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VGW-102/013/6216/2022•LVwG W VGW-102/013/6216/2022
VGW-102/013/6216/2022Landesverwaltungsgericht29.09.2022
Versammlung; Auflösung; Zwangsmittel; Versammlungsort; Räumung; Besetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2
B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Wegweisung und Verbringung von einem Gelände, auf dem gerade die Räumung einer aufgelösten Versammlung im Gange war, am 5.4.2022 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.09.2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 16.5.2022, per E-Mail eingebracht am folgenden Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
„Der BF ist freier Journalist und Autor. Am 05.04.2022 befand er sich am Gelände des Protestcamps in der C., D.-Straße, Wien, um von der bevorstehenden Räumung zu berichten. Der BF begab sich dazu gegen 09:50 Uhr auf das Gelände des Protestcamps1. Zwar befanden sich zahlreiche Exekutivbeamt:innen auf dem Gelände, die Situation war aber ruhig. Einige wenige Aktivist:innen befanden sich in einem kleinen, offenbar provisorisch errichteten Gebäude.
Die Polizist:innen, die sich bei weitem in der Überzahl befanden, hatten eine Sperrkette rund um das Camp gebildet.
Der BF bewegte sich ruhig über das Gelände und filmte das Geschehen. Er trug deutlich sichtbar seinen Presseausweis über der Oberbekleidung. Aufgrund seines Auftretens war der BF deutlich als Journalist erkennbar.
Wenige Minuten nach 10:00 Uhr verkündete ein Vertreter der LPD Wien mittels Megaphon, dass die Versammlung aufgelöst sei und die Teilnehmer:innen nunmehr verpflichtet seien, auseinander zu gehen. Der BF setzte seine Dokumentation fort, achtete jedoch stets darauf, den Einsatz nicht zu behindern.
Nach etwa fünf Minuten wurde der BF jedoch von einem Polizisten aufgefordert, ihm zu folgen und das Gelände zu verlassen („Kumman Sie mit bitte“). Der BF wies darauf hin, dass er niemanden stören würde. Der einschreitende Beamte gab daraufhin an, dass der BF zwar niemanden stören würde, es bedürfe aber weiterer „Abklärung“, weshalb der Aktionsraum zu verlassen sei. Der BF wurde im Zuge dessen am linken Oberarm ergriffen und von einem Polizisten abgeführt. Der BF wies erneut darauf hin, dass er den Einsatz nicht behindere und der Aktionsraum seines Erachtens wesentlich kleiner sei, als offenbar von der belangten Behörde angenommen. Insgesamt nahm das Abführen des BF mehrere Minuten in Anspruch.
In weiterer Folge wurde der BF von einer weiteren Beamtin zur Ausweisleistung aufgefordert. Er wies sich daraufhin mit einem Presseausweis aus. Dem BF wurde in weiterer Folge jedoch nicht gestattet, sich der Räumung wieder zu nähern, um diese dokumentieren zu können.
Der BF wurde durch die geschilderte Amtshandlung ohne hinreichenden Grund in seiner journalistischen Arbeit behindert.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es sei zwar die Versammlung mittels Durchsage aufgelöst worden, der Beschwerdeführer sei jedoch offensichtlich in seiner Tätigkeit als Journalist vor Ort gewesen, weshalb er – anders als die Versammlungsteilnehmer - nicht verpflichtet gewesen sei, den Kundgebungsort zu verlassen. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wegweisung nach § 38 seien nicht vorgelegen. Es wird daher beantragt, die angefochtene Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
Zu der gleichzeitig unter GZ VGW-102/013/8271/2022 eingebrachten Richtlinienbeschwerde hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG gestellt, weshalb diesbezüglich eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entstanden ist.
2. Mit Schriftsatz vom 1.7.2022 legte die belangte Behörde die Anzeige der Einsatzabteilung vom 5.4.2022 und, als Hintergrundinformation, 22 Lichtbilder der besetzten Baustelle sowie den Einsatzabschnittsbericht vom 2.2.2022 vor.
2.1. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: PAD/22/1042758/1 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die entsprechende Rubrik der vorgelegten Anzeige verweist und ergänzt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung eines Polizeibeamten, das Gelände zu verlassen, nicht gefolgt sei, weshalb er am Oberarm angefasst worden sei. Danach habe der Beschwerdeführer in Begleitung des Polizeibeamten die gesperrte Zone verlassen. Seitens der E. als Eigentümerin sowie Verfügungsberechtigte der gegenständlichen Liegenschaft sei am 30.3.2022 ein schriftliches Räumungsersuchen an die LPD Wien gestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht wird darauf verwiesen, dass laut Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer in Beschwerde gezogenen Amtshandlung davon auszugehen sei, dass die Rechtmäßigkeit in Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu werten ist. Damit sei das Wissen der die Amtshandlung durchführenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung entscheidend für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit.
Bereits am 1.2.2002 (richtig wohl 2022) sei es bei der Räumung der Baustellenbesetzung F.-straße zu Durchbruchsversuchen an der Klimacamp-Außensicherung durch SympathisantInnen gekommen, die versucht hätten, in das Klimacamp einzudringen. Dabei habe u.a. Pfefferspray zum Einsatz gebracht werden müssen. Auch am 5.4.2022 sei mit gewaltsamen Durchbruchsversuchen zuströmender Sympathisanten der Aktivisten zu rechnen gewesen. Hinzu komme, dass auf dem von den Einsatzkräften der LPD Wien zu räumendem Areal verschiedenstes Baumaterial (Steine, Bretter, Metallstangen, etc.) verstreut herumgelegen sei. Auch Holzgebäude seien errichtet und eine Erdhöhle gegraben worden. Die einschreitenden Beamten hätten daher vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit der Camp-Räumung und auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten – ex ante betrachtet – vertretbar annehmen können, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe. Es sei real erschienen, dass es im Zuge des Bestrebens, die Räumung zu verhindern, zu Verletzung der einschreitenden Beamten oder Dritter, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigungen kommen werde. Somit sei es unerlässlich, dass die LPD Wien Absperrmaßnahmen durchgeführt habe, welche das Betreten des Areals verhindert und gleichzeitig die gesicherte Zufahrt von Baggern und anderen Fahrzeugen ermöglicht haben. Gleichzeitig müsse es das Ziel der Polizeibeamten sein, möglichst viele Personen aus der Gefahrenzone zu bringen, bevor die Räumung beginne.
Der Beschwerdeführer sei von Polizeibeamten auf dem Grundstück angetroffen worden, als die Versammlung vom Behördenvertreter bereits aufgelöst und die Einsatzkräfte dazu übergegangen seien, die Identität jener Manifestanten festzustellen, welche der Aufforderung, die Liegenschaft zu verlassen, nicht nachgekommen waren. Der Beschwerdeführer habe sich zu jenem Zeitpunkt im unmittelbaren Aktionsraum der Einsatzkräfte befunden und sei der Aufforderung der Polizei, das Gelände zu verlassen, nicht nachgekommen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers habe dessen präventiven Schutz vor allfälligen Gefahren in einer noch nicht übersehbaren, aber doch den Umständen nach ex ante als gefährlich zu bewertenden Situation gedient. Der Beamte BzI G. habe den Beschwerdeführer am Oberarm erfasst, weil dieser der Aufforderung, das Areal zu verlassen, nicht nachgekommen sei. Die Amtshandlung habe keinen Aufschub geduldet, da die Räumung bevorgestanden sei. Der Beschwerdeführer sei sodann ohne jegliche weiteren Vorkommnisse aus dem Aktionsraum geleitet worden. Das bloße Anfassen des Oberarms ohne Ausübung nennenswerten Druckes stelle eine verhältnismäßige und maßhaltende Form von Körperkraft dar und sei jedenfalls dazu geeignet gewesen, den Beschwerdeführer am Verharren auf der Baustelle zu hindern. Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 4.9.2022 kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Videos über die Wegweisung vom 5.4.2022 an. Unter einem erstattete er eine Stellungnahme zur Gegenschrift, worin er ausführt, aus dieser ergebe sich nicht, dass sich innerhalb des abgesperrten Bereiches gefährliche Angriffe nach § 16 Abs. 2 SPG ereignet hätten, deren Beendigung den Beschwerdeführer potentiell gefährdet hätte. Unrichtig sei es, dass es bei Amtshandlungen gegenüber der „C.-bleibt“-Bewegung mehrfach zu Widerstand gegen die Staatsgewalt gekommen sei. Zwar seien mehrmals seitens der LPD Wien Anzeigen erstattet worden; die Verfahren seien jedoch eingestellt worden oder hätten mit rechtskräftigen Freisprüchen geendet. Als haltlos habe sich auch der Vorwurf herausgestellt, dass Aktivistinnen die Beamten mit Pfefferspray angegriffen hätten.
In rechtlicher Hinsicht setze eine Wegweisung auf Grundlage des § 38 Abs. 3 SPG nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass sich im Zeitpunkt der Wegweisung bereits ein gefährlicher Angriff ereigne, dessen Beendigung im Eskalationsfall zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen könne. Lediglich der Verdacht, es könnte im Weiteren der Räumung zu gefährlichen Angriffen durch Sympathisanten kommen, reiche also nicht aus. Ein drohender gefährlicher Angriff könne nicht ausschließlich mit dem pauschalen Verweis auf polizeiliche Erfahrungen angenommen werden, ohne dass im Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlung konkrete Verdachtsmomente vorgelegen wären. Als die Wegweisung ausgesprochen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer mehrere Meter von dem provisorisch errichteten Gebäude entfernt befunden und den Polizeieinsatz nicht behindert. Auch die verstreuten Baustoffe seien nicht im Zusammenhang mit gefährlichen Angriffen gestanden, ebenso wenig habe dort eine gemeldete Versammlung von H. einen Anhaltspunkt für gefährliche Angriffe gegeben. Der Beschwerdeführer sei so weit weggewiesen worden, dass er die Räumung nicht mehr habe dokumentieren können, obwohl er sich mit einem Presseausweis als Journalist zu erkennen gegeben habe und ein Verbleib in Sichtnähe zur Baustelle und der Räumung weder den Einsatz noch den Beschwerdeführer noch sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt oder gefährdet hätte. Letztlich sei auch die Zwangshandlung nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer dem Befehl ohnehin gefolgt wäre.
3. Am 29.9.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und die Zeugen Obstlt. I., BzI G. sowie die Zeugin KI J. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. K. vertreten. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit einem Parallelfall zur GZ: VGW-102/013/6214/2022 durchgeführt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund des Akteninhaltes und des vorgelegten Videos, Einvernahme der genannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die Besetzung des für den Bau einer sogenannten „Stadtstraße“ gewidmeten Geländes durch selbsternannte „Klimaaktivisten“ diente zwar wohl auch der physischen Verhinderung dieses konkreten Bauvorhabens, stellte aber in erster Linie – wie sich bereits aus den selbstgewählten Bezeichnungen wie „Protestcamp“ und „KlimaaktivistInnen“ ergibt – eine Manifestation gegen den Bau als überflüssig empfundener Straßen und die damit verbundene Bodenversiegelung dar. Sie wurde daher von der belangten Behörde als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 gewertet, und war bereits zuvor wenigstens zweimal aufgelöst worden; so auch zum gegenständlichen Datum, am 5.4. 2022.
Nach der Erklärung der Versammlungsauflösung, der Aufforderung zum Verlassen des Geländes und der Androhung der zwangsweisen Räumung mittels Lautsprecher durch den Vertreter der belangten Behörde wurde der bereits auf dem Gelände aufhältige Beschwerdeführer zunächst höflich von BzI G. aufgefordert, den Bereich zu verlassen. Dieser beharrte auf der Aufforderung auch nach dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der Presse, und wies den Beschwerdeführer auch auf mögliche Gefahren hin. Nach kurzer Diskussion fasste BzI G. den Beschwerdeführer leicht am Ärmel und geleitete ihn auf diese Weise weg vom Versammlungsort und aus dem Aktionsraum, den die anwesenden Polizeikräfte für ihre Räumungsaktion benötigten. Dies deshalb, weil nach der Versammlungsauflösung das Gelände von entgegen der Aufforderung verbleibenden Aktivisten geräumt werden musste, aber auch – mit Hilfe von Baumaschinen – von den dort rechtswidrig errichteten Bauten. Ferner musste der Bereich durch starke Polizeikräfte gegen eine neuerliche Besetzung durch die weggewiesenen Versammlungsteilnehmer und hinzukommende Sympathisanten abgesichert werden.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Was den festgestellten Kundgebungszweck des „Protestcamps“ anbelangt, so ist – etwa über die von Medien verbreiteten Äußerungen von Teilnehmern – allgemein bekannt, dass es den Aktivisten darum ging, ein gemeinsames Wirken zu entfalten und vor allem möglichst zahlreiche Personen von ihrem Anliegen zu überzeugen.
Die festgestellte Handlung ergibt sich aus dem vorgeführten Video über die Abführung des Beschwerdeführers sowie aus dessen Aussagen und jenen des BzI G.; sie ist im Wesentlichen unbestritten. Ferner geht aus der Anzeige des BzI L. ebenso wie aus der Aussage des Zeugen Obstlt. I. eindeutig hervor, dass es darum ging, nach Auflösung der Versammlung diese Auflösung durch Räumung zwangsweise durchzusetzen, wobei nicht nur der unmittelbare Versammlungsort, sondern auch der „Aktionsraum“ von den Anwesenden zu räumen sei.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Dass eine Kundgebung auch den Zweck verfolgt, bestimmte abgelehnte Maßnahmen durch Besetzung eines Geländes physisch zu verhindern, hindert nicht die Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes 1953 (vgl. dazu insb. VfSlg. 20.275/2010 betreffend das sog. „Murcamp“).
§ 14 des Versammlungsgesetzes sieht vor, dass nach Auflösung der Versammlung „alle Anwesenden“ den Ort zu verlassen haben, ohne dass hierbei zwischen Demonstrationsteilnehmern und Pressevertretern differenziert würde. Andernfalls können Zwangsmittel zur Anwendung gebracht werden. Zum Unterschied von neueren Gesetzen wie dem SPG enthält das Versammlungsgesetz keine detaillierte Aufzählung zulässiger Zwangsmittel. Es ist aber davon auszugehen, dass auch im Bereich des Versammlungsgesetzes der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Die zwangsweise Räumung ist daher möglichst ohne Schaden für Personen und ohne weitere Eskalation durchzuführen, wobei die eingesetzten Mittel von einer vertretbaren Gefahreneinschätzung abhängen, in welche auch Ergebnisse frühere, gleichartiger Einsätze einzufließen haben (so etwa der Räumung im Bereich F.-straße am 1.2.2022). Eine Definition des Versammlungsortes enthält das Versammlungsgesetz nicht. Ebenso ist der von der belangten Behörde in Anspruch genommene „Aktionsraum“ nirgendwo gesetzlich definiert.
Einsichtig ist jedoch, dass bei der Auflösung einer Versammlung und deren nachfolgender Räumung die Versammlungsteilnehmer nicht nur von ihrem Standort und dessen engster Umgebung wegzubringen sind, sodass sie sich womöglich zwischen den Polizeikräften oder in dem Raum aufhalten dürften, den diese für ihre Räumungsaktion benötigen, oder welcher zur Absicherung gegen Angriffe oder Aktionen von außerhalb benötigt wird. Bei einer derart verengten Sichtweise würde die gesetzlich vorgesehene Räumung ihren Zweck nicht erfüllen. Der Versammlungsort ist daher wesentlich weiter zu definieren als der unmittelbare Aufenthaltsort der Versammelten; alternativ ausgedrückt, beinhaltet das nach der Auflösung geforderte Verlassen des Versammlungsortes auch jenen Raum, den die Polizei für die zwangsweise Räumung und die Absicherung der Aktion benötigt, egal wie man diesen Raum bezeichnen mag.
Dieser „Aktionsraum“ ist nicht willkürlich festzulegen, sondern bemisst sich danach, mit welchen weiteren Gefahren (z.B. Gegendemonstranten, Rückkehr von entfernten Personen, gefährliche Angriffe) gerechnet werden muss, und welche Mittel für die Räumung eingesetzt werden. Dazu kommt, dass die gegenständliche Kundgebung gleichzeitig als Baustellenbesetzung fungierte und das Ziel darin bestand, den geplanten und bewilligten Bau einer Straße physisch zu verhindern. Da der Baustellenbereich mit mehreren Bauten vollgestellt war, musste schweres Gerät herangeschafft werden, um diese rechtswidrigen Bauten zu entfernen. Weiters haben sich Personen festgeklebt, die schonend losgemacht werden mussten. In einer Situation wie der gegenständlichen, wo nicht nur eine Kundgebung, sondern gleichzeitig eine Besetzung mit all den aufgezählten Begleitumständen stattfand, war es daher erforderlich, einen relativ weiten Bereich von den anwesenden Personen zu räumen und diesen gegen neuerliches Betreten zu sichern. Das Verlassen des Versammlungsortes inkludiert daher auch den von der Polizei für ihre Aktion in verhältnismäßiger Weise in Anspruch genommenen Raum. Dürfte nach dem Versammlungsgesetz nur das Verlassen des unmittelbaren Aufenthaltsortes der Kundgebungsteilnehmer (und gleichzeitig Besetzer) erzwungen werden, so wäre der Zweck der Räumung – wenn überhaupt – nur unter erhöhtem Gewaltaufwand, unter Umständen sogar nur mit Waffengewalt, zu erreichen, was nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelegen sein kann.
Letztlich kann seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auch die Ansicht nicht geteilt werden, wonach bei Auflösung einer Versammlung und der Aufforderung an alle Anwesenden (nicht nur an die Kundgebungsteilnehmer!), den Ort bei sonstiger Zwangsanwendung zu verlassen, noch eine separate Ankündigung an jeden Einzelnen erforderlich wäre, sogar wenn er bereits zusätzlich eine individuelle Aufforderung zum Verlassen erhalten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 570/2013.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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