LVwG W VGW-001/016/5364/2022

VGW-001/016/5364/2022Landesverwaltungsgericht15.07.2022

Regest

Hundeführschein; Verwahrer; tatsächliche und unmittelbare Herrschaft; American Staffordshire Terrier; Tierhalter

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/016/5364/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.016.5364.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse 5, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19.4.2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.3.2022, Zl. MA58/…/2021, betreffend Übertretungen 1. des § 3 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 39/1987, und 2. des § 5a Abs. 1 und 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 12/2019 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.6.2022 durch mündliche Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, insoweit sie gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet ist, Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, insoweit sie gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen und wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu zitieren ist: „§ 5a Abs. 1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 39/1987, idF LGBl. Nr. 12/2019“. Die Strafsanktionsnorm hat wie folgt zu lauten: „§ 13 Abs. 2 Z 13 iVm Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 39/1987, idF LGBl. Nr. 12/2019“.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (das sind 20% der zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes zur Last gelegt und wurden über ihn zwei Geldstrafen zu EUR 200,-- bzw. EUR 1.000,-- und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von vier Stunden bzw. einem Tag verhängt. Behördenseits wurde zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, da jener eine andere Person attackieren habe können, zum anderen, dass der Beschwerdeführer, welcher die Hundeführscheinprüfung nicht absolviert habe, einen hundeführscheinpflichtigen Hund verwahrt habe. Bei ihrer Strafbemessung zog die Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd heran.

Hiegegen richtet sich die o.a. form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher – mit näherer Begründung – die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens infolge diversioneller Erledigung durch die Staatsanwaltschaft Wien, andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, begehrt werden.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 30.6.2022 in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien sowie – als Zeugin – die Ehegattin des Beschwerdeführers geladen wurden. Während die belangte Behörde begründungslos keinen Vertreter zur Verhandlung entsandte, erschienen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner anwaltlichen Vertretung sowie die genannte Zeugin, welche allerdings – unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Angehörige des Beschwerdeführers – die Aussage verweigerte. Unmittelbar im Anschluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 12.7.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung, welche hiemit ergeht.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie den von Ihnen verwahrten Hund, American Staffordshire Terrier, Chipcode: …, ‚C.‘, nicht so verwahrt haben, dass Menschen nicht gefährdet wurden, da Sie die beiden Eingangstore offen ließen und dadurch der Hund eine andere Person attackieren konnte.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Hinsichtlich desselben Vorwurfes wurde ein strafgerichtliches Verfahren zur da. Zl. … eingeleitet, das am 22.10.2021 mit diversioneller Erledigung durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 203 Abs. 1 StPO (Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit) endete. Die bezughabende Verständigung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom selben Tage lautet auszugsweise wie folgt:

„Gegen Sie wurde durch d. W PK D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 88 (1) StGB geführt. Demnach sind Sie verdächtig, Sie haben am 17.9.2021 fahrlässig ihren Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt, wodurch der Hund H[…] V[…] in den rechten Daumen biss, und dieser dadurch leicht verletzt wurde. Sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen.“

(Unkorrigiertes Originalzitat, Anonymisierung durch den erkennenden Richter)

Die Halterin des obgenannten, am … 2016 geborenen Hundes ist die Ehegattin des Beschwerdeführers. Jene verließ am 17.9.2021 um 14.30 Uhr die gemeinsame Wohnadresse in Wien, C.-gasse 5, um den Hausmüll zu einer drei bis vier Minuten vom Wohnhaus entfernten Tonne zu tragen, und blieb der Hund daheim zurück, wo sich in diesem Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer selbst aufhielt. Jener hat die Hundeführscheinprüfung bislang nicht absolviert.

Der Beschwerdeführer weist im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO, des Maß- und Eichgesetzes, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, der Parkometerabgabeverordnung, des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes, der GewO und des ASVG auf.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Der obzitierte Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war demselben zu entnehmen (vgl. AS 316 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum o.a. strafgerichtlichen Verfahren gründen sich auf dem Inhalt des hg. beigeschafften Aktes der Staatsanwaltschaft Wien zu obzitierter Zl. (vgl. ON 4 des Gerichtsaktes) sowie auf der genannten Verständigung, die in Kopie der gegenständlichen Beschwerde beigelegt war (vgl. AS 355 des vorgelegten Verwaltungsaktes)

Die Feststellungen zum 17.9.2021 gründen sich zum einen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls, ON 8 des Gerichtsaktes), zum anderen blieb unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Hundeführscheinprüfung nie absolviert hatte (siehe dessen Aussage ebenda, wonach er „aus beruflichen Gründe keine Zeit“ hiefür habe). Bestritten wird hingegen dessen Eigenschaft als Verwahrer des Hundes. Dieses Vorbringen ist der rechtlichen Beurteilung vorbehalten.

Die o.a. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers waren auf Grund hg. Anfragen bei den Verwaltungsstrafbehörden festzustellen (vgl. ON 12 bis 14 des Gerichtsaktes).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Festgestellt wird, dass – wie oben ersichtlich – hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Tat ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurde, das mit diversioneller Erledigung durch die Staatsanwaltschaft geendet hat.

Tritt im Fall einer Diversion (§§ 198 ff StPO) die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Bedingungen endgültig von der Verfolgung der Straftat zurück oder stellt das Strafgericht unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren ein, so ist das so zu behandeln, als hätte das strafgerichtliche Verfahren mit Verurteilung geendet, sodass das – in Bezug auf „dieselbe Sache“ geführte – Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

Insofern war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und war das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Nach § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen. Nach Abs. 2 par. cit. ist durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 par. cit. anzusehen sind. Gemäß § 1 der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 33/2010 gilt ein American Staffordshire Terrier als „hundeführscheinpflichtig“ in diesem Sinne. Nach § 5a Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz muss der Verwahrer ab Beginn seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt nicht Verwahrer des gegenständlichen Hundes gewesen, wird nicht gefolgt.

Nach den Materialien zum Wiener Tierhaltegesetz ist „Verwahrer“ in Sinne des Gesetzes eine Person, die eine tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über ein Tier ausübt, sodass sie ihm seinen Willen durch körperliche Gewalt aufzwingen kann (vgl. die Erläuterungen in Beilage Nr. 6/1987, 4).

Insbesondere bei einer Übergabe eines Tieres an den Ehegatten nimmt der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer „Verwahrung“ durch den Übernehmer an (so VwGH 21.9.1988, 88/01/0191; 27.3.2015, 2013/02/0005).

Eine solche Übergabe ist hier deshalb anzunehmen, da sich die Ehegattin des Beschwerdeführers – anders als der Beschwerdeführer selbst – zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten hat und somit in diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über den Hund ausgeübt hat. Dafür spricht nicht zuletzt, dass er jenen unmittelbar nach dem Vorfall sogleich in den Garten zurückgebracht hat sowie seine Aussage, dass er „eh immer“ auf den Hund aufpasse (vgl. Seite 2 des hg. Verhandlungsprotokolls, ON 8 des Gerichtsaktes).

Ausgehend davon ist aus Sicht des erkennenden Richters der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt sehr wohl als Verwahrer des gegenständlichen Hundes zu qualifizieren.

Insofern im Beschwerdeschriftsatz rechtliche Ausführungen wiedergegeben werden, die in einem früheren, gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers geführten Verwaltungsstrafverfahren vom Verwaltungsgericht Wien getroffen wurden (vgl. hg. Erkenntnis vom 23.3.2021, Zl. VGW-001/042/15872/2020 ua.), so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich in diesem Fall – anders als im gegenständlichen Verfahren – um eine Übertretung des § 5 Abs. 10 Wiener Tierhaltegesetz gehandelt hat, zum anderen teilt der erkennende Richter die darin vertretene Auffassung nicht. Insbesondere sind aus seiner Sicht die in der zitierten Bestimmung genannte „Verwahrung“ und das „Führen an einem öffentlichen Ort“ als zwei voneinander unabhängige Tatbildalternativen zu sehen.

Soweit schließlich im Beschwerdeschriftsatz auf eine Entscheidung des UVS Wien vom 9.5.2006, Zl. 06/42/2073/2006, verwiesen wird, unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt von jenem im konkreten Fall schon alleine dadurch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Richters nicht als „im Nahebereich des Tieres befindlich“ gewertet werden kann, da sich jene im Tatzeitpunkt drei bis vier Minuten vom Hund entfernt aufgehalten hat. Bei einer solchen Entfernung vermag die Tierhalterin die Herrschaft über das Tier aber nicht mehr auszuüben.

Indem der Beschwerdeführer im konkreten Fall aus hg. Sicht die Verwahrung des Hundes vorgenommen hat, ohne die Hundeführscheinprüfung absolviert zu haben, wurde das Tatbild des § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz verwirklicht.

Es liegt hinsichtlich dieses Tatvorwurfes auch kein – vom Beschwerdeführer zuletzt relevierter (vgl. Seite 3 des hg. Verhandlungsprotokolls, ON 8 des Gerichtsaktes) – Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, weil der im strafgerichtlichen Verfahren herangezogene Deliktstypus des § 88 Abs. 1 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des verwaltungsstrafrechtlich nach § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu ahndenden Täterverhaltens nicht vollständig erschöpft (vgl. zB VfSlg. 20.246/2018 mwN). Von zuletzt genannter Bestimmung wird die Haltung oder Verwahrung eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ohne den hiefür gebotenen Sachkundenachweis erfasst. Der Gefährdung oder Verletzung einer Person bedarf es zur Verwirklichung jenes Tatbildes nicht.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Er hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 13 iVm Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz ist die Verletzung des § 5a Abs. 1 leg. cit. mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 20.000,-- zu ahnden.

Die belangte Behörde hat in concreto die Mindeststrafe verhängt, wobei sie – zu Unrecht – von der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG liegen nicht vor. Eine Reduktion der Strafe kommt daher ebenso wenig in Betracht, wie der Ausspruch einer Ermahnung, da der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig gewertet werden kann (vgl. hiezu zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Einer Straferhöhung steht die Bestimmung des § 42 VwGVG entgegen.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

Die oben ersichtlichen Ergänzungen der maßgeblichen Rechtsnormen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte im Lichte der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Zu Spruchpunkt III.:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Wenn eine Beschwerde gegen die in einer Ausfertigung eines Straferkenntnisses enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist dann hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zulässig (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0121; 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, jeweils mwN).

Zu Spruchpunkt IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. hiezu etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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