LVwG W VGW-101/007/7525/2022

VGW-101/007/7525/2022Landesverwaltungsgericht11.10.2022

Regest

Umweltinformationen; Informationsbegehren; Auskunftsbegehren; Wissenserklärung; informationspflichtige Stelle; Bescheidcharakter

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/007/7525/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.007.7525.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37, Baupolizei) vom 12.05.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 19.09.2022 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde (teilweise) stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien folgende Umweltinformation, sofern sie vorhanden ist, dem beschwerdeführenden Verein mitzuteilen hat: ob ein Baubeginn auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse („C.“) erfolgt ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2022 wurde ein Antrag des nunmehr beschwerdeführenden Vereins vom 10.08.2021 gemäß § 2 iVm § 5 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG) auf Mitteilung eines allfällig bereits erfolgten Baubeginns und der Bekanntgabe eines allenfalls bereits namhaft gemachten Bauführers betreffend eine Bauführung auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse („C.“) abgewiesen.

Unter einem wurden verschiedene mit Antrag vom 10.08.2021 begehrte Informationen mitgeteilt.

Feststellungen

Der beschwerdeführende Verein ist zur Zahl ... im Vereinsregister eingetragen. Antrag und Beschwerde wurden vom vertretungsbefugten Organ gestellt/eingebracht. Der Antrag vom 10.08.2021 bezieht sich auf geplante Bauvorhaben und mögliche Baumentfernungen auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse („C.“). Bezüglich dieser Liegenschaft besteht ein Bauvorhaben eines privaten Bauträgers/Bauunternehmens. Es werden bzw. wurden zur Zahl ... und ... Bauverfahren geführt. Neben einer grundsätzlichen Baugenehmigung gibt/gab es Verfahren zur Änderung/Abweichung vom Konsens/Projektplan. Es gibt rechtskräftige Bescheide und offene Verfahren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Z 1 Wr. UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.

Gemäß § 2 Z 2 Wr. UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wr. UIG besteht ein freier Zugang (u.a.) zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind (Z 1 par. cit.).

Werden verlangte Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist hierüber gemäß § 9 Abs. 1 Wr. UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden

Gegen auf Grund des Wr. UIG ergehende Bescheide steht gemäß § 9 Abs. 4 Wr. UIG den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist gemäß § 9 Abs. 5 Wr. UIG auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. § 9 Abs. 2 bis 4 Wr. UIG sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Die Verwaltungsgerichte haben gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand eines in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, kann es lediglich diesen (feststellenden Ausspruch) treffen (VwGH 25.04.2018, Ro 2017/07/0026).

Schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; 26.06.2019, Ra 2017/04/0130; 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).

Die Umsetzung einer erteilten Baubewilligung für ein Bauvorhaben kann eine Versiegelung von Grund und Boden, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa den Wasserhaushalt, die Landschaft, die natürlichen Lebensräume von Tieren oder Pflanzen oder auf die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (vgl. § 8 Z 1 NÖ AuskunftsG) haben kann, bewirken, sodass sich die diesbezüglichen Tätigkeiten, nämlich die Errichtung von Bauten im Sinne des § 8 Z 3 NÖ AuskunftsG, auf in § 8 Z 1 NÖ AuskunftsG genannte Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können. Der Auffassung, dass – weil sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus einem jeweiligen Baugenehmigungsbescheid ergibt – solche Bauvorhaben und die diesbezüglichen Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ AuskunftsG enthalten können, kann daher ganz allgemein betrachtet nicht entgegengetreten werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0078).

Die übermittelte Information selbst ist – wie eine erteilte Auskunft – als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 41). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht (VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).

Im Beschwerdefall wurden zur Erledigung des Antrages vom 10.08.2021 teilweise Informationen erteilt, teilweise wurde der Antrag abgewiesen. Die bescheidmäßige Abweisung bezieht sich lediglich auf die Frage nach einem Baubeginn und nach einem Bauführer.

Soweit der beschwerdeführende Verein mitgeteilte Informationen als unzureichend ansieht, wäre hierüber ein Bescheid zu verlangen (§ 9 Abs. 1 und 5 Wr. UIG). Das gegenständliche Beschwerderecht bezieht sich nur auf die bescheidmäßige Abweisung, nicht jedoch auf die Mitteilung von Informationen, die als unzureichend betrachtet wird.

§ 2 Z 2 Wr. UIG nennt Maßnahmen/Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Pläne und Programme sowie Verwaltungsakte. Verwaltungsakt in diesem Sinn ist eine Verordnung oder ein Bescheid. Neben dem Bewilligungsbescheid ergeben sich Auswirkungen auf Umweltgüter auch aus den Inhalt eines Projekts näher umschreibenden Unterlagen (Antrag, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten). Auch diese Medien stellen Umweltinformationen dar (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113 = VwSlg 19.334 A/2016). Verhandlungsprotokolle oder andere Bestandteile eines Bewilligungsverfahrens können im Einzelfall ebenfalls solche Informationen beinhalten/darstellen.

Die Mitteilung eines bereits erfolgten Baubeginns stellt wegen der tatsächlichen Auswirkungen auf Umweltmedien eine Umweltinformation dar. Die Bauordnung für Wien sieht auch gesetzlich eine Anzeige des Baubeginns (§ 72 BO) vor (§ 70b Abs. 3 und § 124 BO). Es handelt sich hierbei somit grundsätzlich um eine freie Information iSd § 4 Wr. UIG. Diese Information ist – soweit sie vorhanden ist (Voraussetzung wäre insbesondere ein tatsächlich erfolgter Baubeginn) – zu erteilen. Ob in der Realität eine Bautätigkeit begonnen wurde, ist einerseits von Behördenwissen/Akten/Datenbanken unabhängig. Andererseits kann es sein, dass eine Bautätigkeit/ein Baubeginn in Bezug auf ein Bauverfahren, das eine bestimmte Rechtsgrundlage hat, noch nicht vorliegt, sondern außerhalb dieses Rechtsbereiches liegende Vorarbeiten betrifft. Soweit solche Vorarbeiten (Entfernung von Bewuchs) aus baurechtlicher Sicht nicht relevant wären, ist für die für die Anwendung dieser Vorschriften zuständige Stelle keine Information vorliegend.

Keine Umweltinformation ist die Information, wer Bewilligungswerber oder Bauführer ist. Eine solche Identitätsangabe fällt nicht unter § 2 Wr. UIG. Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Identität solcher Beteiligter nämlich nicht. Diese Information ist nicht zu erteilen. Die Beschwerde ist insofern nicht berechtigt.

Soweit als unzureichend erachtete Mitteilungen mit der Beschwerde „bekämpft“ werden sollen, ist die Beschwerde nicht berechtigt, weil keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt, bzw. nicht zulässig, weil die faktische Mitteilung keinen Bescheidcharakter hat. Der normative Ausspruch der Erledigung vom 12.05.2022 ist im Umfang des „Bescheides“ bekämpfbar; im Umfang der „Mitteilung“, die eine Bekanntgabe von Informationen enthält, ist eine Bescheidbeschwerde nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.