LVwG W VGW-031/063/1817/2016

VGW-031/063/1817/2016Landesverwaltungsgericht31.03.2016

Regest

Fahrerflucht; Amtssachverständiger; Landesfahrzeugprüfstelle; Gegenüberstellung; Höhenlagen der Schäden passen nicht zusammen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/063/1817/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.063.1817.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn P. D. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten für die Bezirke 4, 5 und 6, vom 28.12.2015, Zl. VStV/915301569232/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„1. Sie sind am 10.10.2015 um 18:00 Uhr in Wien, J.-gasse als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO.

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“

II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

„Ich ersuche die mir aufgebrummte Strafe in Höhe von 110,- zu erlassen. Da ich auf Grund der Geringfügigkeit nicht merken konnte, dass ich ein anderes Fahrzeug beschäftigt habe und auf Grund des Zettels in meinem Scheibenwischer sofort auf das Wachzimmer gefahren bin. Ich sehe aus diesem Grund keine Veranlassung einer Strafe.“

III. Bisheriger Gang des Verfahrens:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Verkehrsunfallanzeige einer Privatperson vom 10.10.2015, wonach diese ihr Fahrzeug, einen rot lackierten Opel Zafira, am 10.10.2015 gegen 13.00 Uhr in Wien, J.-gasse am dortigen Parkplatz abgestellt und bei ihrer Rückkehr um 18:00 Uhr einen weißen Lackschaden links vorne an ihrem Fahrzeug vorgefunden hatte. Sie bemerkte in der Nähe das Fahrzeug des Beschwerdeführers, einen weißen Mercedes mit dem beh. Kennzeichen W-..., welcher genau das Gegenstück als roten Lackschaden am linken vorderen Kotflügel zu haben schien und fertigte Fotos beider Fahrzeuge an.

In dem in der Folge gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht aufgefallen, dass er möglicherweise ein anderes Fahrzeug beschädigt hätte. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Hätte er etwas bemerkt, wäre er natürlich zur Polizei gegangen und hätte auch eine Verständigung am anderen Fahrzeug hinterlegt. Er habe am nächsten Tag hinter dem Scheibenwischer seines Fahrzeugs einen Zettel mit dem Text: „Danke, dass sie in mein Auto gefahren sind, Anzeige läuft“, vorgefunden und sei sofort zur Polizei gegangen um sich zu erkundigen, ob eine Anzeige gegen ihn bzw. sein Fahrzeug erstattet worden wäre.

In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien richtete im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen an die Landesfahrzeugprüfstelle des Magistrats der Stadt Wien, MA 46, das Ersuchen, nach Durchführung einer Stellprobe ein technisches Amtssachverständigengutachten zur Frage der Möglichkeit der Herbeiführung eines Sachschadens durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers am gegnerischen Fahrzeug sowie zur Wahrnehmbarkeit des Eintritts eines allfälligen Sachschadens für den Beschuldigten als Lenker des schadensverursachenden Pkws zu erstellen.

Der Amtssachverständige der Landesfahrzeugprüfstelle erstattete mit Schreiben vom 18.03.2016 unter gleichzeitiger Vorlage des Verfahrensaktes folgenden Befund und folgendes Gutachten:

„BEFUND:

Die am vermeintlichen Unfall beteiligten Fahrzeuge wurden am 18. März 2016 vorgeführt und eine Gegenüberstellung durchgeführt.

Es wurden Fotos von der Gegenüberstellung und den Schäden angefertigt. Es wurden keine Zerlegungsarbeiten durchgeführt.

Laut Angabe der Fahrzeughalter seien seit dem Vorfall keine Reparaturen im Bereich der Schäden vorgenommen worden.

Vom Besitzer des Opels wurden Farbfotos übergeben (Bilder 4-8)

Bild 1 zeigt die Höhenlage des Schadens am Mercedes.

Bild 2 zeigt die Höhenlage des Schadens am Opel.

Bild 3 zeigt die Stellung der Fahrzeuge in der möglichen Unfallstellung.

Der Schaden am Opel erstreckt sich über eine Länge von ca. 80 cm von der Mitte der Fahrertüre über die A-Säule bis zum Reifen.

Am Opel sind Abriebspuren aber keine plastischen Verformungen vorhanden.

Laut Akt und Angabe der Beteiligten hätte die Berührung beim Zurückschieben nach links hinten in Kurvenfahrt erfolgen müssen.

Eine mögliche Kontaktierung wird vom Fahrer des Mercedes nicht grundsätzlich abgestritten. Er behauptet jedoch, keine bemerkt zu haben. Die Schäden am Fahrzeug sollen von der engen Garage der Vorbesitzerin stammen.

URTEIL:

Die Höhenlagen der Schäden passen nicht zusammen. Die Länge der Abriebspur am Opel ist nicht erklärbar. Bei einer Berührung in Kurvenfahrt hätte spätestens bei der A-Säule eine plastische Verformung auftreten müssen. Auch der längenmäßig geringe Schaden am Mercedes passt nicht zum Unfallhergang.

Es ist somit nicht vorstellbar, dass eine mögliche Kontaktierung bei dem behaupteten und auch plausiblen Fahrmanöver stattgefunden hat.“

V. das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (VwGH 20.04.2001, 99/02/0176 mwN.).

Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht durch eine Kontaktierung mit dem Fahrzeug der Anzeigerin entstanden sind.

Weitere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Den Beschwerdeführer traf daher auch keine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO.

Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat demnach nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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