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VGW-109/007/8652/2022•LVwG W VGW-109/007/8652/2022
VGW-109/007/8652/2022Landesverwaltungsgericht20.07.2022
Einstellung; Gegenstandslosigkeit; Überprüfungsverfahren; Affenpocken; anzeigepflichtige Krankheit; keine aufrechte Absonderung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Köhler im Verfahren zur amtswegigen Prüfung der Absonderung des A. B. nach einem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 15) vom 12.07.2022, MA 15-...-2022-6, den
BESCHLUSS:
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Begründung
Wesentlicher Verfahrensgang
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12.07.2022 wurde angeordnet, dass A. B. (geboren am ...; in der Folge auch: der Betroffene) von 12.07.2022 bis 26.07.2022 (15 Tage) wegen einer Erkrankung an Affenpocken abgesondert wird.
Am 13.07.2022 übermittelte die Behörde dem Verwaltungsgericht diesen Bescheid.
Das Verwaltungsgericht richtete Stellungnahme- und Vorlageaufforderungen an die Behörde und räumte dem Betroffenen wiederholt Parteiengehör ein.
Mit Schreiben vom 19.07.2022 übermittelte die Behörde schließlich einen Bescheid vom 19.07.2022 über die Aufhebung der mit Bescheid vom 12.07.2022 verfügten Maßnahmen.
Feststellungen
Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde die Absonderung des Betroffenen von 12.07.2022 bis 26.07.2022 angeordnet. Mit Bescheid vom 19.07.2022 wurde die Absonderung des Betroffenen aufgehoben. Der Betroffene ist aktuell nicht mehr abgesondert.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen. Es gibt keine Hinweise für eine über den 19.07.2022 hinaus bestehende Absonderung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 1 der Verordnung betreffend anzeigepflichtige Krankheiten, BGBl. II 15/2020 idF BGBl. II 197/2022, handelt es sich bei Affenpocken um eine nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtige Krankheit. Nach § 4 der AbsonderungsVO, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 197/2022, sind bei Affenpocken Absonderungen und Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7 Epidemiegesetz möglich.
Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie gemäß § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz bereits eingebracht wurde.
Mit § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz soll den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 PersFrG und Art. 5 EMRK Rechnung getragen werden. Es soll somit geprüft werden, ob die die Anhaltung/Absonderung ursprünglich rechtfertigenden Gründe noch fortbestehen. § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz ist § 22a Abs. 4 BFA-VG (Schubhaftüberprüfung) nachgebildet (1067 BlgNR XXVII. GP, 3). Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist auf jene sinngemäß übertragbar. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird hier nicht abgesprochen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 16.07.2020, Ra 2020/21/0163; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).
Im gegenständlichen Fall wurde zunächst die Absonderung des Betroffenen verfügt. Es liegt nun im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht jedoch keine aufrechte Absonderung mehr vor.
Das Überprüfungsverfahren nach § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz ist daher gegenstandslos geworden und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. zu dieser Entscheidungsform VwGH 27.05.2020, Ra 2019/19/0410; zur Gegenstandslosigkeit wegen Wegfall des Rechtschutzinteressens auch VwSlg 19.290 A/2016; zu § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz zuletzt VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, Rz 25).
Der abgesonderten Person ist es unbenommen, innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine Beschwerde gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz beim Verwaltungsgericht zu erheben, die auf die Überprüfung der Absonderung bzw. des Absonderungsbescheides gerichtet ist (siehe nochmals VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 16.07.2020, Ra 2020/21/0163; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist, wird eine Verhandlung auch vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet und kann daher entfallen.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil die Rechtlage (durch Gesetzeswortlaut und Materialien) klar und durch die zitierte, einheitliche und auf den Beschwerdefall übertragbare Rechtsprechung geklärt ist.
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