LVwG W VGW-101/042/778/2022

VGW-101/042/778/2022Landesverwaltungsgericht26.08.2022

Regest

Angemessene Vergütung; Entlohnung; Honoraranspruch; Schwellenwert; Rechtsanwalt; Verfahrenshelfer; Allgemeine Honorar-Kriterien; Erfolgszuschlag; Einheitssatz; Erschwerniszuschlag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/778/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.778.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen die Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2.11.2021, Zahl: …, in einer Angelegenheit der Rechtsanwaltsordnung zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass die Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2.11.2021, Zahl: …, wie folgt zu lauten haben:

„Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 350.608,99 (darin enthalten EUR 58.434,83 an USt) stattgegeben.“

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E S C H L U S S

I. Der Punkt 3) der Bescheidausfertigung des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2.11.2021, Zahl: …, wegen Wegfalls der Beschwer aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsanwaltskammer Wien erließ gegen den Beschwerdeführer folgende, drei Spruchpunkte umfassende Bescheidausfertigung:

„Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat über den Antrag des Mag. A. B. vom 31.03.2021 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten D. zwischen dem 12.12.2019 und 04.12.2020 im Strafverfahren zu … des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wie folgt entschieden:

1. Dem Antrag wird im Ausmaß von EUR 86.831,14 (darin enthalten EUR 14.471,86 an USt) stattgegeben.

2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Zuerkennung eines Vorschusses auf die angemessene Vergütung wird abgewiesen.

Begründung

(…)

I.Bisheriger Verfahrensablauf

1. Antrag

Mit Antrag vom 31.03.2021 begehrte der Antragsteller die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für seine vom 12.12.2019 bis 04.12.2020 im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten D. im Strafverfahren zu … des Landesgerichts für Strafsachen Wien erbrachten Leistungen. Der Höhe nach wurden EUR 295.466,40 (darin EUR 40.197,20 an 20% USt) begehrt, jedoch Abzüglich der Vergütung für folgende 10 Verhandlungstage:

•18.12.2019

•19.12.2019

•28.01.2020

•29.01.2020

•30.01.2020

•18.02.2020

•19.02.2020

•20.02.2020

•02.06.2020

•03.06.2020

Zudem wurde die Gewährung eines Erfolgszuschlags in Höhe von EUR 174.462,42 (darin EUR 29.077,07 an 20% USt) für die Jahre 2018 bis 2020 beantragt.

Weiters wurde die Gewährung eines Vorschusses auf die angemessene Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00 (brutto) beantragt.

II.In der Sache

1. Zum Umfang der Tätigkeit und zum Erreichen der Schwellenwerte

1.1. Beobachtungszeitraum

Maßgeblicher Beobachtungszeitraum für anspruchsbegründende Leistungen im Rahmen der Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO sowie für die Berechnung, ob die Schwellenwerte erreicht werden, ist das Verhandlungsjahr.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 12.12.2017 stattgefunden. Der Beobachtungszeitraum läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 12.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis 11.12. 24:00 Uhr des darauffolgenden Jahres. Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum 12.12.2019 00:00 Uhr bis 11.12.2020 24:00 Uhr (drittes Verhandlungsjahr) als Beobachtungszeitraum relevant.

1.2. Antragsfrist

Gemäß § 16 Abs 4 dritter Satz RAO sind Anträge auf Vergütung bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

Für Leistungen, die im Kalenderjahr 2020 erbracht wurden, hat die Antragsfrist daher am 31.03.2021 geendet. Der gegenständliche Antrag vom 31.03.2021 ist daher fristgerecht eingebracht worden.

1. 3,Verzeichnete Leistungen und Schwellenwertberechnunq

Das vom Antragsteller vorgelegte Kostenverzeichnis weist im Beobachtungszeitraum folgende Leistungen aus:

Datum

Art und Umfang (Dauer) der Leistung

Grundlage

Kostenanspruch in €

18.12. 2019

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

18.12. 2019

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

19.12. 2019

Hauptverhandlung (3/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

816,00

19.12. 2019

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

28.01. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

28.01. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

29.01. 2020

Hauptverhandlung (4/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 020,00

30.01. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 836,00

30.01. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

18.02. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 244,00

18.02. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

19.02. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 428,00

19.02. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

20.02. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 428,00

20.02. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

02.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 632,00

02.06. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

02.06. 2020

Beratung (2/2)

TP 7/2

352,80

03.06. 2020

Hauptverhandlung (2/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

612,00

03.06. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

16.06. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

17.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lita AHK

2. 244,00

17.06. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

18.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 632,00

18.06. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

19.06. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 856,00

19.06. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

22.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 652,00

22.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

23.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 652,00

23.06. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,70

24.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 632,00

24.06. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

25.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

25.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z3 lita AHK

2. 040,00

27.07. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

28.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

28.07. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

29.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

29.07. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

30.07. 2020

Hauptverhandlung (5/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 224,00

30.07. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

03.08. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 632,00

03.08. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.08. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

04.08. 2020

Pause (2/2)

TP 7/2

352,80

05.08. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 856,00

28.08. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

08.09. 2020

Hauptverhandlung (15/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

3. 264,00

08.09. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

09.09. 2020

Hauptverhandlung (15/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

3. 264,00

09.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

10.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

10.09. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

22. 09 2020

Hauptverhandlung (17/2)

§9 Abs 1Z 3 lita AHK

3. 672,00

23.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z3 lita AHK

2. 448,00

23.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

24.09. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 856,00

29.09. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs X Z 3 lit a AHK

2. 652,00

29.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

29.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

30.09. 2020

Hauptverhandlung (14/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

3. 060,00

30.09. 2020

Beratung (2/2)

TP 7/2

352,00

06.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

08.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

08.10. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

13.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

13.10. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

13.10. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

14.10. 2020

Hauptverhandlung (16/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

3. 468,00

14.10. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

15.10. 2020

Hauptverhandlung (3/2)

§9AbslZ3 lita AHK

816,00

15.10. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.12. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 428,00

Zwischensumme

109. 432,00

Einheitssatz iHv 50 %

54. 716,00

Zwischensumme

164. 148,00

50% gern § 4 AHK

82. 074,00

Summe

246. 222,00

Die entsprechenden Verhandlungstage wurden vom Antragsteller durch Vorlage von Verhandlungsprotokollen belegt.

Im Beobachtungszeitraum wurden an insgesamt 39 Tagen Verhandlungen verrichtet. Es handelt sich dabei um die Verhandlungstage 131 bis 169 des gegenständlichen Strafverfahrens.

i.Berechnung nach Verhandlungstagen

Drittes Verhandlungsjahr: Der nach Verhandlunqstagen zu berechnende Schwellenwert von 10 Verhandlungstagen ist erreicht. Bei den ersten 10 Verhandlungstagen, die vom Antragsteller im Beobachtungszeitraum verrichtet wurden, handelt es sich um folgende

•18.12.2019

•19.12.2019

•28.01.2020

•29.01.2020

•30.01.2020

18.02.2020

•19.02.2020

•20.02.2020

•02.06.2020

•03.06.2020

Unter Berücksichtigung auch des 18.12.2019 (vgl. oben Punkt II. 1.2) war der Schwellenwert daher mit Abschluss des 03.06.2020 erreicht.

ii.Berechnung nach Verhandlungsstunden

Zweites Verhandlungsjahr: Laut den Verhandlungsprotokollen hat der Antragsteller an den ersten 10 Verhandlungstagen insgesamt 64/2 dh 32 Verhandlungsstunden verrichtet. Der nach Verhandlungsstunden berechnete Schwellenwert wird daher nicht früher als die 10 Verhandlungstage erreicht.

iii.Anspruchsbegründender Zeitraum

Anspruchsbegründend sind daher die ab 17.06.2020 bis 04.12.2020 erbrachten Leistungen.

2. Anspruchsbegründende Leistungen und Tarifansatz

Grundsätzlich können vier Arten an Leistungen verzeichnet werden:

i)Zeiten der Hauptverhandlung: diese sind voll remunerierbar. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein schöffengerichtliches Strafverfahren. Der Tarifansatz findet sich in § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK und beträgt für die erste halbe Stunde jedes Verhandlungstages EUR 408, für jede weitere EUR 204.

ii)Zeiten des Zuwartens während der Beratungen des Gerichtes: diese sind voll remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§ 10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iii)Zeiten des Zuwartens auf den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung: diese sind - mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde - remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§ 10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iv)Schriftsätze: diese sind grundsätzlich remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 1 AHK iVm den Tarifposten des RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900.

Die genaue Dauer der Verhandlungen und des Zuwartens an den einzelnen Verhandlungstagen ergibt sich aus der in Beilage 1 enthaltenen Tabelle. Unter Zugrundelegung dieser Zeiten und der im Kosten Verzeichnis beantragten Leistungen ergeben sich folgende anspruchsbegründende Leistungen samt deren jeweiligem tariflichen Honorar:

Datum

Art und Umfang (Dauer)

der Leistung

Grundlage

Kosten-

Anspruch

in €

16.06. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

17.06. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

17.06. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

18.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 632,00

18.06. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

19.06. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 856,00

19.06. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

22.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 652,00

22.06. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

23.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 652,00

23.06. 2020

Pause (5/2)

TP 7/2

882,00

24.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 632,00

24.06. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

25.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 244,00

25.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1Z 3

ita AHK

2. 040,00

27.07. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

27.07. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

28.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

28.07. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

29.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

29.07. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

30.07. 2020

Hauptverhandlung (5/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 224,00

30.07. 2020

Pause (1/2)

TP 7/2

176,40

03.08. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 632,00

04.08. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

04.08. 2020

Pause (1/2)

TP 7/2

176,40

05.08. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lita AHK

2. 244,00

05.08. 2020

Pause (2/2)

TP 7/2

352,80

28.08. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

08.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 244,00

08.09. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

09.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

09.09. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

09.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

10.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z 3 lita AHK

2. 244,00

10.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

22.09. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 856,00

22.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

23.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 448,00

23.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

24.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 244,00

24.09. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

29.09. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 652,00

29.09. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

29.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

30.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 448,00

30.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

06.10. 2020

Hauptverhandlung (8/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 836,00

07.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

08.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

08.10. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

13.10. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 632,00

13.10. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

13.10. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

14.10. 2020

Hauptverhandlung (16/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

3. 468,00

14.10. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

15.10. 2020

Hauptverhandlung (3/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

816,00

15.10. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.12. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 428,00

Zwischensumme

80. 399,20

Einheitssatz iHv 50 %

40. 199,60

Summe

120. 598,80

3. Zuschläge und pauschaler Abschlag

3.1. Einheitssatz

Der Antragsteller hat in seinem Antrag einen 50%-igen Einheitssatz für alle Leistungen beantragt. Gemäß § 11 AHK kommen die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß zur Anwendung. Dieser Zuschlag war somit zuzusprechen.

3.2. Erschwerniszuschlag

Der Antragsteller hat zudem im Rahmen des Kostenverzeichnisses einen 50%-igen Erschwerniszuschlag beantragt. Gemäß § 4 AHK kommt ein solcher Zuschlag in Betracht, wenn die Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen.

Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall: Zwar handelt es sich um ein überdurchschnittlich langes Verfahren. Die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungsstunden bzw überdurchschnittlich vieler Verhandlungstage rechtfertigt für sich genommen aber keinen Erschwerniszuschlag. Vielmehr wird diesem Mehraufwand bereits durch Remunerierung einer entsprechenden (großen) Anzahl an Verhandlungsstunden bzw Verhandlungstagen Rechnung getragen. Ein Erschwerniszuschlag stünde nur zu, wenn die einzelne Leistung für sich genommen eine vergleichbare durchschnittliche Leistung erheblich übersteigt, etwa weil jede Leistungen für sich genommen inhaltlich sehr komplex ist. Dies ist hier weder für die einzelnen Leistungen noch für das Gesamtverfahren der Fall. Auch die Tatsache, dass der Verfahrensakt einen überdurchschnittlichen Umfang hat, wird dadurch abgegolten, dass entsprechend viele Verhandlungsstunden abgegolten werden.

Weiters ist anzumerken, dass § 4 AHK mit 30.06.2021 aufgehoben wurde und daher seit 01.07.2021 nicht mehr gilt.

3.3. Erfolgszuschlag

Der Antragsteller hat in einen Erfolgszuschlag für die Jahre 2018 bis 2020 gemäß § 12 AHK beantragt.

Das RATG sieht in seinem Anwendungsbereich keinen Erfolgszuschlag vor. Auch im Anwendungsbereich der AHK kommt ein solcher bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht. § 12 AHK sieht einen solchen nur optional vor („kann“ verrechnet werden). Während eine erfolgsabhängige Incentivierung bei Wahlverteidigungen vorstellbar ist, da hier der Mandant privatautonom disponieren kann, käme die Incentivierung eines Verfahrenshelfers durch ein erfolgsabhängiges Honorar nicht nur in Konflikt mit seinem gesetzlichen Auftrag, sondern widerspräche dem Konzept des § 16 Abs 4 RAO, einem überdurchschnittlich belasteten Verfahrenshelfer einen wirtschaftlichen Ausgleich für diese Belastung zu geben. Denn diese auszugleichende Belastung ist vom Verfahrensausgang unabhängig. Es war sohin jedenfalls - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - vom Zuspruch eines Erfolgszuschlags abzusehen.

3.4. Pauschaler Abschlag

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Berechnung der angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO ein pauschaler Abschlag gerechtfertigt.2 Dies ergibt zum einen eine systematische Interpretation mit § 47 RAO, wo als angemessene Pauschalvergütung ebenfalls ein - gegenüber dem tarifmäßigen Honorar - deutlich reduzierter Betrag angesetzt wird. Zum anderen hat dies seinen Grund in der Konzeption des anwaltlichen Tarifrechts, in welchem durch die Tarifansätze für Verhandlungen auch der zeitlich davor liegende Vorbereitungsaufwand mitabgegolten wird. Diese Rechtfertigung greift bei angemessenen Vergütungen für Verfahrenshilfen gemäß § 16 Abs 4 RAO aber nicht, da andernfalls eine gleichheitswidrige Situation entstünde: Die Verrichtung von Verfahrenshilfen unterhalb der Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO führt nämlich zu gar keinem Entlohnungsanspruch für den Vorbereitungsaufwand. Im Rahmen des § 16 Abs 4 RAO kann daher auch oberhalb der Schwellenwerte nur der Aufwand für die konkrete Verhandlung abgegolten werden. Dieser Aufwand liegt - bei der gebotenen Außerachtlassung des Vorbereitungsaufwandes - deutlich unter jenen Tarifansätzen, in welchen der Vorbereitungsaufwand mitabgegolten wird. Insoweit ist von diesen Tarifansätzen ein pauschaler Abschlag vorzunehmen.

Die Rechtsprechung des VwGH hat diesen Abschlag in Verfahren, bei denen die Schwellenwerte um einige Tage überschritten wurden, mit 25% für gerechtfertigt erachtet. Bei besonders umfangreichen Verfahren ist überdies zu beachten, dass der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer weiter sinkt. Unter systematischer Berücksichtigung des § 47 RAO kann daher ein Abschlag

•in Höhe von 25% für den 11. bis 20. Verhandlungstag eines Verfahrens

•in Höhe von 33,33% für 21. bis 30. Verhandlungstag eines Verfahrens sowie

•in Höhe von 40% für jeden darüber hinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag eines Verfahrens

für angemessen erachtet werden.

Mit dem gegenständlichen Antrag wurde eine angemessene Vergütung für die Verhandlungstage 69 bis 130 beantragt. Auf diese Leistungen kommt daher ein pauschaler Abschlag in Höhe von 40% zur Anwendung.

4. Ziffernmäßige Berechnung der angemessenen Vergütung

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der angemessenen Vergütung:

Summe der Tarifansätze Einheitssatz 50%

80. 399,20

40. 199,60

Zuschlaa § 4 AHK

120. 598,80

0,00

pauschaler Abschlag -40%

120. 598,80

48. 239,52

angemessene Vergütung netto

72. 359,28

20% USt

14. 471,86

angemessene Vergütung brutto

86. 831,14

5. Zum Antrag auf Gewährung eines Vorschusses

Da mit dem gegenständlichen Bescheid eine Endentscheidung über den gesamten für den Beobachtungszeitraum geltend gemachten Anspruch erfolgt, bleibt kein Raum für den Zuspruch eines Vorschusses. Der darauf gerichtete Antrag war daher abzuweisen.

6. Verzeichnis der Beilagen

Beilage 1

Tabelle über die Dauer der Verhandlungen und des Zuwartens an den einzelnen Verhandlungstagen

Tabelle (Grafik) – nicht anonymisierbar

Im Rahmen der Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde als Dateidokumente alle Verhandlungsprotokolle der bezughabenden Verfahren beigeschlossen. Eine stichprobenartige Überprüfung ergibt, dass die von der Behörde in ihrem Bescheid für den jeweiligen Tag angenommenen Hauptverhandlungsdauern, Pausendauern und Beratungsdauern mit den Aufzeichnungen in diesen Verhandlungsprotokollen übereinstimmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich folgende Beschwerde:

„Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach in seinem Spruchpunkt 2., mit dem das Mehrbegehren abgewiesen wurde, angefochten.

II.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23.10.2017 zu … zum Verfahrenshelfer im Strafverfahren des Angeklagten D. zu … des LG Strafsachen Wien, medial bekannt als das „E.-Verfahren“, bestellt. Dieses Verfahren wurde mit dem „F..-Verfahren“ sowie einem weiteren Verfahren … „G.“ verbunden. Die Hauptverhandlung begann am 12.12.2017 und wurde am 15.10.2020, am 168. Verhandlungstag, geschlossen.

Nach § 16 Abs 4 RAO besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung des nach §§ 45 oder 45a RAO bestellten Rechtsanwalts (= Verfahrenshelfers), wenn dieser innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Mit Antrag vom 31.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO und Gewährung eines angemessenen Vorschusses. Für den Zeitraum 28.12.2019 bis 04.12.2020 wurde die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung ab dem 11. Verhandlungstag im Ausmaß von EUR 295.466,40 (darin enthalten EUR 49.244,40 an 20% USt) beantragt.

Ferner wurde aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs in den Verfahren F. sowie G. ein Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK in Höhe von EUR 174.462,42 (darin enthalten EUR 29.077,07) beantragt.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 02.11.2021 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend entschieden, dass diesem im Ausmaß von EUR 86.831,14 inkl. USt. stattgegeben, das Mehrbegehren von EUR 208.635,26 jedoch abgewiesen wurde. Ferner wurde der Antrag auf Erstattung des Erfolgszuschlages in Höhe von EUR 174.462,00 abgewiesen, sodass gesamt eine Abweisung in Höhe von EUR 383.097,26 erfolgte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

-die Leistungen des Beschwerdeführers im vorgelegten Kostenverzeichnis richtig verzeichnet waren,

-der Schwellenwert von 10 Verhandlungstagen erreicht ist und die Verhandlungstage ab 18.12.2019 bis 3.6.2020 daher keinen Anspruch auf Sondervergütung begründen; anspruchsbegründend daher nur die ab 17.06.2020 bis einschließlich 04.12.2020 erbrachten Leistungen sind;

-der Zuschlag des Einheitssatzes zuzusprechen war;

-ein Erschwerniszuschlag nach § 4 AHK nicht zustehe, weil die einzelne vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung für sich genommen eine vergleichbare durchschnittliche Leistung nicht erheblich übersteigt; ein gestaffelter „pauschaler Abschlag“ iHv 25 % für den 11. Bis 20. Verhandlungstag des Verfahrens o 33,33 % für den 21. Bis 30. Verhandlungstag des Verfahrens o 40 % für jeden darüber hinausgehenden Verhandlungstag des Verfahrens angemessen sei.

-Das RATG in seinem Anwendungsbereich keinen Erfolgszuschlag sehe und auch im Anwendungsbereich des AHK ein solcher bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht kommen würde.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht und führt dazu aus wie folgt;

(…)

IV. Begründung

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag vom 31.03.2021 erst mit Bescheid vom 02.11.2021, zugestellt am 04.11.2021 entschieden wurde. Die von der belangten Behörde eingenommene Rechtsansicht entfernt sich auch in eklatanter Weise von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die belangte Behörde stützte sich im Bescheid vom 02.11.2021 auf eine von ihr angefertigte Beilage 1, deren Ursprung unklar und deren Inhalt hinsichtlich Verhandlungs, Pause- und Beratungszeiten daher vom Beschwerdeführer nicht überprüft werden kann und konnte. Zudem hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid zu keiner Zeit behauptet, dass die Zeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers unrichtig seien und von den von ihr angenommen Zeiten abweichen.

Zum Vergütungsanspruch nach § 16 Abs 4 RAO im Allgemeinen:

Die Regelung des § 16 Abs 4 RAO geht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofe vom 27.2.1991, G 135/90 ua, VfSlg 12.638, zurück. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 Abs 2 RAO 1868 idF BGBl Nr 570/1973 verfassungswidrig war, weil darin angeordnet wurde, dass einem Verfahrenshelfer an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei nur so weit ein Entlohnungsanspruch zustand, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzte. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es dem Gleichheitsgrundsatz iSd Art 7 B-VG widerspricht, wenn Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass für die betroffenen Rechtsanwälte unzumutbare Belastungen eintreten können. Dabei handelt es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System innewohnen. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, kann eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken können (VfSlg 12.638/1991, Z 3,6; vgl VwGH vom 26. Mai 2008, 2006/06/0264; VwGH vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0144).

§ 16 Abs 4 RAO dient - ausweislich der Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.638/1991) dem Ausgleich von besonders umfangreichen und arbeitsintensiven Vertretungen und Strafverteidigungen von Verfahrenshelfern, die diese wochen- und auch monatelange in Anspruch nehmen und daher gravierende, mitunter existenzbedrohende Auswirkungen haben können (vgl VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264).

4. Zum verzeichneten Erschwerniszuschlag nach § 4 AHK:

Der vom Beschwerdeführer verzeichnete Erschwerniszuschlag § 4 AHK wurde in seinem Antrag darauf gestützt, dass der Gerichtsakt „E./H.“ zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 210 Bände, 4000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von über 35 Gigabyte umfasste. Allein die Anklageschrift weist rund 1.000 Seiten auf. Die Verhandlungsprotokolle betragen bis zum 90. Verhandlungstag (11.4.2019) über 9.000 Seiten, die weiteren Protokolle waren noch nicht einmal übermittelt, was die Befragung von Angeklagten und Zeugen erschwert hat [Anmerkung: mittlerweile liegen sämtliche Protokolle bis zum 168. Verhandlungstag (15.10.2020) vor; deren Umfang beläuft sich auf etwa 20.000 Seiten!]. Im E.-Strafverfahren sind 14 Personen angeklagt, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden mehr als 100 Zeugen vernommen. …. In diesem Verhandlungsjahr fanden auch mehrtägige Verhandlungstage im Zusammenhang mit dem F. Verfahren statt, welches in das E. Verfahren eingebunden war. Beim F. Verfahren wies die Anklageschrift 200 Seiten auf und hatte dieses Verfahren rund 1.000 Ordnungsnummern. Auch in diesem Verfahren wurden mehr als 20 Personen einvernommen.

Vor dem Hintergrund, dass das Aktenvolumen äußerst umfangreich ist, kompliziert (teils Steuer- und finanzstrafrechtliche) Sachverhalte zu behandeln sind und eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Angeklagten vorliegt, weiters zu einem überwiegenden Teil ganztätige Verhandlungen durchgeführt wurden, wobei diese wiederholt durch Pausen und Beratung in unvorhersehbarer Dauer unterbrochen werden und daher eine anderweitige Tätigkeit an diesen Tagen vollständig ausscheidet, ist ein ungleich größerer Aufwand als bei sonst üblichen Strafsachen gegeben.

Auch das Oberlandesgericht Wien hält in seiner Entscheidung vom 2.11.2021 zu … (Beilage ./1), in dem über einen Fristsetzungsantrag des vom Beschwerdeführer vertretenen Verfahrensbeholfenen aus dem E.-Verfahren zu entscheiden war, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien bislang keine schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2020 mündlich verkündeten Urteils ausgefolgt hat, fest:

„Mit Blick darauf, dass der Akt im Zeitpunkt, als die Verhandlung gemäß § 257 StPO für geschlossen erklärt wurde, 241 Bände mit 4899 Ordnungsnummern umfasste, dabei der seinerzeit einbezogene Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl … (= ON 2546/Band 182 = Faktum H.) weitere zumindest 771 Ordnungsnummern (vier Kisten) enthält bzw. die Akten der einbezogenen Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ … (= ON 3649/Band 215) weitere 68 Bände mit zumindest 795 Ordnungsnummern und AZ … (= ON 3837/Band 221) weitere zumindest 16 Bände mit zumindest 121 Ordnungsnummern enthalten, der Urteilsverkündung 168 Verhandlungstage vorangingen, die Hauptverhandlungsprotokolle aus insgesamt mehr als 16.000 Seiten bestehen und deren Fertigstellung ob des großen Umfangs geraume Zeit in Anspruch nahm, weiters die Aussagen von 15 Angeklagten wie auch ca. 150 Zeugen zu würdigen und überaus gewichtige Vorwürfe bzw. mehrere Faktenkomplexe in Ansehung von vierzehn (davon acht verurteilte) Angeklagte sorgsam zu prüfen sind, handelt es sich bei dem auszufertigenden Urteil um eine Erledigung von extremem, weit überdurchschnittlichem Umfang."

Im Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 02.11.2021 hingegen wird die Rechtsansicht vertreten, ein Zuschlag gemäß § 4 AHK käme nicht in Betracht, weil die Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt nicht erheblich übersteigen würden. Dazu wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich zwar um ein überdurchschnittlich langes Verfahren handeln würde, die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungsstunden beziehungsweise überdurchschnittliche vieler Verhandlungstage rechtfertige für sich genommen aber keinen Erschwerniszuschlag. Diesem Mehraufwand wäre bereits durch Remunerierung einer entsprechenden großen Anzahl an Verhandlungsstunden beziehungsweise Verhandlungstagen Rechnung getragen. Ein Erschwerniszuschlag stünde nur zu, wenn die einzelne Leistung für sich genommen eine vergleichbare durchschnittliche Leistung erheblich übersteigt, etwa weil jede Leistung für sich genommen inhaltlich sehr komplex sei. Dies sei hier weder für die einzelnen Leistungen noch für das Gesamtverfahren der Fall. Auch die Tatsache, dass der Verfahrensakt einen überdurchschnittlichen Umfang habe, sei bereits dadurch abgegolten, dass entsprechend viele Verhandlungsstunden abgegolten würden.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung zu 2009/06/0144 vom 17.12.2009 zum Zuschlag gemäß § 4 AHK bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs 4 RAO ausgeführt, dass dann, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen, nach § 4 AHK höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen seien. Im Beschwerdefall wurde von den dortigen Beschwerdeführern dargelegt, dass es sich um eines der größten Strafverfahren überhaupt handle, dass die Gerichtsakten 200 Bände umfassten, dazu kämen noch sehr viele Ordner mit Beilagen und dergleichen.

Sie haben auf die Komplexität des Verfahrens verwiesen, wie auch auf die Schwierigkeit der Materie. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sprachen diese Umstände für die Bejahung des geforderten Zuschlags. Wortwörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Wirtschaftsstrafsache der Art nach überdurchschnittliche Leistungen erforderte, wie auch der überdurchschnittliche Umfang allein aufgrund der 200 Bände des Gerichtsaktes vorliegt (die Vielzahl der Verhandlungen wird durch die Anwendbarkeit des §16 Abs 4 RAO und die jeweils verzeichneten Honoraransätze abgegolten)“ Anmerkung: Hervorhebung nicht im Original],

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur der normativ mit einem fixen Prozentsatz festgelegte Einheitssatz nicht in Frage gestellt werden kann; es ist auch kein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen den durch den Einheitssatz abgegoltenen Leistungen und dem besonderen Zuschlag nach § 4 AHK erkennbar. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnden Verfahren ebenfalls zahlreiche Hauptverhandlungstage (68) stattfanden und insgesamt rund 400 Verhandlungsstunden zu verrichten waren.

Im konkreten Fall haben die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich überstiegen, und kann dazu beispielhaft wie folgt ausgeführt werden:

•Der antragsgegenständliche Leistungszeitraum umfasst 25 ganztägige sowie 14 halbtägige Hauptverhandlungstage mit insgesamt mehr als 250 Verhandlungsstunden (inkl. Beratungen und Pausen); teilweise wurden die Verhandlungen mehrstündig unterbrochen und wurden, am selben Tag, dann fortgesetzt.

•Die Verteidigung des Verfahrensbeholfenen D. war von allfälligen Tatfragen anderer Angeklagter abhängig, es reichte demnach nicht, nur die D. „betreffenden“ Nachtat-Sachverhalte zu prüfen, es war vielmehr der gesamte Akt für die Verteidigung relevant (dies ist auch daraus ersichtlich, dass D. an keinem Verhandlungstag ausgeschieden werden konnte, weder zum Faktum E., noch zum Faktum H., noch zum Faktum F.. Somit waren auch sämtliche Zeugen für die Verteidigung relevant, deren Aussagen im Ermittlungsverfahren mussten vor deren Einvernahme in der Hauptverhandlung studiert werden und handelte es sich dabei nicht selten um mehrere Vernehmungen, deren Protokolle sich durchschnittlich über 10 bis 20 Seiten erstreckten.

•Ebenfalls erschwerend kam die laufende mediale Berichterstattung hinzu, die - auch aufgrund ihrer Einbeziehung in die Hauptverhandlung - zu verfolgen, allfällige Auswirkungen auf den Prozess zu analysieren und mit D. zu erörtern war. Wiederholt mussten Journalistenanfragen bearbeitet werden. Gerade bei D. gilt es zu berücksichtigen, dass dieser neben J. der in den Medienfokus gerichtete Hauptangeklagte dieses Verfahrens war, sodass gerade bei seiner Vertretung eine erhebliche Anzahl von nationalen und internationalen Medienanfragen an den Verfahrenshelfer gerichtet wurden.

•Auch während des Verfahrens erfolgten umfangreiche Ergänzungen des Aktes, die außerhalb der Verhandlungszeit zu prüfen waren. So kamen seit der Anklageschrift im E. Verfahren (ON 3234) allein bis 31.12.2019 mehr als 1.300 weitere Ordnungsnummern, darunter Zeugenbefragungsprotokolle im Rechtshilfeweg, sichergestellte Unterlagen, einbezogene Akten, etc., hinzu, die zu sichten und mit D. - soweit relevant - zu erörtern waren. Nur beispielhaft darf auf die beiliegende Benachrichtigung der Vorsitzenden vom 10.7.2018 (Beilage .12) verwiesen werden, wonach aufgrund einer Eingabe der WKStA am 23.5.2018 der Bericht ON 3743 zum Akt genommen wurde. Dieser Bericht, der die Auswertung sichergestellter Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung des vormaligen Rechtsvertreters des D., Dr. K. beinhaltet, umfasst alleine 1.109 (!) Seiten und musste im Detail analysiert und mit D. besprochen werden, weil dazu gezielt Fragen in der Hauptverhandlung vom Senat gestellt wurden. Auch seitens der Privatbeteiligten wurden laufend Unterlagen (zB eine Vielzahl an Aufsichtsratsprotokollen) vorgelegt, die hinsichtlich ihrer Relevanz zu prüfen waren. Mit ON 4207 (7.8.2019) wurde der Steuerakt eines Mitangeklagten ins Verfahren miteinbezogen. Dieser Steuerakt umfasste alleine 1.287 Seiten und war, im Hinblick auf die dem Verfahrensbeholfenen angelasteten Taten, ebenfalls relevant und daher zu sichten und zu erörtern.

•In der Hauptverhandlung wurden neben eigenen Anträgen auch eine Vielzahl an Anträgen von Mitangeklagten gestellt, deren Vortrag sich teilweise über mehrere Stunden (!) erstreckte. Diese Anträge waren freilich dahingehend zu prüfen, ob sich diesen auch aus Sicht des D. anzuschließen ist, was teilweise - in modifizierter Form - der Fall war. Die Anträge gingen in ihrem Aufwand über den üblichen Umfang bloßer Beweisanträge weit hinaus, weil es sich um keine bloßen Beweisanträge, sondern rechtliche komplexe Prozessanträge (…) handelte.

•Aussagen der Zeugen mussten laufend analysiert, mit D. besprochen und letztlich anderen Zeugen vorgehalten werden.

•Die durchschnittlich 100 Seiten langen Verhandlungsprotokolle wurden stark zeitverzögert an die Verteidigung übermittelt, was die Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit allfälliger Protokollberichtigungsanträge erschwerte. Um dies sachgerecht bewerkstelligen zu können wurden die Bild- und Tonaufnahmen der Hauptverhandlung, nach entsprechender Antragstellung auf Ausfolgung, vollständig gesichtet und mit den Verhandlungsprotokollen abgeglichen. Zudem mussten kanzleiinterne Verhandlungsprotokolle nach Mitschriften errichtet werden und war das Sekretariat teilweise ganztägig mit Schreibarbeiten ausgelastet. Ohne diese internen Verhandlungsprotokolle wäre es nicht möglich gewesen, konkrete Vorhalte an die zahlreichen Zeugen zu richten.

Aus all diesen Gründen sind gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH nach § 4 AHK erhöhte Honoraransätze angemessen. Die Begründung in dem mich betreffenden Bescheid widerspricht dieser höchstgerichtlichen Judikatur.

5. Zum Abzug eines pauschalen Abschlags:

Zu Unrecht wurde auch ein pauschaler Abschlag in Höhe von 25% für den 11.-20. Verhandlungstag des Verfahrens, in Höhe von 33,33% für den 21.-30. Verhandlungstag des Verfahrens sowie in Höhe von 40% für jeden darüberhinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag des Verfahrens für angemessen erachtet. Zumal mit dem Antrag des Beschwerdeführers eine angemessene Vergütung für die Verhandlungstage 71, 71, sowie 75 bis 130 beantragt wurde, nahm der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien daher einen pauschalen Abschlag in Höhe von 40% vor.

Die Vergütungsregelung des § 16 Abs 4 RAO trägt, wie oben ausgeführt, der Überlegung Rechnung, dass Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren bis zur Existenzbedrohung gehen können. Bislang war es zwar ständige Judikatur, dass in Verfahrenshilfesachen - im Sinne einer Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHK ausgehend ein Abschlag von 25% hinzunehmen ist. Dieser Abschlag ist jedoch im gegenständlichen Fall, aufgrund des außerordentlich, je einzigartigen Aufwands und Aktenausmaßes nicht gerechtfertigt. Warum es darüber hinaus auch noch zu Lasten des Beschwerdeführers gehen soll, dass die gegenständliche Verfahrenshilfesache mehrere Jahre in Anspruch nimmt, in welchen jährlich etwa 60 Verhandlungstage zu verrichten sind, in dem ein in diesem Verfahren ein noch höherer Abschlag als 25% vorgenommen wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Schon ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 4 RAO ist klar, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zu Grunde liegt: Auch wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, besteht ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Jahres die maßgebliche Grenze überschritten wird (Ra 2019/03/0013). Daraus folgt aber, dass aufgrund der ohnehin bereits jährlich „unentgeltlich“ zu verrichtenden 10 Verhandlungstage dem Argument, es wäre darüber hinaus auch noch ein Abzug iS eines erhöhten Abschlages vorzunehmen, keine Berechtigung zukommt. Ein Abzug von 40% auf weitere Verhandlungstage ist nämlich gleichbedeutend mit einer Ausweitung der „unentgeltlich“ zu verrichtenden Verhandlungstage, weil - in meinem Fall - dann nicht nur 10, sondern tatsächlich mehr als 30 ganztägige (!) Hauptverhandlungstage nicht honoriert werden würden.

Es ist weder allgemein noch im speziellen Fall nachvollziehbar, worauf sich die Ansicht der belangten Behörde stützt, dass der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer sinkt. Wenn dieser Gedanke jedoch zulässig sein sollte, dann wurde ihm in der oben bereits erwähnten Tatsache, dass die ersten 10 Verhandlungstage des Verfahrenshelfers unentgeltlich zu verrichten sind, bereits Rechnung getragen. Weitere Abschläge können damit nicht mehr gerechtfertigt werden. Ohnehin aber ist nicht der fachliche Aufwand für den Anspruch auf Vergütung iSd § 16 Abs 4 RAO relevant, sondern schlichtweg der zeitliche (zumal es um die Existenzsicherung des Verfahrenshelfers geht). Die belangte Behörde setzte jedoch im hiermit bekämpften Bescheid wiederum rechtsgrundlos einen Abschlag in Höhe von 40 % an und blieb dabei auch in diesem Zusammenhang jede Begründung dafür schuldig.

Dennoch sei auch an dieser Stelle nochmals auf den besonderen, während des gesamten Verfahrens hochbleibenden fachlichen Aufwand verwiesen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Pkt 2. verwiesen wird. Und nochmals: Der Vergütungsanspruch orientiert sich zwar, mangels anderer Ansatzmöglichkeiten an den absolvierten Verhandlungstagen, er dient aber im Besonderen der Vermeidung von Existenzgefährdung. Es geht daher nicht um den Aufwand für den einzelnen Verhandlungstag, sondern für die Betreuung des Mandates im Allgemeinen, der im konkreten Fall an die Grenzen der Existenzgefährdung führt. Folgende Umstände müssen diesbezüglich angeführt werden:

•Die Hauptverhandlungstage wurden geballt mehrere Wochen hintereinander zu je drei Tagen - zumeist Dienstag bis Donnerstag - ausgeschrieben. Es war in dieser Zeit daher weder eine Betreuung von bestehenden anderen Mandaten des Beschwerdeführers möglich, noch eine Neuakquisition von Klienten. Das Tagesgeschäft musste daher an den Randtagen Montag und Freitag sowie am Wochenende aufgearbeitet werden.

•Für bestehende Klienten des Beschwerdeführers bestand nur eine eingeschränkte Erreichbarkeit.

•Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Sekretärin, sodass Mandate großteils ausgelagert bzw weitergegeben werden mussten, da der Beschwerdeführer mangels zeitlicher Ressourcen nicht zeitgleich mit den Hauptverhandlungsterminen weitere Verhandlungstermine wahrnehmen konnte.

•Die Verhandlungstage waren jeweils bis 17:30 Uhr ausgeschrieben und wurden teilweise darüber hinaus geführt, weshalb auch Termine für andere Mandaten des Beschwerdeführers zu Randzeiten kaum möglich waren oder kurzfristig verschoben werden mussten.

•Selbst wenn Verhandlungstage verkürzt ausfielen, standen diese Zeiten aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr für Besprechungen mit anderen Mandanten des Beschwerdeführers zur Verfügung.

•Längerfristige Mandate mit höherem Zeitaufwand mussten mangels Kapazität teilweise abgelehnt werden.

•Die Fixkosten der Kanzlei des Beschwerdeführers bleiben dennoch gleich.

•In Vorbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage wurden beinahe täglich ein bis zwei Stunden zur Besprechung der einzelnen Zeugen mit D. aufgewendet. Dies nicht nur während der Woche sondern auch an Wochenenden. Bei mehr als 100 Zeugen wäre ansonsten eine zweckgerichtete Verhandlungsführung nicht möglich gewesen.

Abgesehen von der grundsätzlichen Unzulässigkeit des herangezogenen Abschlags ist dieser aufgrund des konkreten - gerade wegen der langen Verfahrensdauer überdurchschnittlich auflaufenden - Aufwandes des Beschwerdeführers keinesfalls gerechtfertigt und stellt einen Missbrauch des Ermessens der belangten Behörde dar.

Erwähnt werden muss auch, dass die unerklärbar lange Dauer bis zur Entscheidung über den Antrag auf angemessene Vergütung, ohne Gewährung eines interimistischen Vorschusses, ebenfalls eine unzumutbare Belastung des Kanzleibetriebes des Beschwerdeführers dargestellt hat und immer noch darstellt. Lediglich durch eine Säumnisbeschwerde war es dem Beschwerdeführer möglich, eine Entscheidung herbeizuführen. Daher ist auch aus diesem Grund keinesfalls ein Abschlag, jedoch vielmehr aber ein Erschwerniszuschlag im konkreten Fall gerechtfertigt. Bei gleichbleibenden Fixkosten standen dem Beschwerdeführer im Betrachtungszeitraum - lediglich aufgrund der verrichteten Hauptverhandlungstage (dh ohne Vorbereitungszeit!) - nahezu 25% weniger Zeit für die Erwirtschaftung seiner Umsätze zur Verfügung. Es ist dem System zwar immanent, dass der Verfahrenshelfer den ihm gesetzliche zustehenden Vergütungsanspruch erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums mit dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verrechnen darf und er diesbezüglich quasi zur Stundung dieses Anspruches verpflichtet ist. Durch das Verhalten der belangten Behörde hat sich dieser Zeitraum aber um ein weiteres Jahr in existenzgefährdender Weise verlängert.

Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit eines Abschlages in Höhe von 40% nicht gerechtfertigt ist, beginnt die Berechnung des Ausschusses bereits am ersten Verhandlungstag 2017 und bezieht sich nicht erst auf den 31. Verhandlungstag im konkreten Abrechnungszeitraum. Der Betrachtungszeitraum hinsichtlich des Abschlages stimmt daher nicht mit jenem des dem Antrag zugrundliegenden Verhandlungsjahres überein. Auch insofern ist die Beurteilung rechtsmissbräuchlich. Es wäre gleichheitswidrig, dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer in einer sich über drei Jahre und 168 Verhandlungstage hinweg andauernden Strafsache einen weitaus höheren Abschlag zuzumuten, als einem solchen Verfahrenshelfer, der jährlich über drei Jahre je eine 60 Verhandlungstage andauernde Strafsache verrichten muss.

Bei den für den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO maßgebenden geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung, zumal daneben (abgesehen vom Fall des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO) kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen außergewöhnlichen Verfahrensaufwands besteht (VfGH 29.11.2018, G 112/2018). Damit ist wiederum klar, dass eine über die Summe der Verhandlungstage hinausgehende Objektivierung des Aufwands „innerhalb der zu vergütenden Verhandlungsstunden“ nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorsitzende des Verfahrens, Frau Rat Mag. L., nach Wissen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 (bis heute) für das gegenständliche Verfahren gesperrt ist.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 159/2013 hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2010, 2009/06/0263 - eine eindeutige Regelung für die zeitliche Einordnung der Verfahrenshilfeleistungen geschaffen. Demnach bleiben die zu Beginn der Tätigkeit des Verfahrenshelfers verrichteten Leistungen (im Umfang bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts) "sondervergütungsfrei", sodass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nicht auf jene Leistungen bezieht, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden. Dies entspricht auch dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Verständnis des § 16 Abs. 4 RAO, wonach, wenn zu Beginn der Tätigkeit Verhandlungsleistungen anfallen, die in ihrem Umfang unter der "Sondervergütungsgrenze" bleiben, die spätere, noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, nicht dazu führen kann, dass für die früheren, bereits als "sondervergütungsfrei" feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht (Ra 2017/03/0061). Damit ist wiederum aber klar, dass alle Leistungen nach den sondervergütungsfreien (10) Verhandlungstagen voll zu vergüten sind, wozu § 16 Abs. 4 RAO expressis verbis lautet „(…) für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.“

Hinzu kommt, dass am 10.12.2020 in Bundesgesetzblatt II Nr. 556/2020 die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kundgemacht wurde. Dieser Verordnung gemäß wurde die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit EUR 21 Mio. jährlich festgesetzt. Dies entspricht einer Erhöhung von 3 Mio (oder ca. 17%). Wieso daher nunmehr eine Verkürzung der Vergütungen nach § 16 Abs 4 RAO stattfinden soll, ist nicht ergründlich.

Wenn die belangte Behörde irrigerweise meint, die Aufhebung des § 4 AHK mit 30.06.2021 sei für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts von Bedeutung, so müsste dies jedenfalls gleichermaßen für die Abschläge gelten, für welche demnach künftig kein Anwendungsbereich mehr besteht.

6. Zur Abweisung des Erfolqszuschlaqes gemäß § 12 AHK

Basis für die Ausmittlung des gemessenen Honorars sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen der AHK. Diese sehen im § 12 AHK einen Erfolgszuschlag bis zu 50% vor, insbesondere wenn das Urteil auf Freispruch lautet. Die „kann“ - Bestimmungen ist jedoch nicht so auszulegen, dass der Honorarschuldner die Wahl hat ob er einen Erfolgszuschlag zahlt oder nicht. „Verrechnen“ im Sinne des § 12 AHK kann nur der Strafverteidiger nicht jedoch der Mandant. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller Gebrauch gemacht, wiewohl fast jeder Strafverteidiger in Österreich dies so handhabt. Es ist auch davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Plenums der Rechtsanwaltskammer Wien im Falle von erfolgreichen Strafverteidigungen ebenso einen solchen Erfolgszuschlag ihren Klienten verrechnen. Sämtliche Rechtsanwaltskammern in Österreich, so auch die Rechtsanwaltskammer Wien haben bisher diesen Erfolgszuschlag in ständiger Spruchpraxis zuerkannt (zB wurde jüngst zu VS 186/2018 in einem schöffengerichtlichen Verfahren für den Freispruch 50% Erfolgszuschlag bescheidmäßig am 21.05.2019 von derselben Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zugesprochen, ebenso wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16.01.2018 zu VS1417/2014 für einen Freispruch ebenfalls in einem schöffengerichtlichen Verfahren ein Erfolgszuschlag in Höhe von 50% zuerkannt) und wurde diese Spruchpraxis auch vom Verwaltungsgerichtshof praktiziert (VwGH 2007/06/2018, 2006/06/0050, 2002/06/0211, u.a.). Damit geht die Rechtsanwaltskammer Wien vom von ihrer eigenen Spruchpraxis ohne nachvollziehbare Begründung ab. Da bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die AHK in ihrer Gesamtheit zu sehen sind können nicht einzelne Bestimmungen beispielsweise § 4 und/oder § 12 AHK wahllos ignoriert werden. Von einem Erfolgszuschlag abzusehen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - widersprich der gesamten Systematik der AHK. Die Bestimmung des § 12 AHK gibt eben diese Möglichkeit und hat daher im Falle eines Freispruchs bei Bemessung der angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO zweifellos Anwendung zu finden.

7. Berechnung der anspruchsbegründenden Leistungen samt Honoraransatz der belangten Behörde

Abweichend von den Aufstellungen des Beschwerdeführers, verweist die belangte Behörde im Bescheid vom 2.11.2021 (Punkt 2.) auf eine von ihr erstellte Beilage 1. Die Grundlage dieser Beilage 1, die die vermeintliche Dauer der Verhandlungstage samt Pausen und Beratungszeit aufschlüsseln soll, lässt sich aus dem Dokument nicht erkennen. Auch bietet die belangte Behörde, in Ihrem Bescheid vom 2.11.2021 keinerlei Erläuterungen hierzu. Somit ist der Bescheid durch den Beschwerdeführer nicht überprüfbar.

Fest steht lediglich, dass die belangte Behörde auf Basis ihrer eigenen nicht überprüfbaren Beilage 1 einen geringeren, als den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers ableitet.

Der Beschwerdeführer hält daher seine veranschlagten Verhandlungs-, Pause und Beratungszeiten gemäß seiner Honorarabrechnung - die im Übrigen seit Beginn der Antragstellung unverändert geblieben ist - aufrecht.

8. Richtige Berechnung:

Aus sämtlichen oben erwähnten Gründen, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungszeiten und sofern davon auszugehen ist, dass jeweils die ersten 10 Verhandlungstage im Rahmen eines Verhandlungsjahres unentgeltlich zu verrichten sind, errechnet sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers richtig mit

Summe Tarifansatz109.432,00

Einheitssatz 50% 54.716,00

Zwischensumme164.148,00

Zuschlag § 4 AHK, 50% 82.074,00

Angemessene Vergütung netto246.222,00

20% USt. 49.244,40

Angemessene Vergütung brutto 295.466,40

Davon wurden mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien ein Betrag in Höhe von EUR 86.831,14 (darin enthalten EUR 14.471,86 an USt) zugesprochen, sodass noch restlich ein Vergütungsbetrag von 208.635,26 verbleibt.

Ferner wurde aufgrund der rechtskräftigen Erledigung der Verfahren G. sowie F. ein Vergütungsanspruch für die Jahre 2018 bis 2020 in Höhe von EUR 174.462,42 (darin enthalten EUR 29.077,07 an USt) beantragt und wurde dieser ebenfalls nicht zugesprochen.

Darüber hinaus behält sich der Beschwerdeführer weiterhin ausdrücklich vor, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens hinsichtlich des Verfahrens E. einen Erfolgszuschlags gemäß § 12 AHK geltend zu machen.

Beweis:PV;

Beschluss des OLG Wien vom 2.11.2021 zu … (Beilage ./1); Note des LG Strafsachen Wien vom 10.7.2018 (Beilage .12)', beizuschaffender Akt des E.-Strafverfahrens zum AZ … beim Landesgericht für Strafsachen Wien (zum Beweis des Verfahrensumfangs).“

Der Beschwerde als Beilage angeschlossen war u.a. der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2.11.2021, GZ ….

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Der verfahrensgegenständlich verfahrenseinleitende Vergütungsantrag lautet wie folgt (vgl. AS 10 bis 17):

„In der oben angeführten Verfahrenshilfeangelegenheit darf ich - gemäß § 16 Abs 4 RAO - den Antrag auf Vergütung meiner zwischen 28.12.2019 und 04.12.2020 erbrachten Leistungen zu übermitteln.

Ich darf dazu ausführen, dass in dem nunmehrigen Kostenverzeichnis die Verhandlungszeiten bis zum Ende der Hauptverhandlung (4.12.2020) angeführt sind und ich die Zeitaufzeichnungen aus den Verhandlungsprotokollen einerseits und den (mir bekannt gegebenen) Zeitaufzeichnungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien andererseits entnommen habe. Ich gehe daher davon aus, dass sich auch diese Verhandlungszeiten, für die noch keine Protokolle vorliegen, in den Verhandlungsprotokollen wiederfinden werden.

Zumal bereits letztes Jahr seitens der Rechtsanwaltskammer Wien um Übermittlung der Kostenaufstellung als Excel-Datei ersucht wurde, wird diesem Antrag bereits jetzt eine solche Datei angeschlossen. Sollten Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, zusätzlich ein Kostenverzeichnis mit dem üblichen Formblatt benötigen, bitte ich um Ihre geschätzte Rückmeldung.

Zum Verfahren selbst: Der Gerichtsakt „E./H.“, „F.“ sowie „G.“ umfasst über 5.000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von mehr als 35 GB. Allein die Anklageschrift in Sachen E. weist rund 1.000 Seiten auf, jene in Sachen F. 208 Seiten. Die Verhandlungsprotokolle betragen bis zum 152. Verhandlungstag (3.8.2020) über 16.000 (!) Seiten, die restlichen Protokolle sind noch nicht einmal übermittelt, was die Befragung von Angeklagten und Zeugen erschwert hat. Im E. Strafverfahren sind 14 (!) Personen angeklagt, im F. Verfahren 4 Personen.

Vor dem Hintergrund, dass das Aktenvolumen äußerst umfangreich ist, laufend neue Aktenteile hinzukamen, komplizierte (teils Steuer- und finanzstrafrechtliche) Sachverhalte zu behandeln sind und eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Angeklagten vorliegt, weiters zu einem überwiegenden Teil ganztägige Verhandlungen durchgeführt wurden, wobei diese wiederholt durch Pausen und Beratungen in unvorhersehbarer Dauer unterbrochen werden und daher eine anderweitige Tätigkeit an diesen Tagen vollständig ausscheidet, ist ein ungleich größerer Aufwand als bei sonst üblichen Strafsachen gegeben. Ich erachte daher einen 50%igen Zuschlag nach § 4 AHK für angemessen.

Ein Anspruch auf angemessene Vergütung der Tätigkeit des Verfahrenshelfers besteht innerhalb eines Verhandlungsjahrs nur in dem über zehn Tag oder insgesamt mehr als 50 Stunden hinausgehenden Tätigkeitsumfangs (16 Abs 4 erster Satz RAO).

Ausdrücklich Vorbehalten bleibt freilich wieder die Geltendmachung eines Erfolgszuschlags gem. § 12 AHK nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens in Sachen E. / H..

Der Verfahrensbeholfene wurde hinsichtlich der Anklagefakten F. sowie G. rechtskräftig freigesprochen, sodass der Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK auch für die vergangenen Jahre seit dem Jahr 2018 nachverrechnet wird und findet sich die Nachverrechnung des Erfolgszuschlages für die Jahre 2018 und 2019 bzw die Berechnung des Erfolgszuschlages für das Jahr 2020 gesondert in der Anlage.

Es ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Gerichtes die Verfahren E. / H., F. und G. zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und in Folge getrennt wurden. Der Erfolgszuschlag wurde hinsichtlich jener Verhandlungstage berechnet, in welchen F. und G. verhandelt wurden. Dies betrifft die Verhandlungstage 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 84, 87, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139,153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 164, 166, 167, 168 und 169. Die Protokolle liegen bis dato bis zum 152 Tag vor, falls Sie diese gesondert noch benötigen, ersuche ich um Bekanntgabe. Sobald die restlichen Protokolle vorliegen, werden Ihnen diese übermittelt werden.

Demgemäß stelle ich den

ANTRAG,

die angemessene Vergütung meiner im Jahr 2020 erbrachten Leistungen in dieser Verfahrenshilfesache gemäß dem beiliegenden Kostenverzeichnis mit EUR 295.466,40 (darin EUR 49.244,40 an 20% USt.), jedoch abzüglich der Vergütung für die ersten zehn Verhandlungstage iSd § 16 Abs 4 erster Satz RAO, zu bestimmen und die Vergütung auf das Konto bei der M.-bank

IBAN: … lautend auf Mag. A. B.

anzuweisen.

Ferner stelle ich den Antrag den aufgrund des rechtskräftigen Freispruches des Verfahrensbeholfenen in Sachen „F.“ sowie „G.“ gem. beiliegendem Kostenverzeichnisses für die Jahre 2018 bis 2020 mit EUR 174.462,42 (darin EUR 29.077,07 an 20% USt.) zu bestimmen und die Vergütung auf das Konto bei der M.-bank, IBAN: … lautend auf Mag. A. B., anzuweisen

In Anbetracht der zu erwartenden Bearbeitungsdauer meines Antrags beantrage ich weiters die Gewährung eines Vorschusses auf die angemessene Vergütung iSd § 16 Abs 4 RAO in Höhe von EUR 60.000,00 (brutto).

Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen, stehe für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung“

Dem Antrag als Beilage beigeschlossen wurden nachfolgend wiedergegebene Dokumente:

Kostenverzeichnis (Grafik) – nicht anonymisierbar

Nachverrechnung des Erfolgszuschlages (Grafik) – nicht anonymisierbar

Mit hg Schriftsatz vom 28.6.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen, ob in der Beilage I des bekämpften Bescheids verzeichneten Beginn- und Endzeitpunkte der Verhandlungszeiten, Beratungszeiten und Pausen an den jeweiligen Verhandlungstagen im gegenständlichen dritten Verhandlungsjahr korrekt sind, und ob diesen jeweiligen Zeiten die diesen zugeordneten Tarifposten korrekt zugeordnet worden sind. Im Falle der Nichtbeantwortung wird von der Korrektheit dieser Aufzeichnungen ausgegangen.

Zugleich wurde der Auftrag erteilt, binnen der obgenannten Frist vorzulegen:

  1. freisprechende Gerichtsentscheidung im Hinblick auf den Beschuldigten D.,

  2. die rechtskräftigen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (Abteilung oder Plenum), mit welchen über Ihre Entschädigungsanträge für die ersten beiden Verhandlungsjahre abgesprochen wurde, sowie ihre bezughabenden beiden verfahrensleitenden Anträge.

Weiters wurde angeordnet, eine Auflistung aller laut diesen beiden Bescheiden als zu honorierend eingestuften Vertretungsleistungen und die Zuordnung der jeweiligen Entgelte (bei Zugrundelegung der in diesen Bescheiden vorgenommenen Zuordnungen) vorzulegen.

In Entsprechung dieses Auftrags legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.7.2022 u.a. vor:

  1. den (rechtskräftigen) Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28.1.2020, GZ …, mit welchem im Hinblick auf das erste Verhandlungsjahr des gegenständlichen Strafverfahrens (Leistungserbringungen zwischen dem 20.4.2017 und dem 19.12.2018 eine Vergütung im Gesamtumfang von EUR 177,832,37 (darin enthalten EUR 29.638,73 an USt) zugesprochen wurden.

  2. den (rechtskräftigen) Vorstellungsbescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2.11.2021, GZ …, mit welchem im Hinblick auf das zweite Verhandlungsjahr des gegenständlichen Strafverfahrens (Leistungserbringungen zwischen dem 20.12.2018 und dem 19.12.2019) eine Vergütung im Gesamtumfang von EUR 139,214,38 (darin enthalten EUR 23.202,40 an USt) zugesprochen wurden.

  3. Der den Mandanten D. in den Themenkomplexen „F.“ und „G.“ freisprechenden Sprüche des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ …, und die mit 20.7.2022 datierte Rechtskraftbestätigung im Hinblick auf diese Freisprüche.

Der Richtigkeit der Auflistung der honorierbaren Leistungen im dritten Verhandlungsjahr durch die belangte Behörde wurde – trotz erfolgter Aufforderung durch das erkennende Gericht – nicht mehr entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 bis 4 RAO in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 lautet wie folgt:

„(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

Grundsätzlich können vier Arten an Leistungen verzeichnet werden:

i) Zeiten der Hauptverhandlung: diese sind voll remunerierbar. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein schöffengerichtliches Strafverfahren. Der Tarifansatz findet sich in § 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK und beträgt für die erste halbe Stunde jedes Verhandlungstages EUR 408, für jede weitere EUR 204.

ii) Zeiten des Zuwartens während der Beratungen des Gerichtes: diese sind voll remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iii) Zeiten des Zuwartens auf den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung:

diese sind - mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde - remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 4 AHK iVm TP 7/2 RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900 (§ 10 Abs 1 AHK) und beträgt EUR 176,40.

iv) Schriftsätze: diese sind grundsätzlich remunerierbar. Der Tarifansatz findet sich in § 10 Abs 1 AHK iVm den Tarifposten des RATG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 20.900.

Zur Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, Zl. G112/2018, aus wie folgt:

„1.1.2. Aus den Materialien zu §16 Abs4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §285 Abs2 StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen:

"[…] Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist."

(…)

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG fest, dass §16 Abs2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 570/1973 verfassungswidrig war. Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit §16 Abs4 RAO idF BGBl 474/1990 wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 idF BGBl I 111/2007 ergänzte §16 Abs4 RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Die Materialien (Erläut zu RV 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu §16 Abs4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt:

"Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach §16 Abs4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach §47 Abs1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich §285 Abs2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des §285 Abs2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen."

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken (vgl VfSlg 12.638/1991 mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein (vgl VfSlg 6945/1972).

2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen (vgl hiezu VfSlg 15.786/2000). Dass §16 Abs4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß §285 Abs3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO §285 Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]). Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß §16 Abs4 RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier – im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren – kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des §16 Abs4 RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß §47 Abs1 RAO abgegolten (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22).“

In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs. 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Schwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten.

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen klar, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach § 4 AKH, vorzunehmen ist.

Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AHK ein Zuschlag i.S.d. § 4 AHK zuzusprechen ist.

In diesem Verfahren war eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zugesprochen, sodass inklusive Antragsbearbeitungsdauer 13 Wochen Zeit für die Rechtsmittelausführung bestanden hatten. Auch war vor der Zustellung des Rechtsmittelfristverlängerungsbeschlusses noch nicht im Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden im bezughabenden gerichtlichen Strafverfahren verhandelt worden. In diesem Verfahren hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es im gegenständlichen Verfahren durchaus angemessen erscheint, aufgrund der besonderen Aufwändigkeit des Rechtsmittelschriftsatzes, im Hinblick auf welchen eine Fristverlängerung gewährt worden ist, einen Zuschlag in der Höhe des 20fachen des Tarifansatzes nach § 4 AHK zuzuerkennen.

Soweit ersichtlich hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „angemessene Vergütung“ im § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung dahingehend ausgelegt, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ eine andere Vergütung zu verstehen ist, als Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den AHK) zusteht. Eine solche Auslegung gebietet nicht nur schon der Wortlaut des Gesetzestextes, sondern auch die teleologische Intention der Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO, welche dem Rechtsanwalt im Falle der Überschreitung der Grenze, bis zu welcher dieser honorarlos als Verfahrenshelfer tätig sein muss, in dem Umfang entlohnt werden soll, als wäre er nicht als Verfahrenshelfer bestellt worden. In gerichtlichen Strafverfahren steht nun aber dem Rechtsanwalt eine Entlohnung nach den Sätzen des AHK, und nicht eine um 25 Prozent geminderte Entlohnung nach den AHK zu. Schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen verbietet sich daher die Auslegung, dass bei der Bemessung des zu gewährenden Honorars i.S.d. § 16 Abs. 4 RAO ein Rechtsanwalt schlechter gestellt werden soll, als dies üblicherweise ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren ist. Mag sein, dass manche Rechtsanwälte gegenüber ihren Klienten auf einen Teil des gesetzlichen Honorars (etwa im Ausmaß von 25%) verzichten, doch kann diese Praxis für eine Bemessung gemäß § 16 Abs. 4 RAO schon deshalb nicht maßgeblich sein, zumal die Honorarbemessung nach § 16 Abs. 4 RAO nicht die Folge einer auf freien Stücken basierenden Honorarvereinbarung ist. Das erkennende Gericht vermag daher dem Gesetz nicht zu erschließen, dass vom gebührenden Honoraranspruch bei einer Honorarfestsetzung gemäß § 16 Abs. 4 RAO ein Abschlag von 25 Prozent gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Der maßgebliche Unterschied zum „üblichen“ Entlohnungsanspruchs des Rechtsanwalts liegt folglich lediglich darin, dass dieser Anspruch sich nur auf die Leistungen bezieht, welche nicht durch § 16 Abs. 4 RAO vom Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund seiner Bestellung als Verfahrenshilfeverteidiger ausgenommen sind.

Bei Zugrundelegung dieses der Regelung des § 16 Abs. 4 RAO zugrundeliegenden Konzepts hat folglich auch nichts anderes für die Frage des Erfolgszuschlags zu gelten, welcher ebenfalls von einem Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der AHK beansprucht werden kann. Auch im Hinblick auf diesen Entlohnungsanspruch auf Geltendmachung eines Erfolgszuschlags bietet keine gesetzliche Regelung auch nur ein Indiz, dass dieser dem Rechtsanwalt nach der AHK zustehende Entlohnungsanspruch einem Rechtsanwalt nach dem Regime des § 16 Abs. 4 RAO verwehrt werden soll. Naturgemäß liegt aber auch hier nach dem Regime des § 16 Abs. 4 RAO der maßgebliche Unterschied zum „üblichen“ Entlohnungsanspruchs des Rechtsanwalts lediglich darin, dass dieser Anspruch sich nur auf die Leistungen bezieht, welche nicht durch § 16 Abs. 4 RAO vom Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund seiner Bestellung als Verfahrenshilfeverteidiger ausgenommen sind.

§ 4 der AHK in der anzuwendenden Fassung vom 12.5.2017 lautet:

"Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwaltes voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten".

Von einem "Zuschlag" ist in § 4 AHK (anders als in § 4 AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen "Durchschnitt" abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach § 4 AHK höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag. Insofern hat sich aus dem Blickwinkel der Beschwerdefälle gegenüber der früheren Rechtslage auf Grundlage der AHR nichts Wesentliches geändert; durch die Neufassung nunmehr weggefallener Kriterien, wie Verantwortlichkeit, Ergebnis der Leistung sowie persönliche Verhältnisse spielen hier keine Rolle (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).

§ 12 der AHK in der anzuwendenden Fassung vom 12.5.2017 lautet:

„In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kann ein Erfolgszuschlage bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.“

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer des Angeklagten D. im Strafverfahren zu … des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellt worden ist, und die von ihm im auf das letzte Verhandlungsjahr bezogenen Antrag aufgelisteten Vertretungsleistungen zwischen dem 12.12.2019 und dem 4.12.2020 erbracht hat.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 12.12.2017 stattgefunden. Der Beobachtungszeitraum läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 12.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis zum 11.12. 24:00 Uhr des Nachfolgejahres. Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum vom 12.12.2019 00:00 Uhr bis zum 11.12.2020 24:00 Uhr (drittes Verhandlungsjahr) als Beobachtungzeitraum relevant.

Wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, wurde dieser Antrag rechtzeitig eingebracht.

  1. tarifmäßiger Honoraranspruch:

Die vom Antragsteller vorgelegte Honorarnote weist im Beobachtungszeitraum

folgende Leistungen aus:

18.12. 2019

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

18.12. 2019

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

19.12. 2019

Hauptverhandlung (3/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

816,00

19.12. 2019

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

28.01. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

28.01. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

29.01. 2020

Hauptverhandlung (4/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 020,00

30.01. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 836,00

30.01. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

18.02. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 244,00

18.02. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

19.02. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 428,00

19.02. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

20.02. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 428,00

20.02. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

02.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 632,00

02.06. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

02.06. 2020

Beratung (2/2)

TP 7/2

352,80

03.06. 2020

Hauptverhandlung (2/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

612,00

03.06. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

16.06. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

17.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lita AHK

2. 244,00

17.06. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

18.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 632,00

18.06. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

19.06. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 856,00

19.06. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

22.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 652,00

22.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

23.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 652,00

23.06. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,70

24.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 632,00

24.06. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

25.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

25.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z3 lita AHK

2. 040,00

27.07. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

28.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

28.07. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

29.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

29.07. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

30.07. 2020

Hauptverhandlung (5/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 224,00

30.07. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

03.08. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 632,00

03.08. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.08. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

04.08. 2020

Pause (2/2)

TP 7/2

352,80

05.08. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 856,00

28.08. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

08.09. 2020

Hauptverhandlung (15/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

3. 264,00

08.09. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

09.09. 2020

Hauptverhandlung (15/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

3. 264,00

09.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

10.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

10.09. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

22. 09 2020

Hauptverhandlung (17/2)

§9 Abs 1Z 3 lita AHK

3. 672,00

23.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z3 lita AHK

2. 448,00

23.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

24.09. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 856,00

29.09. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs X Z 3 lit a AHK

2. 652,00

29.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

29.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

30.09. 2020

Hauptverhandlung (14/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

3. 060,00

30.09. 2020

Beratung (2/2)

TP 7/2

352,00

06.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

08.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

08.10. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

13.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 448,00

13.10. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

13.10. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

14.10. 2020

Hauptverhandlung (16/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

3. 468,00

14.10. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

15.10. 2020

Hauptverhandlung (3/2)

§9AbslZ3 lita AHK

816,00

15.10. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.12. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 428,00

Die entsprechenden Verhandlungstage wurden vom Antragsteller durch Vorlage von Verhandlungsprotokollen belegt.

Im Beobachtungszeitraum wurden an insgesamt 39 Tagen Verhandlungen verrichtet. Es handelt sich dabei um die Verhandlungstage 131 bis 169 des gegenständlichen Strafverfahrens.

Zutreffend gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass gegenständlich dritten Verhandlungsjahr in den ersten zehn Verhandlungstagen keine fünfzig Hauptverhandlungsstunden angefallen waren, sodass ein Entlohnungsanspruch erst ab dem Abschluss des zehnten Verhandlungstages dieses Verhandlungsjahres dem Beschwerdeführer gebührt.

Bei den ersten 10 Verhandlungstagen, die vom Antragsteller im Beobachtungszeitraum verrichtet wurden, handelt es sich um folgende:

•18.12.2019

•19.12.2019

•28.01.2020

•29.01.2020

•30.01.2020

18.02.2020

•19.02.2020

•20.02.2020

•02.06.2020

•03.06.2020

Zutreffend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der nicht zu honorierende Zeitraum mit dem 3.6.2020 endete, daher mit diesem Tag der Schwellenwert erreicht war.

Im Hinblick auf dieses zweite Verhandlungsjahr sind daher die vom 16.6.2020 bis einschließlich 4.12.2020 erbrachten Leistungen anspruchsbegründend.

Daher sind im dritten Verhandlungsjahr – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - nachfolgende, gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbare Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden, wobei diesen Leistungen seitens der belangten Behörde zutreffend die jeweils zugeordneten Tarifpositionen nach der AHK zuzuordnen waren:

16.06. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

17.06. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

17.06. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

18.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 632,00

18.06. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

19.06. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 856,00

19.06. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

22.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 652,00

22.06. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

23.06. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 652,00

23.06. 2020

Pause (5/2)

TP 7/2

882,00

24.06. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 632,00

24.06. 2020

Pause(4/2)

TP 7/2

705,60

25.06. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 244,00

25.06. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

27.07. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1Z 3

ita AHK

2. 040,00

27.07. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

27.07. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

28.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

28.07. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

29.07. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

2. 448,00

29.07. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

30.07. 2020

Hauptverhandlung (5/2)

§ 9 Abs 1 Z 3

ita AHK

1. 224,00

30.07. 2020

Pause (1/2)

TP 7/2

176,40

03.08. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

1. 632,00

04.08. 2020

Hauptverhandlung (9/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 040,00

04.08. 2020

Pause (1/2)

TP 7/2

176,40

05.08. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lita AHK

2. 244,00

05.08. 2020

Pause (2/2)

TP 7/2

352,80

28.08. 2020

Antrag auf Aktenkopie

TP 1

57,20

08.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 244,00

08.09. 2020

Pause(6/2)

TP 7/2

1. 058,40

09.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 244,00

09.09. 2020

Pause(5/2)

TP 7/2

882,00

09.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

10.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z 3 lita AHK

2. 244,00

10.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

22.09. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

2. 856,00

22.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

23.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 448,00

23.09. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

24.09. 2020

Hauptverhandlung (10/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 244,00

24.09. 2020

Pause(2/2)

TP 7/2

352,80

29.09. 2020

Hauptverhandlung (12/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 652,00

29.09. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

29.09. 2020

Beratung (1/2)

TP 7/2

176,40

30.09. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

2. 448,00

30.09. 2020

Pause (4/2)

TP 7/2

705,60

06.10. 2020

Hauptverhandlung (8/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 836,00

07.10. 2020

Hauptverhandlung (13/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lita AHK

2. 856,00

07.10. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

08.10. 2020

Hauptverhandlung (11/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

2. 448,00

08.10. 2020

Pause (3/2)

TP 7/2

529,20

13.10. 2020

Hauptverhandlung (7/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

1. 632,00

13.10. 2020

Pause (6/2)

TP 7/2

1. 058,40

13.10. 2020

Beratung (3/2)

TP 7/2

529,20

14.10. 2020

Hauptverhandlung (16/2)

§ 9 Abs 1 Z 3 lit a AHK

3. 468,00

14.10. 2020

Pause(3/2)

TP 7/2

529,20

15.10. 2020

Hauptverhandlung (3/2)

§9 Abs 1Z3 lita AHK

816,00

15.10. 2020

Pause(1/2)

TP 7/2

176,40

04.12. 2020

Hauptverhandlung (6/2)

§ 9 Abs 1Z 3 lit a AHK

1. 428,00

Zwischensumme

80. 399,20

Einheitssatz iHv 50 %

40. 199,60

Summe

120. 598,80

Diese für den jeweiligen Tag angenommenen Hauptverhandlungsdauern, Pausendauern und Beratungsdauern gründen auf den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, welche sich alle – bei Zugrundelegung einer stichprobenartigen Überprüfung - auf die von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorgelegten Verhandlungsprotokolle rückführen lassen.

Dieser seitens der belangten Behörde erstellten Aufstellung war auch deshalb zu folgen, da seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt werden konnte, dass die verzeichneten Hauptverhandlungsdauern, Pausendauern und Beratungsdauern falsch wieder geben worden sind, bzw. dass diesen jeweiligen Dauern falsche Tarifposten zugeordnet worden sind.

  1. geltend gemachte Zuschläge

Wie zuvor dargelegt, hat jeder Rechtsanwalt bei Verrechnung nach der AHK im Falle der Erbringung der gegenständlichen Leistungen und dem gegenständlichen Verfahrensergebnis Anspruch auf die in der AHK angeführten Zuschläge zu den zuvor tarifmäßig ermittelten Einzelleistungsansprüchen.

Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer im Falle der Vereinbarung einer Honorierung nach der AHK und einer Nichtbestellung als Verfahrenshilfeverteidiger daher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der AHK auch das Recht gehabt, einen Einheitssatz, einen Erschwerniszuschlag und einen Erfolgszuschlag zu verrechnen.

Wie zuvor dargelegt, kann – mit der Maßgabe der Nichthonorierbarkeit der Leistungen bis zum Abschluss des zehnten Verhandlungstags – auch im Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO nichts anderes gelten.

2. 1) Geltendmachung des Einheitssatzes:

Der Antragsteller hat in seinem Antrag einen 50%-igen Einheitssatz für alle Leistungen beantragt. Gemäß § 11 AHK kommen die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß zur Anwendung. Dieser Zuschlag war somit zuzusprechen.

2. 2) Geltendmachung eines Erschwerniszuschlags:

Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seines Antrags einen Erschwerniszuschlag beantragt.

Wenngleich § 4 AHK mit 30.6.2021 aufgehoben wurde und daher diese Bestimmung seit dem 1.7.2021 nicht mehr gilt, ist zu vermerken, dass dieser Zuschlag im gegenständlichen Leistungserbringungszeitraum noch beansprucht werden konnte, und daher gegenständlich es ohne Relevanz ist, dass dieser Anspruch im Hinblick auf nach dem 1.7.2021 erbrachte Leistungen nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 4 AHK kommt ein solcher Zuschlag in Betracht, wenn die Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen.

Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall:

Klarzustellen ist, dass der bloße Umstand, dass das gegenständliche Verfahren überdurchschnittlich lang dauerte, keinen Erschwerniszuschlagsanspruch zu begründen vermag, zumal dieser Überlänge auch entsprechend viele einzelverrechenbare Vertretungsleistungen gegenüberstehen. Diesem Mehraufwand wird daher bereits durch die Remunerierung einer entsprechenden (großen) Anzahl an Verhandlungsstunden bzw. Verhandlungstagen bzw. sonstigen Leistungen Rechnung getragen (vgl. VfSlg. 20.295/2018).

Ein Erschwerniszuschlag sohin steht nur zu, wenn die einzelne Leistung für sich genommen eine vergleichbare durchschnittliche Leistung erheblich übersteigt, etwa weil jede Leistungen für sich genommen inhaltlich sehr komplex ist.

Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf Zuspruch eines Erschwerniszuschlags vorgebracht, dass

  1. Der Gerichtsakt „E./H.“ zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 210 Bände, 4000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von über 35 Gigabyte umfasste.

  2. Allein die Anklageschrift rund 1.000 Seiten aufwies.

  3. Die Verhandlungsprotokolle bis zum 90. Verhandlungstag (11.4.2019) über 9.000 Seiten betrugen und die weiteren Protokolle waren noch nicht einmal übermittelt worden waren, was die Befragung von Angeklagten und Zeugen erschwert hatte.

  4. Der Umfang der Verhandlungsprotokolle sich auf 20.000 Seiten belaufe.

  5. Im E.-Strafverfahren 14 Personen angeklagt waren.

  6. Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden mehr als 100 Zeugen vernommen worden waren.

  7. im gegenständlich dritten Verhandlungsjahr auch mehrtägige Verhandlungstage im Zusammenhang mit dem F. Verfahren stattgefunden hatten, welche in das E. Verfahren eingebunden gewesen war. Bei diesem F. Verfahren habe die Anklageschrift 200 Seiten aufgewiesen und hatte dieses Verfahren rund 1.000 Ordnungsnummern. Auch in diesem Verfahren wurden mehr als 20 Personen einvernommen.

  8. der Verfahrensgegenstand überaus komplex gewesen sei und teils auch steuer- und finanzstrafrechtliche Sachverhalte behandelt worden sind

  9. auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 2.11.2021 zu … (Beilage ./1), in dem über einen Fristsetzungsantrag des vom Beschwerdeführer vertretenen Verfahrensbeholfenen aus dem E.-Verfahren zu entscheiden war, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien bislang keine schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2020 mündlich verkündeten Urteils ausgefolgt hat, festhalte:

„Mit Blick darauf, dass der Akt im Zeitpunkt, als die Verhandlung gemäß § 257 StPO für geschlossen erklärt wurde, 241 Bände mit 4899 Ordnungsnummern umfasste, dabei der seinerzeit einbezogene Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl … (= ON 2546/Band 182 = Faktum H.) weitere zumindest 771 Ordnungsnummern (vier Kisten) enthält bzw. die Akten der einbezogenen Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ … (= ON 3649/Band 215) weitere 68 Bände mit zumindest 795 Ordnungsnummern und AZ … (= ON 3837/Band 221) weitere zumindest 16 Bände mit zumindest 121 Ordnungsnummern enthalten, der Urteilsverkündung 168 Verhandlungstage vorangingen, die Hauptverhandlungsprotokolle aus insgesamt mehr als 16.000 Seiten bestehen und deren Fertigstellung ob des großen Umfangs geraume Zeit in Anspruch nahm, weiters die Aussagen von 15 Angeklagten wie auch ca. 150 Zeugen zu würdigen und überaus gewichtige Vorwürfe bzw. mehrere Faktenkomplexe in Ansehung von vierzehn (davon acht verurteilte) Angeklagte sorgsam zu prüfen sind, handelt es sich bei dem auszufertigenden Urteil um eine Erledigung von extremem, weit überdurchschnittlichem Umfang."

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellen alle diese Punkte Verfahrenskonstellationen dar, welche im Vergleich zu einem durchschnittlichen Strafverfahren exorbitante Mehrvertretungsaufwände bewirken.

Insbesondere ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein Strafverfahren mit vierzehn Angeklagten eine besondere Erschwernis in der Verfahrensführung zur Folge hat, zumal schon allein dieser Umstand dem Verteidiger in die Pflicht nimmt, gegenüber dem Gericht den eigenen Mandanten und dessen Handlungen ausreichend klar von den anderen Angeklagten abzugrenzen. Dazu kommt, dass Angeklagte nicht der Wahrheitspflicht unterliegen, und daher die Auseinandersetzung mit deren allenfalls den eigenen Mandanten belastenden Aussagen eine zusätzliche Erschwernis bedingen.

Auch ist es evident, dass der außergewöhnliche große Aktenumfang, worunter insbesondere auch die Vernehmungsprotokolle von bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 100 Zeugen vernommenen Zeugen zählen, vor jeder Hauptverhandlung eine übliche Vorbereitungszeit vielfach übersteigende Vorbereitungsdauer fordert. Dass sich der Beschwerdeführer jeweils gewissenhaft vorbereitet hatte, ist schon aufgrund des einen Freispruch zur Folge gehabt habendenden Verhandlungsausgang anzunehmen.

Dazu kommt, dass der Aktenumfang, welcher von einem Strafverteidiger in einem Schöffenverfahren zu übersehen und zu beherrschen ist, regelmäßig nicht einmal einen Bruchteil von 210 Bänden, 4000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von über 35 Gigabyte umfasst und zudem auch die Einarbeitung in ein weiteres laufendes umfangreiches Verfahren fordert.

Es ist daher vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags auszugehen, wobei aber die außergewöhnliche Erschwernis im höchsten honorierbaren Ausmaß von 50% zu veranschlagen ist. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die Zumessung eines Zuschlags in diesem Ausmaß noch umfangreichere und aufwändigere Strafverfahren vor Augen gehabt haben könnte.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher ein Erschwerniszuschlag von 50 Prozent zuzusprechen.

2. 3) Geltendmachung eines Erfolgszuschlags:

Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seines Antrags einen Erfolgszuschlag beantragt.

Gemäß § 12 AHK kommt ein solcher Zuschlag im Ausmaß bis zu 50% des Honorarbetrags insbesondere in Betracht, wenn das Urteil auf Freispruch lautet.

Da Herr D. im Verfahren freigesprochen worden ist, ist dieser Zuschlags in einen Verfahren, in welchem die Verrechnung nach der AHK vereinbart wurde, vom Strafverteidiger verrechenbar.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 4 RAO wurde bislang keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob ein Erfolgszuschlag bei der Berechnung von Sondervergütungsansprüchen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu berücksichtigen ist. In zahlreichen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen wurde jedoch ein solcher Erfolgszuschlag zuerkannt, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof (wenngleich ohne ausdrückliche Behandlung) beanstandet wurde (vgl. etwa VwGH 30.3.2004, 2002/06/0166; 28.2.2006, 2002/06/0211; 17.4.2007, 2003/06/0050; VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264; VwGH 23.6.2010, 2007/06/0218).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags iSd § 12 AHK in Zusammenhang mit einer Vertretung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger iSd § 45 RAO unangemessen oder dem Wesen der Verfahrenshilfe zuwiderlaufend anzusehen wäre. Die rechtsanwaltlichen Sorgfaltspflichten des § 9 RAO, etwa "die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten", treffen jeden Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung, dies unabhängig davon, ob eine Vertretung gewillkürt oder im Rahmen der Verfahrenshilfe übernommen wird (§ 16 Abs. 2 RAO) und insbesondere unabhängig davon, ob ein Erfolgszuschlag zuerkannt wird oder nicht. Ein Erfolgszuschlag iSd § 12 AHK vermag daher einen besonderen Einsatz eines einschreitenden Rechtsanwalts honorieren, kann aber nicht die alleinige Grundlage für ein den standesrechtlichen Sorgfaltspflichten entsprechendes Handeln des Rechtsanwalts sein. Insofern ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnis eines gemäß § 45 RAO bestellten Verfahrenshelfers einerseits und der Bemessung eines Sondervergütungsanspruchs iSd § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs zu erkennen. Vielmehr ist die Zuerkennung eines in den Allgemeinen Honorar-Kriterien vorgesehen Erfolgszuschlags nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen anzusehen. Da das dem Sondervergütungsanspruch zugrundeliegende Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet wurde, ist ein Erfolgszuschlag von 50% als angemessen zu erachten.

Die AHK bietet keinen Anhaltspunkt, nach welchen Kriterien die Höhe des jeweils konkret geltendmachbaren Erfolgszuschlags zu ermitteln ist. Jedenfalls geht aber aus der Bestimmung hervor, dass der „bloße“ Umstand des Freispruchs nicht automatisch bewirkt, dass der volle Erfolgszuschlag in der Höhe von 50% verrechnet werden kann.

Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass nur bei außergewöhnlichen, bislang nicht honorierten Leistungen des Verteidigers der volle Erfolgszuschlag zusteht, während im (wohl extrem seltenen) Falle, dass die Verteidigungsleistung keinen Anteil am Freispruchsergebnis hatte, gar kein Erfolgszuschlag gebührt.

Wenn daher das Freispruchsergebnis lediglich auf die gewissenhafte Vertretung des Strafverteidigers zurückzuführen ist, ist damit lediglich ein Erfolgszuschlag im Mittelbereich der zusprechbaren Bandbreite, daher im Zweifelsfall zu 25% zuzusprechen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass das Freispruchsergebnis nicht bloß auf die gewissenhafte Vertretung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Andererseits steht außer Frage, dass die Verteidigungsleistung des Beschwerdeführers für das Freispruchsergebnis essentiell war. Folglich liegen die Voraussetzungen für einen Zuspruch in der Höhe von 25% vor.

Damit ist als Nächstes klarzustellen, von welchem „Honoraranspruch“ i.S.d. § 12 AHK im Falle eines Zuspruchs eines Erfolgszuschlags in einem Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 RAO auszugehen ist.

Entsprechend des obangesprochenen Konzepts des § 16 Abs. 4 RAO kann diese Rechtsfrage nur dahingehend beantwortet werden, dass der „Honoraranspruch“ i.S.d. § 12 AHK der Betrag ist, auf welchen der Rechtsanwalt im Falle der Nichtzuerkennung eines Erfolgszuschlags aufgrund eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 4 RAO Anspruch hätte.

Wie schon aus der Bestimmung des § 12 AHK ersichtlich, hängt die Voraussetzung der Beanspruchbarkeit eines Erfolgszuschlags vom Rechtskräftigwerden einer bestimmten Gerichtsentscheidung, wie etwa eines Freispruchs, ab. Auch ich offenkundig, dass bei Eintritt dieser Beanspruchbarkeitsbedingung im Falle einer mehrjährigen Vertretungsleistung dieser Erfolgszuschlag im Hinblick auf den gesamten, in diesen Jahren entstandenen Honoraranspruch beanspruchbar ist.

Wenn daher – wie zuvor ausgeführt – auch im Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag zu gewähren ist, hat das zur Folge, dass ein solcher Erfolgszuschlag bei einer mehrjährigen Vertretung im Verfahrenshilfeweg auch im Hinblick auf die Vertretungsleistungen, welche nicht bloß im letzten Verhandlungsjahr erbracht worden sind, gebührt.

Daraus ist zu folgern, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 AHK gemäß § 16 Abs. 4 RAO ein Erfolgszuschlag im Hinblick auf alle im Verfahrenshilfeweg erbrachten Vertretungsleistungen, welche gemäß § 16 Abs. 4 RAO honorierbar sind, zusteht.

Da erst mit Rechtskraft der für den Erfolgszuschlag maßgeblichen Gerichtsentscheidung ein Erfolgszuschlagsanspruch entsteht, ist sodann davon auszugehen, dass die Frist zu Beantragung eines solchen Erfolgszuschlags in einem Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 RAO frühestens mit dem Eintritt dieser Rechtskraft beginnt.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Antrag gemäß § 16 Abs. 4 RAO auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß § 12 AHK im Hinblick auf alle drei gegenständlichen Verhandlungsjahre rechtszeitig eingebracht worden.

Damit ist der in einem Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 RAO der gemäß § 12 AHK maßgebliche „Honoraranspruch“ der Entlohnungsanspruch ist, der dem Rechtsanwalt für das jeweilige Verhandlungsjahr ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags zusteht.

Wenn daher über solch einen Anspruch im Hinblick auf ein konkretes Verhandlungsjahr bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen worden ist, ist die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der Rechtskraftwirkung gehalten, den durch diese Entscheidung zugesprochenen Entlohnungsanspruch als „Honorar“ i.S.d. § 12 AHK bei der Ermittlung des für dieses Verhandlungsjahr angefallenen Erfolgszuschlags heranzuziehen.

Für die Erfolgszuschläge, welche für die ersten beiden Verhandlungsjahre zuzusprechen waren, sind daher die dem Beschwerdeführer zu diesen beiden Verhandlungsjahre zugesprochenen Entlohnungsansprüche maßgeblich.

Eine Neuaufrollung der Ermittlung des Entlohnungsanspruchs des ersten bzw. zweiten Verhandlungsjahres im Wege der Ermittlung der für jedes dieser Jahre gebührenden Erfolgszuschläge kommt daher nicht in Betracht.

  1. Pauschalierter Abschlag:

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist dem vom Gesetzgeber dem § 16 Abs. 4 RAO beigemessenen Konzept nicht zu entnehmen, dass einem Rechtsanwalt nach der AHK zustehende Leistungsanspruche teilweise abzuerkennen sind. Für die Vornahme eines pauschalierten Abschlags besteht keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in höchstgerichtlichen Entscheidungen die Vornahme eines pauschalierten Abschlags bislang niemals zu einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses bewogen haben, können doch auch rein prozessuale Gründe, wie etwa die nicht korrekte Geltendmachung dieses Entscheidungsmangels, eine solche höchstgerichtliche Entscheidung zu begründen. Abgesehen davon, besteht schlicht keinerlei gesetzliche Grundlage, auf welche die Annahme gesetzt werden könnte, dass ein Rechtsanwalt nicht die vollen Ansprüche nach der AHK geltend machen kann.

4. Ziffernmäßige Berechnung der angemessenen Vergütung

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der angemessenen Vergütung:

4. 1 Vergütung für das 3. Verhandlungsjahr:

Summe der Tarifansätze (3. Jahr) EUR 80.399,20

Einheitssatz 50% (3.Jahr) EUR 40.199,60

Zuschlag § 4 AHK (3. Jahr) EUR 60.299,40

Zwischensumme netto EUR 180.898,20

Erfolgszuschlag § 12 AHK (3. Jahr) EUR 45.224,55

Zwischensumme netto EUR 226.122,75

20% USt EUR 45.224,55

angemessene Vergütung brutto EUR 271.347,30

4. 2 Nachverrechnung der Erfolgszuschläge für die ersten beiden Verhandlungsjahre:

25% Erfolgszuschlag § 12 AHK (1. Jahr) EUR 37.048,41

25% Erfolgszuschlag § 12 AHK (2. Jahr) EUR 29.003,--

20% USt EUR 13.210,28

Summe brutto EUR 79.261,69

4. 3 Gesamthonoraranspruch:

auszuzahlender Betrag netto EUR 292.174,16

20% USt EUR 58.434,83

auszuzahlender Betrag brutto EUR 350.608,99

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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