LVwG W VGW-162/006/768/2021

VGW-162/006/768/2021Landesverwaltungsgericht18.07.2022

Regest

Todesfall; Abfindung; Begünstigter; Leistungsberechtigter; Pflichtbeiträge der Mitglieder; Sondervermögen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/006/768/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.162.006.768.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde der Mag. A. B. als Erbin nach RA Mag. C. D., vertreten durch Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 20.10.2020, Zl. ..., betreffend der Abweisung der Abänderung des Bescheides sowie die Auszahlung des Kontostandes zur Versorgungseinrichtung Teil B,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2020 wird Folgendes ausgeführt:

„Die Vorstellung der Verlassenschaft nach Mag. C. D., MBA, verstorbener Rechtsanwalt in Wien, vom 21.04.2020, eingelangt ebenfalls am 21.04.2020 per E-Mail, auf Abänderung des Bescheides wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Frau Mag. A. B., Rechtsanwältin, als Vertreterin der Verlassenschaft vom 11.3.2020 auf Auszahlung des Kontostandes zur Versorgungseinrichtung Teil B nach dem verstorbenen Rechtsanwalt Mag. C. D., MBA, wird abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus:

„Der bekämpfte Bescheid wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Unstrittig ist, dass der am 16.2.2020 verstorbene Rechtsanwalt Mag. C. D. weder eine Ehefrau noch Kinder hinterlassen hat, weshalb die Bestimmungen der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern 2018 (kurz Satzung Teil B 2018) zur Witwenrente und zur Waisenrente keine Anwendung finden, weil keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

§ 41 Satzung Teil B 2018 normiert die Abfindung für den Todesfall, wobei Rechtsanwalt Mag. C. D. nach Auskunft der belangten Behörde zu Lebzeiten für den Fall seines Todes keine Person mit schriftlicher Erklärung an die Rechtsanwaltskammer bestimmt hat, an die die Abfindung für den Todesfall zu leisten ist (§ 41 Abs. 1 Satzung Teil B 2018).

Unstrittig ist, dass ein Anspruch auf Abfindung für den Todesfall grundsätzlich besteht, weil Rechtsanwalt Mag. C. D. vor dem Zeitpunkt des Todes noch keine Leistung nach der Satzung Teil B 2018 in Anspruch genommen hat (§ 41 Abs. 2 Satzung Teil B 2018).

Dass aber der auf dem Beitragskonto jahrelang mühsam angesparte Betrag (Kontostand per 31.12.2018 EUR 76.470,53) nunmehr Teil der Verlassenschaft sein soll, sondern der Versichertengemeinschaft anheimfällt, ist nicht einzusehen.

Das widerspricht dem Ansparungsprinzip, das sich in der österreichischen Rechtsordnung bespielsweise im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) findet.

§ 14 Abs. 5 BMSVG lautet:

„(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.“

Dass der auf dem Beitragskonto angesparte Betrag im gegenständlichen Fall wider das Ansparungsprinzip nicht Teil der Verlassenschaft sein soll, sondern der Versicherungsgemeinschaft anheimfällt, widerspricht österreichischem Verfassungsrecht, namentlich dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK) und dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG).

Das gilt in den Augen der Beschwerdeführerin nicht nur für 40% des angesparten Beitrages (Höhe der Abfindung für den Todesfall gemäß § 41 Abs. 3 Satzung Teil B 2018), sondern für den gesamten angesparten Betrag überhaupt. Für die 40% aber jedenfalls.

Es kann doch nicht sein, dass die Verlassenschaft nach Rechtsanwalt Mag. C. D. leer ausgeht, nur weil Rechtsanwalt Mag. C. D. keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satzung Teil B 2018 abgegeben hat. Seinen letzten Willen mit Erbseinsetzung hatte Mag. C. D. vor seinem Tod sehr wohl erklärt. Natürlich hätte er auch einem seiner eingesetzten Erben die Abfindung für den Todesfall gemäß § 41 Satzung Teil B 2018 zukommen lassen, hätte er an § 41 Abs. 1 Satzung Teil B 2018 gedacht.

Zu Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK:

Eine Enteignung – und nichts anderes liegt im gegenständlichen Fall vor – ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VfSlg 3666/1959) Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl.VfSlg 15.044/1997 und 16.753/2002 mwN).

Dass der auf dem Beitragskonto angesparte Betrag nicht in die Verlassenschaft fällt, widerspricht diesen Grundsätzen.

Zu Art. 7 B-VG:

Nach der stRsp liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ein den Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot (VfSlg 17.266/2004). Gesetze und Verordnungen müssen immer sachlich sein. Art. 7 Abs. 1 B-VG verbietet unsachliche, also durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differnzierungen. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber daher, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen und wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich durch entsprechende rechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Deshalb sind unterschiedliche Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, die nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen begründet sind (VfSlg 17.315/2004).

Dass der auf dem Beitragskonto angesparte Betrag nicht – wie beispielsweise nach dem BMSVG – in die Verlassenschaft fällt, ist unsachlich. Jedenfalls unsachlich ist, dass 40% davon (Höhe der Abfindung für den Todesfall nach § 41 Abs. 3 Satzung Teil B 2018) nicht in die Verlassenschaft fallen, wenn der verstorbene Rechtsanwalt keine schriftliche Erklärung nach § 41 Abs. 1 Satzung Teil B 2018 abgegeben hat. Es liegt eine durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung vor.

Schließlich sind die Versorgungseinrichtungen Teil B der einzelnen österreichischen Rechtsanwaltskammern – anders als die Versorgungseinrichtungen Teil A, durch welche das stattliche Pensionssystem ersetzt wird – vom Ansparungsprinzip geprägt.

Der 8. Teil der Satzung Teil B 2018 enthält Bestimmungen zu Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (AVO Classic, AVO 30, AVO 50, AVO Plus), was typischerweise für das Ansparungsprinzip spricht. Wie bespielsweise bei einer Lebensversicherung nach dem VersVG.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass sie nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen zu überprüfen. Erst das über Beschwerde anrufbare Verwaltungsgericht könne den VfGH bei Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit einer präjudiziellen Norm anrufen.

Eine solche Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin hiermit angeregt.

Beweis:Behördenakt

Zeugin Mag. A. B.

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Aus allen diesen Gründen wird daher der

ANTRAG

Gestellt, das Verwaltungsgericht möge

eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde sodann Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.3.2020 auf Auszahlung des per 16.2.2020 angesparten Betrages zur Versorgungseinrichtung Teil B auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin Folge geben.“

In der Stellungnahme vom 26.05.2021 wird von der Vertreterin der Verlassenschaft ausgeführt:

„In Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.2.2021 wird Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin regt hiermit höflich an, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG und Art. 140 Abs. 1 B-VG die Aufhebung des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern 2018 (kurz Satzung Teil B 2018) wegen Gesetzwidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit beantragen.“

Das am 2.2.2022 angefertigte Protokoll zur mündlichen Verhandlung lautet auszugsweise:

„Der Vertreter der RA Kammer gibt zu Protokoll:

Die Regelung beruht darauf, dass es sich bei der Zusatzpension Teil B um ein Versicherungssystem handelt. Typischer Weise sind in einem Versicherungssystem die Begünstigten abschließend definiert, wozu die Lebensgefährtin oder sonst mit letztwilliger Verfügung bedachte Personen nicht zählen. In einem Versicherungssystem würde in einem solchen Fall das gesamte Guthaben zugunsten der versicherten Gemeinschaft verfallen. Als Ausgleich für diese als unbillige Härte im Einzelfall eintretende Konsequenz, hat sich der Verordnungsgeber entschlossen, die Regelung des § 41 der Satzung Teil B einzuführen und es dem Versicherungsnehmer anheim zu stellen, über einen gewissen Teil des angesparten Guthabens entsprechend verfügen zu können, dies unter den genannten Voraussetzungen. Die RA Kammer informiert im Wege des Anwaltsblatts und auch der Website www.oerak.at regelmäßig über Neuerungen und auch bestehende Inhalt der Satzung. Insbesondere wurde in den letzten Jahren im Anwaltsblatt und auch auf der Website mehrfach auf die Regel des § 41 der Satzung Teil B hingewiesen, sodass eine Unkenntnis dieser Bestimmung nicht argumentiert werden kann, weil es sich beim Anwaltsblatt und bei der Website um Informationsmedien sowie die gesetzlich vorgesehenen Publikationsorgane der Rechtsanwaltschaft handelt.

Der BFV gibt zu Protokoll:

Die Bestimmung im § 41 Satzung Teil B, wonach 40 % des angesparten Betrages nur dann in die Verlassenschaft fallen, wenn jemand als Begünstigter eingesetzt wird, der als Erbe in Frage kommt, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Letztendlich wird mit dieser Bestimmung beabsichtigt, dass RA auf eine Verfügung vergessen, damit dieses Geld dann der versicherten Gemeinschaft zur Verfügung steht. Damit ist diese Bestimmung nichts anderes, als ein nicht sachlich gerechtfertigter Stolperstein. Der RA ist in diesem Zusammenhang nicht als SV im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen, sondern als Konsument, weil er in eigener Sache seinen Beruf nicht ausübt. Anstatt regelmäßig in diversen Rundschriften und Blätter über diesen Stolperstein zu informieren, wäre es doch viel einfacher den Stolperstein im Gesetz zu entfernen.

Der Vertreter der RA Kammer:

Das Gegenteil ist der Fall. Ohne die begünstigende Regelung des § 41 würde jedenfalls das Guthaben zugunsten der Gemeinschaft verfallen. Es geht auch nicht um SV-Wissen oder Konsumenteneigenschaft, sondern um die Kenntnis des ordnungsgemäß kundgemachten Rechts, nämlich der Verordnung. Das im Einzelfall bedauerliche Unwissen über die Bestimmung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bestimmung sachlich gerechtfertigt ist und dem Normenbestand durch ordnungsgemäße Kundmachen angehört.

Der BFV verzichtet auf die Einvernahme der Mag. B..“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und den eingeholten Stellungnahmen, steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

RA Mag. C. D., MBA, war eingetragenes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien und verstarb am 16.02.2020. Als solcher war er Versicherter im Sinne der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018).

RA Mag. C. D. war weder verheiratet, noch lebte er in einer eingetragenen Partnerschaft und hatte keine Nachkommen. Er hat deshalb keine Hinterbliebenen im Sinne des § 3 Z 5. der Satzung Teil B.

Frau Mag. A. B. ist Erbin nach Mag. C. D..

Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass der Versicherte gemäß § 41 der Satzung Teil B eine Person bestimmt hätte, an die für den Fall des Todes eine Abfindung für den Todesfall gehen soll. Es wurde zwar vorgebracht, dass RA Mag. D. seinen letzten Willen mit Erbseinsetzung erklärt hat, eine schriftliche Erklärung über die Benennung einer Person, der die Abfindung auf den Todesfall zukommen soll, liegt aber nicht vor. Aus der vorgelegten Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Verlassenschaft ist lediglich zu entnehmen, dass von der Schwester des Verstorbenen und von der nunmehrigen Vertreterin der Beschwerde eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Nach Vereinbarung zwischen der Schwester und Frau Mag. B. wurde letztere alleinige Erbin nach Mag. C. D..

Rechtsgrundlagen:

Im Beschwerdefall ist die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (SatzungTeil B 2018) maßgeblich.

§ 1. Zweck: „Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.“

Begriffsbestimmungen

§ 3. „Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Rechtsanwältin und Rechtsanwalt: in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr.96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragene Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte;

3. Versicherte: Die unter Z. 1 und 2 genannten Personen sowie Personen, die in der

Vergangenheit in eine unter Z. 1 und 2 angeführten Listen eingetragen waren;

5. Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;“

§ 41. Abfindung für den Todesfall

Abs 1 „Versicherte können für den Fall ihres Todes eine Person bestimmen, an die die Abfindung für den Todesfall zu leisten ist. Diese Person ist der Rechtsanwaltskammer, bei der die oder der Versicherte eingetragen ist, durch schriftliche Erklärung zu benennen. Die Erklärung bleibt auch bei einem Wechsel der Rechtsanwaltskammer aufrecht.

Abs 2 Ein Anspruch auf Abfindung für den Todesfall besteht nur, wenn:

1. die oder der Versicherte vor dem Zeitpunkt des Todes noch keine Leistung nach dieser

Satzung in Anspruch genommen hat,

2. keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

Abs 3 Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des verstorbenen Versicherten verbuchten Beträge.“

§ 14

Abs 1 „Versicherte haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente.

Abs 2 Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:

1. Witwen- und Witwerrente;

2. Waisenrente;

Abs 3 Versicherte können nach Maßgabe dieser Satzung eine Person bestimmen, an die eine Abfindung für den Todesfall zu leisten ist.“

§ 12 lautet:

Sondervermögen

„Die Mittel der Versorgungseinrichtungen bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.“

Daraus ergibt sich:

Andere als die im § 14 der Satzung B genannten Leistungsberechtigte kennt die Satzung nicht. Frau Mag. B. ist nicht Leistungsberechtigte im Sinne des § 14 und wurde auch benannt im Sinne des § 41.

Von der Möglichkeit der Benennung einer Person die eine Abfindung für den Todesfall erhalten soll, hat der Versicherte keinen Gebrauch gemacht. Zwar wären die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 der Satzung Teil B 2018 erfüllt, allerdings hat der Versicherte keinen Begünstigten genannt, der den Abfindungsbetrag erhalten soll.

Die Mittel des Sondervermögens werden durch die Pflichtbeiträge der Mitglieder angespart. Im vorliegenden Versicherungssystem ist der Versicherte nicht Eigentümer der angesparten Beiträge.

Es wurde glaubwürdig vorgebracht, dass seitens der Rechtsanwaltskammer wiederholt mehrfach auf die bestehende Regelung hingewiesen wurde. Es kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass mit der bestehenden Regelung absichtlich ein Stolperstein eingefügt wurde um zu verhindern, dass für den Fall, dass kein Leistungsberechtigter und kein Benannter vorhanden ist, den Erben die angesparten Versorgungsmittel entzogen werden sollen. Das angesparte Sondervermögen ist gerade nicht im Eigentum des Versicherten. Eine Unkenntnis der bestehenden Regelung wurde zwar nicht dezidiert behauptet, eine solche wäre jedoch jedenfalls vorwerfbar da wiederholt auf die Regelung hingewiesen wurde. Im Anbetracht der Notwendigkeit einer -auch durchgeführten Verfügung für den Todesfall- hätte Mag. C. D. auch Erkundigungen einholen müssen ob bezüglich der Benennung eines Berechtigten Schritte zu unternehmen sind. Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Satzung kann somit nicht als unverschuldet angesehen werden.

Die gegenständliche Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) hat dem Verstorbenen bekannt sein müssen. Es ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass der Verordnungsgeber, wenn ihm der vorliegende Fall vor Augen gestanden hätte, ihn geregelt hätte und dass die Ähnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm rechtfertigt.

Eine vorgebrachte Verfassungswidrigkeit kann dem Inhalt der Verordnung ebenfalls nicht entnommen werden. Andere als gesetzliche Erben sollen nur dann eine Auszahlung bekommen, wenn dies zu Lebzeiten verfügt wird. Dass auf den Willen des Versicherten insofern Bedacht genommen wird, dass dieser zu Lebzeiten verfügen kann, erscheint notwendig. Aus welchem Grund nicht (auch) eine Benennung einer Person im Sinne des § 41 der Satzung Teil B erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Es ist jedoch keineswegs ersichtlich warum jedenfalls ein Anspruch in die Verlassenschaft fallen muss. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft ist es im Interesse dass auf die Sicherheit und Beständigkeit der Versicherungsbeiträge Bedacht genommen wird.

Aufgrund des klaren Wortlautes der Verordnung und mangels anderer Rechtsgrundlage, auf welchen die Auszahlung gestützt werden könnte, war die Beschwerde abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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