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VGW-031/072/10391/2022•LVwG W VGW-031/072/10391/2022
VGW-031/072/10391/2022Landesverwaltungsgericht16.09.2022
Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Beratungsstelle; Gewaltprävention; verpflichtende Kontaktaufnahme; Territorialitätsprinzip; Schutzprinzip
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 08.07.2022, Zl. VStV/…/2021, betreffend die Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 3 iVm § 38a SPG
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von 250,-- EUR auf 200,-- EUR und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage 4 Stunden auf 3 Tage und 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Absatz 2 zu lauten hat, wie folgt:
„Die Anordnung, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gewaltpräventionszentrum zu kontaktieren, haben Sie missachtet, obwohl das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wurde und Sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 9 informiert wurden.“
II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 20,-- EUR, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, reduziert.
III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet, wie folgt:
„1.Datum/Zeit:27.09.2021
Ort:Wien, C.-gasse, Verein „D.“
Am 22.09.2021 wurden von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungsverbot und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet, wobei Sie verpflichtet wurden, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen.
Diese Anordnung haben Sie missachtet, indem Sie, obwohl das betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wurde, und obwohl Sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 informiert wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 84 Abs. 1b 3 i.V.m. § 38a SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 144/2020.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 84 Abs. 1b Sicherheits-polizeigesetz-SPG, BGBl. 566/199, zuletzt geändert durch BGBl. I 144/2020
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275,00“
Das Straferkenntnis wurde Frau A. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin) laut aktenkundigem Rückschein am 13.7.2022 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Mit E-Mail vom 8.8.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass es sich bei ihren Ausführungen nicht um Schutzbehauptungen handle. Sie habe nach dem gegenständlichen Vorfall sofort die Heimreise nach Ungarn angetreten. Es sei ihr daher gar nicht möglich gewesen, beim Verein „D.“ an einem Gewaltpräventionstraining teilzunehmen. Es könne einer Person, die Österreich nach einem solchen Vorfall verlassen habe, nicht aufgetragen werden, entsprechende Schritte zu setzen.
Die Bestrafung widerspreche § 2 VStG, wonach nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar seien. Eine Verwaltungsübertretung sei im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich der Täter zu diesem Zeitpunkt auch im Inland befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zum relevanten Zeitpunkt bereits im Ausland befunden, sie habe daher im Inland keine strafbare Handlung begehen können, auch nicht durch Unterlassung.
Die belangte Behörde habe weiters verkannt, dass die Beschwerdeführerin so gut wie kein Deutsch spreche und daher nicht in der Lage gewesen sei, sich zu verständigen.
Schließlich sei die verhängte Strafe viel zu hoch. Die Beschwerdeführerin habe ein monatliches Einkommen von ca. 800,-- Euro, von dem sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten müsse.
Es werde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw. es bei einer Ermahnung zu belassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin nicht.
Vom Gericht wurde der Behördenakt betreffend die Verhängung des Betretungsverbotes beigeschafft (PAD/21/…/001/KRIM). Dort ist dokumentiert, dass die Polizei verständigt wurde, weil Herr E. F. von der Beschwerdeführerin in seiner Wohnung, in der sich auch sie vorübergehend aufhielt, körperlich angegriffen und verletzt wurde.
Aus dem Vernehmungsprotokoll, das im Anschluss an die Amtshandlung aufgenommen wurde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache befragt wurde. Sie schilderte den Vorfall daraufhin aus ihrer Sicht. Von der Behörde wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich binnen 5 Tagen bei einer der Beratungsstelle für Gewaltprävention in Wien zu melden. Es erfolgte eine Belehrung und der Beschwerdeführerin wurden die entsprechenden Merkblätter ausgefolgt.
Aktenkundig ist insbesondere das Formblatt „Information und Erklärung des Gefährders § 38a SPG“, mit dem der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, sich binnen 5 Tagen bei einer Stelle für Gewaltprävention zu melden, und die Folgen des Unterlassens einer solchen Meldung zur Kenntnis gebracht wurde. Das Formblatt enthält die Telefonnummern der in Frage kommenden Stellen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Formblatt unterfertigt. Das Formblatt wurde weiters von der Dolmetscherin unterfertigt.
Aufgrund des Akteninhalts steht Folgendes fest:
Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von der Behörde am 22.9.2021 (Beginn der Amtshandlung am 21.9.2021) ein Annäherungs- und Betretungsverbot hinsichtlich des Herrn E. F. ausgesprochen und sie wurde aufgefordert, gemäß § 38a Abs. 8 SPG binnen fünf Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen und dort binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme an einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen. Es wurde ihr das Merkblatt „Informationen und Erklärungen des Gefährders § 38a SPG“ nachweislich übergeben, in dem die Verpflichtung des § 38a Abs. 8 SPG und die Folgen einer Missachtung dargelegt werden. Das Merkblatt enthält auch die Telefonnummern der Beratungsstellen für Gewaltprävention.
Während der gesamten Amtshandlung stand der Beschwerdeführerin, wie im Amtsvermerk der Behörde festgehalten, eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache zur Verfügung. Diese hat, wie auch die Beschwerdeführerin, das Merkblatt „Informationen und Erklärungen des Gefährders § 38a SPG“ unterfertigt.
Die Beschwerdeführerin hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes keinen Kontakt zu einer Gewaltpräventionsstelle aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Gemäß § 38a Abs. 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
Gemäß § 84 Abs. 1b SPG (1b) begeht ein Gefährder (§ 38a), der einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 38a Abs. 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren. Wenn ein Gefährder dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin von der Behörde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Sie war Gefährderin im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG. Sie wäre daher dazu verpflichtet gewesen, binnen fünf Tagen ab der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes Kontakt mit einer Stelle für Gewaltprävention aufzunehmen. Sie wurde im Zuge der Amtshandlung davon in Kenntnis gesetzt und erhielt ein entsprechendes Merkblatt, aus dem auch die Telefonnummern der in Frage kommenden Stellen für Gewaltprävention hervorgingen.
Dem Beschwerdevorbringen, sie spreche kein Deutsch und sei nicht in der Lage gewesen, sich zu verständigen, ist entgegen zu halten, dass der Amtshandlung nachweislich eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte daher die Möglichkeit, in einer für sie verständlichen Sprache von den Vorgängen Kenntnis zu nehmen und die ihr obliegenden Verpflichtungen zu verstehen. Dass ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, hat sie durch ihre Unterschrift auf dem Merkblatt bestätigt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begehen können, da sie unmittelbar nach dem Vorfall nach Ungarn ausgereist sei, wäre sie verpflichtet gewesen, sich binnen fünf Tagen bei einer Gewaltpräventionsstelle zu melden. Dies wäre ihr auch aus Ungarn möglich gewesen, da eine telefonische Kontaktaufnahme zulässig ist und die in Frage kommenden Telefonnummern auf dem ihr übergebenen Merkblatt ersichtlich sind.
Die Tatsache, dass sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kontakt mit der Gewaltpräventionsstelle aufnehmen hätte müssen, im Ausland befand, kann sie nicht exkulpieren. Auch wenn grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, zu richten, sowie - im Sinne des Schutzprinzips - an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten. Die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin und die daraus folgende Verpflichtung haben insofern Inlandsbezug, als das Verhalten der Beschwerdeführerin, das zur Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes geführt und die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Gewaltpräventionsstelle ausgelöst hat, im Inland gesetzt wurde.
Wollte man dies anders sehen, könnten sich Personen derartigen Verpflichtungen einfach dadurch entziehen, dass sie ins Ausland reisen.
Der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt im Inland, da die Beschwerdeführerin in Österreich hätte handeln sollen und dies unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da vorliegend der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr für die Strafbarkeit nicht gefordert ist und die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie kein Verschulden trifft, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Beratung von Gefährdern durch Gewaltpräventionsstellen. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist der Beschwerdeführerin daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführerin hat ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse und ist unbescholten.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die in § 84 Abs. 1b SPG normierte Strafdrohung war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Von einer weiteren Herabsetzung der Strafe war abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da sie zumindest hinsichtlich der Strafhöhe teilweise obsiegt hat.
Die Modifikation des Spruches dient der Konkretisierung und besseren Verständlichkeit.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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