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VGW-022/018/14817/2015•LVwG W VGW-022/018/14817/2015
VGW-022/018/14817/2015Landesverwaltungsgericht15.02.2016
Kein Einfluss des Bf auf den Inhalt des Etiketts (Cevapcici gewürzt)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Wa. W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.10.2015, Zahl: MBA ... - S 51256/14, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 idgF. zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der X. Aktiengesellschaft, mit Sitz in N., ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Ausübung Ihres Gewerbes „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z.25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel“, in der Filiale in Wien, K.-gasse, insofern gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie bei einer Kontrolle durch die MA 59 am 04.07.2014, im SB Kühlregal das Lebensmittel „Cevapcici gewürzt“ zum Verkauf bereitgehalten und damit in Verkehr gebracht hat, auf dessen Verpackung der Vermerk „Ohne Zusatz von Geschmacksverstärker“ aufgedruckt war, obwohl, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 idgF., der Zusatz von Geschmacksverstärkern zu Lebensmitteln der Kategorie 08.2 „Fleischzubereitungen“ nicht zugelassen ist und mit dieser Angabe der Eindruck erweckt wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl vergleichbare Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen, obwohl es verboten ist, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 90 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden gemäß § 90 Abs. 2 Z 1 erster Strafsatz LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00.
Außerdem haben Sie die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 82,16 für die Begutachtung durch das Institut für Lebensmittelsicherheit Wien.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die X. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn Wa. W., verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
2. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.12.2015 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes aus:
„I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE
In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die T. Rechtsanwälte GmbH, Wien, bevollmächtigt und beauftragt zu haben und erstattet durch diese innerhalb offener Frist nachstehende
II. BESCHWERDE:
Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Beauftragter der X. Aktiengesellschaft mit Sitz in N., zu verantworten, dass am 04.07.2014 in der weiteren Betriebsstätte in Wien, K.-gasse, ein Lebensmittel, nämlich „Cevapcici gewürzt“ zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht wurde, auf dessen Verpackung der Vermerk „Ohne Zusatz von Geschmacksverstärker“ aufgedruckt war, obwohl gem. der VO(EG) Nr. 853/2004 der Zusatz von Geschmacksverstärkern nicht zulässig ist und damit das Lebensmittel eine zur Irreführung geeignete Angabe enthielt.
In der VO (EU) Nr. 601/2014 wird der Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 geändert. Der Anhang II enthält eine Gemeinschaftsliste für jene Lebensmittelzusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. In Teil D werden Lebensmittel in verschiedene Kategorien eingeteilt. „Fleisch“ findet sich in Kategorie 08. In Teil E des Anhangs II werden den Lebensmitteln die Lebensmittelzusatzstoffe, die für das Lebensmittel verwendet werden dürfen, entsprechend der Kategorisierung zugeordnet.
Es ist allerdings nicht ersichtlich zu welcher Funktionsklasse (Anhang I) der Lebensmittelzusatzstoff angehört. Der Beschwerdeführer müsste zu jedem einzelnen Lebensmittelzusatzstoff, der in der Kategorie 08 bzw. der entsprechenden Unterkategorie genannt ist, Nachforschungen anstellen, um herauszufinden um es sich dabei um einen Geschmacksverstärker handelt oder nicht.
Dies kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, zumal es hierfür geradezu archivarischen Fleiß benötigt.
Die Etikettierung wird zentral vorgegeben. Der Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Angaben. Es besteht daher zwangsweise ein Vertrauensverhältnis bezüglich der Richtigkeit der Angaben auf der Etikettierung.
Der Beschwerdeführer gab die Änderung des Etiketts in Auftrag. Dieses enthält nicht mehr die beanstandete Angabe.
Beweis: Foto des Etiketts
PV
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand hat eine Strafe gänzlich zu unterbleiben. Sollte das Verwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht gelangen, so ist die Strafhöhe herabzusetzen. Bereits die Kenntnisnahme von jenem Vorfall ließ die Beschwerdeführerin sämtliche ihr zur Verfügung stehende, filialinterne Maßnahmen ergreifen, sodass spezialpräventive Gründe keineswegs die Verhängung einer so hohen Strafe veranlassen.
So hat der Beschwerdeführer die Änderung des Etiketts aufgetragen, um weitere nachteilige Folgen zu vermeiden. Dies ist strafmildernd zu berücksichtigen (§19 Abs. 2 VStG iVm §34 Abs. 1 Z. 15 StGB).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wesentlich zur Feststellung des objektiven Sachverhalts und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Dies ist strafmildernd zu werten (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB).
Zu beachten ist, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von (mindestens) € 700,00 bei Vorsatzverstößen gegen § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG gesetzlich vorgesehen ist. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe von € 750,00. In der Begründung zur Strafbemessung hält die Behörde fest, dass keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe hervorgekommen sind und dass das Verschulden in vorliegendem Fall durchschnittlich ist.
Die Festsetzung der Strafhöhe steht in einem offenkundigen Widerspruch zu den gesetzlichen Strafbemessungsgründen und auch zu den Begründungen der Behörde, weil diese von Fahrlässigkeit ausgeht und keine Erschwerungsgründe ausspricht.
Aus diesen Gründen wird gestellt der
ANTRAG:
1. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, den Beschwerdeführer vom Ersatz der Barauslagen zu befreien und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
in eventu
Das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführer vom Ersatz der Barauslagen zu befreien.
in eventu
Die Strafhöhe deutlich herabzusetzen.
Wien, am 9.12.2015Wa. W.
B.22...“
3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter ordnungsgemäß geladen wurden.
4. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:
Nach der glaubwürdigen Rechtfertigung des Bf., erfolgte die Etikettierung des verfahrensgegenständlichen Produktes in der Zentrale der X. AG mit Sitz in N.. Der Bf. hatte sohin keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Etikettes. Nachdem der Bf schließlich von dem Umstand Kenntnis erlangt hatte, dass das gegenständliche Etikett irreführende Angaben enthielt, verständigte er umgehend die Zentrale, welche die Änderung des Etikettes durchführte. Nunmehr enthalte dieses Etikett nicht mehr die beanstandete Angabe.
Da aber die Etikettierung nicht dem unmittelbaren Einflussbereich des Bf unterlag, konnte er auch nicht für die ihm zur Last gelegte Tat zur Verantwortung gezogen werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen waren.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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