LVwG W VGW-151/016/2534/2016

VGW-151/016/2534/2016Landesverwaltungsgericht25.03.2016

Regest

Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Zweckänderungsantrag, Säumnisbeschwerde, ex lege Zuständigskeitsverschiebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/016/2534/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.016.2534.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des R. K., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 1.2.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29.12.2015, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.2.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt stellt sich gegenständlich wie folgt dar:

Am 10.2.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein am ...1990 geborener türkischer Staatsangehöriger, der sich zuletzt auf Grund eines bis zum 15.1.2015 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, bei der belangten Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 leg. cit. ein.

Am 18.9.2014 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit, als er nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates begehrte.

Nachdem bis zu jenem Zeitpunkt über den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht bescheidmäßig entschieden worden war, brachte der – nun anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG sei verletzt worden, bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30.9.2015, einlangend via Telefax am selben Tage, eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Daraufhin entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers mit näherer Begründung abgewiesen wurde.

Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde an die Kanzleiadresse der Vertreterin des Beschwerdeführers expediert und dort nachweislich am 4.1.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 1.2.2016, behördlich einlangend am Folgetag, brachte der – weiterhin anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer die vorliegende, form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte diese Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht am 3.3.2016 vor.

Zur Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Insbesondere liegt diesem Akt ein postalischer Zustellnachweis inne, aus welchem die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers an o.a. Tage zweifelsfrei hervorgeht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs. 2 par. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). In jedem Fall ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen.

Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde aus den folgenden Gründen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig:

Wie oben ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ am 10.2.2014 bei der belangten Behörde ein. Sodann modifizierte er jenen Antrag am 18.9.2014 insoweit, als er an Stelle des ursprünglich intendierten Titels nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begehrte. Damit liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine Antragsmodifikation vor, die den beabsichtigten Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und infolgedessen den verfahrenseileitenden Antrag in einem wesentlichen Punkt – im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG – ändert (vgl. auch VwGH 16.9.2015, Ro 2015/22/0026).

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt mit dem Einlagen einer wesensändernden Modifikation des verfahrenseinleitenden Antrages bei der belangten Behörde die behördliche Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 24.4.2007, 2006/05/0262; 21.9.2007, 2006/05/0145). Demnach wäre die belangte Behörde im konkreten Fall verpflichtet gewesen, über den modifizierten Antrag des Beschwerdeführers binnen sechs Monaten beginnend mit dem 18.9.2014, sohin bis spätestens 18.3.2015, bescheidmäßig zu entscheiden. Eine behördliche Entscheidung ist bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht erfolgt.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß § 16 VwGVG kann die säumige Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer nachweislich am 30.9.2015, und damit jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG, eine – insoweit zulässige – Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Zugleich begann die dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG für eine Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde zu laufen und endete jene demnach mit Ablauf des 30.12.2015 (vgl. auch § 32 Abs. 2 AVG).

§ 16 Abs. 1 VwGVG räumt nun der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb dieser Frist den ausstehenden Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines – wie hier – schriftlichen Bescheides erfolgt durch seine Zustellung an den Adressaten. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. zB VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190). Wird der Bescheid solcherart erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. Nach ungenütztem Ablauf der Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit, in der Sache zu entscheiden, jedoch auf das Verwaltungsgericht über (vgl. etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Gegenständlich ist festzustellen, dass über den (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers letztlich (behördenintern) mit Bescheid vom 29.12.2015 entschieden wurde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nachweislich erst am 4.1.2016 durch persönliche Übernahme an der Adresse ihres Kanzleisitzes zugestellt. Die säumige Behörde hat den angefochtenen Bescheid sohin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG in diesem Sinne „erlassen“ und war sohin zu dessen Erlassung nicht (mehr) zuständig, da die Zuständigkeit nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Ablauf der Nachfrist ex lege an das Verwaltungsgericht übergegangen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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