wenn diese keine eindeutigen Ergebnisse bringt, so muss mit der deutlich teureren aber auch um vieles präziseren Massenspektrumanalyse (MS) weitergearbeitete werden, oder aber die Proben als identisch betrachten. Im gegenständlichen Fall bedeutet der Verzicht auf die Massenspektrumanalyse, dass alle untersuchten Tankinhalte als ident zu beurteilen sind, dh. die Tankinhalte der Bargen der Beschwerdeführerin und die Tankinhalte aller anderen Schiffseigentümer.
ii. Keine Gaschromotographische Unterscheidung
I. schreibt auf Seite 4 vierter Absatz:
Innerhalb der Gruppe 1 weisen die Gaschromatogramme geringfügige Unterschiede auf, lassen jedoch keine Produktunterscheidung zu.
I. hat mit der Gaschromotographie keine Unterscheidungen der einzelnen Proben finden können und hätte dann die Massensketrumanalyse einsetzen müssen. Die Verwendung der Viskosität als alleiniges Unterscheidungsmerkmal widerspricht diametral dem Stand der Technik bei Ölverschmutzungsuntersuchungen zum Zeitpunkt der Durchführung des Privatgutachtens von I., was deswegen als fachmännisch grob inkorrekt und unprofessionell zu werten ist.
Nach den Aussagen und Beilagen des Privatgutachtens sind alle Proben der Gruppe 1 daher als identisch zu betrachten. Eine Zuordnung zur Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich.
g. Privatgutachten der I. in sich widersprüchlich
i. Unterschiedliche Zusammensetzung der Proben bestätigt
I. stellt auf Seite 4 zweiter Absatz fest:
Die Produktgruppen weisen zwar einen ähnlichen Siedebereich auf, unterscheiden sich jedoch In der jeweiligen Zusammensetzung.
I. stellt somit einen signifikanten Unterschied zwischen den Proben aus der Donau (Gruppe 2) und jenen aus den verschiedenen Tankschiffen (fremden und jenen der Beschwerdeführerin Gruppe 1) fest, geht aber in der Schlussfolge nicht weiter darauf ein. Dies stellt einen Widerspruch zur Zuordnung der Verschmutzung der Beschwerdeführerin dar und macht das Privatgutachten der I. in sich widersprüchlich.
ii. Zusammenhang mit Gruppe 2 ungeklärt
I. stellt auf Seite 4 dritter Absatz des Privatgutachtens fest:
Ursprünglich dürfte es sich bei den Kohlenwasserstoffen der Proben 100/05-5, 100/05-6 (Gruppe 2) um Anteile der vorliegenden, an der Sohle befindlichen Ölkontamination gehandelt haben, die durch das Aufwirbeln und bessere Wasserlöslichkeit aus der Hauptkontamination herausgelöst wurde.
I. verwendet den Konjunktiv, was unterstreicht, dass es sich um eine reine Annahme ohne jeden Sachbeweis und ohne irgendwelche Untersuchungen handelt. Ein Zusammenhang der beiden Proben 100/05-5, 100/05-6 zu diesem Fall ist völlig ungeklärt.
20. Bescheid der MA 58 vom 18.4.2005
Am 18.4.2005 erließ die Magistratsabteilung 58 der Stadt Wien zur GZ MA58-380/05 gegenüber einer Jn., vertreten durch die A. Wien“ einen Bescheid mit der Verpflichtung zur Sanierung von Ölverschmutzungen beim Ölhafen Lobau. In dem einer nachfolgenden Berufungsentscheidung folgenden Erkenntnis vom 16.7.2010 GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082, sprach der VwGH aus, dass es die „Jn., vertreten durch die A. Wien“ nicht als Rechtssubjekt existiert und die Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet wurde.
Beweis:Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 (Beilage ./13)
VwGH-Erkenntnis vom 16.7.2010 zur GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082 (Beilage ./25)
Ebenfalls gegenüber der „Jn. (J.), A. Wien“ erließ die Magistratsabteilung 45 der Stadt Wien am 21.6.2005 einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit der Sanierungspflicht von Ölverschmutzungen beim Ölhafen Lobau und der Pflicht zum Tragen der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs 3 WRG.
Aus anwaltlicher Vorsicht erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Maßnahmenbeschwerde, die vom UVS Wien vom 22.5.2009 zur GZ UVS-02/12/2788/2008-9 im ersten Rechtsgang zurückgewiesen wurde. Der VwGH hob die Zurückweisung mit Erkenntnis vom 26.1.2011 zur GZ 2009/07/0110-5 unter Verweis auf das vorher zitierte Erkenntnis GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082 auf.
Beweis:Bescheid des UVS Wien vom 22.5.2009 - UVS-02/12/2788/2008-9 (Beilage ./26)
Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2011 GZ 2009/07/0110-5 (Beilage ./27)
Der UVS Wien wies dann am 24.10.2011 zur GZ UVS-02/11/7104/2009-7 im zweiten Rechtsgang in Bindung an die Rechtsauffassung des VwGH die Maßnahmenbeschwerde
„mangels Vorliegen einer rechtswirksamen verpflichtenden Zustellung an die beschwerdeführende Partei und mangels eines derartigen Rechtsobjektes nach österreichischem Recht als Bescheidadressat“ zurück (SIC!! Seite 4 des Bescheides des UVS Wien).
Beweis:Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2011 GZ UVS-02/11/7104/2009-7 (Beilage ./28)
Bei der Akteneinsicht vom 6.10.2015 erfuhr die Beschwerdeführerin erstmals von der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005. Dieser AuvBZ2 vom 15.7.2005 wurde der Beschwerdeführerin nie zugestellt!!
Beweis:AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2)
Seitens der MA 45 - Gewässeraufsicht wird davon ausgegangen, dass der letzte Absatz der oben bezeichneten Niederschrift, in dem festgehalten ist, dass sich die J. nicht als Verursacher der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und nicht bereit ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, und dass daher die notwendigen Arbeiten von der Behörde angeordnet werden, gleichbedeutend damit ist, dass anstelle des (vermutlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat.
Darin bestätigt die MA 45, dass sie nur eine VERMUTUNG hat, dass die Beschwerdeführerin die Verunreinigung verursacht hat.
Damit bestätigt die MA 45, dass Sie zum Zeitpunkt des Erlassens des AuvBZ nicht wusste, wer die Verschmutzung verursacht hat, was auch nachvollziehbar ist, da es eine Vielzahl von Verursachern gibt, die nicht ausgeschlossen wurden.
Begründung
Bescheid vom 18.4.2005MA58-3 80/05
Amt der Wiener Landesregierung vom 4.8.2005 -
MD-VD 1052/05
VwGH vom 16.7.2010
2008/07/0081 und
2008/07/0082
Bescheid nicht rechtlich existent
Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
AuvBZ der MA 45 vom 21.6.2005
UVS Wien vom 22.05.2009 UVS-
VwGH vom
2009/07/0110-5
AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
Zweiter Rechtsgang
UVS Wien vom 24.10.2011 – UVS02/11/7104/2009-7
AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005
Gegenstand dieser Maßnahmenbeschere
23. Beschwerdeführerin hat Gefahr in Verzug im Mai 2005 nicht verursacht
a. Keine Verursachung
Der AuvBZ vom 21.6.2005 und in weiterer Folge deren Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 stützt die Annahme von Gefahr in Verzug auf Ölverschmutzungen Ende Mai und Anfang Juni 2005. Die Schiffe der Beschwerdeführerin haben im Ölhafen Lobau lediglich im Jänner und Februar 2005 angedockt. Es gibt keine Beweise oder Untersuchungen für einen Zusammenhang der Ölverschmutzungen Ende Mai und Anfang Juni 2005 mit der Beschwerdeführerin.
b. Gutachten des I. - einziger Zusammenhang einer Verursachung
Wie vielfach im Verwaltungsverfahren bestätigt wird, stellt alleine das Gutachten des I. vom 10.3.2005 den einzigen Zusammenhang zwischen der Ölverschmutzung und der Beschwerdeführerin her.
Es stand zum damaligen Zeitpunkt - wie auch heute - nicht fest, dass das auf der Gewässersohle liegenden Mineralölprodukt zwingend einem damals dort liegenden Schubleichter zugeordnet werden muss. Erst durch die späteren chemischphysikalischen Untersuchungen konnte ein schlüssiger Zusammenhang mit den Schubleichtern der J. nachgewiesen werden. Das ausgetretene Produkt hätte aber
Beweis:Schreiben MA 45 vom 5.7.2006
24. Gutachten der I. fachlich völlig falsch und unhaltbar
Der gerichtlich beeidete Sachverständige, Dr. St., kommt zu dem Schluss, dass das Gutachten des I. vom 10.3.2005 fachlich völlig falsch ist:
Der hervorgehobene Schluss des Gutachters,
„dass es sich bei dem Rückstandsheizöl im Bereich Einfahrt Tankhafen Lobau sehr wahrscheinlich um den „Sonderbrennstoff Se.“ und nicht um den „Sonderbrennstoff Z" handelt.“
ist aus den folgenden Gründen unrichtig und fachlich komplett verfehlt:
Der Gutachter hat die falsche Methode angewendet. Der Gutachter konnte mittels Gaschromatographie keine Unterscheidung vornehmen. Daher hätte er die genauere und teurere Untersuchungsmethode der Gaschromatographie/Massenspektroskopie-Kopplung durchführen müssen, um eine Zuordnung treffen zu können. Dies war bereits vor dem Jahr 2000 Stand der Technik. Die Viskosität als Unterscheidungskriterium ist fachlich komplett verfehlt.
Die Zuordnung der Ölverschmutzung alleine durch den Vergleich der drei Werte ist fachlich schlicht unhaltbar:
o im Analysezertifkat angegebenen Viskosität von 24,2 mm2/s
o der gemessenen Viskosität von 28,09 mm2/s der Probe I. Nr. 100/05-11
o der Viskosität von 26,12 mm2/s von einer Probe I. Nr. 100/05-12
Der Gutachter hat es unterlassen,
alle andere Verursacher auszuschließen, sodass der oben angeführte Schluss fachlich vollkommen unzulänglich ist.
darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis durch die unrichtige Aufbewahrung der Proben (Ölproben im Plastiksackerl und im Kunststoffgefäß) verfälscht werden kann;
darauf hinzuweisen, dass Probe I. Nr. 100/05-12, im festen Aggregatzustand (Tankboot Nr. ... wurde am 31.1.2005 betankt; der Gutachter datiert die Probe mit dem 1.2.2005; die Probe wurde im Kunststoffsack transportiert) genommen wurde und daher mangels Durchmischung des Heizöls lediglich die oben aufschwimmenden Bestandteile enthält und daher nicht repräsentativ ist.
darauf hinzuweisen, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse betreffend die Veränderung der Viskosität wegen der Vermischung von Heizöl mit Wasser gibt (Probe 1-Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.05 I. Nr. 100/05-11 war offensichtlich mindestens mehrere Wochen, wenn nicht Jahre im Wasser);
das im Gutachten angeführte Analysezertifikat der O. beizulegen, auf dem die Untersuchungen betreffend die Viskosität basieren.
Das Gutachten wirkt tendenziös, da
der Gutachter nicht hingewiesen hat
o auf sein Naheverhältnis zur Stadt Wien
o auf sein Naheverhältnis zur O.
der Gutachter nur die Viskosität der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12) prüfte, nicht jedoch die Viskosität der Proben aus anderen Schiffsladeräumen.
der Gutachter die Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe, Nickel, Ouecksilber, Vanadium, Summe der 6 PAK´s und Benzo[a]pyren nur an der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12 ermittelte, nicht jedoch an den Proben aus anderen Schiffsladeräumen.
der Gutachter den Schwefelgehalt gerade bei der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12) nicht überprüft hat, obwohl eine Abweichung sehr wahrscheinlich ist, da es naheliegend ist, dass die Bezeichnung „Sonderbrennstoff Se.“ auf einen Schwefelgehalt von üblicherweise deutlich über 2,5 % hindeutet und der Schwefelgehalt der Probe 1 -Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2 05 I. Nr 100/05-11 jedoch nur 1.3 % beträgt.
der Gutachter nicht darauf hingewiesen hat, dass bei 1200 jährlichen Schiffsandockungen im Olhafen Lobau lediglich 7 Proben aus Schiffladeräumen und zwei aus Bilgen gezogen wurden und somit ein Großteil der im fraglichen Zeitraum be- und entladenen Tankschiffe als potentielle Verursacher nicht überprüft worden sind.
der Gutachter nicht auf andere mögliche Verursacher hingewiesen hat, wie etwa ein Betreiber des Öl-Hafens (O. vgl. Zeitungsartikel vor 6.3.2001: 60m3 Rohöl in die Lobau geblossen; vgl. Produktaustritt wurde am 8. September 2000; …), und auch nicht in diese Richtung untersucht hat.
Der Gutachter hat mehrere Untersuchungen durchgeführt für die keine Akkreditierung bestand.
Aus fachlicher Sicht enthält das Gutachten keinen Nachweis für den oben zitierten Rückschluss.
Beweis:Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015 (Beilage .29/)
25. Gutachten des I. - §§ 146 und 289 StGB
Wie im Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. ausführlich dargelegt, handelt der Verfasser des Gutachtens des I. vom 10.3.2005 wahrscheinlich mit Eventualvorsatz betreffend alle für die Erfüllung der Erstattung eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB) und des Betrugs (§ 146 StGB) erforderlichen Tatmerkmale.
Beweis:Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. (Beilage ./30)
Die Niederschrift zum AuvBZ enthält auf Seite 5 die Pflicht der Übernahme der Kosten einer Ersatzvornahme und verwirklicht daher den tatbestandsmäßigen Erfolg der Entreicherung der Beschwerdeführerin und der Bereicherung des Liegenschaftseigentümers (bzw. des tatsächlichen Verursachers).
Beweis:AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2)
26. Unabhängige Gutachter beantragt
Feststellungen aufgrund von Privatgutachten können nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (17 Ob 21/10b). Als Nachweis für die Verursachung der Verschmutzung durch die Beschwerdeführerin stützt sich die Antragsgegenerin alleine auf das Privatgutachten der I. (Beilage ./7). Die Beschwerdeführerin hat einer Verursachung stehst vehement widersprochen.
a. Antrag auf Überprüfung durch gerichtlich beeidigten Gutachter
Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachbereich 51.55 zur
Beurteilung einer Verursachung der Verschmutzung, deren Sanierungspflicht geltend gemacht werden, durch die Beschwerdeführerin im Jänner 2005 und zur
Beurteilung einer allfälligen Verursachung der Verschmutzung im Mai 2005, die zu der Annahme von Gefahr in Verzug geführt hat, durch die Beschwerdeführerin und zur
Beurteilung, ob die im Privatgutachten der I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur
Beurteilung der Frage, ob - angesichts von 1200 Tankschiffen und -bargen im Jahr - eine Anzahl 9 Proben von Schiffsladungen bzw. Bilgenräumen im Privatgutachten Beilage ./1 überhaupt eine Aussage zu einer Verursachung zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität eine zulässige Untersuchungsmethode darstellt, um eine genaue Zuordnung und damit eine Verursach der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und zur
Beurteilung der Frage, ob der Hinweis der O., dass die einzelnen Lieferchargen variieren, eine Feststellung der Verursach der Beschwerdeführerin überhaupt zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität von Heizöl schwer sich verändert, wenn zB. (i) das Produkt mit Wasser vermischt ist, (ii) länger unverschlossen und (iii) in ungeeigneten Gefäßen oder (iv) unter ungeeigneten Lagerbedingungen aufbewahrt wurde, sodass flüchtige Zusätze entweichen können, ... und dies bei der Beurteilung einer Verursachung zu berücksichtigen ist und zur
Überprüfung aller gezogenen Proben, insbesondere jedoch der am Grund der neuen Donau genommenen Proben und der Proben, die aus der Barge der Beschwerdeführerin genommen wurden, sowie den Vergleich der Proben aus den anderen Schiffen.
Eine Verwertung des Privatgutachtens des I. im AuvBZ2 vom 15.7.2005 verstößt gegen Art 6 Abs 1 Menschenrechtskonvention und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art 13 Abs 1 Richtlinie 2004/35/EG. Darüber hinaus würde eine ungeprüfte Verwertung des genannten Privatgutachtens den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verletzen, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH C-603/10, Rn. 23).
Art 17 Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Eigentum der Antragstellerin, insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat. Art 16 Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Rechte der Antragstellerin, nicht in der freien Unternehmensausübung gestört zu werden insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat.
a. Sanierungspflicht der Mitgliedstaaten in Wasserrahmenrichtlinie
Die vorliegende Verunreinigung fällt in die Definition von Verschmutzung gemäß Art 2 Z 33 RL 2000/60/EG Wasserrahmenrichtlinie. Nach Art 4 Abs 1 lit a i und ii Wasserrahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet alle Oberflächenwasserkörper (wie eben auch Teil eines Flusses) zu sanieren. Die Sanierungspflicht der Mitgliedstaaten besteht auch nach Art 11 Abs 3 lit k und l Wasserrahmenrichtlinie. Die Sanierungspflicht schließt das Tragen der Kosten mit ein.
b. Verursacherprinzip in Wasserrahmenrichtlinie
Nach Art 9 Wasserrahmenrichtlinie und in Art 1, 3 lit a, 4 Abs 5, 8 Abs 3, 10, 11 Abs 2, 2004/35/EG müssen Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip berücksichtigen.
c. Verursacherprinzip in Umwelthaftungsrichtlinie
Ziel der Umwelthaftungsrichtlinie ist nach Art 1 RL 2004/35/EG, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Gemäß Art 11 Abs 2 Umwelthaftungsrichtlinie darf die zuständige Behörde nur dem Betreiber die Sanierungsmaßnahmen auferlegen, der den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Auch in Art 4 Abs 5 Umwelthaftungsrichtlinie wird klargestellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Tätigkeit des Einzelnen festgestellt werden muss.
Die Umwelthaftungsrichtlinie wurde in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt, was eine Verurteilung durch den EuGH nach sich zog (EuGH C 422/08)!
Gemäß Art 8 Abs 3 lit a Umwelthaftungsrichtlinie muss ein Betreiber die Sanierungskosten nicht tragen, wenn er nachgewiesen hat, dass er nicht die Verschmutzung verursacht hat. Die Antragstellerin hat anhang der Schwefelwerte der vom Flussboden gezogenen Proben klar dargelegt, dass die nicht als Verursacherin in Frage kommt.
Beweis:Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015 (Beilage ./29)
d. RL 2009/90/EG
Art 3 und 4 RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands schreibt Mindestanforderungen an chemische Untersuchungen vor. Das Gutachten der I. und die Wasserrechtsbehörde berücksichtigen diese Richtlinienbestimmungen nicht.
Der AuvBZ2 vom 15.7.2005 verletzt daher
o Art 41 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union
o Art 47 Abs 2 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union
o Art 4 Abs 1 lit a i und ii Wasserrahmenrichtlinie
o Art 13 RL 2004/35/EG
o Art 3 und 4 RL 2009/90/EG
o Art 1 RL 2004/35/EG
Im vorliegenden Fall führte das Magistrat der Stadt Wien als Wasserrechtsbehörde (die aber auch Liegenschaftseigentümerin der zu sanierenden Liegenschaft - ...) das Ermittlungsverfahren durch und beauftragte das Gutachten der I. vom 10.3.2005, das in einem Naheverhältnis zu ihr und zur O., einem anderen Verursacher von Öl-Verschmutzungen steht (siehe oben Punkt 19.a).
a. Verheimlichung der Vernichtung von Proben
Die Problematik zeigt sich zB. an einem Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde, dass die Proben, die dem Gutachten der I. vom 10.3.2005 zugrundeliegen, bereits nach einem halben Jahr vernichtet wurden und dies der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt werden soll!!
Mag. Or. informierte am 20.03.2007 fernmündlich das BMLFUW darüber, dass die Proben nach telefonischer Rücksprache mit DI St., MA 45, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, da sie vom ZT Dr. Hu., Labor I., ein halbes Jahr nach der Gutachtenserstattung vernichtet wurden.
Von der Vernichtung der Proben wäre dem Gesandten aus ho. Sicht nicht zu berichten.
b. Aufsichtsbehörde fordert Nachweis der Verursachung
Mit der Korrektur des Entwurfes des später Kostenbescheides (vom 23.8.2007 MA58/02792/2005/136) forderte das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde die MA 58 auf, den Nachweis der Rückführbarkeit der erhöhten Brunnenwerte auf den Brennstoff der Beschwerdeführerin einzufügen.
Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben oder eine Wasserversorgung gefährdet ist (§ 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gelten sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Hier bitte einfügen, dass in den Brunnen der Lobau erhöhte Werte festgestellt wurden, welche auf das Schweröl „Sonderbrennstoff Se.“ - welches im fragwürdigen Zeitraum nach Angaben der Raffinerie der O. ausschließlich an Schiffe der J. abgegeben wurde - in der Donau rückführbar waren!)
Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu Dritter bedienen (SZ 62/130, SZ 59/140 mwN).
Die MA 58 hat einen derartigen Nachweis nicht eingefügt, da es keinen derartigen Nachweis gibt!!!
Beweis:Bescheid vom 23.8.2007 zur GZ MA58/02792/2005/136 (Beilage ./31)
Alldies zeigt, dass der Beschwerdeführerin von vorn herein ein faires Verfahren verwehrt wurde.
c. Vertuschen des Zertifikat der O.
Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... wurden im Gutachten der I. vom 10.3.2005 absichtlich nicht beigelegt, obwohl es das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt. Das Zertifikat liefert den Beleg, dass die Beschwerdeführerin die Ölverschmutzung nicht verursacht hat.
Die Vertuschung des Zertifikates belegt klar, dass die Beschwerdeführerin kein faires Verfahren zu erwarten hatte.
d. Keine Übermittlung des AuvBZ2 vom 15.7.2005
Bereits die Tatsache, dass der AuvBZ2 vom 15.7.2005 der Beschwerdeführerin nie übermittelt wurde und diese erst durch die Akteneinsicht davon Kenntnis erlangte zeigt, dass ein faires Verfahren nicht gewollt war.
e. AuvBZ2 vom 15.7.2005 auf Basis einer VERMUTUNG
Im AuvBZ2 vom 15.7.2005 bestätigt die MA 45, dass sie nur eine VERMUTUNG hat, dass die Antragstellerin die Verunreinigung verursacht hat.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. das erkennende Gericht möge der Maßnahmenbeschwerde aufschiebenden Wirkung zuerkennen
2. das erkennende Gericht möge den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV zu einer Vorabentscheidung zur Frage anzurufen,
ob das Erlassen eines Sanierungsauftrages auf Basis lediglich einer Vermutung gegen das Verursachungsprinzip in Art 1, 3 lit a, 4 Abs 5, 8 Abs 3, 10, 11 Abs 2, 2004/35/EG, gegen Art 13 RL 2004/35/EG, Artikel 41 Abs 1 und 2 und Art 47 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen,
2. das erkennende Gericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
3. das erkennende Gericht möge bestellen, a. einen Gutachters aus dem Fach 51.55 Chemie/Chemie der Erdölprodukte (Schmiermittel, Paraffin, Erdwachs etc.) zur
Beurteilung einer Verursachung der Verschmutzung, deren Sanierungspflicht geltend gemacht werden, durch die Beschwerdeführerin im Jänner 2005 und zur
Beurteilung einer allfälligen Verursachung der Verschmutzung im Mai 2005, die zu der Annahme von Gefahr in Verzug geführt hat, durch die Beschwerdeführerin und zur
Beurteilung, ob die im Privatgutachten der I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur
Beurteilung der Frage, ob - angesichts von 1200 Tankschiffen und -bargen im Jahr - eine Anzahl 9 Proben von Schiffsladungen bzw. Bilgenräumen im Privatgutachten Beilage ./1 überhaupt eine Aussage zu einer Verursachung zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität eine zulässige Untersuchungsmethode darstellt, um eine genaue Zuordnung und damit eine Verursach der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und zur
Beurteilung der Frage, ob der Hinweis der O., dass die einzelnen Lieferchargen variieren, eine Feststellung der Verursach der Beschwerdeführerin überhaupt zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität von Heizöl schwer sich verändert, wenn zB. (i) das Produkt mit Wasser vermischt ist, (ii) länger unverschlossen und (iii) in ungeeigneten Gefäßen oder (iv) unter ungeeigneten Lagerbedingungen aufbewahrt wurde, sodass flüchtige Zusätze entweichen können, ... und dies bei der Beurteilung einer Verursachung zu berücksichtigen ist und zur
Überprüfung aller gezogenen Proben, insbesondere jedoch der am Grund der neuen Donau genommenen Proben und der Proben, die aus der Barge der Beschwerdeführerin genommen wurden, sowie den Vergleich der Proben aus den anderen Schiffen.
Überprüfung, dass es bei den Transporten der Beschwerdeführerin kein Fehlvolumen gab.
4. einen Gutachters aus dem Fach 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse zur Überprüfung der vorgelegten Schiffsuntersuchungsdokumente.
5. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof, ob die Zuständigkeit von Organen der Stadt Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Österreichischen Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Art 6 MRG vereinbar ist und regt die Aufhebung der bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG und die ersatzlose Einstellung des Verfahrens an.
6. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an die oberste Schifffahrtsbehörde, (per Adresse Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/W 2 - Schifffahrt - Technik und Nautik (e-mail: W2@bmvit.gv.at Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Tel: +43 1 711 62 - 65 5900)), ob eine Barge der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gestoppt wurde.
7. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an an den Öl-Hafen Lobau, Seitenhafenstraße 15, 1023 Wien, ob im Jahr 2005 betreffend Bargen der Beschwerdeführerin eine Leckage gemeldet wurde und in dessen Folge an der Abfahrt gehindert worden sei.
8. das erkennende Gerichtmöge den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und
9. gem § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem der VwG-Aufw-ErsV BGBl II 2013/517 geltend gemacht.
J.2“
Der Beschwerde in Kopie waren an Beilagen angeschlossen waren: ./1 AuvBZ1 vom 21.6.2005; ./2 AuvBZ2 vom 15.7.2005; ./3 Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI.GP, eingelangt am: 15.05.2001; ./4 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736 ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./6 http://www.umweltbundesamt.at/ umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/w12/; ./7 Gutachten des I. vom 10.3.2005; ./8 Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/ standorte/lobau; ./9 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736; ./10 Zeitungsartikel: 60 m2 Rohöl in die Lobau geflossen; ./11 Stellungnahme des Umweltbundesamt: http://www. umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/industrie/pdfs/MUK/14_WienLobauTanklager.pdf - Seite 579; ./12 Grundbuchsauszug ...; ./13 Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05; ./14 Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ...; ./15 Reports vom Beladen und vom Entladen; ./16 Rechnung von Fremdfirmen; ./17 Schreiben des Hafenkapitäns von P.; ./18 Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006; ./19 e-mail an DI St. vom 13.6.2005; ./20 e-mail an DI St. vom 14.6.2005; ./21 http://www.i.at/Referenzen/index.html; ./22 Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft; ./23 Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010; ./24 diverse Artikel über Öl Verschmutzungsuntersuchungen; ./25 VwGH-Erkenntnis vom 16.7.2010 zur GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082; ./26 Bescheid des UVS Wien vom 22.5.2009 - UVS-02/12/2788/2008-9; ./27 Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2011 GZ 2009/07/0110-5; ./28 Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2011 GZ UVS-02/11/7104/2009-7; ./29 Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015; ./30 Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. und ./31 Bescheid vom 23.8.2007 zur GZ MA58/02792/2005/136.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Die belangte Behörde führte zum Ersuchen um Aktenvorlage aus, dass diesem nicht nachgekommen werden könne, weil sich der Originalakt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befinde. Die belangte Behörde erstattete nachstehende Gegenschrift:
„Bezugnehmend auf das an den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 gerichtete Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2015 um Aktenübersendung wird mitgeteilt, dass dieses aufgrund der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 58 abgetreten wurde. Es wird daher ersucht, Zustellungen künftig auch an die Magistratsabteilung 58 zu tätigen.
Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erlaubt sich hinsichtlich der seitens der Firma J. eingebrachten Maßnahmenschwerde vom 10. November 2015 innerhalb offener Frist folgende Gegenschrift zu erstatten:
1. Zur Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin:
Die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin bzw. belangten Behörde wird bestritten.
Richtigerweise hätte sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Stadt Wien bzw. den Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 45, richten müssen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), LGBl. Nr. 11/1970, in der geltenden Fassung ist die Bundeshauptstadt Wien eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 11 leg. cit. ist zur Besorgung der Aufgaben der Magistrat berufen.
Demgemäß stellt nur der Magistrat an sich - allenfalls vertreten durch eine Magistratsabteilung - ein Organ der Stadt Wien dar, niemals jedoch eine Magistratsabteilung für sich alleine.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Organes „Magistrat“ sind durch die Geschäftseinteilung des Magistrates - GEM, welche rechtlich eine - jederzeit abänderbare - Verordnung des Bürgermeisters darstellt und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wird, auf die einzelnen Magistratsabteilungen verteilt. Nach außen vertretungs- bzw. handlungsbefugt ist aber ausschließlich der Magistrat der Stadt Wien, nie aber eine einzelne Magistratsabteilung.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer wird bestritten, soweit sie dem eigenen Vorbringen widerspricht.
Seit Anfang Jänner 2005 wurde wiederholt Öltreiben im Bereich der Länden an der Neuen Donau beim Ölhafen Lobau festgestellt. Laut Auskunft der O. wurden in diesem Zeitraum zwei unterschiedliche Arten von Schweröl mit unterschiedlichen Viskositäten (Sonderbrennstoff Se. und Sonderbrennstoff Z) in Schiffe der D. und der J. gepumpt.
Am 3. Februar 2005 wurden im Zuge mehrerer Tauchgänge der Wiener Berufsfeuerwehr (Magistratsabteilung 68) festgestellt, dass der Grund des Gerinnes zumindest an zwei Stellen massiv mit klebrigem Öl verunreinigt ist. Es wurden sowohl Bodenproben und als auch Proben von den Produkten aus den in der Nähe festgemachten Bargen gezogen.
Das Gutachten des I. vom 10. März 2005 ergab, dass es sich bei den Proben höchstwahrscheinlich um den Sonderbrennstoff „Se.“ handelt, der ausschließlich von der J. bezogen wurde.
Die J. wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht vom 21. März 2005 in Kenntnis gesetzt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erließ am 18. April 2005 einen Maßnahmenbescheid, mit welchem der J. ein gewässerpolizeilicher Auftrag zur Sanierung der Gewässerverunreinigung erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde der J., vertreten durch die A. Wien, an die Adresse Da. (ident H.) Wien zugestellt und auch übernommen.
Auf Grund der Berufung der J. wurde der Akt zur weiteren Entscheidung darüber an den Verfassungsdienst der Magistratsdirektion Wien übermittelt. Mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 4. August 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Zwischenzeitig haben sich Anfang Juni 2005 im Zuge routinemäßiger, monatlicher Überprüfungen erhöhte Kohlenwasserstoffwerte im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau gezeigt, wodurch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Stadt Wien drohte. Zusätzlich schwammen auch Anteile des Schweröls auf der Wasseroberfläche auf, die bei bestimmten Windverhältnissen aus dem Bereich der Neuen Donau in den Donaustrom ausgetragen wurden.
Vom Sachverständigen für Hygiene der Magistratsabteilung 15 - Institut für Umweltmedizin wurde Gefahr im Verzug für die Trinkwasserversorgung der Stadt Wien festgestellt.
Gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung, hat die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzug die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Kostenersatz durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Auf Grund des Vorliegens von Gefahr im Verzug wurde sodann am 21. Juni 2005 vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 im Beisein einer Dolmetscherin eine gewässerpolizeiliche Anordnung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der J. mit dem wesentlichen Inhalt erteilt, die Verunreinigung zu beseitigen. Da die J. die Vornahme der Sanierungsmaßnahmen verweigerte, wurden in Folge die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der J. durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 beauftragt.
Am 15. Juli 2005 wurde seitens Herrn DI W., wasserbautechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 45, ein Aktenvermerk verfasst, aus welchem nunmehr die Beschwerdeführerin offenbar einen neue Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konstruiert und welcher Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde ist.
Die aufgelaufenen Sanierungskosten beliefen sich auf EUR 2,624.410,68, welche vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vorfinanziert wurden.
Der Ersatz dieser Kosten wurde der Beschwerdegegnerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 58 vom 23. August 2007 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde aufgrund der sukzessiven Kompetenz seitens der Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien beantragt. Dieses Verfahren ist nach wie vor zu GZ ... anhängig.
Gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 21. Juni 2005 wurde in Folge seitens der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an den ehem. Unabhängige Verwaltungssenat Wien und in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
In dem mittlerweile über sieben Jahre dauernden Verfahren vorm Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu GZ ... wurde die Beschwerdegegnerin rechtskräftig mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014, GZ. ..., dazu verpflichtet, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen.
Die Kostenersatzpflicht beruht auf der behördlichen Anordnung vom 21. Juni 2005, in der der Beschwerdegegnerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 Sanierungsmaßnahmen aufgetragen wurden.
Nach der hierdurch rechtskräftig festgestellten Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin dem Grunde nach wird über die Höhe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorfinanzierten Kosten im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien noch zu entscheiden sein.
Dessen ungeachtet werden durch die Beschwerdegegnerin - die Rechtskraft der OGH-Entscheidung außer Acht lassend - im zivilgerichtlichen Verfahren laufend Schriftsätze eingebracht, die unzulässigerweise nochmals die Verursachung der Verunreinigung in Frage stellen sollen.
Dazu werden in ganz offensichtlicher Verzögerungsabsicht Anträge mit dem Ziel einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gestellt:
• Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Magistrat der Stadt Wien wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, Zl. Kl2/2015-5, a limine zurückgewiesen.
Beweis: Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015. ZI. Kl2/2015-5
• Anträge gem. §§ 68 und 69 AVG:
Die Beschwerdeführerin hat beim Magistrat der Stadt Wien und beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag gestellt, die Magistratsabteilung 45 und/oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mögen gemäß §§ 68 und 69 AVG die notstandspolizeiliche Anordnung der Magistratsabteilung 45 vom 21. Juni 2005 und die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen als nichtig aufheben.
Diese Anträge wurden zuständigkeitshalber von der Magistratsabteilung 45 an die Magistratsabteilung 58 zur weiteren Entscheidung weitergeleitet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 58 vom 16. November 2015, GZ: 299151/2015/29, wurden diese als unzulässig zurückgewiesen.
• Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem LGZRS Wien mit dem Ziel einer Verfahrensunterbrechung und Neuaufrollung der Verursacherfrage einen Abänderungsantrag nach § 73 AußerStrG ein.
3. Zum Aktenvermerk vom 15. Juli 2015
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dieser Aktenvermerk würde einen neuen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welcher mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könne, wird ausdrücklich bestritten.
Dieser Aktenvermerk stellt keinesfalls - wie schon aus dessen Inhalt und Formulierung eindeutig hervorgeht - eine „Anordnung“ dar. Vielmehr sollte behördenintern nur für den Akt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. Verursacherin der zugrundeliegenden Gewässerverunreinigung nicht bereit sei, die am 21. Juni 2005 angeordneten Sanierungsmaßnahmen zu treffen und wie daher - den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 folgend - weiter vorzugehen sei. Dementsprechend wurde für den Akt festgehalten, dass die in diesem Fall bei Gefahr im Verzug gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zuständige Magistratsabteilung 45, Gruppe Gewässeraufsicht, die bereits am 21. Juni 2005 unmittelbar angeordneten Maßnahmen unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichtete durchführen zu lassen habe.
Die am 21. Juni 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Anordnung der Sanierungsmaßnahmen wurde hierdurch weder abgeändert noch ergänzt.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 2014, GZ. ..., wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz dem Grunde nach verpflichtet, liegt sohin bereits vor.
Beweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014
Für den Fall, dass das erkennende Gericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Aktenvermerk vom 15. Juli 2005 einen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, Folge leisten sollte, wird hiergegen der Einwand der Verfristung erhoben.
Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen.
Sie beginnt gemäß Z. 3 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst durch die Akteneinsicht am 6. Oktober 2015 erstmals Kenntnis von diesem Aktenvermerk erlangt zu haben.
Aufgrund der mittlerweile zahlreichen Verfahren vor dem ehemaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den Höchstgerichten und - seit 2008 (!) - beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und den zahlreichen, sehr umfangreichen und detaillierten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin in dieser Causa würde es jeglicher Praxis widersprechen, vom verfahrensgegenständlichen Aktenvermerk erst 10 Jahre später im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen.
Im - sich beim LGZRS Wien befindlichen - Originalakt ist eine umfangreiche Akteneinsicht durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit der Anfertigung von 226 Seiten an Kopien am 28. März 2008 vermerkt.
Auch hat die Beschwerdeführerin durch Ihre Rechtsvertretungen im vorm LGZRS Wien anhängigen Verfahren zahlreiche Schriftsätze eingebracht, zuletzt vom 31. März 2015 und vom 19. Juni 2015, in welchem auf zahlreiche Rechnungen Bezug genommen wurde, was eine intensive Befassung mit dem Verwaltungsakt indiziert.
Die Beschwerdeführerin ist daher angehalten, ihr Vorbringen bezüglich der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde unter Beweis zu stellen.
5. Namhaftmachung der beteiligten Personen:
Im Jahr 2005 waren folgende Personen an der Amtshandlung beteiligt:
Herr Dipl.-Ing. St.Gruppenleiter Gewässeraufsicht
Herr Dipl.-Ing. Ar.Referent der Gewässeraufsicht
Herr Ing. Sr. ( bereits im Ruhestand)Referent der damaligen Gruppe Schutzwasserbau,
6. Ersuchen um Aktenübersendung:
Dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Vorlage der vollständigen Akten im Original kann nicht nachgekommen, da sich diese derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befinden.
Es wird daher ersucht, sich hinsichtlich der Originalakten mit dem zuständigen Richter am LGZRS Wien, Herrn Mag. G., in Verbindung zu setzen.
Gegebenfalls kann der Akt - falls vom Verwaltungsgericht Wien gewünscht - mittels vorhandener Kopien seitens der belangten Behörde bzw. der Magistratsabteilung 58 rekonstruiert und vorgelegt werden.
7. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Seitens des Magistrates der Stadt Wien - vertreten durch die Magistratsabteilungen 45 und 58 - wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet.
8. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soll offenbar nur einer weiteren Verzögerung des Verfahrens dienen.
Des Weiteren stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen, zumal die Sanierungskosten seitens des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus Steuergeldern vorfinanziert wurden und bereits eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 2014, GZ. ...), wodurch die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz dem Grunde nach verpflichtet, liegt sohin bereits vor.
Beweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014
Die Beschwerdegegnerin stellt daher den
ANTRAG.
das Verwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z2 B-VG mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zurückweisen, in eventu
die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als verspätet zurückweisen, in eventu
die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als unbegründet abweisen,
2. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben;
3. den Antrag auf Kostenersatz der Beschwerdeführerin abweisen und
4. der Beschwerdeführerin den Kostenersatz an den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG auftragen.“
Der Gegenschrift in Kopie angeschlossen waren die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014, ..., sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015.
3. Die Beschwerdeführerin gab zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Stellungnahme ab, in welcher sie wie nachstehend wiedergegeben auszugsweise ausführte:
„1. Verursachung durch Beschwerdeführerin unmöglich
Eine Verursachung der gegenständlichen Öl-Verschmutzung in der Neuen Donau durch die Beschwerdeführerin ist technisch und physikalisch nicht möglich. Der Austritt von ca. 90 to (=ca. 90 m3 = ca. 2 Fussballfelder mit 1 cm Höhe!!) Schweröl aus Bargen der Beschwerdeführerin ohne sichtbaren massiven Ölteppich ist bei den damaligen Witterungsbedingungen technisch und physikalisch unmöglich.
Beweis:Einholung eines Schiffsbautechnischen Gutachtens (Fach 17.25 Schifffahrt) Lokalaugenschein bei Gericht mit der Simulation eines Ölaustrittes wBv.
2. Widerspruch zw. VwGH und OGH
Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass der AuvBZ1 vom 21.6.2005 vom UVS Wien (UVS 02/11/7104/2009-7 - Beilage ./28) als nicht existenter Rechtsakt beurteilt wurde und die Zivilgerichte - im Widerspruch zu den Verwaltungsgerichten - die Existenz des AuvBZ1 vom 21.6.2005 und eine Bindung daran annahmen. Dies alleine weil eine weitere (aus Sicht jedes Rechtsunterworfenen komplett sinnlose) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des UVS vom 24.10.2011 - 02/12/2788/2008-9 unterblieb.
a. Verzögerungsvorwurf - grotesk
Erst durch die unterschiedliche Beurteilung des AuvBZ1 vom 21.5.2005 durch Verwaltungsgerichte einerseits und Zivilgerichte andererseits sieht sich Beschwerdeführerin mit der Ersatzforderung von Sanierungskosten konfrontiert.
Das Urteil des OGH zu diesem Fall zur GZ ... stützt sich auf die Nichterhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen das Erkenntnis des UVS Wien vom 24.10.2011 - UVS 02/11/7104/2009-7, ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Kein vernünftiger Jurist würde hiergegen ein Rechtsmittel ergreifen!! Um zu verhindern, dass der Beschwerdeführerin erneut vorgeworfen wird, ein Rechtsmittel nicht ergriffen zu haben, ist die Beschwerdeführerin gezwungen, peinlichst darauf zu achten, kein weiteren Rechtsmittel auszulassen. Der Vorwurf einer Verfahrensverzögerung durch die gegenständliche Beschwerde verhöhnt den rechtsstaatlichen Grundgedanken unseres Rechtswesens. Die Behörde zeigt einmal mehr, dass nie objektiv ermittelt wurde und wird, sondern dass sie sich einen Mitzahler für die von der Stadt Wien in diesem Zeitraum 2003 - 2009 betriebene Sanierung des Ölhafens Lobau wünscht:
b. Die Beschwerdeführerin will nicht für eine Sanierung zahlen, die sie nicht verursacht hat
Es ist technisch und physikalisch nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin die Ölverschmutzung verursacht hat. Die Beschwerdeführerin will nicht für eine Sanierung, die sie nicht verursacht hat, sachlich ungerechtfertigt eine Zahlung von Eur 2,6 Mio leisten.
3. Gerichtsakt - mehr als 11 Leitzordner
Der Gerichtsakt besteht aus 11 Leitz-Ordnern und einem dicken Handakte.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20160208_VGW_102_067_13007_2015_00/image003.jpg
Die Behauptung, durch einmalige (oder auch mehrmalige) Akteneinsicht Kenntnis vom gesamten Gerichtsakt von 11 Leitzordnern zu haben, zeigt, dass Vertreterin der Behröde den gesamten Gerichtsakt offensichtlich noch nie gesehen hat.
Beweis:Zeuge: Dr. L., ..., Wien
Die Beschwerdeführerin schließt es nicht aus, dass bei neuerlicher Akteneinsicht weitere, bisher noch nicht bekannte Dokumente, Informationen oder Argumente hervorkommen, die zuvor nicht zugänglich waren.
4. Schwere Mängel im Behördenakt
a. AuvBZ2 vom 15.7.2005 nie der Beschwerdeführerin zugestellt
Die Behörde hat den AuvBZ2 vom 15.7.2005 mit der Überzeugung erstellt, eine Ergänzung und Präzisierung vorzunehmen. Die Behörde hat den AuvBZ2 vom 15.7.2005 jedoch nie zugestellt!!
b. Zertifikat der O. nicht im durchnummerierten Behördenakt!!
Ganz besonders schwer wiegt, dass das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... betreffend „Sonderbrennstoff Se.“ (Beilage ./24)
der Beschwerdeführerin nie zugestellt wurde und dem
Gutachten des I. vom 10.3.2005 nicht beigefügt war, obwohl sich das Gutachten gerade auf den Viskositätswert aus diesem Zertifikat stützt, und
sich nicht im durchnummerierten Behördenakt befindet!!
Der Schwefelwert beweist zusammen mit dem Gutachten des I. vom 10.3.2005, dass die Verschmutzung nicht von der Beschwerdeführerin verursacht wurde.
Aus dem Gutachten der I. vom 10.3.2005 wusste der Beschwerdevertreter über die Existenz und suchte Wegen dieses Zertifikat zu erhalten.
Auch gegenüber dem erkennenden Richter im Verfahren vor dem LG ZRS ... hat der Beschwerdevertreter bei einem zufälligen Zusammentreffen anlässlich einer Akteneinsicht erwähnt, dass dem Zertifikat der O. besondere Bedeutung zukommt und dass die Beschwerdeführerin verzweifelt versucht dieses Zertifikat der O. zu erhalten.
c. E-Mail an DI St. nicht im durchnummerierten Behördenakt!!
Bei den Untersuchungen am 10.6.2005, 13.6.2005 oder am 16.6.2005 wurden - wie in den e- mails an DI St. vom 13.6.2005 und vom 14.6.2005 festgehalten - keine erhöhten Werte festgestellt. Beide e-mails wäre nicht im durchnummerierten Behördenakt abgelegt!!!!
Beweis:e-mail an DI St. vom 13.6.2005 (Beilage ./19)
e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./20)
Dennoch erließ die MA 45 am 21.6.2005 (also in Kenntnis, dass keine erhöhten Werten Vorlagen!!) den AuvBZ1 vom 21.6.2005 und bezogen sich auf die Werte vom 9.6.2005 ohne die nachfolgenden Untersuchungen bei denen normale Werte gemessen wurden zu erwähnen. Dasselbe gilt für die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.2005.
Das Privatgutachten der I. (Beilage ./1) bestätigt, dass die Ölrückstände in der neuen Donau keine Gefahr im Verzug begründen können:
Da bei dem Elutionsversuch über einen längeren Zeitraum das Wasser im Kontakt mit dem Öl stand und zudem immer wieder eine Vermischung stattfand, was bei den realen Verhältnissen Donaugrund nicht vorkommt, ist eine Gefährdung des Donauwassers und des Uferfiltrats durch die Kontamination als eher gering einzustufen. Das Rückstandsheizöl ist bei Temperaturen von 10°C eine eher zähe Masse und eine großflächige Ausbreitung ist sehr unwahrscheinlich.
Beweis:Privatgutachten der I. (Beilage ./1)
Es lag daher zum Zeitpunkt des Erlassens des AuvBZ1 und AuvBZ2 keine Gefahr in Verzug vor. Der einzige Grund für die Erlassung des AuvBZ war, durch die Verfahrensfreiheit eine Zustellung in Österreich zu erreichen, obwohl die Beschwerdeführerin die Niederlassung in Österreich aufgelassen hat.
5. Keine Kenntnis der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat keine Kenntnis von den folgenden Dokumenten bis zur
Akteneinsicht vom Dr. L. vom 6.10.2015:
Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... (vorgelegt als Beilage ./HH im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005. Diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./II im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)
e-mail an DI St. vom 13.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./KK im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)
e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./LL im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)
Beweis:PV: Frau Bi. C., pA Beschwerdeführerin
Erklärung über die Unkenntnis der Kanzlei E. (Beilage ./32)
Erklärung über die Unkenntnis der Beschwerdeführerin (Beilage ./33)
Zeuge: Mag Le., ..., Wien
Zeuge: Dr. L., ..., Wien
Bei der Akteneinsicht am 6.10.2015 kopierte der Beschwerdevertreter die ihm am wichtigsten erscheinenden Dokumente nämlich
das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... und
die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H. vom 15.7.2005. Diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005
doppelt und markierte die relevanten Stellen nämlich
die Schwefelwerte im Vergleich zu den Schwefelwerten im Gutachten der I. vom 10.3.2005 und die
lediglich die VERMUTUNG einer Verursachung
und lege diese dem Richter (LG ZRS Wien ...) im Verfahren auf den Schreibtisch.
Beweis:Zeuge: Dr. L., ..., Wien
6. Auflassung der Niederlassung 2004
Wegen dem EU-Eintritt von Ungarn im Jahr 2004 fiel die EU-Außengrenze und damit sämtliche Grenzformalitäten zwischen Österreich und Ungarn weg. Im Jahr 2004 schrieb der damalige kaufmännische Direktor Herr Je., dass die Aufrechterhaltung der A. in Wien im Jahr Eur 45.000,- kostet und dass es sich erst bei einem Transportvolumen von mindestens 150.000 t/Jahr auszahlt. Da die Beschwerdeführerin auf der oberen Donau dieses Transportvolumen nicht hat, empfahl Herr Je., die A. in Wien zu schließen. Der Vorstand nahm diese Empfehlung im Jahr 2004 an und handelte danach.
Beweis:Schreiben von Hr. Je. (Vorstand) vom 03. Juni 2004 mit beglaubigter Übersetzung (Beilage ./34)
Schreiben von Hr. Mi. mit beglaubigter Übersetzung (Beilage ./35)
Die Behörde stellte alle Schriftstücke an die aufgelassene Niederlassung der Beschwerdeführerin in Wien zu; auch der AuvBZ1 vom 21.6.2005 wurde dort verlesen!!!
Weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der Beschwerdeführerin noch der Vorvertreter der Beschwerdeführerin hatte vor dem 6.10.2015 Kenntnis von dem angefochtenen AuvBZ2 vom 15.7.2015.
Beweis:Erklärung über die Unkenntnis der Kanzlei E. (Beilage ./32)
Erklärung über die Unkenntnis der Beschwerdeführerin (Beilage ./33)
Äußerst dubios erscheint, dass die Behörde den angefochtenen AuvBZ2 vom 15.7.2015 zwar verfasst, der Beschwerdeführerin aber nie zugestellt hat. Offensichtlich sollte damit eine Unzulänglichkeit vertuscht werden.
8. Ausdrückliche Änderung des AuvBZ1 durch den AuvBZ2
Der entscheidende Absatz im AuvBZ1 vom 21.6.2005 lautet:
… Sowohl Herr Si. als auch der Direktor am Telefon werden auf Deutsch und Serbisch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde die o.a. Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten (J.) anordnen wird, wenn mit den Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen begonnen werden wird.
Da sich die J. nicht als Verursacher sieht, ist sie auch nicht bereit, irgendwelche Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen. Da wegen Gefahr im Verzug keine Verzögerung in Kauf genommen werden kann, werden im Hinblick auf obige Erklärung des Verpflichteten die notwendigen Arbeiten von der Behörde schnellstmöglich angeordnet.
Der wesentlichste Teil davon:
...werden ... aufmerksam gemacht, dass die Behörde die o.a. Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten (J.) anordnen wird... “
Die Behörde hat daher die mit dem AuvBZ1 vom 21.6.2005 die Sanierung auf Kosten der J. (noch) nicht angeordnet, sondern erst darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde dies beabsichtigt.
Deshalb war auch folgerichtig ein zweiter Rechtsakt, der AuvBZ2 vom 15.7.2005, notwendig, mit dem die Behörde die Sanierungsarbeiten unter Kostenersatzpflicht anordnet.
c. Ausdrückliche Änderung!!!
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21. Juni 2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.)
Der AuvBZ2 vom 15.7.2005 spricht ausdrücklich von der ERGÄNZUNG und PRÄZISIERUNG. Damit ist unzweifelhaft auch die damalige ABSICHT ausgedrückt, den AuvBZ2 vom 15.7.2005 zu ändern.
d. ANORDNUNG erst in AuvBZ2 vom 15.7.2005
Erst der AuvBZ2 vom 15.7.2005 stellt ein klare Anordnung der Sanierung dar, die im AuvZB1 vom 21.6.2005 angekündigt aber eben nicht angeordnet wurde.
Seitens der MA 45 - Gewässeraufsicht wird davon ausgegangen, dass der letzte Absatz der oben bezeichneten Niederschrift, in dem festgehalten ist, dass sich die J. nicht als Verursacher der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und nicht bereit ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, und dass daher die notwendigen Arbeiten von der Behörde angeordnet werden, gleichbedeutend damit ist, dass anstelle des (vermutlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat.
e. OGH bestätigt Zweiteiligkeit; ANKÜNDIGUNG UND ANORDNUNG
Auch der OGH geht in der Entscheidung zu diesem Fall zur GZ ... von einer Zweiteiligkeit nämlich der ANKÜNDIGUNG (AuvBZ1 vom 21.6.2005) und der ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) aus:
Zuerst wurde der erwähnte Auftrag erteilt und angekündigt, die Sanierungsmaßnahmen würden gegebenenfalls von der Behörde auf Kosten der Antragstellerin in Auftrag gegeben werden. Nachdem die damit konfrontierten Mitarbeiter der Antragstellerin deren Verantwortlichkeit bestritten und erklärt hatten, die Antragstellerin werde keinerlei Beauftragungen zur Sanierung vornehmen, beauftragte die Behörde - wie angekündigt - in einem zweiten Schritt Fachunternehmen mit den Sanierungsarbeiten.
Die Behörde stellt die ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) der Beschwerdeführerin aber nie zu. Die Beschwerdeführerin erlangte erst durch die Akteneinsicht vom 6.10.2015 Kenntnis vom der ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) und brachte folgerichtig dagegen die vorliegende Beschwerde ein.
9. Mündliche Angaben der O. zur Treibstoffabgabe - unbelegt und nie verifiziert
Die gesamte Zuordnung der Verschmutzung an die Beschwerdeführerin beruht auf der MÜNDLICHEN Aussage eines nicht näher genannten Mitarbeiters der O., dass im fraglichen Zeitpunkt zwei unterschiedliche Arten von Schwerölen mit unterschiedlicher Viskosität (Sonderbrennstoff Se. und Sonderbrennstoff Z) verladen wurde.
Es ist nicht ersichtlich,
wieso nur die beiden Treibstoffe in Frage kommen,
welcher Zeitraum mit dem fraglichen Zeitraum gemeint ist,
wieso nicht anderen Zeiträume auch in Frage kommen, insbesondere da das Privatgutachten der I. selbst festgestellt hat, dass Rückstandheizöl „eine eher zähe Masse und eine großflächige Ausbreitung sehr unwahrscheinlich ist“ und somit eine Verschmutzung auch schon Jahre vorher passiert sein kann,
welcher Mitarbeiter der O. diese Angaben gemacht wurden.
Diese Angaben wurden trotz Widerspruchs der Beschwerdeführerin nie überprüft. Auch wurde nie festgestellt, auf welchen Zeitraum die O. sich hier überhaupt bezieht. Dies insbesondere da mehr als 1200 Schiffe im Jahr im Ölhafen Lobau gefüllt werden.
Beweis:PV: DI St., MA 45 ... Wien
Zeuge: Eg. pA. ..., Wien
Die telefonische Mitteilung der O. erfolgte vor dem Gutachten der I. (Beilage ./7), das Gutachten des I. basiert ja auf dieser Schlussfolgerung. Die O. hatte daher keine Möglichkeit einen Verdacht auf bestimmte Treibstoffe und deren Abnehmer einzuschränken!! Dennoch erklärte die O., dass nur zwei Treibstoffabnehmer in Frage kommen und gab auch den unhaltbaren Hinweis betreffend der Viskosität. Damit wollte die O. den Verdacht auf die Beschwerdeführerin lenken, damit die O. nicht selber mit Sanierungskosten belastet wird!!
f. O.: Verursacher verschiedener Ölverschmutzungen
Besonders schwer ins Gewicht fällt, dass die gesamt Argumentation der Behörde auf der Stellungnahme der O. basiert und die O. das Tanklager im Ölhafen und eine Kläranlage im Ölhafen betreibt und nachgewiesener Maßen die Verursacherin von verschiedenen Ölverschmutzungen ist:
Ölaustritt am 8. September 2000: Verursacher - O. (Beilage ./3)
Leck in der Öl-Transportleitung der O. von der Raffinerie Schwechat zum Öl- Hafen Lobau mit einem Austritt von 200 m3 Öl im 2001 (Beilage ./4)
10. Wahrheitswidrige Darstellung des Bescheids vom 18.4.2005
a. Vom VwGH als NICHTAKT erklärt!!!
Der Bescheid vom 18.4.2005 sowie der Berufungsbescheid wurde an die „Jn., vertreten durch die A. in Wien“ gerichtet. Der VwGH (2008/07/0081, 0082 - Beilage ./25) stellt fest:
Auftrages verpflichtet. Es fehlt im Hinblick auf die von der Behörde eingeholte Auskunft des Zentralgewerberegisters vom 6. April 2006 an Anhaltspunkten dafür, dass ein derartiges Rechtssubjekt nach Österreichischem Recht existiert.
Mit anderen Worten ist der Bescheid vom 18.4.2005 ein nicht existenter Akt und die Beschwerdeführerin würde dadurch nicht zu einer Durchführung nach § 31 WRG verpflichtet:
Durch diese Bezeichnung der zur Ausführung des wasserpolizeilichen Auftrages verpflichteten Partei wurde jedoch die beschwerdeführende Partei eine nach eigener Bezeichnung nach serbischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit einer anders lautenden Bezeichnung in serbischer Sprache und mit Unternehmenssitz im B. nicht zur Durchführung des Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet. Folglich kann auch dahin gestellt bleiben, ob die im Zuge des
b. Bewusst unvollständig
Angesichts des oben stehenden VwGH-Erkenntnisses (Beilage ./25) ist das Vorbringen der Behörde bewusst unvollständig, da der Eindruck erweckt werden soll, dass ein wirksamer Maßnahmenbescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassen werden wurde. Dies ist schlicht unrichtig!!
Das Vorbringen, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, erscheint angesichts des entgegengesetzten VwGH-Erkenntnisses geradezu grotesk.
c. Schlicht unrichtiges Vorbringen
Unrichtig ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte diesen NICHTAKT vom 18.4.2005 übernommen. Eine Übernahme eines NICHTAKTES ist schlicht nicht möglich!!
11. VwGH und UVS: auch AufBZ1 vom 21.6.2005 = NICHTAKT
Der VwGH (2009/07/0110 - Beilage ./27) und der UVS Wien (UVS-02/11/7104/2009-7 - Beilage ./28) bezeichneten den AuvBZ vom 21.6.2005 als NICHTAKT und wiesen die Rechtsmittel der Beschwerdeführer ab, da wegen einem NICHTAKT keine rechtliche Beschwer besteht.
12. Übersicht über die Verwaltungsverfahren
Begründung
Bescheid vom 18.4.2005 - MA58- 380/05
Amt der Wiener Landesregierung vom 4.8.2005 - MD-VD 1052/05
VwGH vom 16.7.2010- 2008/07/0081 und
2008/07/0082
Bescheid nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
AuvBZ der MA 45 vom
UVS Wien vom 22.05.2009 UVS-02.12.2788.2008-9
VwGH vom 26.1.2011 - 2009/07/0110-5
AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
Zweiter Rechtsgang
UVS Wien vom 24.10.2011 – UVS02/11/7104/2009-7
AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
Ergänzung bzw.
Präzisierung vom
Gegenstand dieser
Maßnahmen-
beschwere
13. Kein Zusammenhang zwischen Kohlenwasserstoffwerten in Trinkwasser
Die Behörde erwähnt zwar eine einmalige Feststellung von erhöhten Kohlenwasserstoffwerten. Die Behörde unterlässt aber den Hinweis, dass vor Erlassung des AuVBZ1 vom 21.6.2005 und des AuVBZ2 vom 15.7.2005 bei mehrfachen nachfolgenden Messungen keine erhöhten Kohlenwasserstoffwerte gemessen wurden, was schriftlich dokumentiert wurde im
e-mail an DI St. vom 13.6.2005 (Beilage ./19) und im
e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./20).
Die Behörde hat niemals einen Zusammenhang zwischen Kohlenwasserstoffwerten in Trinkwasser und dem von der Beschwerdeführerin getankten Treibstoff hergestellt.
Darüber hinaus hat die Behörde nie einen Zusammenhang zwischen dem von der J. getankten Treibstoff und den erhöhten Kohlenwasserstoffwerten hergestellt, obwohl dies durch Standard-Öl-Untersuchungen (Gaschromatographie mit Massenspektroskopie - Beilage ./23 und ./24) leicht herausfindbar gewesen wäre.
14. AuvBZ1 vom 21.6.2005 VwGH und vom UVS als NICHTAKT bezeichnet!!
Der UVS Wien UVS 02/11/7104/2009-7 bezeichnet den AuvBZ1 vom 21.6.2005 in Bindung an die beiden VwGH-Erkenntnisse klar als NICHTAKT, wegen dem Fehlen eines derartigen Rechtsobjektes als Bescheidadressat.
Auf Basis dieser Feststellungen und unter Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in den beiden genannten Erkenntnissen waren daher die gegenständlichen Anträge vom 15.4.2008 einerseits auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 und 2 AVG sowie zweitens gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 21.6.2005 auf Basis der Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG mangels Vorliegens einer rechtswirksamen verpflichtenden Zustellung an die beschwerdeführenden Partei und mangels des Fehlens eines derartigen Rechtsobjektes nach österreichischem Recht als Bescheidadressat laut Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in Erkenntnis vom 26.1.2011, Zl. 2009/07/0110 als unzulässig zurückzuweisen.
15. Komplett unrichtige Beschreibung des Spruches des Zwischenbeschlusses
Die Beschwerdeführerin wurde nicht verpflichtet, die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachen massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzten. Der Spruch lautet:
1. Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die anlässlich eines Einsatzes zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung, verursacht Anfang Jänner 2005 in Wien 22., Neue Donau, öffentliche Lände zwischen Neue Donau-km 0,6 bis Neue Donau-km 0,8 vom Ufer der südlichen Lände bis zu einer Entfernung von ca. 60 m vom südlichen Ufer, entstanden sind.
Demnach ist eine Kostenersatzpflicht jedenfalls begrenzt auf Kosten
anlässlich eines Einsatzes (damit kann nicht eine über ein Jahr dauernde Sanierung gemeint sein)
Beseitigung einer Gewässerverunreinigung, verursacht Anfang Jänner 2005 (dh. keine Kosten für frühere oder spätere Verunreinigungen - frühere und spätere Verunreinigungen sind dokumentiert!!)
in Wien 22., Neue Donau, öffentliche Lände zwischen Neue Donau-km 0,6 bis Neue Donau-km 0,8 vom Ufer der südlichen Lände bis zu einer Entfernung ca. 60 m vom südlichen Ufer (also eine Fläche von maximal 12.000 m2 und nicht die tatsächlich sanierte Fläche von 80.000 m2!!)
16. Ausdrückliche Änderung des AuvBZ1 durch den AuvBZ2
Der entscheidende Absatz im AuvBZ1 vom 21.6.2005 lautet:
… Sowohl Herr Si. als auch der Direktor am Telefon werden auf Deutsch und Serbisch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde die o.a. Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten (J.) anordnen wird, wenn mit den Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen begonnen werden wird.
Da sich die J. nicht als Verursacher sieht, ist die auch nicht bereit, irgendwelche Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen. Da wegen Gefahr im Verzug keine Verzögerung in Kauf genommen werden kann, werden im Hinblick auf obige Erklärung des Verpflichteten die notwendigen Arbeiten von der Behörde schnellstmöglich angeordnet.
Der wesentlichste Teil davon:
„… werden ... aufmerksam gemacht, dass die Behörde die o.a. Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten (J.) anordnen wird ... “
Die Behörde hat daher die mit dem AuvBZ1 vom 21.6.2005 die Sanierung auf Kosten der J. (noch) nicht angeordnet, sondern erst darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde dies beabsichtigt.
Deshalb war auch folgerichtig ein zweiter Rechtsakt, der AuvBZ2 vom 15.7.2005, notwendig, mit dem die Behörde die Sanierungsarbeiten unter Kostenersatzpflicht anordnet.
g. Ausdrückliche Änderung!!!
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21. Juni 2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.)
Der AuvBZ2 vom 15.7.2005 spricht ausdrücklich von der ERGÄNZUNG und PRÄZISIERUNG. Damit ist unzweifelhaft auch die damalige ABSICHT ausgedrückt, den AuvBZ2 vom 15.7.2005 zu ändern.
h. ANORDNUNG in AuvBZ2 vom 15.7.2005
Der AuvBZ2 vom 15.7.2005 stellt klar eine Anordnung der Sanierung dar, die im AuvZB2 vom 21.6.2005 ausdrücklich angekündigt aber eben nicht angeordnet wurde.
Seitens der MA 45 - Gewässeraufsicht wird davon ausgegangen, dass der letzte Absatz der oben bezeichneten Niederschrift, in dem festgehalten ist, dass sich die J. nicht als Verursacher der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und nicht bereit ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, und dass daher die notwendigen Arbeiten von der Behörde angeordnet werden, gleichbedeutend damit ist, dass anstelle des (vermutlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat.
i. OGH bestätigt Zweiteiligkeit: ANKÜNDIGUNG UND ANORDNUNG
Auch der OGH geht in der Entscheidung zu diesem Fall zur GZ ... von einer Zweiteiligkeit nämlich der ANKÜNDIGUNG (AuvBZ1 vom 21.6.2005) und der ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) aus:
Zuerst wurde der erwähnte Auftrag erteilt und angekündigt, die Sanierungsmaßnahmen würden gegebenenfalls von der Behörde auf Kosten der Antragstellerin in Auftrag gegeben werden. Nachdem die damit konfrontierten Mitarbeiter der Antragstellerin deren Verantwortlichkeit bestritten und erklärt hatten, die Antragstellerin werde keinerlei Beauftragungen zur Sanierung vornehmen, beauftragte die Behörde - wie angekündigt - in einem zweiten Schritt Fachunternehmen mit den Sanierungsarbeiten.
Die Behörde stellt die ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) der Beschwerdeführerin aber nie zu. Die Beschwerdeführerin erlangte erst durch die Akteneinsicht vom 6.10.2015 Kenntnis vom der ANORDNUNG (AuvBZ2 vom 15.7.2005) und brachte folgerichtig dagegen die vorliegende Beschwerde ein.
Der angefochtene Rechtsakt wurde klar und eindeutig wie folgt bezeichnet:
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005
Der angefochtene Rechtsakt wurde als Beilage ./2 beigelegt und damit genau identifiziert.
Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (VfSlg. 1704, 5919, 6226; 99/05/0090). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist somit bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (2012/17/0169).
Der angefochtene AuvBZ2 vom 15.7.2005 wurde von der MA 45 erlassen. Die Beschwerdeführerin stellt die Bezeichnung der belangten Behörde damit auf um auf „Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die MA 45“.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Stellungnahme der MA 58 als Nichtpartei schlicht außer Acht zu lassen und deren Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
18. Andere Verursacher: Einmündungen von Kläranlage
Mit e-mail vom 12.1.2016 erfuhr der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals, dass es
Einmündung Hafenkanal linksufrig bei km ...
Einmündung Kläranlage O. und ... linksufrig bei ...
Dies würde auch erklären, wieso die durch das Hochwasser bereits weggeschwemmte Verunreinigung (unten blauen) wieder zurückgekehrt ist (unten grünen)!!
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20160208_VGW_102_067_13007_2015_00/image004.jpg
Die roten Punkte zeigen die Proben am 30.6.2005 (vor einem Hochwasser).
Die blauen Punkte zeigen die Proben am 18.7.2005 (nach einem Hochwasser).
Die grünen Punkte zeigen die Proben am 1.8.2005.
19. Willkür der Behörde bei der Erlassung des AuvBZ1 und AuvBZ2
Wie an vielen einzelnen Handlungen ableitbar, agiert das Magistrat der Stadt Wien nicht objektiv sondern als Eigentümerin der verschmutzten Liegenschaft im eigenen Interesse:
Willkürliche Erlassung eines AuvBZ anstelle eines bereits zuvor erlassenen Bescheides (Beilage ./13)
Willkürliche Erlassung eines AuvBZ ohne dass Gefahr in Verzug vorlag (Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 7.b)
Willkürliche Erlassung eines AuvBZ alleine auf Basis einer Vermutung (Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 22)
Bewusstes Verschweigen der Vernichtung der Proben gegenüber der Beschwerdeführerin !!! (Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 28.a)
Beauftragung eines befangenen Sachverständigen im Naheverhältnis zur Stadt Wien und zu einem anderen potentiellen Verursacher (O. - Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 19.a)
Verschleierung des Zertifikates der O. durch Nichtaufnahme in den nummerierten Behördenakt!! Das Zertifikat beweist durch den Schwefelwert, dass die Beschwerdeführerin nicht die Verursacherin sein kann (Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 28.c).
Verschleierung der e-mails an DI St. vom 13.6.2005 und vom 14.6.2005 durch Nichtaufnahme in den nummerierten Behördenakt !! Die e-mails beweisen, dass vor dem Erlassen des AuvBZ keine Gefahr in Verzug vorlagen und somit der AuvBZ rechtswidrig erlassen wurde!!! (oben Punkt 4.c)
Als Eigentümerin der Liegenschaft haftet die Stadt Wien für die Verschmutzung und hat daher ein erhebliches Eigeninteresse die Sanierungskosten einem Dritten aufzuerlegen (Maßnahmenbeschwerde vom 10.11.2015 Punkt 19.a und 27.a).
Die Wirkung des AuvBZ2 vom 15.7.2005 dauert noch an, da die Anordnung der Sanierung unter Kostenersatz eine Bindungswirkung für das anhängige Zivilverfahren vor dem LG ZRS zur GZ ... hat.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
In Sinne der Verfahrensökonomie ist es zielführender, zuerst die Vorfragen zu klären, da anderenfalls das Hauptverfahren LG ZRS zur GZ ... in Folge eines Abänderungsantrages sinnlose Verfahrensschritte gesetzt werden. Es besteht daher ein klares öffentliche Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Wie es die Behörde richtig darstellt, geht es um die Zahlung für bereits getätigte Sanierungsarbeiten. Der Zinssatz, den die Republik Österreich im Hauptverfahren LG ZRS zur GZ ... geltend macht, ist mit 4 % deutlich über den seit viele Jahren niedrigen Zinsen für Anleihen der Republik Österreich, sodass die Republik Österreich durch ein längeres Verfahren sogar einen Gewinn macht!
Für die Beschwerdeführerin ist ein Andauern mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihr eine ungerechtfertigte Zahlungsverpflichtung von Eur 2,6 Mio droht, was einen klaren unverhältnismäßigen Nachteil darstellt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind daher klar erfüllt.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher weiters das erkennende Gericht möge,
1. der Maßnahmenbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommen lassen.
2. die Anträge MA 58 aus der Gegenschrift vom 4.12.2015 unzulässig zurückweisen, in eventu, die Anträge MA 58 aus der Gegenschrift vom 4.12.2015 abweisen.
3. einen Gutachters aus dem Fach 06.20 Naturschutz/Reinhaltung des Wassers bestellen zur Beurteilung,
ob die Einmündung des Hafenkanal (Neue Donau linksufrig bei km ...) die Ölverschmutzung verursacht haben kann,
ob die Einmündung des Hafenkanal (Neue Donau linksufrig bei km ...) die Ölverschmutzung verursacht haben kann,
ob die Einmündung der Sperrbrunnenanlage in die Neue Donau die Ölverschmutzung verursacht haben kann, wobei zu beachten ist, dass die Sperrbrunnenanlage nach der Umspundung des Öl-Hafens Lobau keine Funktion mehr hat, dass aber die Umspundung im Jahr 2005 noch nicht gebaut war,
4. einen Gutachter aus dem Fach 17.25 Schifffahrt bestellen zur Beurteilung,
ob eine Verursachung durch die Beschwerdeführerin technisch und physikalisch ausgeschlossen ist
J.
An Beilagen in Kopie angeschlossen waren ./32 Erklärung über die Unkenntnis der Kanzlei E.; ./33 Erklärung über die Unkenntnis der Beschwerdeführerin; ./34 Schreiben von Hr. Je. (Vorstand) vom 03. Juni 2004 mit beglaubigter Übersetzung; und ./35 Schreiben von Hr. Mi. mit beglaubigter Übersetzung.
4. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen und nach Einsichtnahme in die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien UVS-02/12/2788/2008 und UVS-02/11/7104/2009, sowie jenes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ... einschließlich des im Gerichtsakt LG ZRS Wien ... einliegenden Originalaktes der belangten Behörde hält das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in beschwerdegezogenen Akte folgenden Verfahrensgang fest und hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
4.1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) vom 18.04.2005, GZ MA 58 – 380/05, wurde der „Jn.“ gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), in der damals geltenden Fassung der Auftrag erteilt, die Verunreinigung der Gewässersohle mit Rückstandsheizöl (Heizöl schwer) in einem näher genannten Bereich der Neuen Donau zu entfernen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 04.08.2005, GZ MDVD1052/05 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2010, Zl 2008/07/0081,0082, mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Rechtssubjekt mit dem Namen „Jn.“ nach österreichischem Recht nicht existiere. Die Beschwerdeführerin, eine nach eigener Bezeichnung nach serbischem Recht bestehende Aktiengesellschaft, werde dadurch nicht zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages verpflichtet.
4.1.2. Am 21.06.2005 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45, im Zuge einer Amtshandlung vor Ort nachstehend wiedergegebene Anordnung zur Beseitigung der Verunreinigung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 (nachfolgend kurz und korrespondierend der Formulierung in der Beschwerde: AuvBZ1) gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin:
"Die Verunreinigung der Gewässersohle mit Rückstandsheizöl (Heizöl schwer), die im Bereich der öffentlichen Lände der Neuen Donau zwischen Neuen Donau km 0,6 bis Neuen Donau km 0,8 vom Ufer der südlichen Lände bis zu einer Entfernung ca. 60 m vom südlichen Ufer festgestellt wurde, ist von hier beginnend zu entfernen. Die Verunreinigungen sind durch Baggerungen mittels Greiferbagger oder Saugbagger vom Gewässerboden zu entfernen. Der Abtrag hat soweit zu erfolgen, bis keine Ölphase mehr feststellbar ist und nur mehr Material mit einem Gehalt von Gesamtkohlenwasserstoffen von kleiner 1000 mg/kg angetroffen wird. Bei den Baggerarbeiten ist auf die vorhandene Rollierung der Gerinnesohle besonderes Augenmerk zu richten, um Beschädigungen zu vermeiden. Das ausgebaggerte Material ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Innerhalb von drei Tagen ist der Behörde (MA 45 - GA) die Beauftragung eines entsprechenden Fachunternehmens nachzuweisen und ein Ablaufplan der geplanten Arbeitsabfolge zu ermitteln.
Mit den Sanierungsmaßnahmen ist jedenfalls innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beginnen, wobei der Beginn der Arbeiten der Behörde (MA 45 - GA) unverzüglich mitzuteilen ist."
Diese Anordnung wurde ausweislich der darüber von der Magistratsabteilung 45 abgefassten Niederschrift vom 21.06.2005, mit der vorliegenden Gefahr in Verzug begründet. Darin ist weiters dokumentiert, dass der anwesende Mitarbeiter als auch der telefonisch kontaktierte Direktor der Beschwerdeführerin
„[…] vehement bestreiten, dass Fahrzeuge der J. den Schwerölaustritt verursacht haben. Es gäbe zwar eine Versicherung aber genaue Angaben darüber werden keine gemacht. Herr Si. und der Direktor erklären, die J. werde auch keinerlei Beauftragungen zur Sanierung der Kontamination vornehmen. Sowohl Herr Si. als auch der Direktor am Telefon werden auf Deutsch und Serbisch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde die o.a. Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten (J.) anordnen wird, wenn mit den Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen begonnen werden wird.“
4.1.3. Gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen der Anordnung der Maßnahmen vom 21.06.2005 beantragte die Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Schriftsatz vom 10.04.2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen der Anordnung vom 21.06.2005. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Beschwerdeführerin u.a. damit, dass ihr erst aufgrund einer Akteneinsicht am 28.03.2008 im Zusammenhang mit dem zu MA 58/02792/2005/136 ergangenen Bescheid die Anordnung bzw. die Niederschrift vom 21.06.2005 bekannt geworden sei. Die (damalige) Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründete die Beschwerdeführerin –– zunächst nach Darlegung der ihr (mangels zunächst vorliegender Gefahr in Verzug) mit Bescheid vom 18.04.2005, MA 58-380/05, aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung der von ihrer verursachten Verunreinigung im Bereich der öffentlichen Lände der Neuen Donau zwischen Neue Donau km 0,6 bis Neue Donau km 0,8 innerhalb von sechs Wochen (ab Rechtskraft) –– unter anderem dahingehend, dass ihr die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung binnen einer 14-tägigen Frist zunächst aufgetragen, diese Frist aber von der belangten Behörde gar nicht abgewartet wurde und ihr dadurch die Möglichkeit zur Ergreifung von eigenen Maßnahmen genommen wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb unter anderem in ihrem „Recht zu Erfüllung des Auftrages“ verletzt und begründete das wie folgt:
„Mit dem angefochtenen Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt hat die Behörde der Beschwerdeführerin die Setzung von Maßnahmen binnen drei bzw. 14 Tagen aufgetragen. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin durch deren Mitarbeiter bzw. die am Telefon befindliche Person, wurden die Maßnahmen letztlich seitens der Behörde sofort gesetzt, obwohl sie zuvor die genannten Personen noch auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Frist aufmerksam gemacht haben will.
Die Behörde hat somit die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist gar nicht abgewartet, sondern unmittelbar Aufträge an Unternehmen erteilt. Damit sie aber der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit der selbstständigen Durchführung innerhalb der aufgetragenen Fristen genommen. Da die Behörde bei Setzung der Frist offenbar davon ausging, dass diese ausreichend ist, auch wenn danach die Maßnahmen durch die Behörde ergriffen werden müssen, war das sofortige Setzen von Maßnahmen ohne Abwarten der Frist rechtswidrig. Daran ändert auch die Aussage des Mitarbeiters nicht, der den Umfang der Sache zu diesem Zeitpunkt gar nicht erkennen konnte.“
Mit Bescheid des UVS vom 22.05.2009, GZ VS02/12/2788/20089, wurde die gegen diese Anordnung von der Beschwerdeführerin erhobene Maßnahmebeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, weil eine nochmalige Untersuchung derselben „Maßnahme“ in einem gesonderten Maßnahmebeschwerdeverfahren verstieße im Hinblick auf das mit Berufungsbescheid vom 04.08.2005, GZ MDVD1052/05, zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen gemäß § 31 Abs. 1 WRG bereits bescheidmäßig abgeschlossene Verfahren gegen das Verbot der Eröffnung der Zwei- oder Mehrgleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtsinstitutes. Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2011, Zl 2009/07/01105, (nach vorangegangenem Hinweis auf seine im Erkenntnis vom 16.07.2010, Zl 2008/07/0081, 0082, vertretene Rechtsauffassung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das mit der Begründung, es könne – weil der Berufungsbescheid vom 04.08.2005 ins Leere gegangen sei – von einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Im Übrigen unterscheide sich der Inhalt der Anordnung vom 21.06.2005 von jenem des Bescheides vom 04.08.2005, weil in der Anordnung ein höherer Sanierungszielwert an Gesamtkohlenwasserstoffen als im Bescheid vorgeschrieben worden sei.
Mit dem Ersatzbescheid vom 24.10.2011, GZ UVS02/11/7104/20097, wies der UVS die Maßnahmebeschwerde neuerlich zurück, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei gar nicht Adressatin der Anordnung vom 21.06.2005. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.
4.1.4. Mit Bescheid des Magistrats vom 23.08.2007, GZ M 58/02792/2005/136, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Republik Österreich für die Beseitigung einer Anfang Jänner 2005 verursachten Gewässerverunreinigung Kosten in der Höhe € 2,624.410,68 zu ersetzen. Dies begründete der Magistrat damit, dass die Beschwerdeführerin dem durch den Berufungsbescheid vom 04.08.2005 erteilten Auftrag nicht nachgekommen sei. Der Kostenersatzbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.02.2008 nochmals im Wege des BMeiA zugestellt.
4.1.5. Am 14.04.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem erlassenen Kostenersatzbescheid vom 23.08.2007. Nach ihrem Vorbringen wären die auferlegten Kosten in der Höhe von € 2,624.410,68 überhöht und sei die Verunreinigung nicht von ihr verursacht worden. Das Verfahren wurde zunächst bis zum Vorliegen der Entscheidungen des VwGH unterbrochen. Mit Zwischenbeschluss vom 24.02.2014, GZ ..., sprach das LG ZRS Wien in weiterer Folge im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin dem Grunde nach verpflichtet sei, der Republik Österreich die anlässlich der Beseitigung der Gewässerverunreinigung verursachten Kosten zu ersetzten. Dies mit der Begründung, dass sich das LG ZRS Wien an den Beschluss des VwGH vom 16.07.2010 gebunden erachte; im Hinblick darauf ging das LG ZRS Wien zunächst davon aus, dass der Berufungsbescheid vom 04.08.2005 keine Rechtsgrundlage für eine Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin darstellen könne. Eine solche erblickte das LG ZRS Wien aber sehr wohl in der Anordnung des Magistrats vom 21.06.2005. Bei Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt seien die Anforderungen an eine korrekte Bezeichnung des Adressaten weniger formell zu beurteilen. Der Adressat könne sich unter Umständen auch erst im Nachhinein herausstellen. Die Anordnung sei gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Direktor verkündet worden. Daher habe kein Zweifel bestehen können, an wen diese adressiert war. Diese wurden dabei ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass die Behörde Maßnahmen auf Kosten der Beschwerdeführerin anordnen werde, wenn mit den Sanierungsmaßnahmen nicht innerhalb 14 Tage begonnen werde. Die Zurückweisung der gegen den Befehlsakt gerichteten Maßnahmebeschwerde durch den UVS sei auch zutreffend gewesen, weil diese jedenfalls verspätet gewesen sei. Die somit unbekämpft gebliebene Maßnahme entfalte für das Gericht Bindungswirkung.
Das von der Beschwerdeführerin mit Rekurs angerufene OLG Wien gab dem Rekurs mit Beschluss vom 12.09.2014, GZ ... keine Folge. Einen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27.11.2014, ..., zurück und führte begründend auszugsweise aus:
„1. Nachdem es zu einer massiven Verunreinigung eines Gewässers gekommen war, erteilte der Magistrat der Stadt Wien im Zuge einer Amtshandlung am 21.6.2005 gegenüber einem Mitarbeiter der (nunmehrigen) Antragstellerin konkrete Aufträge zur Behebung der Verunreinigung unter Angabe eines bestimmten Sanierungszielwerts binnen 14 Tagen; die Behörde werde die Maßnahmen auf Kosten der Antragstellerin anordnen, wenn mit der Sanierung nicht fristgerecht begonnen werde. Nachdem die damit konfrontierten Mitarbeiter der Antragstellerin deren Verantwortlichkeit bestritten und Sanierungsmaßnahmen verweigert hatten, beauftragte die Behörde mehrere Unternehmen mit den Arbeiten […]
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.8.2007 trug dieser der Antragstellerin gemäß § 31 Abs 3 WRG auf, die der Antragsgegnerin erwachsenen Sanierungskosten zu ersetzen. Dagegen richtet sich der gemäß § 117 Abs 4 WRG beim Außerstreitgericht erhobene Antrag, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgesprochene Kostenersatzpflicht zu beseitigen. Die Antragstellerin habe die Verunreinigungen nicht verursacht. Der Auftrag vom 21.6.2005 sei ihr gegenüber nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Die ihr auferlegten Kosten seien auch überhöht.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Antragstellerin habe die Zurückweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung vom 21.6.2005 unbekämpft gelassen und könne sich daher im Kostenersatzverfahren nicht mehr darauf berufen, dass diese Anordnung ihr gegenüber nicht rechtmäßig erfolgt sei.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, es läge ein für die Antragstellerin bindender Verwaltungsakt im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, weshalb sie ihre Kostenersatzpflicht dem Grunde nach nicht mehr in Frage stellen könne, steht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl nur 1 Ob 203/12p = RISJustiz RS0128268; VwGH, 96/07/0106). [...]
2. Die Revisionsrekurswerberin vermengt in ihren Ausführungen die Rechtsfolgen aus den späteren behördlichen Anordnungen mit denen des Bescheids vom 18.4.2005, der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „ins Leere gegangen ist“, weil er an eine offenbar nicht existente juristische Person, jedenfalls aber nicht an die Antragstellerin, gerichtet war. Schon aus diesem Grund kann dieser Bescheid keinerlei Bedeutung für die Rechtsposition der Antragstellerin haben. Vielmehr ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein auf die Anordnung vom 21.6.2005 (und ihre umgehende Durchführung) abzustellen ist.
Spätestens mit dem Kostenersatzbescheid vom 23.8.2007 war unbestreitbar, dass die Sanierungsanordnung der Behörde die Sphäre der Antragstellerin betroffen hat. Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung erhoben hat, unzweifelhaft, dass sie selbst davon ausgegangen ist, Adressat der Anordnung zu sein.
Die Revisionsrekurswerberin berücksichtigt bei ihren Darlegungen nicht, dass es die Behörde nicht bei dem am 21.6.2005 an Mitarbeiter der Antragstellerin erteilten Auftrag belassen hat, sondern vielmehr „zweistufig“ vorgegangen ist (vgl dazu nur Oberleitner/Berger, WRG³ § 31 Rz 23 unter Berufung auf die stRsp des VwGH), wobei es sich sowohl bei der Anordnung (VwGH 93/07/0126, 2009/07/0110; vgl auch VwGH 2011/07/0191) als auch der Durchführung (1 Ob 8/86 = SZ 59/111 = RISJustiz RS0053659 mit Hinweis auf VwGH ZfVB 1985/346; 1 Ob 56/98m = SZ 71/99 = RISJustiz RS0110310 ua) von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt handelt: Zuerst wurde der erwähnte Auftrag erteilt und angekündigt, die Sanierungsmaßnahmen würden gegebenenfalls von der Behörde auf Kosten der Antragstellerin in Auftrag gegeben werden. Nachdem die damit konfrontierten Mitarbeiter der Antragstellerin deren Verantwortlichkeit bestritten und erklärt hatten, die Antragstellerin werde keinerlei Beauftragungen zur Sanierung vornehmen, beauftragte die Behörde wie angekündigt in einem zweiten Schritt Fachunternehmen mit den Sanierungsarbeiten. Diese zweite Maßnahme die jedenfalls dann geboten war, wenn es (wie dies die Antragstellerin behauptet) nicht möglich gewesen ist, umgehend eine für die Antragstellerin vertretungsbefugte Person ausfindig zu machen und ihr gegenüber eine Sanierungsanordnung auszusprechen kann nun durchaus als eigener Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs 1 Z 2 AVG idF vor dem VerwaltungsgerichtsbarkeitsAusführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33, qualifiziert werden, gegen den innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (§ 67c Abs 1 AVG aF). Dass die Antragstellerin eine solche Beschwerde erhoben hätte, behauptet sie selbst nicht. Kenntnis von den Sanierungsmaßnahmen hatte sie mit Zustellung des Kostenersatzbescheids vom 23.8.2007 im Februar 2008 jedenfalls aber anlässlich der Akteneinsicht ihres Rechtsvertreters am 28.3.2008 erlangt.
[...]
4. Nichts anderes gilt, wenn man die beiden (stufenweise ausgesprochenen) Anordnungen der Behörde als einheitlichen Akt qualifizieren wollte, wie dies die Revisionsrekurswerberin möglicherweise tut. Wie bereits dargelegt, ist das Rekursgericht in unbedenklicher Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin von den ihre Sphäre betreffenden behördlichen Anordnungen in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde. Will sie die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns in Zweifel ziehen, wäre sie gehalten gewesen, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt getroffenen Maßnahmen durch die dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe für rechtswidrig erklären zu lassen, widrigenfalls eine Bindung insbesondere auch für das nachfolgende Kostenersatzverfahren eintritt (RISJustiz RS0128268). Die Antragstellerin hat zwar eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, diese aber nach der sachlich unrichtigen Zurückweisung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht weiterverfolgt, sodass die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme gar nicht ausgesprochen werden konnte. Hat sie nun durch Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisungsentscheidung selbst eine meritorische Überprüfung verhindert, kann sie sich nicht dadurch beschwert erachten, dass das Rekursgericht von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ihr gegenüber ausgegangen ist.
5. Nur der Vollständigkeit halber ist der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, es könne schon deshalb kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vorliegen, weil es stets eines konkreten „zuordenbaren“ Adressaten der im vorliegenden Fall ohnehin vorliegt bedürfe, zu entgegnen, dass eine solche Voraussetzung jedenfalls im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen im Sinne des § 31 Abs 3 Satz 1 zweiter Fall WRG nicht stets zu verlangen ist, sind doch insbesondere bei Gefahr im Verzug auch dann Maßnahmen zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung anzuordnen, wenn deren Verursacher (noch) nicht oder nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist (vgl dazu nur Oberleitner/Berger, aaO unter Hinweis auf VwGH, verst Sen, 93/07/0126 = VwSlg/1995; ähnlich Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 31 K5). In solchen Fällen ergibt sich anders als hier häufig erst aus dem Kostenersatzbescheid, welche Person die Behörde (im Nachhinein) als von der Verwaltungsmaßnahme Betroffene ansieht. Mit Zustellung dieses Bescheids wird regelmäßig auch die Kenntnis des Bescheidadressaten von der seine Sphäre berührenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt im Sinne des § 67c Abs 1 AVG aF eintreten, sofern dies nicht bereits vorher geschehen ist.“
4.1.6. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art. 138 Abs. 1 BVG die Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen und dem Magistrat der Stadt Wien, und die Feststellung, dass der Magistrat für die Anordnung vom 21.06.2005, der VwGH für das Erkenntnis vom 26.01.2011 und der UVS für den Bescheid vom 24.10.2011 zuständig waren; weiters begehrte sie, der VfGH möge den Zwischenbeschluss des LG ZRS Wien vom 24.02.2014, den Beschluss des OLG Wien vom 12.09.2014 und den Beschluss des OGH vom 27.11.2014 aufheben. Eventualiter begehrte sie die Feststellung, dass das LG ZRS Wien für den Zwischenbeschluss vom 24.02.2014 zuständig gewesen sei, samt der Aufhebung der Anordnung des Magistrats vom 21.06.2005, des Bescheides des UVS Wien vom 22.05.2009, des Erkenntnisses des VwGH vom 26.01.2011 und des Bescheides des UVS vom 24.10.2011. Zur Begründung des Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, im Zwischenbeschluss des LG ZRS Wien vom 24.02.2014 einerseits und in der Anordnung des Magistrats vom 21.06.2005 andererseits werde hinsichtlich der Pflicht zum Tragen der Kosten der Ersatzvornahme über dieselbe Rechtssache abgesprochen.
Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom VfGH mit Beschluss vom 18.09.2015, K I 2/20155, zurückgewiesen, weil der Antrag schon auf Grund des Vorliegens einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unzulässig war.
4.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die (eine Seite umfassende) Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 (nachfolgend kurz und korrespondierend der Formulierung in der Beschwerde: AuvBZ2), welche mit 15.07.2015 datiert ist, weist nachfolgenden Wortlaut auf:
„22., Neue Donau,
öffentliche Länden im Vorhafen Lobau,
Verunreinigung durch Schweröl;
Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21. Juni 2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.)
Seitens der MA 45 – Gewässeraufsicht wird davon ausgegangen, dass der letzte Absatz der oben bezeichneten Niederschrift, in dem festgehalten ist, dass sich die J. nicht als Verursacher der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und nicht bereit ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, und dass daher die notwendigen Arbeiten von der Behörde angeordnet werden, gleichbedeutend damit ist, dass anstelle des (vermutlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung um Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat.
Für den Abteilungsleiter
Dipl.-Ing. W[…]“
Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen von dieser Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21. Juni 2005 erstmalig im Zuge der der Akteneinsicht vom 06.10.2015 erfahren. Seitens der belangten Behörde wird dazu auf die umfangreiche Akteneinsicht und Anfertigung von mehr als 200 Kopien im März 2008 verwiesen und ausgeführt, es widerspräche angesichts des jahrelangen Rechtsstreites jeglicher Praxis, dass die Beschwerdeführerin vom Aktenvermerk über die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21. Juni 2005 erst zehn Jahre später im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe. Dass die Beschwerdeführerin vom Schriftstück der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005 tatsächlich bereits vor der Akteneinsicht vom 06.10.2015 Kenntnis erlangt hat, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden: Über die Akteneinsicht im März 2008 vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ein Aktenvermerk (vom 29.03.2008) angefertigt; das Verwaltungsgericht Wien kann nach Einsichtnahme in diesen nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Akteneinsicht das Schriftstück die „Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005“ kopiert oder übernommen hat respektive durch anderwärtige Handlungen davon Kenntnis erlangt hat. Angesichts des Aktenumfanges des von der belangten Behörde geführten und dem LG ZRS vorgelegten Verwaltungsaktes von mehr als 1.700 Blättern kann das Verwaltungsgericht Wien aus der im März 2008 genommenen Akteneinsicht eine Kenntnisnahme von der in Beschwerde gezogenen Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 nicht erkennen; andere Anhaltspunkte für ein früheres, als von der Beschwerdeführerin bezeichnetes Kenntnisnehmen des Schriftstücks der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG beträgt gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Z 3 leg. cit.).
Wie bereits im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67c (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 27, mwN) ist auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte der Zweck einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand.
2. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV), namentlich es § 31 WRG 1959, eingefügt durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 207/1969, Art. I Z 4, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 156/2002, lautet:
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.“
3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) und (6) […]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zu den korrespondierenden Vorgängerbestimmungen weiterhin einschlägig ist.
1.1.2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird – der ausgeübten verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt somit auch Außenwirksamkeit zukommt. Ein derartiger Eingriff liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 41 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Qualifikation einer verwaltungsbehördlichen Handlung (iwS) als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt voraus, dass der betreffenden Amtshandlung rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende (rechtserzeugende) Wirkung beigemessen werden kann, sie also einen normativen Inhalt aufweist (vgl Hengstschläger/Leeb aaO; vgl etwa auch VwGH vom 17.01.1995, Zl 93/07/0126). Ein Zwangsakt kann sowohl dadurch, dass ein vorausgegangener Befehl, dem nicht entsprochen wird, faktisch vollzogen wird, als auch sogleich, also ohne vorherige Androhung gesetzt werden (vgl Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 42).
1.1.3. Gewässerverunreinigungen sind unter Umständen entsprechend § 31 Abs. 3 WRG 1959 mittels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu vermeiden – respektive können solcherart gesetzte Akte mittels Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpft werden. § 31 Abs. 3 WRG wurde durch die Novelle Bundesgesetz, BGBl. Nr. 207/1969, Art. I Z 4, eingefügt und gilt im Wesentlichen seither unverändert. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.01.1995, Zl 93/07/0126, zu § 31 Abs. 3 WRG 1959, dieser sähe neben dem bescheidmäßigen Auftrag an den Verpflichteten als zweite Alternative zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bei Gefahr in Verzug die unmittelbare Anordnung der entsprechenden Maßnahmen und nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung gegen Kostenersatz durch den Verpflichteten vor. Diese Alternative könne, müsse jedoch nicht aus mehreren Schritten bestehen, was sich bereits aus dem Wort „nötigenfalls“ ergebe. Nötig ist der zweite Schritt etwa dann nicht, wenn der Verpflichtete die Anordnung sofort befolgt. Wenn er sie jedoch nicht befolgte, dann sei mit der unverzüglichen Durchführung der Maßnahme vorzugehen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss (vgl auch VwGH vom 22.04.2004, Zl 2004/07/0053, vom 24.04.2003, Zl 2002/07/0103, vom 24.04.2003, Zl 2002/07/0019 oder vom 24.04.2003, Zl 2002/07/0018).
1.1.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung – ebenso wie die korrespondierende Vorgängerbestimmung des § 67 c AVG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) – einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG sechs Wochen; sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Als fristauslösend ist grundsätzlich jener Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der – tatsächlich erfolgten – Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat. Unter „Kenntnis“ ist dabei die ausreichende Kenntnis zu verstehen, dh dem Beschwerdeführer müssen die den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen soweit bekannt werden, dass er abstrakt gesehen die Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde erfüllen kann (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 67c (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 2 f mit Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet in der „Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005“ (= AuvBZ2), welche den am 21.06.2005 seitens der Magistratsabteilung 45 erlassenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geändert haben soll (= AuvBZ1), einen eigenständig bekämpfbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Die Beeinträchtigung in ihren Rechten sieht sie in der Änderung des AuvBZ1 und darin gelegen respektive begründet, als das LG ZRS Wien eine Bindung an den AuvBZ1 vom 21.06.2005 annimmt (Beschwerde Seite 3). Bezugnehmend auf die vom OGH in ihrem Fall ergangenen Entscheidung ... – allgemeinen und unter Hinweis auf die Literatur und Rechtsprechung – dargelegten Rechtsausführungen zur Bekämpfbarkeit der auf Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 getätigten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass seitens der belangten Behörde mit dem AuvBZ1 die Sanierung auf Kosten der Beschwerdeführerin noch nicht angeordnet haben, sondern erst darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie das beabsichtige, weshalb ein zweiter Rechtsakt, namentlich der – nunmehr beschwerdegegenständliche – AuvBZ2 notwendig gewesen sei, mit dem die Behörde die Sanierungsarbeiten unter Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin angeordnet habe (Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Gegenschrift der belangten Behörde, Seites 7 f).
Vom AuvBZ2 habe die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Akteneinsicht vom 06.10.2015 Kenntnis erlangt. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass entgegen dem Einwand der belangten Behörde die mangelnde Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus dem Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin bereits im März 2008 umfangreiche Akteneinsicht genommen hat und es angesichts des jahrelangen Rechtsstreits der Praxis widerspräche, dass die Beschwerdeführerin von dem in Beschwerde gezogenen Schriftstück erst im Zuge der Akteneinsicht am 06.10.2015 Kenntnis erlangt habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein hinreichender Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin von dem monierten Schriftstück bereist vor dem von ihr datumsmäßig bezeichneten Akteneinsicht in Verfahren vor dem LG ZRS Wien Kenntnis erlangt hat.
1.2.1. Für die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass mit der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 durch das Schriftstück vom 15.07.2005, die Behörde die Sanierungsarbeiten unter Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin angeordnet habe, findet sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im Schriftstück vom 15.07.2005 kein entsprechender Anhaltspunkt:
Zunächst ist anzumerken, dass der „AuvBZ1“ gegenüber der Beschwerdeführerin mündlich im Wege des Telefonats mit ihrem Direktor unter Beziehung der Dolmetscherin erteilt wurde; die darüber abgefaste Niederschrift ist nicht der AuvBZ1 sondern bloß eine Dokumentation davon.
Ausweislich des unter Punkt I.4.2. wiedergegeben Wortlautes des als AuvBZ2 in Beschwerde gezogenen Schriftstücks –– wonach anknüpfend an die Weigerung der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie sich nicht als Verursacherin der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und deshalb nicht bereit sei, Sanierungsarbeiten zu ergreifen sowie anknüpfend an den in der Niederschrift vom 21.06.2005 dokumentierten Hinweis, dass daher die notwendigen Arbeiten die Behörde anordnen werde –– findet sich im genannten Schriftstück vom 15.07.2005 ein Auslegungsverständnis der belangten Behörde zur Anordnung vom 21.06.2005 dahingehend dokumentiert, dass die Anordnung vom 21.06.2005 angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Sanierungsarbeiten für die belangte Behörde gleichbedeutend damit sei, dass anstelle des (vermeintlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat.
Damit wird jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin weder die von ihr monierte Anordnung der Sanierungsarbeiten unter einer Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin (konkret) angeordnet noch gegenüber der Beschwerdeführerin eine Anordnung getroffen und auch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin die am 21.06.2005 ergangene Anordnung selbst modifiziert. Dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks ist zu entnehmen, dass (aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin zur Durchführung der Sanierungsarbeiten) die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend von der Gewässeraufsicht in die Wege zu leiten ist. Dem Schriftstück vom 15.07.2005 respektive des darin von der Beschwerdeführerin erblickten Aktes der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann folglich nicht entnommen werden, dass überhaupt eine – respektive: welche - Verpflichtung der Beschwerdeführerin damit konkret auferlegt werden sollte, oder, dass damit etwa eine nach außen tretende Anordnung gegenüber Dritten/Fachunternehmen erteilt worden wäre, weshalb darin keine gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde respektive dokumentiert ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.03.2003, Zl 2002/07/0069), und die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen ist.
1.2.2. Zudem erfolgte selbst ausgehend von der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im Beschluss des OGH vom 27.11.2014, ..., dargelegten Möglichkeit einer stufenweise ausgesprochenen Sanierungsanordnung und eigenständigen Anordnung der Sanierungsmaßnahmen durch Fachunternehmen (respektive deren eigenständigen Anfechtbarkeit) und selbst wenn man in der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 durch das Schriftstück vom 15.07.2005 eine Dokumentation der Anordnung der belangten Behörde der Sanierungsarbeiten unter Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin erblicken wollte, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien der Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bereits durch die Beauftragung der Fachunternehmen in Verbindung mit der Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin, ob ihrer Kostenersatzpflicht:
Dass Fachunternehmen mit Sanierungsarbeiten konkret seitens der belangten Behörde beauftragt worden waren, war der Beschwerdeführerin spätestens seit 14.02.2008 aufgrund der im Wege des BMeiA erfolgten Zustellung des Kostenersatzbescheides des Magistrats vom 23.08.2007, GZ M 58/02792/2005/136, bekannt. Die Beschwerdeführerin setzte daraufhin auch bereits konkrete auf die Abwehr ihres Kostenersatzes abzielende Rechtshandlungen: Einerseits am 14.04.2008 mit dem beim LG ZRS Wien zu GZ ... protokollierten Antrag wegen Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 3 und 117 Abs. 4 WRG 1959 und mit dem Schriftsatz vom 10.04.2008 beim (damaligen) Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wegen des AuvBZ1, letzteres auch mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem „Recht zu Erfüllung des Auftrages“ verletzt erachte, weil die Behörde die der Beschwerdeführerin in AuvBZ1 eingeräumte Frist gar nicht abgewartet sondern unmittelbar Aufträge an Unternehmen erteilt habe.
Auf die Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von den von der belangten Behörde angeordneten und von Fachunternehmen durchgeführten Sanierungsmaßnahmen bereits im Februar 2008, respektive jedenfalls anlässlich der Akteneinsicht des Rechtsvertreters im März 2008, verweist bereits auch der OGH in seinem, die Beschwerdeführerin betreffenden, Beschluss vom 27.11.2014.
Damit waren aber –– ausgehend von der seitens der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht des Eingriffs in ihre Rechte durch die stufenweise ausgesprochene Sanierungsanordnung und eigenständige Anordnung der Sanierungsmaßnahmen durch Fachunternehmen –– fristauslösend für die Erhebung einer dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und nicht erst die Kenntnisnahme von dem in Beschwerde gezogenen, mit 15.07.2005 datierten Schriftstück, sondern bereits die Kenntnisnahme der Beauftragung seitens die von der belangten Behörde angeordneten und von Fachunternehmen durchgeführten Sanierungsmaßnahmen mit Februar 2008, respektive jedenfalls anlässlich der Akteneinsicht des Rechtsvertreters mit März 2008. Denn damit waren der Beschwerdeführerin die den im Wege einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildenden Tatsachen soweit bekannt, dass sie abstrakt gesehen, die Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde erfüllen konnten. Die gegenständliche Beschwerde wäre deshalb auch aus diesen Erwägungen verspätetet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, war die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei und ist wegen deren funktionellen Zurechnung in Angelegenheiten des WRG 1959 zum Bund deren Rechtsträger Kostenersatz im Umfang der im Spruch zitierten VwG-AufwErsV zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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