LVwG W VGW-102/012/15396/2021

VGW-102/012/15396/2021Landesverwaltungsgericht12.09.2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Wohnungsöffnung; Durchsuchung; erste allgemeine Hilfeleistungspflicht; Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Bildaufnahmen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/15396/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.012.15396.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde der Frau A. B. vom 25.10.2021 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Wohnungsöffnung, Hausdurchsuchung und Weitergabe von Privatinformationen vom 15.09.2021 in der C.-gasse, Wien, durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde gegen 1) die Öffnung der Wohnung in Wien, C.-gasse am 15.09.2021 gegen 22:30 Uhr, und 2) Hausdurchsuchung, veranlasst durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 57,40 für Vorlageaufwand, zweimal EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und zweimal EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.717,00 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat weiters durch die Richterin Mag. Hornschall den

BESCHLUSS

gefasst:

III. Die Beschwerde hinsichtlich der Weitergabe von Privatinformationen an den Magistrat der Stadt Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 829,80 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

Mit Beschwerde vom 25.10.2021, welche am 28.10.2021 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, beantragte Frau A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Öffnung ihrer Wohnung zur Hausdurchsuchung und Weitergabe von privaten Informationen), die am 15.09.2022 um 22:30 Uhr in der C.-gasse, Wien von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion D., gesetzt wurde, für rechtswidrig zu erklären und dem Rechtsträger der belangten Behörde wegen Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, ihre Wohnung sei während ihrer beim Postamt gemeldeten kurzzeitigen Ortsabwesenheit eröffnet und darin eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei angefertigte Fotos seien an die Magistratsabteilung 15 weitergeleitet worden. Sie habe bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub durch eine Verständigung der Polizei von der Amtshandlung erfahren. In ihrer Wohnung seien alle Türen offen gestanden und die Polizei habe die ganze Wohnung durchsucht. Auch die Tür ihres Kleiderschranks sei offen gewesen, Sachen herausgenommen und Sessel zu Boden geworfen worden. Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei sie in ihren subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Unverletzlichkeit des Hausrechts, Recht auf Datenschutz) verletzt worden. Als belangte Behörde bezeichnete sie aufgrund der hinterlassenen Verständigung die Polizeiinspektion D..

Zur Unverletzlichkeit des Hausrechts führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch das unberechtigte gewaltsame widerrechtliche Eindringen in ihre Privatsphäre das Recht auf Achtung ihrer Wohnung und ihren Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen seitens der Behörde schwerwiegend verletzt wurde. Für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, weil keine Gefahr in Verzug bestanden habe. Weder ihre gesundheitlichen Probleme noch ihre telefonische Unerreichbarkeit rechtfertigen die Annahme von Gefahr in Verzug. Die notwendigen Voraussetzungen, die den beschrieben Akt rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Polizei hätte die Aussagen von Frau Mag. E. vom Verein F., der Beschwerdeführerin sei etwas passiert, ohne nähere Prüfung geglaubt und habe daher die Zwangsmaßnahme vollzogen. Frau E. hätte von der Ortsabwesenheit gewusst, weshalb ihr Verhalten unverständlich und übertrieben gewesen sei. Zur Verletzung im Recht auf Datenschutz führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Anfertigung und Weiterleitung von Fotos ihrer Wohnung und die Meldung eines „sanitären Übelstandes“ an die Magistratsabteilung 15 seien rechtswidrig gewesen, weshalb sie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz und in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wurde. Durch die rechtswidrige Wohnungsöffnung seien die Polizeibeamten ungerechtfertigt zu privaten Informationen bzw. Kenntnissen über ihr Privatleben und ihre Wohnung gelangt. Als Beilagen übermittelte sie die Verständigung der Polizei vom 15.09.2021, ihre Meldung der Ortsabwesenheit bei der Post (betreffend die Adresse G.-gasse, Wien) und die Übergabebestätigung von der Landespolizeidirektion Wien der Wohnungsschlüssel vom 16.09.2021.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) binnen sechs Wochen, die Verwaltungsakten vorzulegen und ermöglichte ihr, eine Gegenschrift zu erstatten.

Die Polizei erstattete mit 09.12.2021, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 13.12.2021, eine Gegenschrift. Darin verwies sie betreffend den Sachverhalt auf die Meldung des SPK H. vom 15.09.2021, und ergänzte, dass auch beim zweiten Einsatz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin noch Erhebungen gepflogen wurden, bevor die Wohnungsöffnung verfügt wurde und nannte die an der Amtshandlung beteiligten BeamtInnen. Zur Rechtslage hielt sie fest, dass keine Hausdurchsuchung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur stattgefunden habe, weil die Beamten von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgegangen seien. Die auf § 39 Abs. 3 SPG gestützte Nachschau in der Wohnung diene nicht der Suche nach einer Person, welche sich verborgen hält und von den Behörden ausfindig gemacht werden müsse, sondern der Klärung, ob die Annahme einer Lebens- und Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerin zutreffe. Die Wohnungsöffnung samt Nachschau sei rechtmäßig, da aufgrund der eingeholten Informationen zurecht von einer Lebens- oder Gesundheitsgefährdung ausgegangen wurde. Es wurde außerdem nach dem ersten Einschreiten noch einige Stunden zugewartet, um eine eventuelle Rückkehr in die Wohnung in den Abendstunden abzuwarten. Ein längeres Zuwarten wäre nicht mehr vertretbar gewesen, wäre damit doch eine Erhöhung des Risikos des Eintritts schwerer Schäden einhergegangen. Die Wohnung sei in einem extremen Zustand gewesen. Die Verständigung der Magistratsabteilung 15 sei dringend erforderlich gewesen, um die Situation gesundheitspolizeilich abzuklären. Die Weiterleitung der Fotos sei daher ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde in beiden Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und verzeichnete an Kosten den Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Die Beschwerdeführerin nahm am 21.12.2021 Einsicht in den Akt. Am 17.01.2022 übermittelte sie eine Gegenschriftbeantwortung. Darin führte sie nebst Wiederholung der bereits in der Beschwerde getätigten Ausführungen ergänzend aus, dass die Personen, von denen die Polizei Informationen über sie eingeholt habe, ihr nicht nahe stünden, weshalb andere Personen befragt werden hätten sollen. Die befragte Hausbesorgerin habe bereits in der Vergangenheit versucht, die Feuerwehr in ihre Wohnung zu bekommen, damit sie wegen der Unordnung Probleme mit Wiener Wohnen bekomme. Auch die Tatsache, dass sich nachmittags ein und abends zwei Briefe in ihrem Postkasten befanden, sei kein Hinweis zur Annahme der Gefahr in Verzug. Wenn sie tatsächlich schon lange abwesend gewesen wäre, wären mehrere Briefe enthalten gewesen. Die Polizei habe außerdem durch ihre durch Frau Mag. E. bekundete Absicht, in Urlaub zu fahren, einen Hinweis auf den Grund ihrer Abwesenheit gehabt. Die Tatsache, dass auf die Anrufe, das Klingeln und Klopfen niemand geantwortet habe, habe die Polizei zur Annahme führen sollen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Hause war. Der Zustand ihrer Wohnung sei außerdem nicht gesundheitsgefährlich und eine Weiterleitung der Fotos an die Magistratsabteilung 15 daher nicht dringend erforderlich gewesen. Als Beilagen übermittelte die Beschwerdeführerin eine von ihr verfasste und gezeichnete Meldung über die Beweisaussage der Hausbesorgering Frau I. (darin führte sie aus, das deren Aussage, die Bewohner des Hauses hätten sie schon länger nicht gesehen, nicht stimme, weil sie vor ihrem Urlaub anderthalb Stunden im Hof verbracht habe, um sich mit Hilfe einer anderen Person online für einen PCR-Test zu registrieren; auch zweifelte sie die ehrliche Sorge der Hausbesorgerin und Hausbewohnerin um ihr Wohlergehen an), eine Stellungnahme zu den Meldungen der SPK H. (insbesondere zu den Aussagen von Frau Mag. E. und ihrem Kontakt zu dieser), einen Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom 15.02.2018, Zl. ..., mit der über die Beschwerdeführerin eine Auskunftssperre für die Dauer von fünf Jahren verfügt worden war, ein dahingehendes Informationsschreiben der Magistratsabteilung 62, Fotos des Beschlages, der nach der Wohnungsöffnung durch die Feuerwehr angebracht worden war, der Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post und der Übergabebestätigung der Wohnungsschlüssel und ein von ihr an die Magistratsabteilung 15 gerichtetes E-Mail.

Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 17.01.2022 zur Kenntnis gebracht.

Am 30.03.2022 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Als Zeuginnen wurden Inspektorin J. K. und Revierinspektorin L. M. vernommen. Am 01.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Berichtigung von Protokollfehlern im Verhandlungsprotokoll der Verhandlung am 30.03.2022.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2022, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 10.04.2022, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie als Partei einzuvernehmen und, sollte es Urkunden über die Weiterleitung der Fotos geben, diese herbeizuschaffen.

Am 20.04.2022 stellte sie einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung. Begründend führte sie aus, dass sie als beklagte Partei an einer Gerichtsverhandlung in Italien teilnehmen müsse. Am 21.04.2022 nahm die Beschwerdeführerin erneut in den Akt Einsicht.

Am 28.04.2022 wurde die mündliche Verhandlung vom 30.03.2022 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde fortgesetzt. Also Zeuge wurde Inspektor N. O. vernommen. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 29.04.2022, eingelangt am Verwaltungsgericht Wien am 30.04.2022, Protokollrüge.

Am 04.05.2022 stellte die Landespolizeidirektion Wien einen weiteren Antrag auf Zuspruch des Verhandlungsaufwands.

Am 28.06.2022 wurde die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Als Zeuge wurde Bezirksinspektor P. Q. vernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet.

Am 09.07.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 28.06.2022. Zwei Tage später, am 11.07.2022, erstattete sie eine weitere Protokollrüge.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. ) Am 15.09.2021 meldete Frau Mag. E., Mitarbeiterin des Vereines F. (…), der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion R.-gasse, dass die Beschwerdeführerin, Frau A. B., sich seit zwei Wochen nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Dies sei ungewöhnlich, weil die Beschwerdeführerin sie oft kontaktiere. Die Beschwerdeführerin leide unter Angststörungen und Zwängen und habe seit Beginn der Pandemie ihre Wohnung nur noch selten verlassen. In den letzten Monaten habe die Beschwerdeführerin wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung und Herzleiden öfters den Notarzt gerufen. Die Beschwerdeführerin habe geäußert, dass sie gerne bei ihrer Großmutter in Italien Urlaub machen wolle, sich aber nicht aus der Wohnung traue. Die Beschwerdeführerin hätte auch keinen Führerschein oder PKW und traue sich nicht, mit öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren. Frau Mag. E. gab an, dass sie sich Sorgen mache und an diesem Tag mehrmals erfolglos an der Wohnungstüre geläutet habe. Die Fenster, welche die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ängste mit zugezogenen Jalousien verdeckt halte, böten keinen Einblick in die Wohnung. Auch die von ihr telefonisch befragte Hausbesorgerin, Frau I., hätte die Beschwerdeführerin schon länger nicht gesehen. Frau I. sagte auf Nachfrage der Beamtin der Landespolizeidirektion Wien, sie habe die Beschwerdeführerin schon mehrere Wochen nicht mehr gesehen. Diese lebe sehr zurückgezogen und habe kaum Kontakt zu anderen Personen. Die Jalousien seien meist zugezogen und sie habe schon lange kein Licht mehr in der Wohnung gesehen. Frau I. gab an, mit einer Nachbarin gesprochen zu haben, die die Beschwerdeführerin auch schon lange nicht mehr gesehen habe. Es würden sich also schon mehrere Leute Sorgen um diese machen. Eine Spitals- und Rettungsauskunft durch die Polizeibeamtin verlief negativ.

2. ) Daraufhin wurde von der Landespolizeidirektion Wien ein Funkwagen zur Wohnung beordert. Auf mehrmaliges Klopfen reagierte niemand. Im Postkasten wurde ein Brief vorgefunden. Die Nachbarn konnten keine weiteren Auskünfte erteilen. Das informierte Zentraljournal der Landespolizeidirektion Wien verfügte, dass vorerst die Wohnung nicht geöffnet und am Abend erneut Nachschau gehalten werden soll.

3. ) Gegen 21:45 Uhr wurde ein weiteres Einsatzfahrzeug wegen eines befürchteten Unfalls zur Wohnung beordert. Die eingesetzten PolizeibeamtInnen (Inspektor N. O., Inspektorin J. K. und Bezirksinspektor P. Q.) klopften und läuteten mehrmals an der Wohnungstüre. Es erfolgte keine Reaktion. Auch die Bewohner der Nachbarwohnungen öffneten nicht. Es konnte festgestellt werden, dass alle Fenster geschlossen waren. Auf Grund geschlossener Jalousien war kein Einblick in die Wohnung möglich. Im Briefkasten lagen zwei Briefe. In der Wohnung brannte kein Licht. Eine Spitals-, Rettungs- und Haftauskunft verlief negativ. Bezirksinspektor P. Q. rief die Beschwerdeführerin unter der Telefonnummer, die Frau Mag. E. angegeben hatte, mehrmals mit unterdrückter Nummer und dann mit sichtbarer Privatnummer und auch mit sichtbarer Dienstnummer an. Nach einmaligem Läuten schaltete sich die Mailbox ein, später dann war sofort die Mailbox eingeschaltet. Der Polizist sprach dann auch auf die Mailbox, dass die Beschwerdeführerin dringend die Polizei kontaktieren solle.

4. ) Auf Grund dieser Erhebungen verfügte der Jurist des Zentraljournals der Landespolizeidirektion Wien die Öffnung der Wohnung. Die herbeigerufene Feuerwehr öffnete die Wohnung. Die drei PolizeibeamtInnen durchsuchten die Wohnung nach der vermissten Beschwerdeführerin. Dabei suchten sie auch unter und hinter Gegenständen und öffneten die Türen großer Schränke, um eine eventuell nicht sofort sichtbare Person zu finden. Bei der Suche nach der Beschwerdeführerin könnten auch Möbelstücke umgestoßen worden sein. Die Wohnung wurde danach wieder verschlossen. An der Wohnungstüre wurde eine Benachrichtigung über die Wohnungsöffnung und die in der Polizeiinspektion D. bereitgehaltenen Wohnungsschlüssel hinterlassen. Im Zuge der Nachschau wurden Fotos über den Zustand der Wohnung angefertigt und ein Bericht verfasst, welche im Anschluss wegen sanitären Übelstands an das Gesundheitsamtes Magistrates der Stadt Wien weitergeleitet wurden.

5. Die PolizeibeamtInnen schickten der Beschwerdeführerin keine SMS. Es wurde nicht versucht, sie über WhatsApp oder Social Media Plattformen zu erreichen. Es wurde auch nicht bei der Post nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin sich ortsabwesend gemeldet hatte.

6. ) Die Beschwerdeführerin ist seit 29.12.2009 in der C.-gasse, Wien, Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hatte sich zwar bei der Post vom 07.09. bis 20.09.2021 ortsabwesend gemeldet, jedoch von einer anderen Anschrift (G.-gasse, Wien).

Beweiswürdigung:

Ad 1.) Die Feststellungen über die Aussagen von Mag. E. und Frau I. gegenüber Revierinspektorin L. M. in der Polizeiinspektion R.-gasse ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Meldung vom 15.09.2021, verfasst von Revierinspektorin L. M., und der Aussage der Revierinspektorin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022. Dass eine Spitals- und Rettungsauskunft erfolgte und negativ verlief, ist ebenso in der Meldung ersichtlich und wurde von der Zeugin M. bestätigt.

Ad 2.) Der Ablauf der ersten Nachschau geht aus der Sachverhaltsdarstellung der Meldung vom 15.09.2022, abgefasst von Revierinspektorin L. M., hervor. Diese deckt sich mit den Aussagen der Revierinspektorin in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022.

Ad 3.) Die Feststellungen über die zweite Nachschau ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion vom 15.09.2021, verfasst durch im damaligen Zeitpunkt Polizeiaspirantin J. K., und die Aussagen der Zeugin Inspektorin J. K. in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022, des Zeugen Inspektor N. O. in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 und des Zeugen Bezirksinspektor P. Q. in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022.

Ad 4.) Aus der Meldung der Landespolizeidirektion vom 15.09.2021, verfasst von der (damaligen) Polizeiaspirantin J. K., und der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor P. Q. in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 geht die Verfügung der Wohnungsöffnung durch das Zentraljournal der Landespolizeidirektion Wien, genauer Mag. S., hervor. Ebenso ergibt sich daraus der Ablauf der Nachschau in der Wohnung. Die Anfertigung der Fotos und deren Weiterleitung gehen aus der Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.09.2022, der Aussage des Zeugen Inspektor N. O. in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 und der durch Mag. T. S. am 23.03.2022 per EMail vorgelegten Auszug aus dem Zentraljournal hervor.

Ad 5.) Das Ausbleiben der Kontaktversuche mittels SMS, WhatsApp und Social Media geht aus der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor P. Q. in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 und den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor. Dass auch keine Auskunft bei der Post über eine allfällige Ortsabwesenheit eingeholt wurde, ergibt sich ebenso daraus.

Ad 6.) Die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin geht aus dem Melderegisterauszug vom 29.10.2021 hervor, die Meldung der Ortsabwesenheit in der G.-gasse aus der Ortsabwesenheitsmeldung, welche durch die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde.

Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I 29/2018 lauten:

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19. (1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung

1. […]

2. zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht

3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist

(4) – (6) […]

(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

§ 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 – StPO BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 19/2004 lautet:

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. lautet:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV BGBl. II Nr. 517/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

I. Zur Öffnung und Durchsuchung der Wohnung

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet sind oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und die Abwehr der Gefährdung zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

Gemäß § 39 Abs. 3 Z 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint.

Gemäß § 50 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen vom SPG eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies umfasst gemäß Abs. 4 leg cit auch physische Gewalt gegen Sachen, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist.

Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH vom 20.11.2006, GZ: 2006/09/0188; VwGH vom 22.02.2007, GZ: 2006/11/0154). Der VwGH qualifizierte u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH vom 28.01.2016, GZ: Ra 2014/07/0069). Die Öffnung der Wohnung der Beschwerdeführerin auf Anordnung der belangten Behörde mithilfe der Feuerwehr ist folglich ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Das (zwangsweise) Betreten von Räumlichkeiten bzw. das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten bedarf zwar einer gesetzlichen Grundlage. Ein solches gesetzlich normiertes Betretungsrecht ist jedoch von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden (VwGH 15.9.2018, GZ: Ra 2018/01/0291). Eine Hausdurchsuchung im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO, wonach die Kriminalpolizei berechtigt ist, Personen, welche einer Straftat verdächtigt sind und sich verbergen, zu suchen, konnte demnach nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde nach der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht von den Polizeibeamten gesucht.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom 25.09.2018, GZ: Ra 2018/01/0291 festgestellt, dass im Falle der Erfüllung der Ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht eine ex ante-Betrachtung aus Sicht des einschreitenden Beamten anzustellen ist (mit Verweis auf VwGH vom 5.12.2016, GZ: Ra 2017/01/0373 betreffend Personendurchsuchungen). Es ist somit zu beurteilen, ob der Jurist des Zentraljournals, welcher die Öffnung der Wohnung verfügt hat, vertretbar von einer gegenwärtigen Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgehen konnte.

Das war auf Grund der umfangreichen Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien gegeben. Frau Mag. E. hat in glaubhafter Art und Weise Umstände geschildert, die berechtigten Grund zur Annahme boten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung verunfallt ist. Daraufhin wurde sowohl vormittags als auch abends eine Spitals-, Rettungs- (und Haft-)auskunft eingeholt, um einen allfälligen anderen Aufenthaltsort – v.a. den aufgrund der Angaben von Frau Mag. E. als wahrscheinlich erscheinenden Aufenthalt in einer Krankenanstalt – auszuschließen. Ebenso wurde durch den Anruf der Hausbesorgerin und das Klopfen bei den Nachbarwohnungen versucht, weitere Informationen über den Verbleib der Beschwerdeführerin einzuholen. Auch die wiederholten Versuche, die Beschwerdeführerin unter Verwendung verschiedener Telefonnummern zu kontaktieren, blieben erfolglos. Der Jurist des Zentraljournals konnte aufgrund der Erhebungen und der glaubhaften Schilderung von Frau Mag. E. vertretbar von einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgehen (zur vertretbaren Annahme einer möglichen Selbstgefährdung VwGH vom 11.10.2016, GZ: Ra 2015/01/0179).

Dass die Wohnung geöffnet wurde, obwohl die Beamten in der Wohnung kein Handy klingeln hörten, wurde vom Zeugen Bezirksinspektor P. Q. nachvollziehbar erklärt. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ergibt sich, dass viele Leute das Handy nicht ständig betriebsbereit halten und auf nicht bekannte Anrufer nicht reagieren. Die glaubhafte und sehr authentische Aussage des Zeugen, dass einige Anrufe weggedrückt wurden, stützt diesen Umstand.

Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Anfrage bei der Post, ob sie sich ortsabwesend gemeldet habe, ist zu sagen, dass die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Ortsabwesenheitsmeldung nicht die gegenständliche Wohnung betrifft. Selbst bei einer Abfrage durch die Landespolizeidirektion Wien wäre diese nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin von der beschwerdegegenständlichen Wohnung abwesend ist.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Wohnungsöffnung auch nicht schon bei der ersten Nachschau an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin verfügt wurde, sondern vielmehr erst eine zweite Nachschau am Abend erfolgen sollte, um eine allfällige Heimkehr der Beschwerdeführerin abzuwarten. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der Ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht jedoch nicht zugewartet werden, bis das Vorliegen einer Gefahr bewiesen ist. Vielmehr liegt es in der Natur einer Sofortmaßnahme, die in diesem Fall Leben und Gesundheit eines Menschen schützen soll, dass auf Grund der vor Ort vorliegenden glaubhaften Informationen eine Entscheidung zu treffen ist. Ob ex ante betrachtet Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß § 19 Abs. 1 SPG vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (VwGH vom 13.08.2020, GZ: Ra 2019/01/0476).

Zum Vorbringen, dass nach Öffnung der Wohnung kein Sicherheitszylinder mehr eingebaut wurde, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nur über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (VwGH vom 25.06.2020, GZ: Ra 2020/14/0178). Allenfalls aus einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt resultierende (zivilrechtliche) Ansprüche sind nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde.

Somit waren die Maßnahmenbeschwerden gegen die Wohnungsöffnung und Hausdurchsuchung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Anfertigung und Weitergabe der Bildaufnahmen

Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Der VwGH stellte zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 klar, dass der – die Zuständigkeit der (damaligen) Datenschutzkommission festlegende – § 90 Abs. 1 SPG eine lex specialis zu § 88 Abs. 2 SPG darstellte, in dessen Anwendungsbereich eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nicht gegeben war. Dies galt schon dann, wenn in Rede steht, ob überhaupt eine (behauptete) Datenverwendung im Sinne der Bestimmungen des 4. Teiles (Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei) des SPG vorlag (vgl. VwGH vom 22.12.2010, GZ: 2006/01/0488, mwN; vgl. - im Zusammenhang mit § 77 SPG - insbesondere auch VwGH vom 19.09.2006, GZ: 2005/06/0018). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten und der Datenschutzbehörde übertragbar (VwGH 19.09.2017, GZ: Ra 2017/01/0160). Das Verwaltungsgericht ist somit nur zuständig, wenn die Verwendung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen ist.

Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH vom 23.07.2009, GZ: 2008/05/0035). Das Filmen oder Photographien von Personen im Zuge einer Amtshandlung wird vom VfGH in ständiger Rechtsprechung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (VfSlg 11.935/1988 und 15.109/1988; dem folgend VwGH vom 29.03.2004, GZ: 98/01/0213).

Auch die Weitergabe von Informationen über den Zustand der Wohnung (Schimmelbefall, sanitärer Übelstand) stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil weder ein Befehl erteilt noch ein Zwang ausgeübt wurde (ständige Judikatur des VwGH, zuletzt Entscheidung vom 04.05.2022, GZ: Ra 2022/09/0029).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV).

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde zunächst gegen die Wohnungsöffnung und Hausdurchsuchung. Die Beschwerde wurde in diesen Punkten abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGVG die Aufwendungen des Rechtsträgers der belangten Behörde (Bund) im Zusammenhang mit diesen Beschwerdepunkten aufzuerlegen waren. In einem weiteren Beschwerdepunkt wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Weitergabe von Informationen. Die Beschwerde wurde in diesem Beschwerdepunkt zurückgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin auch hier als unterlegene Partei iSd § 35 Abs. 3 VwGVG gilt. Richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte (im gegenständlichen Fall gegen die Wohnungsöffnung, die Durchsuchung der Wohnung und die Weitergabe von Informationen), besteht gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (VwGH vom 16.03.2016, GZ: Ra 2015/05/0090). Dabei kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft wurden. Der Beschwerdeführerin war somit der Ersatz des dreifachen Schriftsatzaufwands der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV aufzutragen.

Betreffend den Vorlageaufwand ist festzuhalten, dass die Behörde nur einen Akt vorgelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin der Betrag des § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV einmal aufzuerlegen war (VwGH vom 09.09.2003, GZ: 2002/01/0360).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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