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VGW-101/032/10779/2022•LVwG W VGW-101/032/10779/2022
VGW-101/032/10779/2022Landesverwaltungsgericht14.10.2022
Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; schriftliche Eingabe; Kritik; Mindestanforderungen des Anstandes; Sachlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18. Juli 2022, Zl. VStV/...2/2022, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,— gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG verhängt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der angefochtene Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG wegen beleidigender Schreibweise in dessen schriftlicher Eingabe vom 13. Juli 2022 im Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: VStV/...4/2022 eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,— verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – unter anderem – beantragt, "[…] von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen."
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer richtete in einem zu diesem Zeitpunkt zur Zl. VStV/...4/2022 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung am 13. Juli 2022 einen Schriftsatz an die belangte Behörde. In diesem Schriftsatz führte er – unter anderem – Folgendes aus:
"Abschließend ist zu betonen, daß diese Fragen in Wahrheit offensichtlich nur deshalb gestellt werden, weil Ihre Dienststelle seit Jahren um nicht zu sagen Jahrzehnten in Wahrheit illegal gegen den Gf. A. B. bedenkenlos bereit ist vorzugehen und ihn jedwede Glaubwürdigkeit verfassungswidrig abgesprechen wird."
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und ist nicht weiter strittig.
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz weitere Beweisanträge – im Wesentlichen die Einvernahme von Zeugen und die Beischaffung von Unterlagen – stellt, ist angesichts des ausschweifenden, vom Beschwerdegegenstand losgelösten Vorbringens, keine entscheidungserhebliche Tatsache ersichtlich, welche mit weiteren Erhebungen unter Beweis gestellt werden soll. Diesen Beweisanträgen ist daher nicht stattzugeben (vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen allgemein VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN).
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 137/2001, lauten:
"6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Ordnungsstrafen
§ 34.
(1) […]
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
[…]"
2. Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für die allein das AVG maßgeblich ist. Die Bestimmungen des VStG sind, mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die in § 36 AVG verwiesen wird, weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. VwGH 11.5.1998, 96/10/0033; VwGH 16.12.1987, 87/01/0278; VwGH 17.2.1997, 95/10/0021).
Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Eine Beleidigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159).
Versucht man dem Inhalt des Begriffs "Beleidigung" näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076).
3. Die belangte Behörde verhängte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise und stützte sich in ihrer Begründung auf die in den Feststellungen zitierte Passage im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022. Kernpunkt dieser Passage ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei seit Jahren bereit, "illegal" gegen den Beschwerdeführer vorzugehen und ihm seine Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Der vom Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe eingebrachte Schriftsatz ist – obgleich er als Einspruch iSd § 49 VStG bezeichnet wird – inhaltlich als Beschwerde gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe zu werten. Der Beschwerdeführer nimmt in seinem unstrukturierten Beschwerdeschriftsatz ausreichend Bezug auf die ihm angelastete Formulierung, um erkennen zu lassen, dass er im Ergebnis die Behebung der Ordnungsstrafe im Beschwerdeweg begehrt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus zahlreiche weitere Anträge stellt, lassen diese keinen Bezug zu der gegenständlichen Angelegenheit oder einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Rechtsgrundlage erkennen und sind deshalb keiner geschäftsmäßigen Behandlung zugänglich.
4. In der dem Beschwerdeführer angelasteten Passage in seinem Schriftsatz vom 13. Juli 2022 wird der Behörde im Wesentlichen unterstellt, rechtswidrig zu handeln; der Vorwurf des Begehens einer strafbaren Handlung durch die belangte Behörde, etwa von Amtsmissbrauch, ist daraus nicht zwingend abzuleiten. Die Behauptung, eine Behörde agiere rechtswidrig, steht aber im Kern vieler verwaltungsbehördlicher oder verwaltungsgerichtlicher (Rechtsmittel)Verfahren, weil in solchen (Rechtsmittel)Verfahren regelmäßig die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüft werden soll. Wäre die bloße Behauptung, eine Behörde handle rechtswidrig – ungeachtet dessen, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht – schon als beleidigend iSd § 34 Abs. 3 AVG anzusehen, wäre es Parteien eines Verwaltungsverfahrens kaum möglich, jemals ihren Rechtsstandpunkt gegenüber der Behörde oder einem Verwaltungsgericht zu vertreten. Aus dem Sinngehalt der vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierung, soweit dieser angesichts der enthaltenen syntaktischen Fehler und der wirren Gedankenführung überhaupt ein Sinngehalt beizumessen ist, kann daher keine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG abgeleitet werden.
Auch die vom Beschwerdeführer verwendete Wortwahl lässt keine solche beleidigende Schreibweise erkennen. Wenngleich sich der Beschwerdeführer in seiner Äußerung durch Verwendung der negativ konnotierten Zuschreibungen "illegal" und "bedenkenlos" am Rande der Sachlichkeit bewegt, überschreitet er damit nicht den Gegenstand seiner Kritik, wonach aus seiner Sicht die Behörde rechtswidrig agiere.
5. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Verwendung einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG erweist sich daher im Beschwerdefall als nicht zulässig, der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unzweifelhaft aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Ordnungsstrafen gem. § 34 Abs. 3 AVG beantworten. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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