LVwG W VGW-001/069/17739/2021

VGW-001/069/17739/2021Landesverwaltungsgericht20.08.2022

Regest

Vollstreckung von Geldstrafen; Teilzahlung; Ratenvereinbarung; Verfahrensgegenstand; entschiedene Sache

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/069/17739/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.069.17739.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 11.11.2021, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 05.11.2021 auf Zahlungsaufschub wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021 „auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes“ wegen entschiedener Sache zurück.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit näherer Begründung Beschwerde.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss weiterer Aktenteile vor.

4. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den gesamten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsakt vorzulegen bzw. in den ELAK (elektronischen Akt) lesenden Zugriff einzuräumen; es seien nur einzelne Aktenstücke vorgelegt worden, insbesondere könne der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.11.2021 nicht geöffnet werden und fehle der Rückschein zum Bescheid vom 14.10.2021.

5. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 übermittelte die belangte Behörde die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich genannten Aktenteile und teilte mit, dass ein lesender Zugriff im ELAK systemtechnisch nicht möglich sei.

III. Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin „vom 14. 10.2021 auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes“ abgewiesen.

2. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 5. November 2021 schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst die hohen finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung ihres Sohnes und Corona. Darum bitte sie „um eine Ratenvereinbarung“.

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

III. Rechtsgrundlagen

§ 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. […]

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

IV. Rechtliche Beurteilung

1. § 54b Abs. 3 VStG räumt dem Bestraften die Möglichkeit ein, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen.

Mit ihrem Schreiben vom 5. November 2021, demzufolge „um eine Ratenvereinbarung“ bitte, hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Teilzahlung gestellt.

2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da gegenüber dem Bescheid vom 14. Oktober 2021, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, kein neuer Sachverhalt vorliege.

Mit dem (rechtskräftigen und inhaltlich daher nicht mehr zu prüfenden) Bescheid vom 14. Oktober 2021 wurde jedoch die „Bewilligung eines Zahlungsaufschubes“ abgewiesen. Über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilzahlung, wie ihn die Beschwerdeführerin (entgegen der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheids) am 5. November 2021 gestellt hat, hat die belangte Behörde – soweit ersichtlich – bislang hingegen nicht abgesprochen.

Es liegt daher keine entschiedene Sache vor und ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu beheben.

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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