LVwG W VGW-151/059/1181/2022

VGW-151/059/1181/2022Landesverwaltungsgericht01.08.2022

Regest

Aufenthaltsbewilligung Student; Studienerfolg; unionsrechtskonforme Auslegung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/059/1181/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.059.1181.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 2000, STA: Türkei, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.12.2021, Zahl MA 35…, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" gemäß § 64 Abs. 1 und 2 NAG, § 8 Z 8 lit. b NAG-DV und § 74 Abs. 6 UG, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2021, Zahl MA 35…, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 u. 2 NAG, § 8 Z 8 lit. b NAG-DV und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz ab. Begründend wird ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer für das vorangegangene Studienjahr (Oktober 2020 bis September 2021) keinen Studienerfolg nachgewiesen habe, zudem sei keine Studienbestätigung für das Wintersemester 2021 vorgelegt worden. Die Erteilungsvoraussetzungen lägen daher nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der bisherige Studienverlauf des Beschwerdeführers dargestellt wird und insbesondere, unter Anschluss der entsprechenden universitären Nachweise, vorgebracht wird, dass die wegen der Corona-Pandemie entstandenen Umstände das Weiterkommen des Beschwerdeführers (gemeint offenkundig die Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung aus Deutsch) verzögert habe. Der Beschwerdeführer sei im Studienjahr 2020/21 zwar nicht inskribiert gewesen, habe jedoch „die für das fünfte Semester erforderliche Deutsch-Sprachprüfung auf Niveau B1“ trotz von außen kommender Hindernisse in dieser Zeit absolviert und sich daher im Wintersemester 2021 wieder inskribieren können. Im Sommersemester 2021 habe er, um sein Studium weiter zu verfolgen, die Hauptveranstaltung für dieses Semester, bewertet mit 17 ECTS, faktisch besucht und auch die geforderten Leistungen erbracht. Nachträglich sei dies angerechnet worden. Bezüglich der Sprachprüfung sei ein Prüfungsantritt daran gescheitert, dass er pandemiebedingt aufgrund des reduzierten Angebotes keinen Platz für den prüfungsvorbereitenden Intensivkurs erhalten habe. Die Teilnahme an einem Präsenzkurs im Jahr 2020 sei pandemiebedingt nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer habe zunächst über keinen Laptop oder sonstigen Computer verfügt, sodass er für den Umstieg auf eine Online-Lehre technisch nicht adäquat ausgerüstet gewesen sei, er habe sich mit einer Teilnahme am Kurs via Handy begnügen müssen.

II. Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der am …2000 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Reisepass ist bis 06.09.2024 gültig. Ihm wurde erstmals am 07.02.2020 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erteilt; verfahrensgegenständlich begehrte der Beschwerdeführer deren Verlängerung.

Der Beschwerdeführer ist nach positiver Absolvierung der Feststellungsprüfung Deutsch auf dem Niveau B1 am 07.10.2021 seit 29.10.2021 als ordentlicher Studierender an der Akademie der Bildenden Künste in der Studienrichtung „Bildende Kunst“ gemeldet. Am 16.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.12.2021 unter Bezugnahme auf einen fehlenden Studienerfolg, gründend auf der zutreffenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe im hierfür maßgeblichen Studienjahr 2020/2021 keinen hinreichenden Studienerfolg erzielt, abgewiesen.

Im laufenden Studienjahr 2021/2022 hat der Beschwerdeführer am 17.01.2022 eine mit 17 ECTS bzw. 17 SSt positiv bewertete Prüfung im Fach „Grafik und druckgrafische Techniken“ abgelegt, ebenso am 27.01.2022; am 05.07.2022 wurde eine weitere mit 17 ECTS bzw. 17 SSt bewertete Prüfung im Fach „Erweiterter malerischer Raum“ positiv abgelegt und ebenso eine mit 2 ECTS (2 SSt) positiv bewertete Prüfung im Fach „Zeichnerische Studien“. Damit ergibt sich im laufenden Studienjahr bislang ein Studienerfolg im Ausmaß von insgesamt 53 ECTS bzw. 53 SSt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbstversichert gemäß § 16 Abs. 2 ASVG. Der monatlich zu leistende Versicherungsbeitrag beläuft sich auf € 64,78.

Gegen den Beschwerdeführer sind keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote aufrecht. Es bestehen keine Rückkehr- oder Rückführungsentscheidungen.

Der Beschwerdeführer verfügt über finanzielle Mittel in Höhe von rd. € 12.500,-- (Stand 15.07.2022). Er hat monatlich € 284,-- Miete (und Nebenkosten für Strom/Internet) zu bezahlen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. den von ihm vorgelegten Nachweisen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so insbesondere auch den von der Akademie … ausgestellten Urkunden (Studienblatt, Studienbestätigung, Bestätigung des Studienerfolgs). Dass dem Beschwerdeführer die festgestellte Geldsumme tatsächlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem – auf die genannte Summe lautenden – vorgelegten Auszug des, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden, Kontos bei der Erste Bank, Nr. … . Der Beschwerdeführer ist seit längerem in Österreich aufhältig und liegen keine Hinweise auf eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vor.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11.

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

[…]

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

[…]

Studenten

§ 64.

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

[…]

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

[…]“

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, lautet auszugsweise:

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lauten:

Einteilung des Studienjahres

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

[…]

Zeugnisse

§ 74

[…]

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.“

2. § 64 Abs. 2 NAG sieht als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ vor, dass der Antragsteller nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt. Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz, vorzulegen. Dieser wird von der Universität ausgestellt, sofern im vorangegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die universitären Leistungen im vorangegangenen Studienjahr maßgeblich; dabei handelt es sich um jenes Studienjahr, das unmittelbar vor dem Gültigkeitsende des bisherigen Aufenthaltstitels liegt, sofern nicht im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH 19.4.2016, 2015/22/0004; 16.1.2018, 201722/0219). Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres (vgl. auch VwGH 5.5.2015, 2014/22/0157).

Der Beschwerdeführer hat im derzeit noch laufenden Studienjahr 2021/22 (bis zum Beginn des folgenden Studienjahres erstreckt sich lediglich die lehrveranstaltungsfreie Ferienzeit) einen Studienerfolg von 53 ECTS erzielt, der weit über den geforderten Mindesterfolg hinausweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Verfahren betreffend Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG grundsätzlich den Maßstab der „Einzelfallbeurteilung“ vorgegeben (vgl. etwa VwGH vom 26.02.2015, Ra 2015/22/0025). Eine andere Sichtweise würde auch dem Erfordernis der „Einzelfallprüfung“ des Artikel 21 Abs. 7 der Studentenrichtlinie zuwiderlaufen. Der VwGH hat in seiner jüngeren Judikatur gerade im Hinblick auf die Studentenrichtlinie die Verpflichtung der nationalen Behörden zur „Einzelfallprüfung“ betont und einen mangelnden Widerspruch der genannten Studentenrichtlinie zu den Bestimmungen des NAG insbesondere (nur) unter Bedachtnahme auf die Umsetzung des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG festgestellt (VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/22/0211). Somit kann bereits iS. einer unionsrechtskonformen (richtlinienkonformen) Auslegung der Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2 NAG, 8 Z 8 lit. b NAG-DV nicht davon ausgegangen werden, dass die alleine der lehrveranstaltungsfreien Zeit zuzuschreibende Unterschreitung der vollen Dauer eines Studienjahres nach den einzelstaatlichen Vorschriften dazu führt, dass ein drittstaatsangehöriger Student, der die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für seinen Studienaufenthalt in einem Mitgliedsstaat beantragt und bereits vor vollständigem Ablauf des aktuellen Studienjahres über den nötigen Studienerfolg in diesem Studienjahr iSd. einzelstaatlichen Vorschriften verfügt, „keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht“ (Artikel 21 Abs. 2 lit. f Studentenrichtlinie) und die Verweigerung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels unter diesen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt (Artikel 21 Abs. 7 der Studentenrichtlinie).

Da im gegenständlichen Fall im Lichte der unionsrechtskonformen Interpretation der genannten Bestimmungen, insbesondere anhand Artikel 21 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 Studentenrichtlinie, ein Studienerfolgsnachweis der Universität nach § 64 Abs. 2 NAG iVm. § 8 Z 8 lit. b NAG-DV vorliegt, und auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie oben angeführt erfüllt sind - dass nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt als gesichert anzunehmen ist, erschließt sich unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Richtsatz in Höhe von monatlich € 569,11 unter Bedachtnahme auf die nur geringen laufenden finanziellen Aufwendungen schon auf den ersten Blick - war dem Antrag stattzugeben und die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu erteilen. Es erübrigt sich somit eine nähere Prüfung und Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer nicht auch schon im zuletzt verstrichenen Studienjahr 2020/2021 einen hinreichenden Studienerfolg (resultierend offenbar aus der nachträglichen Anrechnung einzelner Lehrveranstaltungen) erzielen konnte. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG.

Im Hinblick auf die obige Judikatur liegt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war somit die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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